Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.716/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_716/2017        

Urteil vom 29. August 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
8. August 2017.

Erwägungen:

1. 
A.________ ist türkischer Staatsangehöriger. Er lebt seit seiner Geburt in der
Schweiz. Er hat die Niederlassungsbewilligung. Vor rund vier Jahren, am 28.
Juli 2013 (im Alter von gut 18 ½ Jahren) griff er seine ehemalige Freundin mit
einem Messer an (Tathergang und -umstände s. E. 3.1 des Urteils des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Juli 2017). Das Amtsgericht
Olten-Gösgen qualifizierte das Verhalten mit Urteil vom 12. Mai 2016 als
versuchte vorsätzliche Tötung und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von
acht Jahren, deren Vollzug zu Gunsten einer Massnahme für junge Erwachsene nach
Art. 61 StGB aufgeschoben wurde.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons
Solothurn die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn auf den Tag
der Entlassung aus dem Straf- und Massnahmevollzug aus der Schweiz weg. Die
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn mit Urteil vom 8. August 2017 ab. A.________ gelangte in der
Folge an das Verwaltungsgericht selber (Eingang dort am 28. August 2017) und
erklärte, er ziehe dessen Urteil an das Bundesgericht weiter. Das
Verwaltungsgericht hat das Schreiben zusammen mit einer Kopie seines Urteils am
28. August 2017 an das Bundesgericht weitergeleitet. Gestützt auf diese
Überweisung ist das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet worden.

2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.
Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in
gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw.
Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.
mit Hinweisen).
Das Verwaltungsgericht legt dar, wie es sich unter dem Aspekt von Art. 63 Abs.
1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 96 AuG sowie Art. 8
EMRK mit der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs im Falle eines
hier geborenen Ausländers (Drittstaatenangehöriger verhält, der nicht unter das
FZA fällt), der vor rund vier Jahren in schwerer Weise gegen ein zentrales
Rechtsgut (Leben) verstossen und deshalb (auch unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände, etwa des jugendlichen Alters zum Tatzeitpunkt) zu einer
massiven Freiheitsstrafe (acht Jahre) verurteilt worden ist. Das bei dieser
Straffälligkeit besonders gewichtige öffentliche Interesse an einem
Bewilligungswiderruf misst es an den (privaten, familiären) Interessen des
Beschwerdeführers (E. 4) und kommt zusammenfassend zum Schluss, dass das
öffentliche Interesse überwiegt (E. 5). Der Beschwerdeführer schreibt, er habe
keine Kontakte zur Türkei; seine Freundin lebe hier (sie habe einen deutschen
Pass, sie könnte ihn bei ihrer Tante aufnehmen); er habe kaum Geld und wisse
nicht wo und wie weiter leben; es gebe keine Möglichkeit für ihn. Das
Verwaltungsgericht hat diese Punkte erwähnt und sie in seiner
Interessenabwägung im Gesamtzusammenhang gewichtet. Der Beschwerdeführer lässt
jegliche Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen vermissen; es fehlt
offensichtlich an einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden
Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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