Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.714/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_714/2017        

Urteil vom 30. August 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau 2015; separate Jahressteuer für
Kapitalleistung 2016,

Beschwerde gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
19. Juli 2017.

Nach Einsicht
in die inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Entscheide VG.2017.71/E
(betreffend die Schlussrechnung zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons
Thurgau 2015) und VG.2017.72/E (hinsichtlich der Schlussrechnung zur separaten
Jahressteuer 2016) des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. Juli
2017, worin das Verwaltungsgericht zum einen auf das Ausstandsbegehren von
A.________ (der Steuerpflichtige) vom 6. Juni 2017 gegen den Vizepräsidenten
des Verwaltungsgerichts und zum andern auf dessen Beschwerde vom 20. Mai 2017
gegen die Nichteintretensentscheide der Steuerrekurskommission des Kantons
Thurgau (Nichtleisten des Kostenvorschusses in den beiden Verfahren) nicht
eingetreten ist,
in ein 13-seitiges, eng beschriebenes Dokument des Steuerpflichtigen vom 25.
August 2017, mit welchem dieser beim Bundesgericht gegen die beiden Entscheide
vom 19. Juli 2017 Beschwerde führt und sinngemäss deren Aufhebung beantragt,

in Erwägung,
dass der Steuerpflichtige vom Verwaltungsgericht am 22. Mai 2017 zur Leistung
eines Kostenvorschusses von je Fr. 500.-- aufgefordert wurde, wobei der
Vizepräsident ihn darauf hinwies, dass das Gericht bei nicht fristgerechter
Bezahlung einen kostenpflichtigen Nichteintretensentscheid erlassen könne,
dass der Steuerpflichtige in der Folge am 6. Juni 2017 in den beiden Verfahren
ein insbesondere gegen den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts gerichtetes
Ausstandsbegehren stellte und zum Ausdruck brachte, dass er nicht bereit sei,
einen Vorschuss zu leisten,
dass der Steuerpflichtige die beiden Kostenvorschüsse nicht leistete,
dass das Verwaltungsgericht unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten in der
Ausstandssache erwog, der Vizepräsident habe noch an keinem Entscheid zum
Steuerpflichtigen mitgewirkt, eine frühere Befassung in anderer Angelegenheit
sei - vorbehältlich hinzutretender Umstände - unschädlich und dass ein
Entscheid über das Ablehnungsgesuch auch unter Mitwirkung des abgelehnten
Gerichtsmitglieds erfolgen könne, zumal die Vorhalte auf eine Blockierung der
Justiz hinausliefen, indem vermutlich alle Gerichtsmitglieder abgelehnt würden,
sodass das Ablehnungsgesuch unzulässig und haltlos sei, weshalb darauf nicht
einzutreten sei,
dass das Verwaltungsgericht in der Frage des Kostenvorschusses erwägt, aufgrund
der fehlenden Sachurteilsvoraussetzung sei auf die Sache nicht einzutreten,
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die für das Bundesgericht bestimmten
Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung enthalten müssen; in der
Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil
Recht verletzt haben soll; dies erfordert, dass die beschwerdeführende Partei
sich in ihrer Beschwerdeschrift mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils
gezielt auseinandersetzt;
dass der Steuerpflichtige vor Bundesgericht hinsichtlich des Ausstandes zwar
eine Reihe von Vermutungen vorträgt, die auf ein Komplott hinauslaufen, dass
die Vorhalte mit dem Vizepräsidenten aber in keinerlei ersichtlichem
Zusammenhang stehen, weshalb von einer Begründung im Sinne von Art. 42 BGG
nicht gesprochen werden kann,
dass der Steuerpflichtige zum Kostenvorschuss, da ein Nichteintretensentscheid
angefochten ist, vorzubringen gehabt hätte, dass und weshalb die Vorinstanz zu
Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, dass er aber keinerlei
derartigen Ausführungen macht,
dass mithin auf die Beschwerde, die offensichtlich keine hinreichende
Begründung enthält, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
durch Entscheid des Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist,
dass mit Blick auf die Umstände von der Erhebung der Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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