Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.712/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_712/2017  
 
 
Urteil vom 25. Juni 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Leiser, 
 
gegen  
 
Stadt Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau, 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Taxibewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3.
Kammer, vom 14. Juni 2017 (WBE.2016.467). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Einwohnerrat der Stadt Aarau beschloss am 25. August 2014 ein Reglement
über das Taxiwesen (Taxireglement, TR; SRS 9.6-1). Das Taxireglement ordnet das
Halten und Führen von Taxis auf dem Gebiet der Stadt Aarau (§ 1 Abs. 1 TR) und
unterstellt Taxibetriebe einer Bewilligung des Stadtrats (§ 3 Abs. 1 TR).
Gemäss § 4 TR wird zwischen zwei Arten von Betriebsbewilligungen unterschieden.
Die Betriebsbewilligung A berechtigt zum Anbieten von Taxifahrten ab einem
öffentlichen, von der Stadt Aarau zugeteilten Standplatz (§ 4 Abs. 1 lit. a
i.V.m. § 8 Abs. 1 TR). Die Maximalzahl der möglichen Betriebsbewilligungen A
legt der Stadtrat von Aarau nach der Anzahl der zur Verfügung stehenden
öffentlichen Taxistandplätze und den Bedürfnissen des Publikums fest (§ 10 Abs.
1 TR). Er vergibt sie nach öffentlicher Ausschreibung auf eine Dauer von
höchstens vier Jahren (§ 9 Abs. 1 TR). Die Betriebsbewilligung B berechtigt
demgegenüber zum Anbieten von Taxifahrten ab privaten Standplätzen in Aarau (§
4 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 13 TR). Für Betriebsbewilligungen B sieht das
Taxireglement keine zahlenmässigen Beschränkungen vor. 
 
B.  
Mit Beschluss vom 20. April 2015 legte der Stadtrat von Aarau die maximale
Anzahl von Betriebsbewilligungen A am Bahnhof SBB auf 13 fest. Die
Ausschreibung der Betriebsbewilligungen für die Periode von 2016 bis 2019
erfolgte im Amtsblatt vom 24. April 2015. Das Gesuch von A.________ um
Erteilung einer Betriebsbewilligung A lehnte der Stadtrat mit Beschluss vom 7.
September 2015 ab. Massgebend für diese Beurteilung waren zwei Einträge von
A.________ im automatisierten Administrativmassnahmen-Register (ADMAS-Register)
aus den Jahren 2005 und 2008, die einen Entzug des Führerausweises zum
Gegenstand hatten. 
A.________ reichte gegen den Beschluss des Stadtrats beim Departement
Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (DVI) eine Beschwerde ein. Das
DVI wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 4. Oktober 2016 ab. 
Gegen den Entscheid des DVI beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht
des Kantons Aargau, das seine Beschwerde mit Urteil vom 14. Juni 2017 abwies,
soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 25. August 2017 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er
beantragt festzustellen, "dass die Vorinstanz zu Unrecht das Fehlen der
Bewilligungsvoraussetzungen für eine Taxibewilligung A beim Beschwerdeführer
angenommen hat" (Rechtsbegehren Ziff. 1). Weiter verlangt er die Sache
"aufgrund der Feststellung gemäss Ziff. 1 vorstehend der Vorinstanz, bzw. an
den Stadtrat Aarau zurückzuweisen, mit dem Auftrag eine rechtmässige, neue
Vergabe der Taxistandplätze vorzunehmen" (Rechtsbegehren Ziff. 2). 
Der Stadtrat von Aarau beantragt die Abweisung der Beschwerde soweit darauf
einzutreten ist. Das DVI und das Verwaltungsgericht verzichten auf eine
Vernehmlassung zur Beschwerde. A.________ hat von der Gelegenheit zur
(freiwilligen) Stellungnahme zur Vernehmlassung keinen Gebrauch gemacht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 II 113 E. 1 S. 116). 
 
1.1. Die Beschwerde betrifft den verfahrensabschliessenden, kantonal
letztinstanzlichen Entscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des
öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 und Art.
90 BGG). Eine Ausnahme von der Zulässigkeit der ordentlichen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 BGG greift nicht.
Namentlich liegt kein Entscheid auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen
vor (Art. 83 lit f BGG). Das gilt auch dann, wenn die Erteilung von
Betriebsbewilligungen A im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. a TR bundesrechtlich nicht
als Bewilligung zum gesteigerten Gemeingebrauch, sondern als Vergabe einer
Konzession gemäss Art. 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den
Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) zu qualifizieren wäre (vgl.
BGE 143 II 598 E. 4.2 S. 607 ff.; 143 II 120 E. 2.2 S. 122 f.).  
 
1.2. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 89
Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den
angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
Während der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach Art. 89 Abs. 1 lit. a und
lit. b BGG ohne Weiteres erfüllt, bedarf das schutzwürdige Interesse im Sinne
von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG mit Blick auf seine Anträge im
bundesgerichtlichen Verfahren der näheren Betrachtung.  
 
1.2.1. Mit Ziff. 1 seiner Rechtsbegehren stellt der Beschwerdeführer einen
Feststellungsantrag. Im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren kommt
Feststellungsbegehren subsidiärer Charakter zu. Sie sind nur zulässig, wenn ein
gleichwertiger rechtsgestaltender Entscheid ausgeschlossen ist und setzen ein
schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse an der beantragen
Feststellung voraus, das aktuell und praktisch ist (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5
S. 218 f.; Urteile 1C_273/2012 vom 7. November 2012 E. 2.2.2 [nicht publ. in:
BGE 139 I 2]; 2C_517/2009 vom 12. November 2010 E. 1.3 [nicht publ. in: BGE 137
II 136]). Ein solches Feststellungsinteresse ist in Bezug auf Ziff. 1 der
Rechtsbegehren weder ersichtlich noch dargetan, sodass darauf nicht einzutreten
ist.  
 
1.2.2. Mit Ziff. 2 seiner Rechtsbegehren verlangt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz bzw. an die Stadt Aarau. Da der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
grundsätzlich reformatorischer Charakter zukommt, darf sich die
beschwerdeführende Partei nicht ohne Weiteres darauf beschränken, die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids zu beantragen; sie muss vielmehr einen Antrag in
der Sache stellen. Ein Antrag auf Rückweisung ist hingegen zulässig, wenn das
Bundesgericht ohnehin nicht in der Lage wäre, reformatorisch zu entscheiden
(vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489; Urteil 2C_853 /
2C_934/2014 vom 29. September 2015 E. 1.3 [nicht publ. in: BGE 142 II 80]).
Letzteres ist hier der Fall: Der Stadtrat von Aarau ist zur Auffassung gelangt,
dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung A
nicht erfüllt. Sollte sich dies im vorliegenden Verfahren als unzutreffend
erweisen, hat nicht das Bundesgericht anstelle des Stadtrats erstmals die
Auswahl vorzunehmen, wem aus dem um den Beschwerdeführer erweiterten Kreis
geeigneter Bewerber die zahlenmässig beschränkten Betriebsbewilligungen A zu
erteilen sind (vgl. auch angefochtenes Urteil, E. 2.2). Bei dieser prozessualen
Ausgangslage ist der Rückweisungsantrag zulässig. Mit ihm wahrt der
Beschwerdeführer zudem seine Chancen auf die Zuteilung einer
Betriebsbewilligung A, sodass ein schutzwürdiges Interesse (Art. 89 Abs. 1 lit.
c BGG) an der Beurteilung der Beschwerde besteht.  
 
1.3. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2, Art.
100 Abs. 1 i.V.m Art. 44 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG)
eingereichte Beschwerde ist unter dem Vorbehalt des soeben Dargelegten
einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 lit. a, lit. b und lit. c
BGG). Die Anwendung des übrigen kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht mit
Ausnahme der hier nicht einschlägigen Fälle von Art. 95 lit. d und lit. e BGG
nicht als solche, sondern nur auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht
hin (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweisen).  
 
2.2. Im bundesgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch behandelt das Bundesgericht im
Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen
Entscheids nicht offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 249
E. 1.4.1 S. 254; Urteil 2C_582/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.1 [nicht publ. in:
BGE 143 II 425]). Nicht von Amtes wegen, sondern nur auf präzise vorgebrachte
und begründete Rügen hin prüft das Bundesgericht die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem Recht (qualifizierte Rügepflicht gemäss Art.
106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; Urteil 2C_582/2016 vom 22.
Mai 2017 E. 2.1 [nicht publ. in: BGE 143 II 425]).  
 
2.3. Für das Urteil des Bundesgerichts massgebend ist der Sachverhalt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von Amtes wegen oder auf
ausreichend begründete Rüge hin (vgl. zu den Anforderungen an Sachverhaltsrügen
BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; Urteil 2C_8/2016
vom 17. Oktober 2016 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 143 II 87]) korrigiert das
Bundesgericht die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese
offensichtlich unrichtig sind oder sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von 
Art. 95 BGG beruhen. Die Behebung des Mangels erfolgt, sofern er für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105
Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 313 f.; Urteil 2C_8/2016 vom 17. Oktober
2016 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 143 II 87]).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Bestimmungen der Verordnung vom
18. Oktober 2000 über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register
(ADMAS-Register-Verordnung; SR 741.55) geltend. Er führt sinngemäss aus, es
widerspreche dem Zweck der erwähnten Verordnung, wenn der Stadtrat auf die im
ADMAS-Register vorhandenen Einträge abstelle, um den guten Leumund der Bewerber
für eine Betriebsbewilligung im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. b TR zu prüfen.
Weiter rügt er einen Verstoss gegen § 8 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 24.
Oktober 2006 über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das
Archivwesen (IDAG, SAR 150.700). 
 
3.1. Das ADMAS-Register dient nach Art. 104b Abs. 2 SVG der Erteilung von
Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen, der Durchführung von Administrativ-
und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer sowie der Erstellung der Statistik der
Administrativmassnahmen. Die ADMAS-Register-Verordnung bestimmt näher
Gegenstand und Zweck sowie die zur Datenbearbeitung und -abfrage berechtigten
Behörden (vgl. Art. 1, Art. 2 sowie Art. 4 und Art. 5
ADMAS-Register-Verordnung). Gestützt auf Art. 104b Abs. 3 SVG nennt Art. 7 der
ADMAS-Register-Verordnung die im Register einzutragenden Massnahmen. Dazu
zählen namentlich die Verweigerung und der Entzug von Führerausweisen,
Fahrverbote, Verwarnungen, die Anordnung einer medizinischen oder
verkehrspsychologischen Untersuchung, aber auch die Aufhebung oder Änderung
solcher Massnahmen (vgl. Art. 7 ADMAS-Register-Verordnung). Verweigerungen,
Entzüge und Aberkennungen von Führerausweisen sowie Fahrverbote werden zehn
Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung aus dem ADMAS-Register entfernt,
andere Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft (Art. 104b Abs. 6
lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 ADMAS-Register-Verordnung). Die Entfernung von
registrierten Massnahmen wird gehemmt, wenn eine neue Massnahme eingetragen
wird; in diesem Fall werden alle Massnahmen erst nach Ablauf aller
Verweilfristen entfernt (Art. 10 Abs. 3 ADMAS-Register-Verordnung). Das
Auskunfts- und Berichtigungsrecht betroffener Personen regeln die Art. 13 ff.
der ADMAS-Register-Verordnung. Namentlich hat gestützt auf Art. 13 Abs. 1
ADMAS-Register-Verordnung jede Person das Recht, bei der Entzugsbehörde ihres
Wohnorts über ihre eigenen Daten Auskunft zu verlangen.  
 
3.2. Die Erteilung einer Bewilligung für den Taxibetrieb in der Stadt Aarau
setzt nach dem Taxireglement unter anderem voraus, dass der Bewerber
handlungsfähig ist und über einen guten Leumund verfügt (§ 5 Abs. 1 lit. b TR).
Verlangt wird zudem die persönliche und betriebliche Eignung zur Gewährleistung
eines einwandfreien Taxibetriebs (§ 5 Abs. 1 lit. c TR). Dem Gesuch um
Betriebsbewilligung hat der Bewerber insbesondere einen aktuellen Auszug aus
dem ADMAS-Register beizulegen (§ 5 Abs. 2 lit. d TR). Diese Regelung verstösst
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegen die Bestimmungen der
ADMAS-Register-Verordnung. Der Kreis der zur Datenbearbeitung nach Art. 4 und
Art. 5 ADMAS-Register-Verordnung berechtigten Behörden wird mit § 5 Abs. 2 lit.
d TR nicht bundesrechtswidrig erweitert. Die Stadt Aarau greift nicht direkt
auf das ADMAS-Register zu, sondern verlangt den entsprechenden Registerauszug
im Hinblick auf die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen vom Gesuchsteller
selbst. Eine derartige Beschaffung von personenbezogenen Daten, die gestützt
auf das Einsichtsrecht der betroffenen Person den Bearbeitungsrahmen des
ADMAS-Registers bereits zuvor verlassen haben, schliesst die
ADMAS-Register-Verordnung nicht aus.  
 
3.3. Hinzu kommt, dass die Verpflichtung zur Einreichung eines entsprechenden
Registerauszugs mit § 5 Abs. 2 lit. d TR auf einer ausdrücklichen
Rechtsgrundlage beruht und für den Gesuchsteller ohne Weiteres ersichtlich ist,
dass die entsprechenden Informationen zur Prüfung der
Bewilligungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TR verwendet werden. Weiter kann
nicht ernsthaft behauptet werden, die Beschaffung von Daten über verhängte
strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen verfolge im Hinblick auf die
Erteilung einer Taxibetriebsbewilligung keinen vernünftigen Zweck oder stehe in
keinem angemessenen Verhältnis zum legitimen Ziel, den guten Leumund sowie die
persönliche und betriebliche Eignung zur Gewährleistung eines einwandfreien
Taxidienstes abzuklären (vgl. dazu auch E. 4 hiernach). Der Umstand allein,
dass die Einreichung des Registerauszugs mit Nachteilen für die betroffene
Person verbunden sein kann macht dessen Einforderung jedenfalls noch nicht
unzulässig (vgl. BGE 138 I 331 E. 7.4.1 S. 343 f.; Urteil 2C_171/2016 vom 25.
August 2016 E. 4). Damit ist eine Verletzung von § 8 IDAG, der die Grundsätze
der Datenbearbeitung für öffentliche Organe des Kantons Aargau regelt und
dessen Anwendung das Bundesgericht mangels anderer erhobener Rügen nur unter
dem Blickwinkel des Willkürverbots im Sinne von Art. 9 BV prüft (vgl. E. 2.1
hiervor), nicht dargetan.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit gemäss
Art. 27 BV. Er macht geltend, es sei unverhältnismässig, ihm gestützt auf die
beiden Einträge im ADMAS-Register den Zugang zu einer Betriebsbewilligung A zu
verwehren. 
 
4.1. Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie
umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu
einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27
Abs. 2 BV). Selbständigen Taxiunternehmern erkennt das Bundesgericht das Recht
zu, sich auch dann auf die Wirtschaftsfreiheit zu berufen, wenn mit der
Ausübung ihres Berufs ein gesteigerter Gemeingebrauch des öffentlichen Bodens
verbunden ist (vgl. BGE 143 II 598 E. 5 S. 612 ff.; Urteile 2C_829/2015 vom 15.
Januar 2016 E. 4.3; 2C_564/2009 vom 26. Februar 2010 E. 6.1 mit Hinweisen).
Weitergehend als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot im Sinne von Art. 8 Abs.
1 BV garantiert die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV sodann einen Anspruch
auf Gleichbehandlung direkter Konkurrenten (vgl. BGE 143 II 598 E. 5.1 S. 612
f.; 125 II 129 E. 10b S. 149). Dieser verlangt nicht nach einer absoluten
Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer. Unterscheidungen sind indes nur
zulässig, sofern sie auf objektiven Kriterien beruhen und wettbewerbsneutral
ausgestaltet sind, das heisst nicht zum Zweck haben, einzelne Konkurrenten oder
Konkurrentengruppen gegenüber anderen zu bevorzugen oder zu benachteiligen
(vgl. BGE 143 II 598 E. 5.1 S. 612; 136 I 1 E. 5.5.2 S. 16; 125 I 431 E. 4b/aa
S. 435 f.).  
Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind unter den in Art. 36 BV genannten
Voraussetzungen zulässig. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, wobei
schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen (Abs.
1). Eingriffe in Grundrechte müssen weiter durch ein öffentliches Interesse
oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Abs. 2) und
dem Gebot der Verhältnismässigkeit entsprechen (Abs. 3). Zudem dürfen sie den
Kern der Grundrechte nicht antasten (Abs. 4). Der Beschwerdeführer macht
jedenfalls nicht rechtsgenüglich geltend, dass die Voraussetzungen von Art. 36
Abs. 1 und Abs. 2 BV nicht erfüllt seien oder dass die Nichtzulassung zum
Verfahren auf Erteilung einer Betriebsbewilligung A in den Kerngehalt der
Wirtschaftsfreiheit eingreife (Art. 36 Abs. 4 BV; vgl. E. 2.1 hiervor). Er rügt
aber einen Verstoss gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art.
36 Abs. 3 BV. Dieses verlangt, dass Eingriffe in den grundrechtlich geschützten
Bereich zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet, erforderlich und
zumutbar sind (vgl. BGE 142 I 49 E. 9.1 S. 69 mit Hinweisen). 
 
4.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt seine Nichtzulassung
zum Verfahren auf Erteilung einer Betriebsbewilligung A eine geeignete
Massnahme dar, um den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck des
Taxireglements der Stadt Aarau zu erreichen.  
 
4.2.1. Aus dem Taxireglement und der Vernehmlassung des Stadtrats im
bundesgerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass der kommunale Gesetzgeber
grossen Wert darauf legt, dass die auf öffentlichen Taxistandplätzen
angebotenen Dienstleistungen hohen Qualitätsanforderungen genügen und den
qualifiziertesten Bewerbern vorbehalten bleiben sollen. Aus bundesrechtlicher
Sicht ist dagegen nichts einzuwenden, da die auf öffentlichem Grund
stationierten Taxifahrzeuge und ihre Betreiber einen wichtigen Beitrag zur
Verkehrsinfrastruktur eines Gemeinwesens leisten und als Ergänzung zu den
vorhandenen Bahn- und Busverbindungen in ihrer Funktion den öffentlichen
Verkehrsmitteln nahe kommen. Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als es
um die Zuteilung von öffentlichen Standplätzen beim wichtigen
Verkehrsknotenpunkt des SBB-Bahnhofs geht. Wer ein Taxi beansprucht, das auf
einem solchen offiziellen Standplatz wartet, geht davon aus, dass er eine
Dienstleistung beansprucht, die behördlich kontrollierten Anforderungen
entspricht und in die er ein gewisses Vertrauen setzen darf (vgl. Urteil 2C_564
/2009 vom 26. Februar 2010 E. 8.1).  
 
4.2.2. Die Erteilung einer Betriebsbewilligung A setzt nach § 5 Abs. 1 lit. b
TR einen guten Leumund voraus. Unter Vorbehalt besonderer Härtefälle im Sinne
von § 3 Abs. 2 TR erlischt die Bewilligung, wenn diese Voraussetzung nicht mehr
erfüllt ist (§ 6 Abs. 1 TR). Nach der Praxis des Stadtrats fehlt es an der
Voraussetzung eines guten Leumunds im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. b TR für eine
Betriebsbewilligung A, wenn eine Person mit einer schwerer wiegenden Massnahme
als einer Verwarnung im ADMAS-Register eingetragen ist. Eintragungen im
ADMAS-Register geben Auskunft über den automobilistischen Leumund der
betroffenen Person (vgl. E. 3.1 hiervor). Sie lassen eine zuverlässige
Einschätzung über den Grad regelkonformen Verhaltens einer Person im
Strassenverkehr zu. Die konsequente Einhaltung strassenverkehrsrechtlicher
Vorschriften stellt ihrerseits ein zentrales Element der vom kommunalen
Gesetzgeber angestrebten hohen Qualität von Taxidienstleistern mit einer
Betriebsbewilligung A dar. Das Abstellen auf Einträge im ADMAS-Register ist
folglich ein geeignetes Mittel um sicherzustellen, dass die
Betriebsbewilligungen A nur an Personen erteilt werden, die jederzeit Gewähr
für eine einwandfreie Erbringung von qualitativ hochstehenden
Taxidienstleistungen ab öffentlichen Standplätzen der Stadt Aarau bieten.  
 
4.2.3. Dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion  als Betriebsinhaber über
einen guten Leumund im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. b TR verfügen muss (vgl. § 2
Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 TR), ändert daran nichts. Zum einen behauptet
der Beschwerdeführer nicht, dass er als Betriebsinhaber nicht zugleich auch als
Fahrer von der Betriebsbewilligung A Gebrauch machen würde. Die Eignung der
Massnahme würde aber selbst dann nicht entfallen, wenn der Beschwerdeführer die
Bewilligung als Betriebs- und Bewilligungsinhaber durch andere Personen für
sich ausüben liesse. Als Betriebsinhaber muss er Gewähr dafür bieten, dass
seine Mitarbeitenden die Taxidienstleistungen gleichermassen in hoher und
strassenverkehrsrechtlich einwandfreier Qualität erbringen. Dieses Ziel lässt
sich mit dem Erfordernis, dass der Betriebsinhaber selber über einen guten
Leumund im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. b TR verfügen muss, erreichen. Die im
Taxireglement ausdrücklich vorgesehene Voraussetzung des guten Leumunds von
Betriebsinhabern erweist sich als geeignet im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Erforderlichkeit und
Zumutbarkeit der Massnahme. Er macht unter diesem Titel geltend, dass bereits
das Strassenverkehrsamt seine Eignung zum Transport von Personen prüfe und mit
der Erteilung der Fahrerlaubnis bestätige. Weiter würden die Einträge im
ADMAS-Register auf weit zurückliegenden Verfehlungen beruhen. Das öffentliche
Interesse, ihm die Zuteilung eines offiziellen Taxistandplatzes zu verweigern,
sei derart gering, dass es sein hohes privates Interesse am wirtschaftlichen
Fortkommen nicht zu überwiegen vermöge.  
 
4.3.1. Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ist die Stadt Aarau,
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht darauf beschränkt, allein
seine strassenverkehrsrechtliche Zulassung zum berufsmässigen Personentransport
zu prüfen. Setzt sie sich zum Ziel, eine hohe Qualität von Dienstleistungen ab
öffentlichen Taxistandplätzen zu gewährleisten, bleibt es ihr zu diesem Zweck
unbenommen, weitere Anforderungen zu stellen. Der Beizug von Einträgen im
ADMAS-Register erweist sich in diesem Zusammenhang als zulässiges Mittel, auch
wenn die den Einträgen zugrunde liegenden Vorfälle bereits einige Jahre
zurückliegen. Dabei erscheint massgeblich, dass der Beschwerdeführer mit zwei
Führerausweisentzügen sanktioniert werden musste, die aus
strassenverkehrsrechtlicher Perspektive nicht als geringfügige
Administrativsanktionen bezeichnet werden können. In zeitlicher Hinsicht stellt
die Stadt Aarau zudem auf Einträge ab, die im ADMAS-Register weiterhin
eingetragen sind. Sie macht sich damit den Rahmen zu eigen, der für die
zeitliche Relevanz strassenverkehrsrechtlicher Massnahmen auf Bundesebene
definiert wurde (vgl. Art. 10 ADMAS-Register-Verordnung; E. 3.1 hiervor), was
unter dem Aspekt der Erforderlichkeit nicht zu beanstanden ist.  
 
4.3.2. Dem Beschwerdeführer wird die Ausübung des Taxigewerbes in der Stadt
Aarau mit dem angefochtenen Entscheid keineswegs komplett verweigert. Nach den
Ausführungen der Stadt Aarau im bundesgerichtlichen Verfahren stehen
Verzeichnungen im ADMAS-Register der Erteilung einer Betriebsbewilligung B
nicht von vornherein entgegen. Damit wirkt sich der Ausschluss von öffentlichen
Standplätzen für den Beschwerdeführer zwar als Nachteil aus. Dieser steht aber
in keinem Missverhältnis zwischen den sich widerstreitenden öffentlichen und
privaten Interessen. Die Nichtzulassung zum Verfahren auf Zuteilung eines
öffentlichen Standplatzes erweist sich vor diesem Hintergrund als zumutbar.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer rügt darüber hinaus eine Verletzung seines Anspruchs
auf Gleichbehandlung der Gewerbegenossen. Auch darin kann ihm nicht gefolgt
werden. Es mag zutreffen, dass strafrechtliche Verurteilungen teilweise weniger
lange im Strafregisterauszug ersichtlich sind als Einträge über
strassenverkehrsrechtliche Massnahmen im ADMAS-Register. Eine unzulässige
Benachteiligung bestimmter Gruppen von Konkurrenten ergibt sich aber nicht
bereits daraus, dass die Stadt Aarau zur Beurteilung des guten Leumunds im
Sinne von § 5 Abs. 1 lit. b TR auf beide Register abstellt. Indem sie
strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen berücksichtigt, die unter
Umständen länger zurückliegen als nicht mehr im Auszug erscheinende
strafrechtliche Verurteilungen, nimmt sie im Hinblick auf die Erbringung von
Taxidienstleistungen ab öffentlichem Grund eine objektive Gewichtung von
Zulassungskriterien vor, die keine unstatthafte Ungleichbehandlung der
Gewerbegenossen nach sich zieht.  
 
4.5. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, wonach das Vorgehen der Stadt
Aarau den Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot im Sinne von 
Art. 9 BV verletzt, sind ebenfalls unbegründet. Mit seinen Ausführungen zeigt
der Beschwerdeführer nicht auf, welche Dispositionen er im Vertrauen auf
konkrete Zusicherungen der Stadt Aarau getroffen haben will, die er ohne
Nachteil nicht wieder rückgängig machen könnte (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S.
193). Alsdann vermag der Beschwerdeführer keine im Ergebnis offensichtlich
unhaltbare und damit willkürliche Rechtsanwendung darzutun (vgl. BGE 142 II 369
E. 4.3 S. 380), soweit er Spekulationen darüber anstellt, ob andere Bewerber
zum Verfahren auf Zuteilung einer Betriebsbewilligung A zugelassen wurden, die
wegen eines Vergehens strafrechtlich verurteilt wurden, nachdem ihm gegenüber
strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen verhängt wurden (vgl. auch
E. 4.4 hiervor).  
 
5.  
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in allen Teilen unbegründet und
abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem
Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG
). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG
). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juni 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann 

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