Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.708/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_708/2017            

 
 
 
Urteil vom 27. September 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. A.A.________, 
2. B.A.________- C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Josef Rütter, 
3. Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuern, Steuerperiode 2014(Liquidationsgewinn), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 14.
Juni 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ haben
steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/LU. In der hier interessierenden
Steuerperiode 2014 war der Ehemann als selbständiger Landwirt tätig und
Eigentümer des "X.________hof". Das Anwesen setzt sich aus den Grundstücken Nr.
xxx, yyy, zzz, vvv und www zusammen. Auf der Parzelle Nr.yyy befinden sich
mehrere Gebäude (Wohnhaus, Schopfanbau, obere Scheune und Scheune mit
Photovoltaikanlage).  
 
1.2. Am 29. November 2014 schloss der damals mehr als 55-jährige
Steuerpflichtige mit einer Drittperson einen Pachtvertrag um sein
landwirtschaftliches Gewerbe. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 teilten die
Eheleute dies der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern (nachfolgend: KSTV/
LU) mit, wobei sie beantragten, der Betrieb sei per 15. Dezember 2014 (Antritt
des Pachtvertrags) vom Geschäfts- in das Privatvermögen zu überführen. Die KSTV
/LU schloss sich dieser rechtlichen Einschätzung an. Ausgehend davon, dass der
Steuerpflichtige in den Steuerperioden 2005 bis 2014 eine kaufmännische
Buchhaltung führte, worin er für jedes Grundstück eine gesonderte Aktivierung
von Gebäude und Boden vornahm, nahm die KSTV/LU eine gesonderte Bewertung von
Gebäude und Boden vor. Für die Zwecke der direkten Bundessteuer gelangte sie
hierauf zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Liquidationsgewinn (fiktiver
Einkauf gemäss Art. 37b Abs. 1 Satz 3 DBG) von Fr. 46'200.--. Dies führte zu
einer Liquidationsgewinnsteuer von Fr. 35.80 (Veranlagungsverfügung vom 11.
Februar 2016).  
 
1.3. Am 10. März 2016 erhob die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beim
Kantonsgericht Luzern Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung. Die ESTV
machte geltend, die auf dem Grundstück Nr.yyy befindlichen und zivilrechtlich
dem Akzessionsprinzip unterliegenden Gebäude müssten richtigerweise zusammen
mit dem Boden als Bewertungseinheit betrachtet werden. Entsprechend sei
hinsichtlich der Parzelle Nr.yyy von folgenden Eckwerten auszugehen, wobei die
ESTV berücksichtigte, dass der Verkehrswert unter dem Gestehungskostenwert lag:
 
 
Anlagekosten (kumuliert)       Fr 1'129'702.95 
Verkehrswert (kumuliert)       Fr.   947'100.-- 
Buchwert (kumuliert)       Fr.   717'206.-- 
Wiedereingebrachte Abschreibungen (kumuliert)       Fr.   229'894.-- 
In der Folge ging die ESTV von einem fiktiven Einkauf von Fr. 123'319.-- (Art.
37b Abs. 1 Satz 3 DBG) und einem restlichen Liquidationsgewinn von Fr.
86'601.-- (Art. 37b Abs. 1 Satz 4 DBG) aus, was zu einer
Liquidationsgewinnsteuer von insgesamt Fr. 2'415.62 (Fr. 683.60 plus Fr.
1'732.02) führte. 
 
1.4. Das Kantonsgericht, 4. Abteilung, wies die Beschwerde mit Entscheid 7W 16
15 vom 14. Juni 2017 ab. Es erwog im Wesentlichen, in Auslegung von Art. 18
Abs. 2 und 4 DBG zeige sich, dass "nicht ein zivilrechtlich orientierter
Grundstücksbegriff der Gewinnberechnung zugrunde gelegt werden kann, sondern
ein handelsrechtlicher Unternehmenssteuerbegriff". Der Steuerpflichtige habe
Gebäude und Boden in den vergangenen zehn Jahren durchwegs gesondert aktiviert
und abgeschrieben. Dies sei auch im Liquidationszeitpunkt massgeblich und führe
dazu, dass das Grundstück Nr.yyy als keine buchmässige Einheit betrachtet
werden dürfe. Es würde sich dadurch aber, so das Kantonsgericht, ohnehin ein
unzulässiger Widerspruch zu § 4 und 24 des Gesetzes (des Kantons Luzern) über
die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (SchG/LU; SRL 626)
einstellen, zumal es nicht einsichtig sei, einzig für die Überführung zu einer
anderen Methode überzugehen.  
 
1.5. Mit Eingabe vom 23. August 2017 erhebt die ESTV beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der
angefochtene Entscheid 7W 16 15 vom 14. Juni 2017 sei aufzuheben, der
steuerbare Liquidationsgewinn sei auf Fr. 209'920.-- und die
Liquidationsgewinnsteuer 2014 auf Fr. 2'415.62 festzusetzen.  
 
1.6. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.  
 
2.  
 
2.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 2 lit. a, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in
Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller)
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3
S.156).  
 
3.  
 
3.1. Der Steuerpflichtige ist älter als 55-jährig und war bis zur Verpachtung
seines landwirtschaftlichen Hofs ab Mitte Dezember 2014 selbständig
erwerbstätig. Damit erfüllt er die Voraussetzungen, die bei definitiver Aufgabe
der selbständigen Erwerbstätigkeit zur privilegierten Liquidationsgewinnsteuer
(Art. 37b DBG) führen (Urteil 2C_485/ 2017 vom 15. Juni 2017 E. 3.3, in: ASA 86
S. 52). Unstreitig sind zur Bemessung des Liquidationsgewinns lediglich die
wieder eingebrachten Abschreibungen zu berücksichtigen (Art. 18 Abs. 4 DBG;
Urteil 2C_1155/2014 vom 1. Februar 2016 E. 3.2.5 mit Hinweisen, in: ASA 84 S.
719, StE 2016 B 23.43.2 Nr. 19, StR 71/2016 S. 612; WERNER SALZMANN,
Besteuerung von Kapitalgewinnen aus der Veräusserung von Bauland im
Geschäftsvermögen von Landwirten, in: BlAR 49/ 2015, S. 10 f.). Der
konjunkturelle Wertzuwachsgewinn bleibt bundessteuerrechtlich unbeachtlich.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die ESTV beruft sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum
Rechtsbegriff des "land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks", wie er in Art.
18 Abs. 4 DBG verwendet wird. Hierzu ist folgendes festzuhalten: In ständiger
Praxis geht das Bundesgericht davon aus, dass dieser Begriff nicht
ausschliesslich steuerrechtlich, sondern unter Berücksichtigung der
Zwecksetzung des BGBB (SR 211.412.11), des RPG (SR 700) und des LwG (SR 910.1)
auszulegen ist (BGE 138 II 32 E. 2.2.1 S. 36; zuletzt u.a. Urteil 2C_485/2016
vom 24. Mai 2017 E. 2.2, in: ASA 86 S. 60). Im Anschluss macht die ESTV
geltend, dass Art. 2 BGBB an den Grundstückbegriff von Art. 655 ff. ZGB
anknüpfe. Entsprechend habe das Akzessionsprinzip zwingenden Charakter und
müsse mithin auch der Begriff des "land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks"
zivilrechtlich ausgelegt werden. Folglich müsse für die Zwecke der Bemessung
der Liquidationsgewinnsteuer von der Einheit des bebauten Grundstücks (Land und
damit verbundene Bauten) ausgegangen werden.  
 
3.2.2. Die Rechtsfrage hat sich dem Bundesgericht bereits unlängst - allerdings
nur für die Zwecke des harmonisierten Steuerrechts von Kantonen und Gemeinden -
gestellt. Es erwog in dem den Kanton Aargau betreffenden Fall, handels- und
steuerrechtlich unterlägen die Aktiven (und Verbindlichkeiten) regelmässig
einer  Einzelbewertung. Daher dürften Mehrwerte auch nicht mit Minderwerten
anderer Aktiven verrechnet werden (Art. 960 Abs. 2 OR in der Fassung vom 23.
Dezember 2011 [AS 2012 6679]; LUKAS MÜLLER/DAVID P. HENRY/PETER BARMETTLER, in:
Dieter Pfaff/Stephan Glanz/Thomas Stenz/Florian Zihler [Hrsg.], Rechnungslegung
nach Obligationenrecht, 2014, N. 11 ff. zu Art. 960 OR; Treuhandkammer [Hrsg.],
Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band "Buchführung und
Rechnungslegung", 2014, S. 59 ff., PETER BÖCKLI, Neue OR-Rechnungslegung, 2014,
N. 864 ff., insb. 868 f.; LUKAS HANDSCHIN, Rechnungslegung im
Gesellschaftsrecht, 2013, N. 581 ff.). Eine Gesamtbewertung eines Aktivums oder
gar eine Gruppenbewertung mehrerer Aktiven sei nur ausnahmsweise zulässig. Bei
der Bewertung von Grundstücken des Geschäftsvermögens erfolge die Bewertung 
parzellenweise, wobei Boden und Gebäude  separate Abschreibungsobjekte
darstellten. Diese Grundsätze gälten nicht nur für nicht-landwirtschaftliche,
sondern in gleicher Weise auch für land- und forstwirtschaftliche Gewerbe
(Urteil 2C_1155/2014 vom 1. Februar 2016 E. 3.3.2 mit Hinweisen).  
 
3.2.3. Die bundesgerichtlichen Ausführungen ergingen in Anwendung von Art. 8
Abs. 1 StHG, wo von den Gewinnen aus Veräusserung von "land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken" die Rede ist. Auch im vorliegend
massgebenden Art. 18 Abs. 4 DBG verwendet der Gesetzgeber den Rechtsbegriff der
"land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken". Über die begriffliche Parallele
hinaus gilt nach beiden Gesetzen, dass die realisierten Abschreibungen auf
veräusserten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit der
Einkommenssteuer zu erfassen sind. Die Konzeption der beiden Gesetze stimmt
damit insoweit begrifflich und inhaltlich überein. Diesem Umstand ist bei der
Auslegung und Anwendung von Art. 18 Abs. 4 DBG Rechnung zu tragen (vgl. BGE 142
II 182 E. 3.2.1 S. 194), ruft Art. 129 Abs. 1 BV doch nach horizontal  und
 vertikal harmonisierten direkten Steuern (BGE 139 II 363 E.3.4 S. 372).  
 
3.2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rechtsbegriff des land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücks zum einen vertikal harmonisiert auszulegen
ist und er zum andern an eine Reihe verwandter Gesetze (BGBB, RPG, LwG)
anknüpft. Insoweit ist der ESTV zuzustimmen. Die derart vorzunehmende 
Auslegung dient aber im wesentlichen nur der Abgrenzung von den nicht-land- und
nicht-forstwirtschaftlichen Grundstücken. Damit ist zur  Bewertung noch nichts
gesagt. Die ESTV beruft sich hierzu auf das sachenrechtliche Akzessionsprinzip
(Art. 667 Abs. 2 und 642 Abs. 2 ZGB; zum Ganzen Urteil 2C_817/2014 vom 25.
August 2015 E. 2.3.2, in: ASA 84 S. 331, RDAF 2016 II 11 und 2017 II 133),
woraus sie ableitet, dass es zu einer Gesamtbewertung von Boden und Gebäuden
kommen müsse.  
 
3.2.5. Bei Schaffung abgaberechtlicher Normen ist nicht ohne Not von der
zivilrechtlichen Ausdrucksweise abzuweichen, herrscht doch gerade im
Abgaberecht, das in enger Wechselwirkung zu anderen Rechtsgebieten steht, das
Bedürfnis nach einer einheitlichen und widerspruchsfreien Rechtsordnung (BGE
143 II 8 E. 7.3 S. 23 f.; 140 I 153 E. 2.2 S. 155 f.; 139 II 460 E. 3.3 S.
467). Was die Bewertung betrifft, ist freilich zu beachten, dass es sich dabei
um eine wirtschaftliche Fragestellung handelt. Der Gehalt der Bewertung kann
sich daher nicht durch Rückgriff auf das Sachenrecht ergeben, das sich hierzu
ohnehin nicht ausspricht. Bezüglich der Aktivierung und Abschreibung eines
Vermögenswertes beruht das Abgaberecht vielmehr unmittelbar auf dem
Handelsrecht und mittelbar auf der Betriebswirtschaftslehre (Urteil 2C_16/2015
vom 6. August 2015 E. 2.2.2, in: ASA 84 S. 254, RDAF 2016 II 110 und 2017 II
52, StE 2015 A 21.12 Nr. 16, StR 70/2015 S. 811). Dies schlägt sich im
Massgeblichkeitsprinzip nieder, das auch bei der Einkommenssteuer selbständig
erwerbender Personen greift (Urteil 2C_1155/2014 vom 1. Februar 2016 E. 4.3.1).
 
 
3.3.  
 
3.3.1. Ausgangspunkt ist vorliegend die Rechtsfrage, ob die sachenrechtliche
Einheit, wie sie aufgrund des Akzessionsprinzips herrscht, zur
steuerrechtlichen Bewertung aufgebrochen werden kann bzw. muss. Dies hat das
Bundesgericht für die harmonisierten Steuern von Kantonen und Gemeinden dem
Grundsatze nach bereits festgehalten, wobei die Steuerpflichtigen im damaligen
Fall eine Gruppenbewertung beanspruchten, was mit Blick auf das Erfordernis
einer Einzelbewertung nicht zuzulassen war (vorne E. 3.2.2). Es konnte damals
sein Bewenden damit haben, dass handels- und auch steuerrechtlich in aller
Regel eine Einzelbewertung der Grundstücke vorzunehmen ist. Der vorliegende
Fall gibt nun Anlass, die seinerzeitige Aussage in dem Sinne zu verdeutlichen,
dass Boden und Gebäude durchaus getrennt aktiviert werden können (ebenso
bereits Urteile 2A.22/2004 vom 5. Oktober 2004 E. 2.2.2, in: StE 2005 B.
23.43.2 Nr. 11; 2A.464/2006 vom 15. Januar 2007 E. 4.1, in: RtiD 2007 II 622),
zumal dies der Transparenz dient, eine sachgerechte Vornahme und Überprüfung
von Aktivierung und Abschreibung ermöglicht und letztlich eine den
wirtschaftlichen Verhältnissen angemessene Besteuerung fördert.  
 
3.3.2. Es kann offenbleiben, ob steuerrechtlich eine getrennte Aktivierung von
Boden und Gebäude zu verlangen ist. Diese Frage stellt sich vorliegend nicht,
weshalb sie nicht zu beantworten ist. Es kann und muss aber festgestellt
werden, dass keine direktsteuerliche Rechtsgrundlage besteht, welche der
getrennten Aktivierung von Boden und Gebäude entgegensteht. Nimmt der
Grundeigentümer eine handelsrechtskonforme Aufteilung von Boden und Gebäude
vor, ist es der Veranlagungsbehörde weder während der Haltedauer noch bei der
Veräusserung oder Überführung des Grundstücks möglich, auf einer den Boden und
das Gebäude zusammenfassenden Einheit zu bestehen. Dies setzt - anders als die
ESTV dies anzudeuten scheint - keinen Widerspruch gegen die Einheit der
Rechtsordnung: "Leitrecht" ist hinsichtlich der Bewertung nicht das
Sachenrecht, sondern das Handelsrecht, das seinerseits auf der
Betriebswirtschaftslehre fusst.  
 
3.4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
ist.  
 
4.   
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens der ESTV aufzuerlegen, die in ihrem amtlichen
Wirkungskreis tätig wird und Vermögensinteressen wahrnimmt (Art. 66 Abs. 4 BGG
). Den Steuerpflichtigen, die sich nicht zu äussern hatten, steht keine
Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der
Eidgenössischen Steuerverwaltung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher 

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