Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.704/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_704/2017            

 
 
 
Urteil vom 6. September 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2014, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichterin, vom 2. August 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.C.________ (geb. 1952) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZH.
Er ist der Vater von B.C.________ (geb. 1987). Der Sohn leidet an Trisomie 21,
weshalb er erwerbsunfähig ist. B.C.________ wohnt nicht in gemeinsamem Haushalt
mit seinem Vater und befindet sich in keiner Erstausbildung.  
 
1.2. In seiner mithilfe der offiziellen Software des Kantonalen Steueramtes
Zürich (nachfolgend: KStA/ZH) erstellten Steuererklärung 2014 machte der
Steuerpflichtige für die Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich einen
Kinderabzug von Fr. 9'000.-- geltend. Das örtliche Gemeindesteueramt ersetzte
den Kinderabzug durch den Unterstützungsabzug von Fr. 2'700.-- (Verfügung vom
17. September 2015), was zunächst das KStA/ZH (Einspracheentscheid vom 19.
Januar 2017) und daraufhin das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
(Entscheid vom 21. Juni 2017) bestätigten. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, Abteilung 2, trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde mangels
hinreichender Begründung nicht ein (einzelrichterlicher Entscheid SB.2017.00076
vom 2. August 2017).  
 
1.3. Mit Eingabe vom 22. August 2017 erhebt der Steuerpflichtige beim
Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Er beantragt die Zusprechung des Kinderabzugs von Fr. 9'000.--, zumal gemäss
offizieller Software ein entsprechender Anspruch bestehe und er per
Dauerauftrag monatliche Leistungen von Fr. 788.-- bzw. Fr. 9'456.-- pro Jahr
zugunsten seines Sohnes erbringe. Es handle sich ebenso um abzugsfähige
Unterhaltsleistungen wie beim Unterhalt, den er seiner abgeschiedenen Ehefrau
zu zahlen habe.  
 
1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Die Angelegenheit kann,
nachdem die Beschwerde offensichtlich unzureichend begründet ist, im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.  
 
2.  
 
2.1. Vor Bundesgericht kann der Streitgegenstand gegenüber dem vorinstanzlichen
Verfahren weder geändert noch erweitert werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 136 V
362 E. 3.4.2 S. 365). Ficht die beschwerdeführende Partei einen
Nichteintretensentscheid oder einen Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen
bestätigt, haben ihre Rechtsbegehren und deren Begründung sich zwingend auf die
vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur
Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil
2C_549/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.1).  
 
2.2. Die Vorinstanz war der Ansicht, die Beschwerde vom 17. Juli 2017 sei
unzureichend begründet, weshalb sie, nachdem sie dem Steuerpflichtigen die
Möglichkeit zur Verbesserung seiner Beschwerde eingeräumt hatte, auf die Sache
nicht eintrat. Entsprechend hätte der Steuerpflichtige im bundesgerichtlichen
Verfahren aufzuzeigen gehabt, dass und weshalb der angefochtene
Nichteintretensentscheid gegen Bundesrecht verstösst. Der Steuerpflichtige
äussert sich freilich bloss zu Art und Höhe des Abzugs, ohne überhaupt auf den
entscheidenden Punkt - bundesrechtswidriges Nichteintreten der Vorinstanz -
einzugehen. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde
vorliegt, weshalb geringere Anforderungen formeller Natur bestehen (Urteil
2D_24/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1.2.2), kann auf die Sache nicht
eingetreten werden. Die Beschwerde zielt am Kern vorbei.  
 
2.3. Damit erübrigen sich materielle Ausführungen. Dennoch ist auf folgendes
hinzuweisen: Der Bereich der Sozialabzüge ist vom sachlichen Anwendungsbereich
der Steuerharmonisierung ausgenommen (Art. 129 Abs. 2 Satz 2 BV; Art. 1 Abs. 3
Satz 2 und Art. 9 Abs. 4 StHG). Das Bundesgericht kann die Anwendung rein
kantonalen Steuerrechts im Wesentlichen nur unter dem Gesichtspunkt der
Verletzung von Bundesrecht prüfen (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Dabei
beschränkt die Überprüfung sich praxisgemäss auf die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96), insbesondere auf den
Aspekt der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 142 V 513 E. 4.2 S.
516). Im konkreten Fall erscheint die Auslegung und Handhabung von § 34 Abs. 1
lit. a (Kinderabzug) bzw. lit. b (Unterstützungsabzug) des Steuergesetzes (des
Kantons Zürich) vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) jedenfalls nicht als
unhaltbar. Dies hätte ohnehin zur Abweisung der Beschwerde führen müssen,
soweit auf sie hätte eingetreten werden können.  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens an sich dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen.
Angesichts der besonderen Umstände rechtfertigt es sich indes, vom Erheben der
Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Zürich, der in
seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68
Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher 

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