Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.703/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_703/2017     

 

Urteil vom 15. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Wyniger,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2012,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 3. Juli 2017 (WBE.2016.446).

Sachverhalt:

A.

A.a. C.________ war bis zum 24. November 2010 Verwaltungsratspräsident und
einziger Aktionär der heute gelöschten D.________ AG mit Sitz in U.________/ZG,
sowie bis 2. Dezember 2010 Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der E.________
AG mit Sitz in V.________/AG, deren Aktien sich zu 100 Prozent im Eigentum der
D.________ AG befanden. Ende 2010 veräusserte C.________ die Aktien der
D.________ AG an die F.________ AG.

A.b. Die Eheleute A.A.________ (geb. 1944) und B.A.________ (geb. 1947) waren
seit geraumer Zeit Arbeitnehmer der E.________ AG und gleichzeitig privat die
Nachbarn von C.________. Am 22. Oktober 2010 schloss die E.________ AG mit den
Eheleuten im Hinblick auf die Handänderung je einen (neuen) Arbeitsvertrag ab.
Mit dem Ehemann, der das ordentliche Rentenalter bereits erreicht hatte, wurde
vereinbart, dass er - sofern die Gesundheit und die wirtschaftliche Lage es
zuliessen - bis zur Pensionierung seiner Gattin beschäftigt werde. Am 27.
September 2011 wurde ihm auf Ende 2011 gekündigt. Die Ehefrau war bis zum 30.
Juni 2012 bei der E.________ AG angestellt.

A.c. C.________ liess auf freiwilliger Basis ausgewählten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern der E.________ AG ab 2010 substanzielle Geldbeträge zukommen, die
er seinem Privatvermögen entnahm. Er bezeichnete die Leistungen als
"Dienstjahresgeschenk". Die Beträge setzten sich aus einer Pauschale (abhängig
vom Beschäftigungsgrad) und einem variablen Betrag zusammen, der anhand der bis
dahin geleisteten Dienstjahre bemessen wurde. A.A.________ und B.A.________
flossen unter diesem Titel, soweit hier interessierend, Ende Januar 2012
Beträge von Fr. 18'500.-- bzw. Fr. 13'750.-- zu, insgesamt Fr. 32'250.--.

B.

In der Steuererklärung für das Jahr 2012 deklarierten die Eheleute diese
Zahlungen als Schenkung. Die Steuerkommission von V.________/AG, wo die
Eheleute zu dieser Zeit steuerrechtlichen Wohnsitz hatten, qualifizierte die
Zahlungen demgegenüber als Einkommen und veranlagte A.A.________ und
B.A.________ mit Veranlagungsverfügung vom 21. Juli 2015 für die Kantons- und
Gemeindesteuern, Steuerperiode 2012, zu einem steuerbaren Einkommen von Fr.
96'100.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 577'000.--. Die dagegen
gerichteten Rechtsmittel der Eheleute blieben erfolglos (Einspracheentscheid
der örtlichen Steuerkommission vom 18. August 2015, Entscheid des
Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. August 2016, Urteil
WBE.2016.446 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 3. Juli
2017).

C.

Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 21. August 2017 erheben A.A.________ und
B.A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
das steuerbare Einkommen bei den Kantons- und Gemeindesteuern 2012 sei um Fr.
32'250.-- auf Fr. 63'891.-- zu reduzieren.

Das Verwaltungsgericht und das kantonale Steueramt beantragen Abweisung der
Beschwerde. Die ESTV verzichtet auf Vernehmlassung. Die Beschwerdeführer halten
replikweise an ihrer Auffassung fest. Mit Eingabe vom 30. November 2017 weisen
sie darauf hin, dass das Steueramt die Verjährung für die Schenkungssteuer
unterbreche.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig
(Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90,
Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 StHG [SR 642.14]). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
BGG; BGE 144 III 462 E. 3.2.3 S. 465) und mit uneingeschränkter (voller)
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319). Im Bereich der
direkten Steuern prüft das Bundesgericht harmonisiertes kantonales Recht gleich
wie Bundesrecht mit freier Kognition. In Bereichen, in denen das
Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum
belässt oder keine Anwendung findet, ist die Kognition des Bundesgerichts
hingegen auf die in Art. 95 BGG genannten Bestimmungen beschränkt (BGE 144 II
313 E. 5.3 S. 319; Urteil 2C_435/2017 vom 18. Februar 2019 E. 1.3).

1.3. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (einschliesslich der
Grundrechte) prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der
Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist
(qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 173 E. 1.2 S. 175).
Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz können von Amtes wegen oder auf
Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang
entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 144 IV 35
E. 2.3.3 S. 42 f.).

2. 

Streitig und zu prüfen ist, ob es sich bei den Zuwendungen von insgesamt Fr.
32'250.-- um steuerbares Einkommen (Art. 7 Abs. 1 StHG) oder um Schenkungen
handelt, die von der Einkommenssteuer befreit sind (Art. 7 Abs. 4 lit. c StHG).

2.1. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis,
wozu auch freiwillige Nebenleistungen von Dritten gehörten, seien steuerbares
Arbeitseinkommen, soweit ein genügend enger Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis
bestehe. Zwar sei C.________ nicht Arbeitgeber der Beschwerdeführer gewesen,
wohl aber Verwaltungsrat der arbeitgebenden E.________ AG und Alleinaktionär
der D.________ AG, welche alle Aktien der E.________ AG gehalten habe. Auch bei
freiwilligen Leistungen Dritter reiche ein genügend enger Konnex zur
Arbeitstätigkeit für sich alleine aus, damit steuerpflichtiges Einkommen zu
bejahen sei. Die Motive des Dritten spielten ausschliesslich insoweit eine
Rolle, als daraus auf den bestehenden oder fehlenden Konnex zur
Arbeitstätigkeit geschlossen werden könne.

Bei der Ausrichtung der Beträge habe nicht die persönliche Beziehung im
Vordergrund gestanden, sondern das Arbeitsverhältnis: Die Zuwendungen seien nur
an Personen ausgerichtet worden, die in einem Arbeitsverhältnis mit der
E.________ AG gestanden hätten; für die Auszahlung sei entscheidend gewesen,
dass ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestehe und ordentlich und korrekt
gearbeitet worden sei. Die Höhe der Zahlungen habe sich nach der Zahl der
Dienstjahre und nach dem Beschäftigungsgrad gerichtet. Die Tatsache, dass die
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der letzten Auszahlung im Jahre 2012 nicht mehr
in einem ungekündigten Angestelltenverhältnis gestanden hätten, unterbreche die
enge Verbindung der Zuwendung zum Arbeitsverhältnis nicht. Den Entscheid zur
Ausrichtung der Zuwendungen habe C.________ bereits im Jahre 2010 getroffen,
als die Beschwerdeführer noch Angestellte der E.________ AG gewesen seien.

Ob die Zuwendungen freiwillig erfolgten, sei für die Qualifikation als
Einkommen oder Schenkung von untergeordneter Bedeutung. Persönliche Beziehungen
zwischen den Beschwerdeführern und C.________ könnten bei der Ausrichtung der
Beiträge nicht im Vordergrund gestanden haben, da nur ein nachbarschaftliches,
nicht aber ein freundschaftliches Verhältnis bestanden habe. Die Motivation von
C.________ lasse auf einen engen Konnex zum Arbeitsverhältnis schliessen: Er
habe dem neuen Delegierten des Verwaltungsrats erklärt, sie hätten gute
Mitarbeiter und diese könnten mit einer Zahlung eventuell motiviert werden, die
beim Verkauf der Aktien versprochenen Ziele zu erreichen. Die Zahlungen seien
nicht gegenleistungslos erfolgt, habe doch C.________ bereits in den Jahren
zuvor die Gegenleistung in Form von guter Arbeit und motivierten, loyalen
Mitarbeitenden erhalten, was sich auch im Verkaufspreis für das Unternehmen
niedergeschlagen haben dürfte.

Es sei C.________ in erster Linie um eine Honorierung der langjährigen Treue
der Mitarbeitenden gegangen. Die Zuwendungen würden unter die Kategorie der
Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke fallen. Solche lägen auch vor, wenn der
Hauptaktionär einer Gesellschaft aus seinem Privatvermögen Bargeschenke an die
Mitarbeiter der Gesellschaft ausrichte. Dass C.________ im Zeitpunkt der
Auszahlung nicht mehr Aktionär gewesen sei, ändere nichts am engen Zusammenhang
der Zahlungen mit dem ehemaligen Arbeitsverhältnis. Der Umstand, dass keine
Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden seien, spreche nicht für die
Qualifikation als Schenkung im steuerrechtlichen Sinne.

2.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, C.________ sei zu keinem Zeitpunkt ihr
Arbeitgeber gewesen. Auch soweit er wirtschaftlich eine arbeitgeberähnliche
Stellung innegehabt haben sollte, wäre diese spätestens Ende 2010 beendet
gewesen, als er aus dem Unternehmen ausschied. Die streitigen Zahlungen seien
freiwillig und ohne Rechtsanspruch aus dem Privatvermögen von C.________
erfolgt. Ende 2011 seien die Arbeitsverhältnisse beendet bzw. gekündigt
gewesen.

Es sei in sich widersprüchlich und damit willkürlich, wenn die Vorinstanz
einerseits festhalte, die Auszahlung sei von einem ungekündigten
Arbeitsverhältnis abhängig gewesen, anderseits aber die Zuwendungen als
Einkommen qualifiziere, obwohl im Zeitpunkt der Auszahlung die
Arbeitsverhältnisse gekündigt gewesen seien. Die Zuwendung sei aufgrund der
persönlichen Beziehung erfolgt und nicht in Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis. Das Motiv der Zuwendung habe seitens von C.________ darin
bestanden, aus persönlicher Beziehung "Freude zu schenken" und nicht die
Mitarbeiter zu motivieren, wozu er nach dem Verkauf der Gesellschaft keinen
Anlass gehabt habe. Das ergebe sich auch daraus, dass von rund 30 Mitarbeitern
nur zwölf eine Schenkung erhalten hätten.

Diese hätten für den erhaltenen Betrag weder eine direkte noch eine indirekte
Gegenleistung erbracht, zumal der Kaufpreis der Aktien unabhängig vom künftigen
Geschäftsgang der AG bestimmt worden sei. Die Restzahlung sei einzig vom
Vorhandensein der zugesicherten flüssigen Mittel abhängig gewesen. Im Zeitpunkt
der Schenkung habe keine Beziehung zur ehemaligen Arbeitgebergesellschaft
bestanden. Ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis sei zu verneinen. Es
handle sich bei den Zuwendungen um kein Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit, sondern um Schenkungen. Die Vorinstanz habe Art. 7 StHG bzw.
§ 26 StG/AG verletzt.

3.

3.1. Der direktsteuerliche Begriff des Einkommens ist harmonisiert (Art. 7 Abs.
1 StHG) und im kantonalen Steuerrecht gleich auszulegen wie im Recht der
direkten Bundessteuer (Art. 16 ff. DBG; vgl. BGE 143 II 402 E. 7.1 S. 407; 140
II 353 E. 6 S. 362). Nach der Generalklausel (Art. 7 Abs. 1 StHG; BGE 140 II
353 E. 6 S. 362; vgl. für die direkte Bundessteuer Art. 16 Abs. 1 DBG; BGE 143
II 402 E. 5.1 S. 404) unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und
einmaligen Einkünfte, die nicht steuerbefreit sind (Art. 7 Abs. 4 StHG; Art. 24
DBG). Die Generalklausel wird zwar durch die beispielhafte Aufzählung
verschiedener Einkommensbestandteile ergänzt und durch die Befreiung bestimmter
Einkünfte präzisiert, schliesst aber nicht aus, dass eine bestimmte Einkunft
steuerbar ist, auch wenn sie nicht unter eine der Präzisierungen fällt (BGE 143
II 402 E. 5.2 S. 404). Die Generalklausel umfasst grundsätzlich auch die hier
streitigen Zuwendungen, unabhängig davon, ob sie als Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind. Der steuerrechtliche
Einkommensbegriff unterscheidet sich insofern vom AHV-rechtlichen, der
ausschliesslich Einkommen aus Erwerbstätigkeit erfasst (Art. 4 AHVG).
Steuerrechtliche Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit können deshalb
auch dann vorliegen, wenn AHV-rechtlich keine Beiträge zu erheben sind.
Steuerrechtlich entscheidend ist einzig, ob die Zuwendungen unter einen der
Ausnahmetatbestände von Art. 7 Abs. 4 StHG fallen, wobei vorliegend einzig eine
Schenkung in Betracht fällt (Art. 7 Abs. 4 lit. c StHG; analog Art. 24 lit. a
DBG).

3.2. Es ist unbestritten, dass C.________ zu keinem Zeitpunkt Arbeitgeber der
Beschwerdeführer war. Nach Auffassung der Vorinstanz stellt aber auch eine von
Dritten erbrachte Leistung steuerbares Einkommen dar, wenn ein genügend enger
Konnex zum Arbeitsverhältnis besteht.

3.2.1. Ein solcher Konnex zwischen der Zuwendung und dem Arbeitsverhältnis kann
vorliegend nicht ernsthaft in Frage gestellt werden: C.________ hat die
Zuwendungen ausschliesslich an ausgewählte Mitarbeiter der E.________ AG
ausgerichtet und zwar in Abhängigkeit von Dienstalter und Beschäftigungsgrad.
Dass die Auszahlung erst nach Kündigung bzw. Beendigung der Arbeitsverhältnisse
erfolgte, hebt diesen Zusammenhang nicht auf. Anlass der Zahlungen war die
Veräusserung der D.________-Aktien an einen unabhängigen Dritten. Nach den
Feststellungen der Vorinstanz ging es C.________ in erster Linie um eine
Honorierung der langjährigen Treue der Mitarbeiter und war zudem vorausgesetzt,
dass die berechtigten Arbeitnehmer im Geschäftsjahr "ordentlich und korrekt"
gearbeitet hatten.

3.2.2. Die Beschwerdeführer betrachten es als widersprüchlich, dass C.________
einerseits die Zahlung von einem ungekündigten Arbeitsverhältnis abhängig
machte, aber den Beschwerdeführern trotz bereits erfolgter Kündigung den Betrag
noch ausbezahlte. Liegt aber das Motiv primär in der Belohnung der langjährigen
Treue, ist es einsichtig, dass C.________ die Zahlung auch denjenigen noch
zukommen liess, die nach langjährigem Arbeitsverhältnis altershalber aus dem
Betrieb ausschieden. So oder so überwog die vergangenheitsbezogene Belohnung.
Die beiden langjährig für die E.________ AG tätigen Beschwerdeführer wurden von
C.________ in den Kreis der Berechtigten aufgenommen im Wissen darum, dass die
Arbeitsverhältnisse in absehbarer Zeit aus Altersgründen enden würden. Auch
wenn ein Teil der Zahlung erst im Jahre 2012 ausgerichtet wurde, steht diese
dennoch in einem offenkundigen Zusammenhang zum vorherigen Arbeitsverhältnis.

3.2.3. Allerdings ist die Auffassung der Vorinstanz, wonach Zuwendungen Dritter
im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis immer steuerbares Einkommen seien,
falls der Konnex zum Arbeitsverhältnis genügend eng sei, in dieser absoluten
Form nicht richtig. Dies trifft nur zu, wenn zwischen der Leistung, die der
Steuerpflichtige von Dritten erhält, und seiner Tätigkeit ein wirtschaftlicher
Zusammenhang besteht, derart, dass die Leistung die Folge der Tätigkeit ist und
der Steuerpflichtige die Leistung im Hinblick auf seine Tätigkeit erhält
(Urteil 2A.55/1988 vom 3. März 1989 E. 2a, in: ASA 60 S. 247; PETER LOCHER,
Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N. 20 zu Art. 17 DBG).

Dies kann beispielsweise bei Trinkgeldern der Fall sein (Urteil A.369/1976 vom
22. März 1978 E. 3b, in: ASA 48 S. 139; BRUNO KNÜSEL/CLAUDIA SUTER, in: Martin
Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Basler Kommentar, DBG, 3. Aufl. 2017, N. 36 zu
Art. 17 DBG; JEAN-BLAISE ECKERT, in: Yves Noël/Florence Aubry Girardin [Hrsg.],
Commentaire romand, LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 18 zu Art. 17 DBG; FELIX RICHNER/
WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl.
2016, N. 21 zu Art. 24 DBG). Nach der ursprünglich im Gastgewerbe geltenden
Regelung waren diese nicht eine freiwillige Leistung des Gastes, sondern
zusätzlich zu dem auf der Karte ausgewiesenen Preis zu bezahlen; sie galten
damit als (umsatzabhängiger) Lohnbestandteil und nicht als Schenkung (Urteil
2C_251/2012 vom 17. August 2012 E. 3.1.2; LOCHER, a.a.O., N. 47 zu Art. 17
DBG).

Seit "Service inbegriffen" gilt, bildet das Trinkgeld eine freiwillige Leistung
des Gastes und hat somit eher Schenkungscharakter. Sein Einbezug ins Lohnsystem
ist arbeitsrechtlich unzulässig (vgl. Urteil B 83/06 vom 26. Januar 2007 E.
7.2). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gelten Trinkgelder nur als massgeblicher Lohn,
wenn sie einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts darstellen (vgl.
Art. 7 lit. e AHVV; Bundesamt für Sozialversicherung [Hrsg.], Wegleitung über
den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, Fassung vom 1. Januar 2019, Ziff.
2044 ff.). Für die direkte Bundessteuer übernimmt die Wegleitung zum Ausfüllen
des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (Formular 11), hrsg. von der SSK
und der ESTV, in Ziff. 32, diese Regelung ausdrücklich. Danach sind Trinkgelder
nur zu deklarieren, wenn sie "einen wesentlichen Teil des Lohnes ausmachen".

Im Übrigen führt das Trinkgeld somit zu keiner Einkunft aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit, obwohl der Konnex zum Arbeitsverhältnis offensichtlich ist.
Ebenso dürfte eine Schenkung anzunehmen sein, wenn beispielsweise
Arbeitskollegen für einen internen Anlass oder den Abschied eines Kollegen
unter sich eine Geldsammlung durchführen und dem Kollegen den gesammelten
Betrag überreichen, obwohl die Zuwendung im Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis steht und neben der beruflichen kaum eine persönliche
Beziehung zwischen den Zuwendenden und dem Bedachten besteht. Zumindest wenn
die Leistung von Dritten ausgeht, kann somit nicht ohne Weiteres bereits aus
dem Konnex zum Arbeitsverhältnis auf Erwerbseinkommen geschlossen werden.

3.2.4. Vorliegend war C.________ allerdings kein "beliebiger Dritter", sondern
wirtschaftlich der ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführer. Auch unter
solchen Umständen ist eine Schenkung nicht völlig ausgeschlossen, aber doch
eher ausnahmsweise anzunehmen, wenn der Entgeltscharakter völlig in den
Hintergrund tritt (MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 13 N. 8).

3.3. Zu prüfen bleibt, ob die vorliegend streitigen Zuwendungen als Schenkung
zu qualifizieren sind.

3.3.1. Eine Schenkung im steuerrechtlichen Sinne (vorbehältlich einer
anderslautenden kantonalrechtlichen Definition im nicht-harmonisierten Bereich;
vgl. Urteil 2P.114/1995 vom 20. Oktober 1997 E. 1c) liegt vor, wenn eine
unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden mit Schenkungsabsicht (animus donandi)
vorgenommen wird. Die Schenkungsabsicht ist gegeben, wenn die
Vermögenszuwendung nicht mit dem Willen, eine Gegenleistung zu empfangen,
ausgerichtet wird. Dem zivilrechtlichen und dem steuerrechtlichen
Schenkungsbegriff sind die Merkmale der Vermögenszuwendung, der
Unentgeltlichkeit und des Zuwendungswillens gemeinsam. Das objektive Merkmal
der Unentgeltlichkeit der Vermögenszuwendung liegt vor, wenn der
Zuwendungsempfänger für seinen Vermögenserwerb keine Gegenleistung erbracht
hat. Die subjektive Voraussetzung des Zuwendungswillens bedeutet, dass der
Zuwendende Wissen und Willen bezüglich der Vermögenszuwendung und der
Unentgeltlichkeit (ohne Gegenleistung) haben muss (BGE 118 Ia 497 E. 2b/aa S.
500; Urteile 2C_597/2017 vom 27. März 2018 E. 3.1.2; 2P.296/2005 vom 29. August
2006 E. 3.2.2; 2A.668/2004 vom 22. April 2005 E. 3.3; 2A.303/1994 vom 23.
Dezember 1996 E. 3c, je mit Hinweisen; zum zivilrechtlichen Schenkungsbegriff:
Urteil 5A_404/2018 vom 6. November 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.3.2. Ein Schenkungswille kann bei nahestehenden Personen vermutet werden,
wenn die übrigen Voraussetzungen einer Schenkung gegeben sind (vgl. Urteile
2C_294/2018 vom 26. Juni 2018 E. 4.3; 2C_597/2017 vom 27. März 2018 E. 3.1.2;
2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.1; 2C_224/2008 vom 1. April 2009 E. 2.2). Kein
Schenkungswille kann vorliegen, wenn die Leistung nicht freiwillig, sondern in
Erfüllung einer Rechtspflicht erfolgt (Urteil 2A.668/2004 vom 22. April 2005 E.
3.4.3).

3.3.3. Die Vorinstanz hat nicht ausdrücklich festgestellt, ob C.________ mit
Schenkungswillen gehandelt hat, da sie davon ausgeht, das Motiv beim leistenden
Dritten spiele ausschliesslich insoweit eine Rolle, als daraus auf den
bestehenden oder fehlenden Konnex zum Arbeitsverhältnis geschlossen werden
könne. Ein Schenkungswille kann auch nicht schon deshalb verneint werden, weil
- wie die Vorinstanz ausführt - die Beziehung zwischen C.________ und den
Beschwerdeführern bloss nachbarlich, nicht freundschaftlich sei. Denn eine
Schenkung kann auch ausgerichtet werden, ohne dass eine freundschaftliche
Beziehung besteht. Umgekehrt war C.________ auch keine den Beschwerdeführern
nahestehende Person, bei der eine Schenkung zu vermuten wäre.

3.3.4. Es ist unbestritten, dass C.________ keine Rechtspflicht zur Bezahlung
der streitigen Zuwendungen traf. Dies lässt aber noch nicht auf eine Schenkung
schliessen, zumal das Gesetz als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
ausdrücklich auch Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke bezeichnet (für die
Bundessteuer: Art. 17 Abs. 1 DBG; im hier interessierenden Steuerrecht des
Kantons Aargau § 26 Abs. 1 StG/AG), also auch Leistungen, auf die kein
arbeitsvertraglicher Anspruch besteht (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N.
35 zu Art. 17 DBG; REICH, a.a.O., § 13 N. 8). Das Dienstaltersgeschenk
entschädigt nicht für Arbeitsleistung, wohl aber für Treue, und ist daher keine
Schenkung (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 35 zu Art. 17 DBG und N. 22
zu Art. 24 DBG).

3.3.5. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Zuwendungen eine Gegenleistung
für die in der Vergangenheit erbrachte gute und loyale Mitarbeit darstellten,
welche sich auch im erzielten Verkaufspreis für das Unternehmen
niedergeschlagen haben dürfte. Dies ist eine Sachverhaltswürdigung und mithin
eine Tatfrage (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53), die im Rahmen von Art. 105 BGG für
das Bundesgericht verbindlich ist (vorne E. 1.4). Die Vorbringen der
Beschwerdeführer lassen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als
willkürlich erscheinen: Dass die Auszahlung der Zuwendung nicht bedingungslos
und erst nach Kündigung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte,
ändert nichts daran, dass C.________ sie im Zusammenhang mit dem Verkauf des
Unternehmens beschlossen hat. Durch diesen Verkauf realisierte C.________ den
wirtschaftlichen Wert des Unternehmens. Es kann willkürfrei angenommen werden,
dass langjährige treue Mitarbeit sich im Wert des Unternehmens niedergeschlagen
hat und die Zuwendung eine Gegenleistung dafür bildet. Die Annahme, der
wirtschaftliche Eigentümer des Unternehmens, dem dieser Wert schliesslich
zugeflossen ist, habe die ehemaligen Mitarbeiter mit der Zuwendung an diesem
Wert partizipieren lassen wollen, liegt in der Tat nahe. Dies allein genügt für
die Annahme eines Dienstaltersgeschenks, unabhängig davon, ob damit auch eine
Motivation oder gar eine Verpflichtung für künftige Arbeit verbunden ist.

4.

Die Beschwerdeführer berufen sich eventualiter auf die Gleichbehandlung im
Unrecht, da, wie auch die Vorinstanz festgestellt hat, zehn von 43 Zuwendungen
nicht mit der Einkommenssteuer erfasst worden sind.

4.1. Der auf Art. 8 Abs. 1 BV gestützte Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den rechtserheblichen
Sachverhaltselementen übereinstimmen, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis
und nicht bloss in Einzelfällen vom Gesetz abweicht und sie zudem zu erkennen
gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Schliesslich
dürfen keine überwiegenden Legalitätsinteressen entgegenstehen (BGE 139 II 49
E. 7.1 S. 61 f.; 136 I 65 E. 5.6 S. 78; 126 V 390 E. 6 S. 392).

4.2. Die Vorinstanz hat eingeräumt, dass die Veranlagungsbehörden bei der
steuerlichen Erfassung der Zuwendungen von C.________ nicht genügend
koordiniert vorgegangen sind. Es seien aber (nur) zehn von 43 Zuwendungen nicht
mit der Einkommenssteuer erfasst worden. Von einer rechtswidrigen Praxis des
Steueramts des Kantons Aargau könne nicht gesprochen werden und jedenfalls
wolle das Steueramt daran nicht festhalten.

4.3. Wie es sich mit den zehn Ausnahmefällen genau verhält, hat die Vorinstanz
nicht dargelegt. Das Steueramt des Kantons Aargau legt in der
Beschwerdevernehmlassung dar, die örtlichen Steuerämter hätten erste
Einkommenssteuerveranlagungen vorgenommen ohne zu bemerken, dass es sich bei
den Zuwendungen um Einkommen handle. Es - das Steueramt des Kantons Aargau -
setze, seit es vom Sachverhalt Kenntnis habe, alles daran, die Zuwendungen mit
der Einkommenssteuer zu erfassen; es habe die Zuwendungen in einem Pilotfall im
Nachsteuerverfahren erfassen wollen, doch habe das Spezialverwaltungsgericht
entschieden, dass kein Nachsteuergrund vorliege, was das Steueramt akzeptiert
habe. Indessen seien im Zusammenhang mit den Zuwendungen von C.________ bisher
keine Schenkungssteuern veranlagt worden. Das Steueramt des Kantons Aargau will
somit jedenfalls für die Zukunft an einer Erfassung als Einkommen festhalten,
wie dies ja auch in der grossen Mehrheit der Fälle in der Vergangenheit erfolgt
ist. Dass sich das Steueramt eine Erfassung mit der Schenkungssteuer
vorbehalten will für den Fall, dass das Bundesgericht die Beschwerde der
Steuerpflichtigen gutheissen sollte (und im Hinblick darauf auch die Verjährung
für die Schenkungssteuer unterbricht), ändert daran nichts. Die Voraussetzungen
für eine Gleichbehandlung im Unrecht sind damit nicht erfüllt.

5.

Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet. Nach dem Unterliegerprinzip
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
den Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen
Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton
Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'500.-- werden den
Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und
unter solidarischer Haftbarkeit.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher