Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.701/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_701/2017  
 
 
Urteil vom 18. Juni 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Straub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Psychologieberufekommission PsyKo, Bundesamt für Gesundheit, 
Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungstitels 
in Psychotherapie, 
 
Beschwerde gegen das Urteil 
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, 
vom 21. Juni 2017 (B-2680/2015). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ erwarb am 3. Februar 2013 den Weiterbildungstitel "Systemische
Therapie und Beratung" des Instituts B.________ (Deutschland). Am 10. Februar
2014stellte er bei der Eidgenössischen Psychologieberufekommission (PsyKo) ein
Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einem Schweizerischen
Weiterbildungstitel in Psychotherapie. Mit Verfügung vom 11. März 2015 lehnte
die Kommission das Gesuch ab und stellte fest, der Weiterbildungstitel werde
nicht anerkannt und die Führung der geschützten Berufsbezeichnung
"eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut" sei A.________ nicht erlaubt. 
Im Rahmen eines kantonalen Verfahrens erteilte die Volkswirtschafts- und
Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft A.________ am 24. September
2015 die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung der psychologischen
Psychotherapie. Diese Bewilligung wurde ihm per 31. Dezember 2015 wieder
entzogen, weil sie aufgrund der Annahme falscher Tatsachen zu Unrecht erteilt
worden war. Ausserdem hatte die Kommission für Delegierte Psychotherapie (KDP)
am 12. November 2012 festgestellt, A.________ erfülle die Bedingungen für die
delegierte Psychotherapie als Psychotherapeut in Ausbildung, und am 13. Januar
2014 bestätigt, er sei aufgrund seiner Ausbildung berechtigt, delegierte
Psychotherapie durchzuführen. 
 
B.  
Die gegen die Verfügung der PsyKo vom 11. März 2015 erhobene Beschwerde von
A.________ wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juli 2017 ab. 
 
C.  
Am 27. Juli 2017 erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Er
beantragt, der Entzug seiner Bewilligung der delegierten Psychotherapie von
2012 und 2014 sowie der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung vom 24.
September 2015 sei aufzuheben, die Verfügung vom 11. März 2015 und das
angefochtene Urteil vom 21. Juli 2017 seien aufzuheben beziehungsweise
abzuändern und der Weiterbildungstitel "Systemische Therapie und Beratung" sei
als mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie
gleichwertig anzuerkennen. 
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die PsyKo nimmt zur
Beschwerde Stellung und verweist im Übrigen auf das angefochtene Urteil und
ihre Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren. A.________ hält replikweise an
seinen Rechtsbegehren fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist
grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig
(Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. t BGG unzulässig
gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung umfasst
Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie Entscheide, die auf einer
Bewertung der persönlichen Fähigkeiten einer Person beruhen. Dazu zählen auch
Entscheide über Berufszulassungen, ausser wenn für den Zulassungsentscheid
nicht die persönlichen Fähigkeiten des Bewerbers, sondern andere Umstände
ausschlaggebend sind (Urteil 2C_438/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1 mit
Hinweisen). Entscheide über die Gleichwertigkeit von Diplomen oder Prüfungen
fallen nach der Rechtsprechung dann unter die Ausnahmebestimmung von Art. 83
Bst. t BGG, wenn die Anerkennung von der Beurteilung einer persönlichen
Leistung abhängt (Urteil 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 1.1). Vorliegend
hat die Vorinstanz nicht die individuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers
beurteilt, sondern die Frage, ob die PsyKo die Anerkennung des in Deutschland
erworbenen Weiterbildungstitels "Systemische Therapie und Beratung" als
gleichwertig mit einem Schweizerischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie zu
Recht verweigert hat. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erweist sich als zulässig. Auf die frist- und, nach Behebung der formellen
Mängel, formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 Abs. 1-3 und Abs. 5, Art.
100 Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG)
ist vorbehaltlich nachfolgender Erwägung einzutreten.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Erlaubnis zur Tätigkeit als
delegierter Psychotherapeut und die Bewilligung zur selbständigen
Berufsausübung vom 24. September 2015 seien ihm entzogen worden. Der Entzug der
kantonalen Berufsausübungsbewilligung und die Frage der Berechtigung zur
Durchführung von delegierter Psychotherapie sind indes nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Auf den diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde kann
daher nicht eingetreten werden. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik aufgeworfene,
allgemein formulierte Frage nach der Zulassung zu einer Ausbildung in der
Schweiz. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, auch die Verfügung der PsyKo
vom 11. März 2015 sei aufzuheben bzw. abzuändern, ist hierauf nicht weiter
einzugehen; diese bildet nicht Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht (Art. 86
Abs. 1 BGG). Sie gilt jedoch aufgrund des Devolutiveffekts als inhaltlich
mitangefochten (BGE 139 II 404 E. 2.5 S. 415; Urteil 2C_503/2016 vom 8.
Dezember 2016 E. 1.1).  
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende
Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen
Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten, wie bei
den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die
Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).  
 
1.4. Im bundesgerichtlichen Verfahren dürfen neue Tatsachen und Beweismittel
nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer reicht mit seiner
Vernehmlassung als neue Beweismittel einen Auszug aus dem Verzeichnis
anerkannter psychotherapeutischer Fachleute der Kantone Basel-Stadt und
Basel-Landschaft (Psychotherapie-Verzeichnis BS/BL) und ein Certificate of
Advanced Studies der Universität Basel ein. Allerdings legt er nicht dar und
ist auch nicht ersichtlich, inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid ihn
zur Einreichung dieser Beweismittel veranlasst haben soll. Im vorliegenden
Verfahren bleiben sie daher unbeachtlich.  
 
2.  
 
2.1. Seit dem 1. April 2013 ist das Bundesgesetz über die Psychologieberufe vom
18. März 2011 (PsyG; SR 935.81) in Kraft. Es bezweckt den Gesundheitsschutz
sowie den Schutz vor Täuschung und Irreführung von Personen, die Leistungen auf
dem Gebiet der Psychologie in Anspruch nehmen. Das Gesetz regelt unter anderem
die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel.
Ein ausländischer Ausbildungsabschluss in Psychologie wird gemäss Art. 3 Abs. 1
PsyG anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem nach diesem Gesetz
anerkannten inländischen Hochschulabschluss in einem Vertrag über die
gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen
Organisation vorgesehen ist (lit. a) oder im Einzelfall nachgewiesen wird (lit.
b). Für ausländische Weiterbildungstitel gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 PsyG analog
die Regelung, dass ein solcher anerkannt wird, wenn seine Gleichwertigkeit mit
einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in einem Vertrag über die
gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen
Organisation vorgesehen ist (lit. a) oder im Einzelfall nachgewiesen wird (lit.
b). Ein anerkannter ausländischer Ausbildungsabschluss oder Weiterbildungstitel
hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie ein nach diesem Gesetz
anerkannter inländischer Hochschulabschluss bzw. der entsprechende
eidgenössische Weiterbildungstitel (Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 PsyG). Für
die Anerkennung ist die Psychologieberufekommission zuständig (Art. 3 Abs. 3
bzw. Art. 9 Abs. 3, Art. 36 f. PsyG).  
 
2.2. Der zu beurteilende grenzüberschreitende Sachverhalt fällt
unbestrittenermassen in den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(FZA; SR 0.142.112.681).  
 
2.2.1. Nach Art. 2 FZA dürfen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die
sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei
der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens gemäss den Anhängen I, II und III
nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Das in dieser
Bestimmung statuierte allgemeine Diskriminierungsverbot bzw.
Gleichbehandlungsgebot wird in Art. 9 Abs. 1 Anhang I FZA für Arbeitnehmer und
in Art. 15 Abs. 1 Anhang I FZA für selbständig Erwerbstätige konkretisiert.
Gemäss Art. 15 Abs. 1 Anhang I FZA ist Selbständigen im Aufnahmestaat
hinsichtlich des Zugangs zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und deren
Ausübung eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die den
eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung.  
 
2.2.2. Gemäss Art. 9 FZA treffen die Vertragsparteien nach Anhang III die
erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse
und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und
Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbständigen und selbständigen
Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von
Dienstleistungen. Die Schweiz hat sich in Anhang III FZA verpflichtet, Diplome,
Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den dort genannten
Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört auch die
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Abl. 2005 L 255
vom 30. September 2005, S. 22 ff.), die mit dem Beschluss Nr. 2/2011 des
Gemischten Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung von
Berufsqualifikationen (AS 2011 4859 ff.) für anwendbar erklärt wurde. Art. 3
der Verordnung über die Psychologieberufe vom 15. März 2013 (PsyV; SR 935.811)
verweist für die Prüfung der Gleichwertigkeit von Aus- und
Weiterbildungsabschlüssen auf diese Richtlinie.  
In Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG wurde festgelegt, dass die Ausübung eines
reglementierten Berufs, der im Aufnahmemitgliedstaat vom Besitz bestimmter
Berufsqualifikationen abhängig ist, den Antragstellern unter denselben
Voraussetzungen gestattet wird wie Inländern, sofern sie den Befähigungs- oder
Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich
ist, um die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten. Art.
14 der Richtlinie 2005/36/EG regelt die Voraussetzungen für die Anordnung
allfälliger Ausgleichsmassnahmen. 
 
2.3. Die Berufsausübung als Psychotherapeut ist in der Schweiz als
Aufnahmestaat unbestrittenermassen reglementiert (vgl. Art. 2 und Art. 12 PsyG
i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2005/36/EG). Es stellt sich somit die
Frage, ob der Beschwerdeführer den in Deutschland erforderlichen Befähigungs-
bzw. Ausbildungsnachweis besitzt, um dort die Erlaubnis zur Aufnahme und
Ausübung des Berufs des Psychotherapeuten zu erhalten.  
 
2.3.1. In Deutschland regelt das Gesetz vom 16. Juni 1998 über die Berufe des
Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychThG/D; BGBl. I S. 1311, zuletzt geändert
durch Art. 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3191]) die
Approbation von Psychotherapeuten mit der Berufsbezeichnung "Psychologischer
Psychotherapeut" oder "Kinder- und Jugendpsychotherapeutin". Die Bezeichnung
"Psychotherapeut" darf von anderen Personen als Ärzten, Psychologischen
Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendpsychotherapeuten nicht geführt werden
(§ 1 Abs. 1 in fine PsychThG/D). Die Ausbildungen zum Psychologischen
Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dauern in
Vollzeitform jeweils mindestens drei Jahre, in Teilzeitform jeweils mindestens
fünf Jahre (§ 5 Abs. 1 PsychThG/D). Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung
zum Psychologischen Psychotherapeuten ist eine in Deutschland an einer
Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im
Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschliesst (§ 5
Abs. 2 Ziff. 1 PsychThG/D). Der Zugang zur Ausbildung zum Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten wird auch nach einer in Deutschland an einer
staatlich anerkannten Hochschule bestandenen Abschlussprüfung in den
Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik gewährt (§ 5 Abs. 2 Ziff. 2
PsychThG/D).  
Neben psychologischen und ärztlichen Psychotherapeuten sowie Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten sind in Deutschland auch Heilpraktiker befugt,
Psychotherapie auszuüben, wenn ihnen die "Erlaubnis zur berufsmässigen Ausübung
der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie" erteilt wird (vgl. § 1 des
Gesetzes vom 17. Februar 1939 über die berufsmässige Ausübung der Heilkunde
ohne Bestallung [HeilprG/D; BGBl. III 2122-2, zuletzt geändert durch Art. 17e
des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3191]; Urteil des deutschen
Bundesverwaltungsgerichts 3 C 34.90 vom 21. Januar 1993). Für Heilpraktiker
gibt es keine einheitliche, staatlich regulierte Ausbildung. Es ist kein
Universitäts- oder Hochschulstudium erforderlich und es bestehen keine
gesetzlichen Mindestanforderungen an die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
Für die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis wird überprüft, ob die Ausübung
der Heilkunde durch die antragstellende Person eine Gefahr für die
Volksgesundheit darstellen würde (vgl. § 2 Abs. 1 lit. i der Ersten
Durchführungsverordnung zum HeilprG/D vom 18. Februar 1939 [HeilprGDV 1/D;
BGBl. III 2122-2-1, zuletzt geändert durch Art. 17f i.V.m. Art. 18 Abs. 4 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3191]). Die gesetzlich geschützte
Berufsbezeichnung Psychotherapeut (vgl. § 1 Abs. 1 PsychThG/D) dürfen solche
Heilpraktiker für Psychotherapie nicht führen. Sie bleibt Inhabern einer
staatlichen Zulassung zur selbständigen und eigenverantwortlichen
Berufsausübung (Approbation) gemäss § 1 und § 2 PsychThG/D vorbehalten. 
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Hochschulabschluss in den
Fächern Soziologie, Wirtschaftswissenschaften und Psychologie. Wie die
Vorinstanz willkürfrei feststellte, handelt es sich dabei nicht um ein
Psychologiestudium, sondern um ein Soziologiestudium mit Psychologie im zweiten
Nebenfach. Er wäre somit gemäss den zitierten gesetzlichen Bestimmungen in
Deutschland nicht zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten
zugelassen. Dies ergibt sich auch aus der von ihm eingereichten Bestätigung des
Landesprüfungsamts für Medizin und Pharmazie des Regierungspräsidiums Stuttgart
vom 27. September 2011, wonach er angesichts seines Staatsexamens für das
Lehramt an Gymnasien die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
aufnehmen könne. Diese Bestätigung bezieht sich nicht auf die Ausbildung zum
Psychologischen Psychotherapeuten gemäss § 5 Abs. 2 Ziff. 1 PsychThG/D, sondern
auf die Ausbildung gemäss § 5 Abs. 2 Ziff. 2 PsychThG/D, welche im Unterschied
zur ersteren auch Absolventen der Studiengänge Pädagogik oder Sozialpädagogik -
und damit auch dem Beschwerdeführer - offen steht (vgl. E. 2.3.1 hiervor).  
Der Beschwerdeführer hat denn auch keine Weiterbildung gemäss § 5 Abs. 1
PsychThG/D absolviert. Er legt nicht dar, inwiefern die Feststellung der
Vorinstanz, wonach die von ihm besuchte Weiterbildung nicht unter die in
Deutschland gemäss PsychThG/D anerkannten Weiterbildungen falle, unzutreffend
sein soll. Dass er eine Weiterbildung in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
gemacht hätte, zu der er gemäss Schreiben vom 27. September 2011 zugelassen
gewesen wäre, macht er nicht geltend. 
 
2.4. Die Folgerung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer gar nicht erst zur
Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten zugelassen war, erweist sich
nach dem Gesagten als zutreffend. Auch nach Schweizer Recht erfüllt er die
Voraussetzungen für die Zulassung zur Weiterbildung in Psychotherapie nicht,
zumal er keinen Ausbildungsabschluss in Psychologie gemäss Art. 7 Abs. 1 i.V.m.
Art. 2 und Art. 3 PsyG hat. Die von ihm absolvierte Weiterbildung ist keine
Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und erlaubt dem
Beschwerdeführer weder die Verwendung dieser gesetzlich geschützten
Berufsbezeichnung noch die selbständige Berufsausübung als Psychotherapeut in
Deutschland. Sie kann folglich nicht als gleichwertig mit einem inländischen
Weiterbildungstitel in Psychotherapie anerkannt werden. Die Erlaubnis zur
Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie stellt keine
staatliche Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut dar. Sie ist
angesichts der nicht regulierten Ausbildung und der niederschwelligen
Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vergleichbar mit der
Berufsausübungsbewilligung für Psychotherapeuten und belegt daher keine mit der
schweizerischen Berufsqualifikation eines Psychotherapeuten gleichwertige
Befähigung bzw. Ausbildung. Für die selbständige Berufsausübung als
Psychotherapeut mit der entsprechenden Berufsbezeichnung sind in Deutschland
wie in der Schweiz ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Psychologie und eine
Weiterbildung im Bereich der Psychotherapie erforderlich. Der Beschwerdeführer
verfügt jedoch weder über das eine noch über das andere. Nachdem er den in
Deutschland erforderlichen Befähigungs- bzw. Ausbildungsnachweis für die
Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs des Psychotherapeuten nicht
besitzt, ist ihm die Berufsausübung auch in der Schweiz nicht gestattet.  
Die teilweise appellatorischen Ausführungen in der Beschwerde setzen sich nur
beschränkt mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Der
Beschwerdeführer vermag damit nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene
Entscheid Bundes- oder Völkerrecht verletzen soll (vgl. Art. 95 lit. a und b
BGG). 
 
3.  
Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer hat dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dessen Kosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (
Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juni 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Straub 

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