Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.699/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_699/2017  
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Reichenburg, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wolf, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz. 
 
Gegenstand 
Parkierungsgebühren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, 
Kammer III, vom 29. Mai 2017 (III 2016 183). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Beschluss vom 11. Mai 1995 erteilte der Gemeinderat Reichenburg
(nachfolgend: Gemeinderat) der damaligen Bauherrschaft eine Baubewilligung für
den Innenumbau des sich auf der Liegenschaft KTN xx (V.________ zz/W.________
qq) befindlichen Mehrfamilienhauses. Für die drei fehlenden Parkplätze hatte
die Bauherrschaft der Gemeinde eine Ersatzabgabe von insgesamt Fr. 15'000.--
(drei Parkplätze à Fr. 5'000.--) zu bezahlen.  
 
A.b. Mit Kaufvertrag vom 2. September 1999 erwarben B.A.________ und
C.A.________ je einen hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft KTN xx
Reichenburg. Zuvor teilte die Baukommission der Gemeinde Reichenburg am 26.
August 1999 dem Ehepaar B.A.-C.A.________ auf Anfrage hin mit, dass für diese
Liegenschaft ein Anrecht (ohne Anspruch auf ausschliessliche Nutzung) bestehe,
drei Fahrzeuge auf den öffentlichen Parkplätzen abzustellen.  
Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 stellte die Liegenschaftskommission der
Gemeinde Reichenburg dem Ehepaar B.A.-C.A.________ drei entsprechende,
kostenlose und auf unbestimmte Zeit gültige Parkplatzkarten zu. 
 
A.c. Mit Beschluss vom 28. August 2014 verabschiedete der Gemeinderat ein neues
Parkierungskonzept. Dieses sah insbesondere die Einführung einer
Gebührenpflicht für alle Parkkarten vor. Die Preise für die Parkkarten wurden
wie folgt festgesetzt: Fr.10.-- pro Monat bzw. Fr. 100.-- pro Jahr für
Mitarbeiter im öffentlichen Dienst; Fr. 80.-- pro Monat bzw. Fr. 800.-- pro
Jahr für Privatpersonen. Das Konzept wurde am 1. Dezember 2014 durch das
Tiefbauamt des Kantons Schwyz genehmigt und erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.  
 
A.d. Am 4. September 2014 wurde das Eigentum an der Liegenschaft KTN xx mit
Schenkungsvertrag auf den Sohn des Ehepaars B.A.-C.A.________, A.________,
übertragen.  
 
A.e. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 teilte die Liegenschaftskommission
B.A.________ mit, dass ab dem 1. April 2015 das neue Parkplatzkonzept gelte,
wonach alle Parkkarten gebührenpflichtig seien und die bis anhin ausgestellten
Parkkarten aufgehoben würden. Die Gemeinde Reichenburg werde ihm drei
kostenlose Parkkarten für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. Dezember
2015 zustellen. Ab dem 1. Januar 2016 bestünde indes kein Anspruch mehr auf
einen öffentlichen Parkplatz, sondern es müssten Jahresparkkarten zu je Fr.
800.-- bei der Gemeinde bezogen werden. B.A.________ leitete dieses Schreiben
an A.________ weiter.  
 
B.  
Am 8. März sowie am 7. September 2015 verlangte A.________ eine anfechtbare
Verfügung bezüglich der Frage, ob er auch ab dem 1. Januar 2016 einen Anspruch
auf drei kostenlose Parkkarten für die drei öffentlichen Parkplätze habe. Mit
Beschluss vom 19. November 2015 stellte der Gemeinderat fest, dass für den
Eigentümer der Liegenschaft KTN xx, A.________, keine wohlerworbenen Rechte für
eine Gratisnutzung von drei öffentlichen Parkplätzen bestünden, weder für sich
selbst noch für die Mieter des sich auf dieser Liegenschaft befindlichen
Mehrfamilienhauses. Ferner stellte der Gemeinderat fest, dass seit der
Umsetzung des neuen Parkierungskonzeptes per 1. April 2015 die sich bis dahin
A.________ bzw. den erwähnten Mietern gegebene Gratisnutzungsmöglichkeit von
öffentlichen Parkplätzen nicht mehr aufrechterhalten lasse. 
Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat des Kantons
Schwyz mit Beschluss vom 30. August 2016 ab. Mit Urteil vom 29. Mai 2017 wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eine dagegen erhobene Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
vom 21. August 2017 beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 29. Mai 2017 sei aufzuheben und die Sache sei zur Nachholung der
Begründungspflicht bzw. zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs sowie zur
Neubeurteilung an den Gemeinderat Reichenburg, eventuell an das
Verwaltungsgericht, zurückzuweisen. Eventuell beantragt er, der Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2017 sei aufzuheben und es sei der Gemeinderat
Reichenburg anzuweisen, ihm weiterhin unentgeltlich, ev. für jährlich Fr.
100.--, drei Parkkarten zur Verfügung zu stellen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Regierungsrat des Kantons Schwyz
und der Gemeinderat Reichenburg schliessen in ihren Vernehmlassungen auf
Abweisung der Beschwerde. 
Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer zu den
Vernehmlassungen repliziert. 
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts den eventualiter gestellten
Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des
öffentlichen Rechts, der nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fällt,
weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich
offen steht (Art. 82 lit. a BGG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ist
zudem eine letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG,
deren Urteil nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.  
 
 
1.2. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hatte, durch den
angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen sind beim
Beschwerdeführer erfüllt: Indem das Verwaltungsgericht seine Beschwerde
abgewiesen hat bzw. nicht darauf eingetreten ist, ist er mit seinen Begehren
vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen und hat ein berechtigtes Interesse an
der Überprüfung des angefochtenen Entscheides durch das Bundesgericht.  
 
1.3. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b und Art. 42 BGG).  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und
lit. b BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht hingegen -
abgesehen von den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - nur auf
Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 141 I 36 E. 1.3 S.
41; 138 I 143 E. 2 S. 149). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht offensichtlich sind (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem
Recht ist nur zu prüfen, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Die Feststellung des Sachverhalts ist für das Bundesgericht verbindlich. Sie
kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
Der Betroffene hat darzulegen, dass und inwiefern dies klar und eindeutig der
Fall ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst eine Verletzung der
Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) vor. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die
Thematik der wohlerworbenen Rechte sei im regierungsrätlichen Verfahren und als
Folge davon im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr
Streitgegenstand gewesen. Die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat sei
eine Laienbeschwerde gewesen, weshalb die Vorinstanz keine allzu hohen
Anforderungen an das Rügeprinzip hätte stellen dürfen. Die Frage, ob der
Beschwerdeführer ein wohlerworbenes Recht an der Gratisnutzung von drei
Parkplätzen habe, sei von zentraler Bedeutung, weshalb sie von Amtes wegen
hätte geprüft werden sollen. Das Vorgehen der Vorinstanz verletze den Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen, sei überspitzt formalistisch und stelle
eine Rechtsverweigerung dar. Aus denselben Gründen wirft der Beschwerdeführer
der Vorinstanz vor, sie habe sich zu Unrecht nicht mit der Frage befasst, ob
die Gratisparkkarten unbefristete Verfügungen darstellten. 
 
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die
Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört,
ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136
I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Daraus folgt die Verpflichtung
der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass
sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 226 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2
S. 236).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung
ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der
Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 141 V 557
E. 3 S. 563 f.; 137 I 195 E. 2.2 S. 197; 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise
als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus
- im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218
E. 2.8.1 S. 226; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.). 
 
4.2. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen bedeutet, dass die
entscheidenden Behörden die auf den festgestellten Sachverhalt anwendbaren
Normen aufzufinden und anzuwenden haben. Sie sind nicht an die von den Parteien
vorgebrachte rechtliche Begründung gebunden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N.
154; TSCHANNEN/ ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, §
30 N. 25; MARTIN BERTSCHI, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014,
Vorbemerkungen zu §§ 19-28a VRG/ZH, N. 29; BGE 133 II 249 E.1.4.1 S. 254). Der
Grundsatz gilt nur im Rahmen des Streitgegenstandes, der dem Gericht zur
Entscheidung vorliegt (BGE 142 I 99 E. 1.7 S. 106; 141 II 307 E. 6.8 S. 316
f.). Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren kann nur sein, was bereits
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein
sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch
strittig ist. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht
entschieden hat, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der
Rechtsmittelbehörde (BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 19-28a VRG/ZH, N.
44 ff.; BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.). Die rechtliche Begründung zählt nicht
zum Streitgegenstand. Den Parteien ist es unbenommen, im Laufe des
Rechtsmittelverfahrens ihre Argumentation anzupassen, ohne dass darin eine
unzulässige Veränderung des Streitgegenstands läge. Im Rahmen des
Streitgegenstands hat die kantonale Behörde das massgebende Recht von Amtes
wegen anzuwenden (vgl. Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2).  
Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann im Rechtsmittelverfahren
durch die Begründungspflicht eingeschränkt werden. Die Rechtsmittelinstanz ist
nicht verpflichtet, den angefochtenen Akt auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu
untersuchen, sondern kann sich nur mit jenen rechtlichen Einwänden des
Beschwerdeführers auseinandersetzen, die in irgend einer Weise thematisiert
worden sind. Eine eigentliche Rügepflicht, wie sie vor Bundesgericht in
bestimmten Fällen gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG), ist indessen im kantonalen
Verfahren nicht zulässig (Art. 110 BGG; BGE 141 II 307 E. 6.5 S. 314 f. mit
Hinweisen). 
 
4.3. Die Vorinstanz hielt fest, die Frage des Bestandes wohlerworbener Rechte
sei nicht mehr Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Regierungsrat gewesen,
weshalb Letzterer zu Recht nicht darauf eingetreten sei. Unter Berufung auf das
Rügeprinzip erachtete sie es ferner als zulässig, dass der Regierungsrat sich
auf die Prüfung der Gebührenhöhe, einschliesslich des Legalitätsprinzips, und
die Verletzung der Rechtsgleichheit beschränkt habe (vgl. E. 3.1-3.6 des
angefochtenen Urteils).  
 
4.4. Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die Frage, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf drei kostenlose Parkkarten für drei öffentliche
Parkplätze habe. In seiner Eingabe an den Gemeinderat stützte er seine
Argumentation hauptsächlich darauf, dass ihm durch die Erhebung der
Parkierungsgebühr ein wohlerworbenes Recht entzogen werde und ersuchte primär
um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zwecks Klärung der Rechtsansprüche.
Folglich war die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf drei
Gratisparkplätze habe, auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem
Regierungsrat. Demgegenüber ist das Vorliegen eines wohlerworbenen Rechts an
der Gratisnutzung der Parkplätze eine Frage der rechtlichen Begründung. Diese
zählt, wie bereits ausgeführt, nicht zum Streitgegenstand (vgl. E. 4.2
hiervor). Daraus, dass der Beschwerdeführer seine Verwaltungsbeschwerde an den
Regierungsrat primär mit der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots begründete
und die Frage der wohlerworbenen Rechte nicht mehr thematisierte, kann nicht
auf eine Veränderung des Streitgegenstands geschlossen werden. Folglich hätte
der Regierungsrat das Recht im Rahmen des in diesem Sinne definierten
Streitgegenstands von Amtes wegen anwenden müssen.  
Aus der Verfahrensgeschichte ergibt sich, dass die Frage, ob der
Beschwerdeführer einen Anspruch auf kostenlose Parkkarten für öffentliche
Parkplätze habe, von zentraler Bedeutung war. Zudem war der Beschwerdeführer im
regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten, so dass
keine allzu hohen Anforderungen an das Rügeprinzip gestellt werden dürfen.
Unter den konkreten Umständen ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz zu
Unrecht die Einschränkung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen
aufgrund des Rügeprinzips als zulässig erachtete. Angesichts des Ausgangs des
Verfahrens sowie des Umstandes, dass eine allfällige Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör - wie zu zeigen sein wird (vgl. E. 4.5. hiernach) - im
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohnehin geheilt worden wäre, braucht diese
Frage nicht abschliessend geprüft zu werden. 
 
4.5. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist Folgendes festzuhalten: Das
Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil die Rüge, die dem
Beschwerdeführer eingeräumte Gratisparkierungsmöglichkeit sei ein
wohlerworbenes Recht, behandelt (vgl. E. 3.7 des angefochtenen Urteils).
Ebenfalls geprüft hat es die Frage, ob die Parkkarten Verfügungen darstellten
(vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer konnte sich im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zu den tatsächlichen und rechtlichen
Fragen ausführlich äussern. Entgegen seinen Behauptungen kommt dem
Verwaltungsgericht hinsichtlich rechtlicher und tatsächlicher Fragen umfassende
Kognition zu (vgl. § 55 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons
Schwyz vom 6. Juni 1974 [VRP/SZ; SRSZ 234.110]). Ferner ist davon auszugehen,
dass die Rückweisung der Sache an den Regierungsrat zu einem formalistischen
Leerlauf geführt hätte, zumal dieser der Auffassung ist, er habe das Vorliegen
wohlerworbener Rechte implizit verneint, indem er die Parkplatzgebühr im
Grundsatz als rechtmässig erachtete. Ebenfalls ist der Regierungsrat gemäss
eigenen Angaben implizit davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des
Widerrufs der Gratisparkkarten nicht gegeben sein müssten und überdies erfüllt
gewesen seien. Folglich wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs
im letztinstanzlichen kantonalen Verfahren geheilt worden (vgl. E. 4.1
hiervor).  
 
4.6. Aus denselben Gründen liegt auch keine Verletzung des Verbots des
überspitzten Formalismus vor.  
Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der
Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose
Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich
gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener
Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und
den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 132 I
249 E. 5 S. 253; BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9). Wie bereits ausgeführt, hat die
Vorinstanz die Rügen des Beschwerdeführers, die Gratisparkierungsmöglichkeit
stelle ein wohlerworbenes Recht dar und die Parkkarten seien als Verfügungen zu
qualifizieren, geprüft (vgl. E. 4.5 hiervor), so dass dem Beschwerdeführer kein
Rechtsnachteil erwuchs. Folglich ist die Rüge der Verletzung des Verbots
überspitzen Formalismus i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV als unbegründet abzuweisen. 
 
4.7. Unbegründet ist schliesslich auch die Rüge, es liege eine formelle
Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV vor. Eine solche wäre dann
gegeben, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete
Sache nicht eintreten würde, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6
E. 2.1 S. 9), was vorliegend nicht der Fall ist.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, er verfüge über ein wohlerworbenes Recht
auf drei Gratisparkplätze auf dem Gebiet der Gemeinde Reichenburg und beruft
sich in diesem Zusammenhang auf die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) sowie
auf den Vertrauensgrundsatz (Art. 9 BV). Dieses Gratisparkierungsrecht sei
einerseits schriftlich begründet und andererseits durch die Abgabe von
Gratisparkkarten in Papierform durch den Gemeinderat bestätigt worden. Das
wohlerworbene Gratisparkierungsrecht sei vom Gemeinderat ausdrücklich gewährt
und jahrelang ausgeübt worden, bis es schliesslich mit einem einfachen
Schreiben an den Beschwerdeführer aufgehoben worden sei. Die Rechtsvorgänger
des Beschwerdeführers seien die einzigen gewesen, die eine Abgeltung für drei
Parkplätze bezahlen mussten und eine schriftliche Zusicherung für die
Gratisparkplatznutzung auf unbestimmte Zeit erhalten hätten. Die schriftliche
Zusicherung des Gratisparkierungsrechts und vor allem die Abgabe von drei
Gratisparkkarten im Jahr 2011 seien vertrauensbildend gewesen. Durch die
eingeführte Gebührenpflicht für die Benutzung öffentlicher Parkplätze entstehe
dem Beschwerdeführer ein Nachteil, da die jährliche Gebühr für die Parkkarte
von Fr. 800.-- einer Mietzinserhöhung von 12 % entsprechen würde, die er nicht
auf seine Mieter überwälzen könne. 
 
5.1. Wohlerworbene Rechte sind Positionen oder Berechtigungen Privater
gegenüber dem Staat, die auf öffentlichem Recht beruhen und einen
qualifizierten Schutz vor staatlichen Eingriffen beanspruchen (vgl. ENRICO
RIVA, Wohlerworbene Rechte - Eigentum - Vertrauen, 2007, S. 69; HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1237; BGE 106 Ia 163
E. 1b S. 168). Sie stehen unter dem Schutz der Eigentumsgarantie und des
Prinzips des Vertrauensschutzes und zeichnen sich durch ihre besondere
Rechtsbeständigkeit insbesondere im Hinblick auf Gesetzesänderungen aus (BGE
134 I 23 E. 7.1 S. 35 f.; Urteil 1C_51/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1; RIVA,
a.a.O., S. 70). Der Begriff "wohlerworben" bringt zum Ausdruck, dass zwischen
Bürger und Staat eine besondere Vertrauensbeziehung geschaffen worden ist, die
zumindest für eine gewisse Zeit unverändert bleiben und vor staatlichen
Eingriffen geschützt sein soll (BGE 106 Ia 163 E. 1b S. 168; HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., N. 1237). Zu den wohlerworbenen Rechten gehören die sog.
ehehaften Rechte, wie beispielsweise auf historischen Titeln beruhende oder
seit unvordenklicher Zeit bestehende Wasser-, Tavernen-, Jagd-, Fischerei- oder
Weiderechte (Urteil 1C_570/2010 vom 10. April 2012 E. 3.1 mit Hinweis; BGE 127
II 69 E. 4b S. 74). Als wohlerworbene Rechte gelten auch Positionen, für die
Unabänderlichkeit gesetzlich oder mit besonders qualifizierter Zusicherung im
Einzelfall garantiert wurde (vgl. BGE 117 V 221 E. 5b S. 228; Urteil 1C_570/
2010 vom 10. April 2012 E. 3.1). Zu den wohlerworbenen Rechten können
schliesslich auch Rechtspositionen zählen, welche aus Verträgen oder
vertragsähnlichen Verhältnissen zwischen Privaten und dem Staat entstanden
sind, so insbesondere Konzessionen (BGE 132 II 485 E. 9.5 S. 513; Urteile
1C_570/2010 vom 10. April 2012 E. 3.1 und 2P.315/2005 vom 18. Mai 2006 E. 3.2).
 
Ob eine Rechtsposition als wohlerworbenes Recht zu qualifizieren ist, lässt
sich nicht allein aufgrund ihrer Entstehung und unabhängig von der aktuellen
Rechtslage beurteilen. Die Anerkennung eines wohlerworbenen Rechts ist vielmehr
das (typisierte) Ergebnis einer Interessenabwägung, welches den aufgrund einer
früheren Rechtsordnung eingeräumten Rechten den Vorrang vor der Durchsetzung
der mit einer Rechtsänderung verfolgten öffentlichen Interessen einräumt, wobei
das konkret fassbare Rechtssicherheitsinteresse des Rechtsinhabers nach den
aktuellen Verhältnissen zu gewichten ist (BGE 127 II 69 E. 5a S. 75 f.; Urteil
1C_51/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1). Das Gemeinwesen muss nach einer gewissen
Zeit die Möglichkeit haben, neu darüber zu befinden, ob eingeräumte besondere
Nutzungsrechte am öffentlichen Grund mit dem öffentlichen Interesse noch im
Einklang stehen. Dies ist selbst bei Sondernutzungsrechten der Fall, die in
Form einer Konzession auf unbefristete Zeit eingeräumt wurden. Der Inhaber muss
in Kauf nehmen, dass das Nutzungsrecht nachträglich befristet und vom Verleiher
nach einer bestimmten Zeit entschädigungslos aufgehoben wird (vgl. BGE 127 II
69 E. 4c S. 74 f.; Urteil 1C_51/2017 vom 26. April 2017 E. 5.3). 
 
5.2. Vorliegend kommt einzig die Entstehung eines wohlerworbenen Rechts durch
individuelle Zusicherung in Frage. Dem Beschwerdeführer bzw. seinen
Rechtsvorgängern wurde das Recht eingeräumt, drei Fahrzeuge gratis auf
öffentlichen Parkplätzen abzustellen und es wurden ihm drei Parkkarten
ausgehändigt. Dabei ist einerseits festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer kein
ausschliessliches Recht an der Nutzung der öffentlichen Parkplätze eingeräumt
wurde und andererseits, dass das Parkieren auf öffentlichem Grund bis zur
Verabschiedung des neuen Parkierungskonzepts für jedermann unentgeltlich war
(vgl. Ziff. 3.7.3 des angefochtenen Urteils). Dies wird vom Beschwerdeführer im
Übrigen auch nicht bestritten. Entgegen seinen Behauptungen wurde die
Ersatzabgabe seinerzeit nicht als Abgeltung für die Benutzung der drei
öffentlichen Parkplätze bezahlt; den Akten kann entnommen werden, dass eine
solche Ersatzabgabe durch den Bauherrn zu leisten ist, wenn die Erstellung der
erforderlichen Anzahl Abstellflächen auf privatem Grund nicht möglich oder
nicht zumutbar ist. Die Abgabe ist zweckgebunden und für den Bau und Betrieb
öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden (vgl. § 58 des Planungs- und
Baugesetzes des Kantons Schwyz vom 14. Mai 1987 [SRSZ 400.100]; vgl. E. 3.7.2
des angefochtenen Urteils). Eine besondere Gegenleistung für die bezahlte
Ersatzabgabe wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinen Rechtsvorgängern nicht
zugesichert. Das Schreiben der Gemeinde vom 28. Juni 2011 mag zwar als
vertrauensbildend erscheinen, doch kann daraus noch keine besonders
qualifizierte Zusicherung abgeleitet werden, in dem Sinne, dass der
Beschwerdeführer auch im Falle einer Rechtsänderung weiterhin kostenlos auf
öffentlichem Grund parkieren könnte. Dass dem Beschwerdeführer ein
unabänderliches Gratisparkierungsrecht eingeräumt worden wäre, ergibt sich
weder aus dem Schreiben der Gemeinde noch sonstwie aus den Akten. Durch die
Akten nicht belegt ist im Übrigen die Behauptung des Beschwerdeführers, dass
das neue Parkierungskonzept im Zeitpunkt, als ihm die drei Parkkarten
ausgestellt wurden, bereits festgestanden habe.  
 
5.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines
wohlerworbenen Rechts an der Gratisnutzung von drei Parkplätzen auf
öffentlichem Grund durch den Beschwerdeführer verneint.  
 
6.  
Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann aus dem
Vertrauensschutz ableiten. 
Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer
Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche
Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger
berührende Angelegenheit bezieht (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 129 I 161 E.
4.1 S. 170; je mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf
Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte
und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr
rückgängig machen kann (BGE 137 I 69 E. 2.3 und E. 2.5.1 S. 71 ff. mit
Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 659). Ferner darf die relevante
Rechtslage seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren haben (BGE 131
II 627 E. 6.1 S. 636 f.). 
Vorliegend wurde bereits festgehalten, dass mit dem Schreiben der Gemeinde vom
28. Juni 2011 dem Beschwerdeführer keine Zusicherung erteilt wurde, er könne
auf unbestimmte Zeit auf den gemeindeeigenen Parkplätzen gratis parkieren (vgl.
E. 5.2 und 5.3 hiervor). Folglich scheitert die Berufung auf den
Vertrauensschutz bereits am Fehlen einer Vertrauensgrundlage. Zudem steht der
Vertrauensschutz, wie bereits ausgeführt, ohnehin unter dem Vorbehalt einer
nachträglich eingetretenen Rechtsänderung. Im Ergebnis liegt somit keine
Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) vor. 
 
7.  
Der Beschwerdeführer stellt sich ferner auf den Standpunkt, die ihm durch die
Gemeinde abgegebenen Parkkarten seien als Verfügungen zu qualifizieren. Indem
der Gemeinderat ihm mit einem einfachen Schreiben mitgeteilt habe, die
ausgestellten Parkkarten würden aufgehoben und alle Parkkarten würden
gebührenpflichtig, habe er die Anforderungen für den Widerruf von Verfügungen
nicht eingehalten. Insbesondere seien keine Interessenabwägung und keine
Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen worden. Dies verletze den Grundsatz
des Vertrauensschutzes und sei willkürlich. Schliesslich macht er erneut eine
Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. 
 
7.1. Das Bundesgericht prüft das hier massgebende kantonale Recht auf Willkür
hin (vgl. E. 2 hiervor). Ein Entscheid ist willkürlich im Sinne von Art. 9 BV,
wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
141 III 564 E. 4.1 S. 566; 138 I 49 E. 7.1 S. 51).  
 
7.2. Gemäss § 6 Abs. 1 VRP/SZ sind Verfügungen hoheitliche, individuelle und
einseitige Anordnungen einer Behörde, mit welchen Rechte und Pflichten
bestimmter Personen begründet, abgeändert oder aufgehoben werden (lit. a) oder
das Bestehen, Nichtbestehen oder der Inhalt von Rechten und Pflichten
festgestellt wird (lit. b).  
Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, das Schreiben des Gemeinderates vom
28. Juni 2011 stelle keine Verfügung dar, weil es nicht auf die Schaffung eines
neuen Rechtsverhältnisses gerichtet sei. Dadurch fehle ihm eine wesentliche
Voraussetzung einer Verfügung. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen,
inwiefern diese Schlussfolgerung willkürlich sein soll. Durch das erwähnte
Schreiben wurde kein neues Recht zu seinen Gunsten begründet, zumal das
Parkieren auf öffentlichem Grund zur damaligen Zeit für jedermann kostenlos
war. Folglich durfte die Vorinstanz ohne Willkür annehmen, es liege keine
Verfügung vor. 
 
7.3. Selbst wenn davon auszugehen wäre, das fragliche Schreiben stelle eine
Verfügung dar, so ist darauf hinzuweisen, dass rechtskräftige Dauerverfügungen,
d.h. solche, die sich auf einen nicht abgeschlossenen Sachverhalt beziehen
(TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 262 Rz. 76-78), unter anderem aufgrund
einer nachträglichen Änderung der Rechtslage widerrufen werden können (BGE 139
II 185 E. 10.2.3 S. 202; Urteil 2C_495/2015 vom 13. April 2016 E. 5.2). Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Verfügung grundsätzlich nicht
widerrufen werden, wenn das Interesse am Vertrauensschutz demjenigen an der
richtigen Durchführung des objektiven Rechts vorgeht. Dies trifft in der Regel
dann zu, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet
worden oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich
gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen
waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten
Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht
absolut; auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf in Frage kommen, wenn er
durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (BGE 137 I
69 E. 2.3 S. 71 f.). Das Interesse am Vertrauensschutz überwiegt grundsätzlich
dann, wenn mit der Verfügung ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, was
namentlich bei wohlerworbenen Rechten der Fall sein kann (TSCHANNEN/ZIMMERLI/
MÜLLER, a.a.O., S. 312 Rz. 53).  
Vorliegend wurde bereits ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer kein
wohlerworbenes Recht eingeräumt wurde, so dass kein Vertrauenstatbestand
geschaffen wurde (vgl. E. 5.2 und 5.3 hiervor). Den Akten kann entnommen
werden, dass die Gemeinde mit dem neuen Parkierungskonzept insbesondere das
Langzeitparkieren auf dem öffentlichen, gemeindeeigenen Grund verhindern und
die Mehrfachnutzung von Parkplätzen fördern wollte. Dies stellt ein
berechtigtes öffentliches Interesse der Gemeinde dar. Demgegenüber fallen die
entgegenstehenden finanziellen Interessen des Beschwerdeführers nur geringfügig
ins Gewicht. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für den
Widerruf einer Verfügung ohnehin erfüllt gewesen wären. 
Soweit der Beschwerdeführer erneut eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs
geltend macht, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen (vgl. E.
4.5 hiervor). 
 
8.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner die Verletzung des Legalitätsprinzips im
Zusammenhang mit den Parkplatzgebühren. Er bestreitet sowohl das Vorliegen
einer gesetzlichen Grundlage wie auch die Kompetenz des Gemeinderates zur
Erhebung von Parkplatzgebühren. Auch verletze die Parkplatzgebühr das
Äquivalenzprinzip: Das umstrittene Gratisparkierungsrecht sei ihm gewährt
worden, weil er eine Abgeltung von insgesamt Fr. 15'000.-- an den Gemeinderat
bezahlt habe. Massgeblich mit Blick auf das Äquivalenzprinzip seien die Kosten
für die Erstellung und den Unterhalt eines Parkfeldes und nicht etwa die
Jahresmiete eines Parkfeldes. Mit der damals geleisteten Abgeltung hätten viel
mehr als nur drei Parkplätze erstellt werden können, weshalb die
Parkkartengebühr von jährlich Fr. 800.-- in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehe. Die Vorinstanz habe das
Legalitätsprinzip, das Äquivalenzprinzip sowie das Willkürverbot verletzt. 
 
8.1. Öffentliche Abgaben bedürfen grundsätzlich einer Grundlage in einem Gesetz
im formellen Sinne. Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage
(Legalitätsprinzip) im Abgaberecht ist ein selbständiges verfassungsmässiges
Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend
gemacht werden kann (BGE 140 I 176 E. 5.2 S. 180; 136 I 142 E. 3.1 S. 145; 132
II 371 mit Hinweisen). Die Abgabe muss in einer generell-abstrakten Norm
vorgesehen sein, die genügend bestimmt ist (vgl. BGE 136 I 142 E. 3.1 S. 144
f.). Die formellgesetzliche Grundlage muss zumindest den Kreis der
Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen selbst enthalten
(Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 132 II 371 E. 2.1 S. 374; 131 II 735 E. 3.2 S. 739 mit
Hinweisen; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl 104/2003
S. 516). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Gesetzgeber die Kompetenz zur
Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde delegiert (BGE 132 II 371
E. 2.1 S. 374 mit Hinweisen). Indes hat die Rechtsprechung diese Anforderungen
bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert: Namentlich dürfen sie dort
herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe bereits durch überprüfbare
verfassungsrechtliche Prinzipien (insb. Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip)
begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion
erfüllt (vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1.1 S. 516; 140 I 176 E. 5.2 S. 180; 135 I 130
E. 7.2 S. 140). Die mögliche Lockerung betrifft nur die formellgesetzlichen
Vorgaben zur Bemessung, nicht aber die Umschreibung des Kreises der
Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe (vgl. BGE 125 I 173 E. 9a S.
179; HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 516; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 575,
Rz. 10).  
Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten
des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll
(BGE 141 I 105 E. 3.3.2 S. 108). Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das
Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der
Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 BV); es bestimmt, dass eine Gebühr
nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung
stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 140 I 176 E. 5.2
S. 180 f.; 135 I 130 E. 2 S. 133; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 2785 f.).
Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen,
den sie dem Bürger verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des
Leistungsempfängers) oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme
im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs
(aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers; BGE 141
V 509 E. 7.1.2 S. 517; 126 I 180 E. 3a/bb S. 188; Urteil 2C_900/2011 vom 2.
Juni 2012 E. 4.2). Bieten Private vergleichbare Leistungen an, kann als
Massstab auch der Marktwert herangezogen werden; der Wert der staatlichen
Leistung lässt sich in diesem Fall anhand eines Preisvergleichs ermitteln (vgl.
RENÉ WIEDERKEHR, Kausalabgaben, 2015, S. 53). 
Benutzungsgebühren für die Benutzung des öffentlichen Grundes im gesteigerten
Gemeingebrauch unterliegen in der Regel nicht dem Kostendeckungsprinzip, da ein
zurechenbarer staatlicher Aufwand eines betreffenden Verwaltungszweiges fehlt
(vgl. BGE 143 II 283 E. 3.7.1 S. 293; vgl. auch HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 521
f.). Entsprechend kann das Legalitätsprinzip nicht mit Rücksicht auf das
Kostendeckungsprinzip gelockert werden, jedenfalls wenn mangels vergleichbarer
privater Angebote auch kein Marktwert besteht, mit dem die staatlichen Gebühren
verglichen werden könnten (vgl. BGE 143 II 283 E. 3.7.2 S. 294 mit Hinweisen). 
 
8.2. Die Vorinstanz erachtete die Anforderungen an das Legalitätsprinzip gemäss
Art. 127 Abs. 1 BV als eingehalten. Dabei verwies sie im Wesentlichen auf die
Argumentation des Regierungsrates. Bei den Parkplätzen handle es sich um
öffentliche Sachen der Gemeinde. Der Gemeinderat sei gestützt auf Art. 3 Abs. 4
SVG und § 36 des Strassengesetzes des Kantons Schwyz vom 15. September 1999
(StraG/SZ; SRSZ 442.110) befugt gewesen, ein Parkplatzkonzept zu erlassen, um
die Benutzung der Grundstücke der Gemeinde zu regeln. Ferner sei es dem
Gemeinderat zugestanden, für die Benutzung der gemeindeeigenen Parkplätze -
unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben - Gebühren zu erheben. Mit § 82 des
Justizgesetzes des Kantons Schwyz vom 18. November 2009 (JG/SZ; SRSZ 231.110)
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Gebührenordnung für die Verwaltung und
Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 (GebO/SZ; SRSZ 173.111)
bestehe eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der strittigen
Gebühr.  
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die durch die Vorinstanz angerufenen
Bestimmungen die Anforderungen an das Legalitätsprinzip im Abgaberecht im Sinne
der Rechtsprechung erfüllen. 
 
8.3. Das SVG behält in Art. 3 Abs. 1 die Strassenhoheit der Kantone
ausdrücklich vor und räumt in den folgenden Absätzen den Kantonen Kompetenzen
ein für örtlich und/oder zeitlich beschränkte Fahrverbote,
Verkehrsbeschränkungen, sonstige Verkehrsregelungen sowie für "andere
Beschränkungen und Anordnungen", insbesondere zum Schutz von Anwohnern und
sonstigen Betroffenen. Gemäss § 36 des StraG/SZ ist der Strassenträger
zuständig, Verkehrsanordnungen nach Massgabe des Bundesrechts und den
kantonalen Planungen zu treffen. Verkehrsanordnungen von Gemeinden und Bezirken
bedürfen der Genehmigung des vom Regierungsrat bezeichneten Amtes (§ 37 StraG/
SZ).  
Gemäss § 81 Abs. 1 JG/SZ erlässt der Regierungsrat die Gebührenordnung für die
Verwaltung und die Rechtspflege. Die Gebühren betragen höchstens Fr. 200'000.--
zuzüglich Auslagen. Bei ausserordentlich hohem Aufwand oder Streitwert kann der
Höchstbetrag überschritten werden. Die Gebühr trägt, wer die öffentliche Sache
oder Anstalt beansprucht oder eine Amtshandlung veranlasst hat (§ 82 Abs. 1 JG/
SZ und § 5 Abs. 1 GebO/SZ). Zudem dürfen gemäss § 2 GebO/SZ Benutzungs-,
Verwaltungs- und Gerichtsgebühren nur erhoben werden, soweit sie in dieser
Verordnung oder in einem anderen gesetzlichen Erlass oder im Gebühren-Tarif
vorgesehen sind (Abs. 1). Für Amtshandlungen, für welche in den nachstehenden
Bestimmungen und in anderen Erlassen keine besonderen Gebühren bezeichnet sind,
kann eine Gebühr von Fr. 30.-- bis Fr. 5'000.-- erhoben werden (Abs. 2). 
 
8.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das längerdauernde
Parkieren auf öffentlichem Grund gesteigerten Gemeingebrauch dar (vgl. BGE 122
I 279 E. 2e/dd S. 287; Urteil 2C_770/2012 vom 9. Mai 2013 E. 3.4). Der
gesteigerte Gemeingebrauch darf mit Benutzungsgebühren belastet werden. Dazu
bedarf es einer gesetzlichen Grundlage gemäss den allgemeinen abgaberechtlichen
Prinzipien (vgl. TOBIAS JAAG, Gebührenpflichtiges Parkieren auf öffentlichem
Grund, AJP 1994 S. 185; vgl. auch E. 8.1 hiervor). Die vorliegend zur
Diskussion stehende Parkplatzgebühr stellt unbestrittenermassen eine
Benutzungsgebühr für gesteigerten Gemeingebrauch dar.  
 
8.5. Der durch die Vorinstanz und den Regierungsrat angerufene Art. 3 Abs. 4
SVG stellt eine Kompetenznorm dar, welche den Kantonen die Befugnis einräumt,
so genannte "funktionelle Verkehrbeschränkungen" anzuordnen (BGE 130 I 134 E.
3.2 S. 138; Urteil 1C_276/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 2.1.3). Letztere sind
Massnahmen, die nicht in einem (vollständigen oder zeitlich begrenzten)
Fahrverbot bestehen. Ihre Zulässigkeit wird durch Art. 3 Abs. 4 SVG an
besondere sachliche Voraussetzungen geknüpft. Die Kantone können diese
Befugnisse gestützt auf Art. 3 Abs. 2 SVG den Gemeinden übertragen (Urteil
1C_276/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 2.1.2). Diese Bestimmung stellt allerdings
keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Benutzungsgebühr für
Parkplätze dar. Ebenso verhält es sich mit § 36 StraG/SZ, welcher die
Zuständigkeit des Strassenträgers statuiert, namentlich Verkehrsanordnungen
nach Massgabe des Bundesrechts zu treffen.  
Das Bundesgericht hat zwar in BGE 112 Ia 39 festgehalten, die Schaffung
gebührenpflichtiger Parkplätze stelle eine örtliche Verkehrsmassnahme bzw. eine
funktionelle Verkehrsbeschränkung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG dar, doch
hatte dieses Urteil das kurzfristige Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem
Grund zum Gegenstand, welches noch als Gemeingebrauch bezeichnet wurde. Die
dafür erhobene Parkuhrgebühr wurde als Kontrollgebühr qualifiziert. Das
Bundesgericht wandte darauf die für Kanzleigebühren und gewisse technische
Gebühren befolgte Praxis an, wonach eine formellgesetzliche Grundlage nicht
erforderlich ist (BGE 112 Ia 39 E. 2d S. 46). Weil vorliegend keine Kontroll-,
sondern eine Benutzungsgebühr zur Diskussion steht, findet diese Rechtsprechung
von vornherein keine Anwendung. 
 
8.6. § 82 JG/SZ umschreibt die Abgabepflichtigen ("wer die öffentliche Sache
oder Anstalt beansprucht oder die Amtshandlung veranlasst") und den Gegenstand
der Abgabe (die Inanspruchnahme der öffentlichen Sache oder Anstalt oder eine
Amtshandlung). Hinsichtlich der Bemessung sieht das Gesetz eine obere Grenze
von Fr. 200'000.-- vor. Vorliegend stellt sich insbesondere die Frage, ob der
Gegenstand der Abgabe genügend bestimmt ist. Das Bundesgericht hat bereits
festgehalten, dass der Begriff "Amtshandlung" ausserordentlich weit gefasst ist
und grundsätzlich alle amtlichen Verrichtungen des Staates umfassen kann. Daher
weist er für sich allein nicht die erforderliche Bestimmtheit auf (BGE 123 I
248 E. 3a S. 250). Ebenfalls sehr weit gefasst ist der Begriff der
"öffentlichen Sache oder Anstalt". Insbesondere kann dem Gesetzestext nicht
entnommen werden, ob darunter auch kommunale öffentliche Sachen oder Anstalten
fallen. Genauso wenig ist ersichtlich, ob insbesondere kommunale
Parkplatzgebühren davon erfasst sein sollen. Dies erscheint auch mit Blick auf
den Regelungsgegenstand und den Geltungsbereich des JG/SZ als unwahrscheinlich:
Das Gesetz regelt nämlich die Organisation und die Zuständigkeiten der
Justizbehörden (§ 2 Abs. 1, Satz 1). Es enthält das kantonale Ausführungsrecht
zu den Schweizerischen Prozessordnungen sowie Vorschriften über die
Verwaltungsrechtspflege (§ 2 Abs. 2) und findet auf alle Justizverfahren
Anwendung, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen (§ 3 Abs. 1).  
Schliesslich hält § 1 GebO/SZ in Konkretisierung von §§ 81 ff. JG/SZ fest, dass
Benutzungs-, Verwaltungs- und Gerichtsgebühren nur erhoben werden dürfen,
soweit sie in dieser Verordnung oder in einem anderen Erlass oder im
Gebühren-Tarif vorgesehen sind. Die GebO/SZ enthält sodann in den Abschnitten
"II. Allgemeine Gerichts- und Verwaltungsgebühren sowie Entschädigungen" (§§ 10
ff.) und "III. Gebühren für die Verwaltungsrechtspflege und die allgemeine
Staats- und Gemeindeverwaltung" (§§ 16 ff.) einen Katalog gebührenpflichtiger
Amtshandlungen und Tätigkeiten pro Behörde und/oder Amtshandlung und nennt die
Höhe der jeweiligen Gebühr. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, ist die
Erhebung von Parkplatzgebühren weder in der GebO/SZ noch - soweit ersichtlich -
in einem anderen kantonalen Erlass vorgesehen. 
 
8.7. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass vorliegend die durch die
Vorinstanz angerufenen Art. 3 Abs. 4 SVG in Verbindung mit § 36 StraG/SZ und §§
81 f. JG/SZ in Verbindung mit der GebO/SZ keine genügende gesetzliche Grundlage
darstellen, um die Erhebung von Parkplatzgebühren für gesteigerten
Gemeingebrauch durch Gemeinden zu begründen. Selbst wenn vorliegend das
Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip eingehalten wären, würde dieser
Umstand den Mangel nicht beseitigen. Sämtliche spezialgesetzlichen
Gebührenregelungen würden obsolet, wenn die Verwaltung auch dort, wo keine
besondere Gebühr vorgesehen ist, subsidiär gestützt auf § 82 JG/SZ Gebühren
erheben dürfte (vgl. auch BGE 123 I 248 E. 3f S. 252 f.).  
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinden gestützt auf die
Gemeindeautonomie und auf ihre Hoheitsgewalt über den öffentlichen Grund zur
Erhebung von Benutzungsgebühren grundsätzlich befugt sind (vgl. auch BGE 122 I
279 E. 8 S. 290 f.). Allerdings muss die Gebührenpflicht in einem formellen
"Gesetz" auf Gemeindeebene festgehalten werden (vgl. JAAG, a.a.O., S. 185). Das
vorliegend durch den Gemeinderat und somit durch das Exekutivorgan der Gemeinde
(vgl. auch § 42 des Gesetzes vom 25. Oktober 2017 über die Organisation der
Gemeinden und Bezirke des Kantons Schwyz [GOG; SRSZ 152.100]) verabschiedete
Parkierungskonzept, welches die umstrittene Parkgebühr vorsieht, ist kein
solcher Erlass, so dass darin ebenfalls keine genügende gesetzliche Grundlage
erblickt werden kann. 
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz aufzuheben. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens braucht auf die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die
Verletzung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips sowie des
Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht näher eingegangen zu werden. 
 
9.  
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten hinsichtlich der Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (
Art. 29 Abs. 2 BV), des Verbots des überspitzten Formalismus und der formellen
Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie des Grundsatzes von Treu und
Glauben (Art. 9 BV) als unbegründet. Ebenfalls unbegründet ist die Beschwerde,
soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er verfüge über ein wohlerworbenes
Recht an der Gratisnutzung von drei Parkplätzen auf öffentlichem Grund, und die
ihm von der Gemeinde abgegebenen Parkkarten seien als Verfügungen zu
qualifizieren. 
Hingegen ist die Beschwerde betreffend die Verletzung des Legalitätsprinzips im
Zusammenhang mit der Erhebung einer Gebühr für die Benutzung von Parkplätzen
auf öffentlichem Grund gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. Mai 2017, einschliesslich des
inhaltlich mitangefochtenen Beschlusses des Gemeinderats Reichenburg vom 19.
November 2015, ist aufzuheben. 
Vor diesem Hintergrund ist die eventualiter beantragte Anweisung an den
Gemeinderat Reichenburg, dem Beschwerdeführer weiterhin unentgeltlich oder für
Fr. 100.-- drei Parkkarten zur Verfügung zu stellen, nicht erforderlich. Die
kantonalen und kommunalen Behörden werden zu prüfen haben, inwiefern eine
gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von
Parkplätzen auf öffentlichem Grund zu schaffen ist. 
 
10.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens der Gemeinde Reichenburg auferlegt, um deren Vermögensinteressen es
geht (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Gemeinde Reichenburg hat dem Beschwerdeführer
für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (
Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG
). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird im Sinne der
Erwägungen gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Schwyz, Kammer III, vom 29. Mai 2017 aufgehoben. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der
Gemeinde Reichenburg auferlegt. 
 
3.   
Die Gemeinde Reichenburg hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Ivanov 

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