Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.694/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_694/2017  
 
 
Urteil vom 13. Februar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Haag, 
Gerichtsschreiberin Straub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Ltd., 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Herrn Dr. Christian Rossmann, 
 
gegen  
 
Kommission für die Grundsteuern der Stadt Zürich, Postfach, 8022 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grundstückgewinnsteuer, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 12. Juli 2017 (SB.2016.00120). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ Ltd. veräusserte am 3. September 2012 zum Preis von Fr.
828'000.- ein Grundstück an die B.________ GmbH. In der Folge auferlegte ihr
die Kommission für die Grundsteuern der Stadt Zürich am 17. November 2015 eine
Grundstückgewinnsteuer von Fr. 261'400.-. Auf die dagegen von der C.________ AG
im Namen der A.________ Ltd. erhobene Einsprache vom 21. Dezember 2015 trat die
Kommission für die Grundsteuern der Stadt Zürich am 17. Mai 2016 nicht ein, da
die C.________ AG keine Vollmacht eingereicht hatte. 
 
B.  
Das Steuerrekursgericht hiess den Rekurs der A.________ Ltd. mit Entscheid vom
16. November 2016 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den
Einspracheentscheid vom 17. Mai 2016 auf und wies die Sache zur materiellen
Behandlung der Einsprache und zu neuem Entscheid an die Kommission für die
Grundsteuern der Stadt Zürich zurück. 
Die dagegen von der Stadt Zürich erhobene Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Juli 2017 gut, hob den
Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 16. November 2016 auf und bestätigte den
Einspracheentscheid. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 17. August 2017 erhebt die A.________ Ltd. beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung der
zugrundeliegenden Einsprache gegen den Veranlagungsbeschluss vom 17. November
2015 an die Kommission für die Grundsteuern der Stadt Zürich zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Kommission
für die Grundsteuern der Stadt Zürich beantragt die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 21. Dezember 2016 und auf die
Erwägungen im angefochtenen Urteil. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richtet sich
gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten, oberen kantonalen Instanz
(Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen
Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) enthält in Art. 12 Vorschriften
zur Grundstückgewinnsteuer, so dass die Beschwerde auch unter dem Blickwinkel
von Art. 73 StHG zulässig ist. Die Beschwerdeführerin ist durch den
angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 und Art. 100 BGG
).  
 
1.2. Vor Bundesgericht kann der Streitgegenstand gegenüber dem vorinstanzlichen
Verfahren weder geändert noch erweitert werden (Art. 99 Abs. 2 BGG). Ficht die
beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder einen
Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben sich ihre
Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen
Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des
Nichteintretens geführt haben (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in
einem solchen Fall nur, ob die betreffende Instanz zu Recht auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Ist dies zu bejahen, entscheidet es
reformatorisch und bestätigt den Nichteintretensentscheid. Andernfalls urteilt
es kassatorisch, weist die Sache an die Vorinstanz zurück und sieht von einer
Beurteilung in der Sache selbst ab (Urteil 2C_36/2017 vom 30. Januar 2017 E.
1.3).  
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
), die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
untersucht es aber in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142
II 369 E. 2.1 S. 372). Die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts
durch die kantonalen Instanzen prüft das Bundesgericht grundsätzlich mit freier
Kognition. In den Bereichen, in welchen das Steuerharmonisierungsgesetz den
Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt, beschränkt sich die
Kognition des Bundesgerichts indessen im Wesentlichen auf Willkür, und es
gelten die erhöhten Rügeanforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 134 II 207
E. 2 S. 209 f.; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C_70/2017 vom 28.
September 2017 E. 1.2).  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Kommission für Grundsteuern der Stadt
Zürich hätte ihr eine Nachfrist ansetzen müssen, um die bis dahin im
Einspracheverfahren nicht beigebrachte, aber in Aussicht gestellte Vollmacht
ihrer Rechtsvertreterin nachzureichen. Indem die Kommission auf die Einsprache
nicht eingetreten sei, habe sie überspitzt fomalistisch gehandelt und der
Beschwerdeführerin formell das Recht verweigert (Art. 29 Abs. 1 BV), gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstossen (Art. 5 Abs. 3 BV) und § 2 der
Verordnung zum Zürcherischen Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG/ZH; LS
631.11) verletzt. 
 
2.1. Gemäss § 2 VO StG/ZH wird, wenn eine Eingabe ohne Vollmacht eingereicht
worden ist, dem Steuerpflichtigen Gelegenheit gegeben, diesen Mangel zu
beheben. Damit übereinstimmend sieht das BGG in Art. 42 Abs. 5 vor, dass bei
Fehlen einer Vollmacht eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels
angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet
bleibe. Der Anspruch des Rechtsuchenden auf eine Nachfristansetzung ist
Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden
allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes, der auch im kantonalen Verfahren
Geltung hat (BGE 120 V 413 E. 6a S. 419 f.; Urteil 1P.254/2005 vom 30. August
2005 E. 2.5; YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, N. 1043 zu Art.
42 BGG).  
 
2.2. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form
der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose
Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich
gerechtfertigt wäre, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener
Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und
den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im
Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und
rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen
Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit 
Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben,
wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen
Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die
Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder
verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11; 142 V 152 E. 4.2 S. 158; je mit
Hinweisen). Das Bundesgericht prüft frei, ob eine solche Rechtsverweigerung
vorliegt und der angefochtene Entscheid damit gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstösst
(BGE 128 II 139 E. 2/a S. 142; Urteil 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 4.3;
vgl. E. 1.3 hiervor).  
 
2.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet es keinen überspitzten
Formalismus, vom Bürger zu verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig
unterzeichnet oder von einem bevollmächtigten und nach einschlägigem
Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter unterzeichnen lässt (BGE 142 I 10 E.
2.4.3 S. 12 mit Hinweisen). Jedoch ist zu beachten, dass die Vorschriften des
Zivilprozess-, Strafprozess- und Verwaltungsverfahrensrechts der Verwirklichung
des materiellen Rechts zu dienen haben, weshalb die zur Rechtspflege berufenen
Behörden verpflichtet sind, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen
Rahmens gegenüber den Rechtsuchenden so zu verhalten, dass deren
Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Behördliches Verhalten,
das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder verkürzt, obwohl auch eine
andere gesetzeskonforme Möglichkeit bestanden hätte, ist mit Art. 29 Abs. 1 BV
nicht vereinbar (BGE 142 I 10 E. 2.4.3 S. 12). Das kantonale Gericht handelt
gegen Treu und Glauben, wenn es ein nicht oder von einer nicht zur Vertretung
berechtigten Person unterzeichnetes Rechtsmittel als unzulässig beurteilt, ohne
eine kurze, gegebenenfalls auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist
hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen (BGE 120 V
413 E. 6a S. 419; 142 I 10 E. 2.4.6 S. 13 f.).  
 
2.4. Der Anspruch auf eine Nachfrist besteht indes nur bei unfreiwilligen
Unterlassungen, weil sonst eine andere Regelwidrigkeit in Form der
Nichtbeachtung der Frist zugelassen würde (BGE 121 II 252 E. 4b S. 255 f.; 142
V 152 E. 4.5 S. 159). Ausgenommen von der Nachfristansetzung sind somit Fälle
des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Ein solcher Missbrauch liegt etwa vor,
wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit
eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (BGE 142 I 10 E. 2.4.7 S. 14 mit
Hinweisen; AUBRY-GIRARDIN, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 53 zu Art.
42 BGG).  
 
3.  
Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, auch ein rechtskundiger
Vertreter könne gezwungen sein, eine Eingabe ohne Vollmacht zu tätigen. In
diesem Fall könne auch eine bewusste Einreichung ohne Vollmacht nicht als
rechtsmissbräuchlich gewertet werden, sofern die Vollmacht unverzüglich
nachgereicht werde. Bei der Nichteinreichung der Vollmacht könne aber nicht in
jedem Fall davon ausgegangen werden, es liege kein Rechtsmissbrauch vor. Seien
im konkreten Fall Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch ersichtlich, namentlich
wenn die Betroffene das Verfahren bewusst zu verzögern versuche, könne auf das
Ansetzen einer Nachfrist zur Einreichung der Vollmacht verzichtet werden. 
Das Verwaltungsgericht führte weiter aus, die C.________ AG habe die
Beschwerdeführerin im Einschätzungsverfahren vertreten, dem Steueramt der Stadt
Zürich aber am 14. Oktober 2015 mitgeteilt, nicht mehr deren Vertreterin zu
sein. Sie hätte sich daher im Dezember 2015 erneut mit einer Vollmacht
legitimieren müssen. Es sei unklar, weshalb die C.________ AG die Einsprache
ohne Beilegung einer Vollmacht erhoben habe, obwohl sie bis zum Fristablauf
noch zwei Tage Zeit gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin habe sich hierzu nicht
geäussert, sondern lediglich festgehalten, dass sie nie auf die fehlende
Vollmacht hingewiesen worden sei. Nachdem die im Steuerrecht versierte
C.________ AG nicht nur um die fehlende Vollmacht gewusst habe, sondern die
Behebung des Mangels in der Einsprache bereits selbst in Aussicht gestellt
habe, sei das Steueramt nicht verpflichtet gewesen, ihr nochmals zusätzlich
eine Nachfrist zur Einreichung der Vollmacht anzusetzen. Die Nachfrist
bezwecke, die Partei auf den Mangel aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit zu
geben, diesen zu beheben, was offensichtlich nicht notwendig sei, wenn die
Partei den Mangel bereits kenne und dessen Behebung in Aussicht stelle. Das
Steueramt der Stadt Zürich habe zuwarten dürfen, bis die Vollmacht nachgereicht
werde. Weil in solchen Fällen eine Frist von zehn bis zwanzig Tagen üblich sei
und das Steueramt fast fünf Monate zugewartet habe, ohne dass eine Vollmacht
nachgereicht worden wäre, habe es ohne Rechtsverletzung auf die Einsprache
nicht eintreten dürfen. 
 
4.  
 
4.1. Die Gründe für die unterlassene Nachreichung der in Aussicht gestellten
Vollmacht sind unklar. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass die C.________
AG als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Nachfrist hätte erwirken
oder sich sonstwie einen Vorteil verschaffen wollen (vgl. E. 2.4 hiervor). Auch
entstand der Beschwerdeführerin kein erkennbarer Vorteil aus dem Umstand, dass
die angekündigte Nachreichung der Vollmacht nicht erfolgte. Damit bestehen
keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Absicht. Insofern ist die
Situation mit dem versehentlichen Nichteinreichen einer Vollmacht vergleichbar.
 
 
4.2. Angesichts des Hinweises in der Einsprache ist jedoch davon auszugehen,
dass die C.________ AG den Mangel kannte, kündigte sie doch explizit an, diesen
zu beheben und eine Vollmacht nachzureichen. Insofern ist der Fall vom
unbeabsichtigten Nichteinreichen einer Vollmacht zu unterscheiden. Eine Partei,
die um einen Mangel in ihrer Rechtsschrift weiss, kann diesen auch beheben,
ohne explizit darauf hingewiesen zu werden. Die Gelegenheit, den Mangel zu
beheben, kann ihr folglich auch durch das Zuwarten während eines hierfür
angemessenen Zeitraums gegeben werden. Nachdem die C.________ AG vom Fehlen der
Vollmacht Kenntnis und die Nachreichung derselben bereits angekündigt hatte,
musste die Kommission für die Grundsteuern der Stadt Zürich auf den Mangel
nicht mehr hinweisen. Indem sie zuwartete, dass die Vertreterin der
Beschwerdeführerin ihre Vollmacht nachreiche, gewährte sie ihr ausreichend
Gelegenheit, den bekannten Mangel zu beheben. Es liegt keine willkürliche
Anwendung von § 2 VO StG/ZH vor.  
 
4.3. Die Behörde ist mit Blick auf eine Rechtsverweigerung nicht verpflichtet,
auf einen unbestrittenermassen bekannten Mangel erneut aufmerksam zu machen und
eine explizite Frist zu dessen Beseitigung anzusetzen. Dass die Kommission
angesichts des zu vermutenden Versehens der C.________ AG nach Ablauf einer
angemessenen Zeit nicht unter Androhung des Nichteintretens eine zusätzliche
kurze Nachfrist für die Einreichung einer Vollmacht ansetzte, stellt keinen
überspitzten Formalismus dar, da die C.________ AG genügend Gelegenheit gehabt
hätte, den ihr bekannten Mangel zu beheben. Da der C.________ AG bekannt war,
dass sie eine Vollmacht nachzureichen hatte, verstösst es auch nicht gegen Treu
und Glauben, dass die Kommission nach fast fünf Monaten des Zuwartens auf die
Einsprache nicht eintrat. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es an
einer rechtsgültigen Bevollmächtigung fehle und dieser Mangel nicht innert
angemessener Frist beseitigt worden sei, sodass die Kommission zu Recht auf die
Einsprache nicht eingetreten sei, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.  
 
5.  
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen
sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Straub 

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