Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.693/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_693/2017  
 
 
Verfügung vom 31. August 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer, 
 
gegen  
 
Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, 
Abteilung Gesundheit, 5001 Aarau, 
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Beschwerdeverfahren betreffend befristete Betriebsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3.
Kammer, vom 30. Mai 2017 (WBE.2016.441). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil WBE.2016.441 des aargauischen Verwalltungsgerichts vom 30. Mai
2017 (betreffend befristete Betriebsbewilligung), 
in die von der A.________ GmbH hiegegen am 16. August 2017 beim Bundesgericht
erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und in das damit
verbundene Sistierungsgesuch, 
in die Sistierungsverfügung des Abteilungspräsidenten vom 1. November 2017 und
in die seither geführte Korrespondenz, 
in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. August 2018, worin ihr
Rechtsvertreter mitteilt, dass sich die Parteien mittlerweile geeinigt hätten,
er die Beschwerde namens der Beschwerdefüherin zurückziehe, um Abschreibung des
Verfahrens ersuche und ebenso darum, die vorinstanzlichen bzw.
bundesgerichtlichen Kosten gemäss einer beigelegten, mit dem Departement
Gesundheit und Soziales abgeschlossenen Vereinbarung vom 17./23. August 2018 zu
verlegen (je hälftige Tragung der vorinstanzlichen und der bundesgerichtlichen
Verfahrenskosten unter Wettschlagung sämtlicher Parteikosten), 
 
 
in Erwägung,  
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Beschwerderückzugs
mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds abgeschrieben werden kann, wobei
über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen)
Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art.
71 BGG), 
dass die vorerwähnte Vereinbarung über die Kostenregelung gerichtlich genehmigt
und antragsgemäss verfügt werden kann, 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) der
Vereinbarung zufolge demnach je hälftig der Beschwerdeführerin und dem Kanton
Aargau aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, 
 
 
 verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Die Vereinbarung zwischen der A.________ GmbH und dem Departement Gesundheit
und Soziales des Kantons Aargau vom 17./23. August 2018 wird bundesgerichtlich
genehmigt. 
 
2.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin
und dem Kanton Aargau auferlegt. 
 
4.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein 

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