Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.692/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_692/2017        

Urteil vom 17. August 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 28. Juli 2017.

Erwägungen:

1. 
A.________, geboren 1959 (oder 1958) in Senegal, reiste am 7. April 2016, von
Frankreich her kommend, ohne gültiges Reisedokument bei Basel in die Schweiz
ein. Er trug knapp 500 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt rund 55 %) bei sich. Er
wurde verhaftet und am 26. August 2016 erstinstanzlich (namentlich) wegen
Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 30
Monaten verurteilt. Die Verurteilung wurde mit Urteil des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juli 2017 im Wesentlichen bestätigt, wobei für
15 Monate der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe bewilligt wurde.
Am 26. Juli 2017 wies das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt A.________ aus
der Schweiz weg und verfügte über ihn Ausschaffungshaft. Nach mündlicher
Verhandlung stellte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht vom 28. Juli 2017 fest, dass die Ausschaffungshaft für drei
Monate, d.h. bis zum 24. Oktober 2017, rechtmässig und angemessen sei.
Dagegen gelangte A.________ am 11. August 2017 mit vom 10. August 2017
datierter Eingabe an das Appellationsgericht und erklärte, gegen das
Haftbestätigungsurteil zu appellieren. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht trat mit Verfügung vom 16. August 2017 auf die Eingabe nicht
ein, mit der Begründung, dass seit der Haftprüfung noch nicht ein Monat
vergangen sei, sodass sie gemäss Art. 80 Abs. 5 AuG nicht als
Haftentlassungsgesuch entgegengenommen werden könne. Hingegen leitete sie die
Eingabe zwecks allfälligen Behandlung als Beschwerde gegen ihr Urteil vom 28.
Juli 2017 an das Bundesgericht weiter.
Gestützt auf die Überweisung wird die Eingabe vom Bundesgericht als Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung
mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt
haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz schildert in E. 2 ihres Urteils die Voraussetzungen für die
Anordnung von Ausschaffungshaft (Vorliegen eines Wegweisungsentscheids, zur
Sicherstellung von deren Vollzug die Haft dienen muss; Bestehen eines
gesetzlichen Haftgrundes, hier namentlich von Art. 76 Abs. 1 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG sowie von Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 AuG; zielstrebiges Vorantreiben der Bemühungen für einen - als
möglich erscheinenden - Vollzug der Wegweisung) und bejaht anhand der konkreten
Verhältnisse des Beschwerdeführers, dass diese Voraussetzungen in seinem Fall
erfüllt seien. Spezifisch befasst sie sich mit der Bedeutung der Behauptung des
Beschwerdeführers, er sei (was Frankreich bisher nicht anerkannt hat)
französischer Staatsangehöriger (E. 2.3).
Der Beschwerdeführer macht vor allem geltend, dass er französischer
Staatsangehöriger sei; darüber habe ein französisches Gericht entschieden, ein
Schweizer Gericht sei nicht zuständig. Mit den Erwägungen der Vorinstanz zu
diesem Aspekt befasst er sich nicht. Er äussert sich weiter zum
zweitinstanzlichen schweizerischen Strafurteil vom 14. Juli 2017, wobei er
offenbar meint, die Verurteilung beruhe primär auf illegaler Einreise.
Abgesehen davon, dass sich mit dieser Äusserung besagtes Urteil in Bezug auf
das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz selbst in einem diesbezüglichen
Rechtsmittelverfahren nicht in Frage stellen lässt, bliebe dies ohne Relevanz,
erfüllt doch das dort beurteilte Verhalten zusätzlich offensichtlich den
Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG, welcher keine rechtskräftige
Verurteilung voraussetzt, sondern die Einleitung einer diesbezüglichen
Strafverfolgung genügen lässt.
Woraus der Beschwerdeführer vorliegend einen Anspruch auf Beigabe eines
unentgeltlichen Rechtsanwalts im ausländerrechtlichen Haftprüfungsverfahren
ableiten will, zeigt er nicht auf.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich in keinerlei Hinsicht eine
hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b AuG); es ist darauf mit
Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Lichte der Erwägungen des
angefochtenen Urteils nicht erkennbar ist, inwiefern sich dieses mit valablen
Rügen Erfolg versprechend anfechten liesse.

2.5. Die Umstände des Falles rechtfertigen es, auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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