Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.691/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_691/2017  
 
 
Urteil vom 18. Januar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,
Anwaltsgemeinschaft, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt. 
 
Gegenstand 
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
13. Juni 2017 (VWBES.2017.83). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1995) ist libyscher Staatsangehöriger. Er kam am 4.
August 1998 mit seinen Eltern und Geschwistern in die Schweiz. Am 14. Juni 1999
wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. Bis 2005 wohnte
A.________ in Rothrist (AG). Der Kanton Aargau erteilte ihm erst eine
Aufenthalts- und hernach eine Niederlassungsbewilligung. Am 1. Oktober 2005 zog
die Familie nach Olten (SO). Das Migrationsamt Solothurn bewilligte am 17.
Oktober 2005 den entsprechenden Kantonswechsel und stellte A.________ eine
Niederlassungsbewilligung aus, deren Kontrollfrist es letztmals am 29. August
2013 bis zum 30. September 2018 verlängerte.  
 
A.b. Nach Abschluss der Oberstufe, welche A.________ teilweise in Libyen
absolvierte, begann er im September 2013 ein Studium an der Universität "Sehir"
in Istanbul. Per 31. Mai 2015 meldete sich die Familie von A.________ nach
Kriens (LU) ab. Im Rahmen der Abklärungen bezüglich des Kantonswechsels ergab
sich, dass A.________ sich vom 15. September 2013 bis 25. August 2014 in
Istanbul bzw. bei seinen Grosseltern in Libyen aufgehalten hat. Die
Migrationsbehörde des Kantons Luzern sistierte daraufhin das Verfahren auf
Kantonswechsel und lud das Migrationsamt des Kantons Solothurn ein, zu prüfen,
ob die von ihm erteilte Niederlassungsbewilligung allenfalls erloschen sei. In
der Zwischenzeit duldeten die Luzerner Behörden die Anwesenheit von A.________
auf ihrem Kantonsgebiet.  
 
B.  
 
B.a. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn stellte am 10. Februar 2017 fest,
dass die Niederlassungsbewilligung von A.________ wegen einer über sechs Monate
dauernden Landesabwesenheit erloschen sei; die Sache sei an das
Staatssekretariat für Migration (SEM) zu übermitteln, damit dieses die asyl-
und flüchtlingsrechtlichen Fragen noch kläre. Die Prüfung einer allfälligen
erneuten Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung falle mangels Wohnsitzes von
A.________ im Kanton Solothurn nicht mehr in dessen Kompetenz, sondern in jene
der Luzerner Behörden.  
 
B.b. Die von A.________ hiergegen eingereichte Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn blieb am 13. Juni 2017 (teilweise)
ohne Erfolg: Der Entscheid über den weiteren Bestand der im Kanton Solothurn
erteilten Niederlassungsbewilligung als Grundlage für den Kantonswechsel falle
- so das Gericht - in den Zuständigkeitsbereich des Migrationsamts des Kantons
Solothurn. A.________ habe sich aufgrund der Akten vom 15. September 2013 bis
am 25. August 2014 und somit über elf Monate ununterbrochen im Ausland
aufgehalten. Die entsprechende Landesabwesenheit sei nicht ordentlich gemeldet
und es sei keine Verlängerung der Frist von sechs Monaten beantragt worden,
weshalb die Niederlassungsbewilligung als erloschen zu gelten habe. Sollte dem
Vater von A.________ in den Jahren 2006/2007 erklärt worden sein, dass ein
schulischer Aufenthalt im Ausland möglich sei, wenn die Kinder jeweils die
Ferien in der Schweiz bei den Eltern verbrächten, spiele dies für die
entscheidende Zeitspanne keine Rolle, da diese Aussagen sich auf minderjährige
Kinder bezogen hätten und nicht den zum Zeitpunkt der relevanten
Landesabwesenheit volljährigen A.________. Dieser verfüge mangels einer
relevanten Abhängigkeit auch über keinen Bewilligungsanspruch im Rahmen des
Rechts auf Schutz des Familien- oder Privatlebens. Da das Migrationsamt des
Kantons Solothurn nicht geprüft habe, ob A.________ - wie von ihm ebenfalls
beantragt - allenfalls eine Härtefallbewilligung erteilt werden könne, sei die
Beschwerde gutzuheissen und die Sache diesbezüglich zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
B.c. Am 21. Juli 2017 widerrief das Staatssekretariat für Migration (SEM)
sowohl das Asyl als auch die Flüchtlingseigenschaft von A.________, da er sich
wieder dem Schutz seines Heimatstaats unterstellt habe, indem er diesen
bereiste und sich von den libyschen Behörden ein Ausweispapier habe ausstellen
lassen.  
 
C.  
 
C.a. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 13. Juni 2017 aufzuheben, soweit dieses zu seinem
Nachteil laute. Die Niederlassungsbewilligung sei ihm zu belassen, eventuell
sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder von seiner Wegweisung
abzusehen. Gegebenenfalls sei die Sache zu weiteren Abklärungen an eine der
Vorinstanzen zurückzuweisen. Für den Fall des Unterliegens ersucht A.________
darum, ihm vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
zu gewähren. A.________ macht geltend, die Feststellung des Erlöschens seiner
Bewilligung verletze unter anderem Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV und
erweise sich als unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in
Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bezüglich seiner
Verwurzelung in der Schweiz bzw. des Abhängigkeitsverhältnisses von seinen
Eltern sowie der Zumutbarkeit einer Wegweisung offensichtlich falsch
festgestellt.  
 
C.b. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn beantragt, die Beschwerde von
A.________ insofern gutzuheissen, als das Verwaltungsgericht der Beschwerde
teilweise entsprochen und das Amt angehalten habe, zu prüfen, ob A.________
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne. Bei seinem Zuzug in den
Kanton Luzern per 31. Mai 2015 sei A.________ nicht mehr im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung gewesen, da diese am 16. März 2014 von Gesetzes wegen
erloschen sei; der Zuzug von A.________ sei somit kein Kantonswechsel, sondern
habe als sinngemässes Gesuch um Wiederzulassung zu gelten. Es sei vom Kanton
Luzern zu prüfen, ob eine Wegweisung von A.________ in dessen Heimatland
verhältnismässig wäre; der Zuwanderungskanton müsse prüfen, ob ein Anspruch für
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz bestehe bzw. der betroffenen Person
eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Wiederzulassung oder einer
Härtefallbewilligung erteilt werden könne. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) liess sich nicht vernehmen. Mit
Schreiben vom 16. Oktober 2017 hielt A.________ an seinen Anträgen und
Ausführungen fest.  
 
C.c. Am 18. August 2017 legte der Abteilungspräsident der Beschwerde von
A.________ antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Feststellung des Erlöschens
der Niederlassungsbewilligung zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2, Art. 86 Abs. 1
lit. d sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_1050/2012 vom
6. Dezember 2013 E. 1.1), hingegen nicht gegen Entscheide über den
Kantonswechsel (Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG; Urteil 2C_1115/2015 vom 20. Juli
2016 E. 1.3) oder über die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; BGE 137 II
305 ff.). Diesbezüglich steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen.
Dasselbe gilt für die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1
lit. k AuG: Gemäss dieser Bestimmung kann von den gesetzlichen
Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18 bis 29 AuG) abgewichen werden, um die
Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern zu erleichtern, die bereits
im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gewesen sind. Dabei
handelt es sich um einen Ermessensentscheid, weshalb die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in diesem Zusammenhang ausgeschlossen
ist (MINH SON NGUYEN, in: Nguyen/ Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des
migrations, Volume II: Loi sur les étrangers [LEtr.], N. 2 und 147 zu Art. 30
LEtr.; vgl. auch das Urteil 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 1.3.4); anders
verhält es sich nur, wenn sich ein Anspruch auf die Bewilligung aus
höherrangigem Recht wie etwa Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergibt
(Schutz des Familien- und Privatlebens, vgl. das Urteil 2D_19/2017 vom 21.
September 2017 E. 5).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Frage, ob die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers durch Zeitablauf erloschen ist,
nachdem er unbestrittenermassen kein Gesuch gestellt hatte, um die
sechsmonatige Frist verlängern zu lassen, nach der die
Niederlassungsbewilligung bei Landesabwesenheit dahinfällt (vgl. Art. 61 Abs. 2
AuG und Art. 79 Abs. 2 VZAE [SR 142.201]). Hieran ändert nichts, dass die
entsprechende Frage im Zusammenhang mit einem Kantonswechsel vom
Zuwanderungskanton aufgeworfen und dem ausstellenden Kanton zur Prüfung
unterbreitet worden ist. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist in Bezug auf das
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen (vgl. oben E. 1.1).
Soweit der Beschwerdeführer die Wegweisung kritisiert, ist auf seine
Ausführungen, welche im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde zu
behandeln wären, nicht weiter einzugehen: Ein Wegweisungsentscheid liegt noch
gar nicht vor, nachdem die Vorinstanz die Sache an das Migrationsamt zurückwies
und dieses den Beschwerdeführer in seiner Verfügung vom 10. Februar 2017 nicht
weggewiesen hatte. Hinsichtlich eines potentiellen Wegweisungsentscheids legt
der Beschwerdeführer nicht dar, welches besondere verfassungsmässige Recht
(Recht auf Leben, Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung usw.) die
Vorinstanz verletzt hätte oder welcher verfahrensrechtliche Mangel einer
formellen Rechtsverweigerung gleichkäme, die das Bundesgericht losgelöst von
der Sache selber im Rahmen der "Star"-Praxis überprüfen könnte (vgl. BGE 137 II
305 E. 3.3 und 4.1 S. 310 f.).  
 
 
1.2.2. Bezüglich einer allfälligen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG zu
erteilenden Bewilligung hat das Verwaltungsgericht die Sache an das
Migrationsamt des Kantons Solothurn zurückgewiesen. Der entsprechende
Rückweisungsentscheid ist als solcher nicht angefochten und bildet somit nicht
Verfahrensgegenstand. Die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit.
k AuG setzt voraus, dass die Niederlassungsbewilligung zuvor definitiv bzw.
rechtskräftig erloschen ist (vgl. NGUYEN, a.a.O., N. 149 zu Art. 30 LEtr). Der
Rückweisungsentscheid bezüglich des Erlasses einer entsprechenden
Härtefallbewilligung ist eine Zwischenverfügung, die vor Bundesgericht nur
angefochten werden kann, falls sie geeignet ist, einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil zu bewirken (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der
Beschwerdeführer legt - entgegen seiner Begründungspflicht - nicht dar,
inwiefern dies hier der Fall wäre (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292; 134 II
137 E. 1.3.3 S. 141). Zwar steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten auch gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide
über die Zuständigkeit offen (Art. 92 Abs. 1 BGG), doch bestreitet der
Beschwerdeführer die Zuständigkeit der Solothurner Behörden nicht, obwohl er
seinen Lebensmittelpunkt per 1. Juni 2015 offenbar nach Luzern verlegt hat und
mit seinen Eltern und Geschwistern seither dort leben soll. Soweit der
Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe die Sache nur zur Prüfung
einer Ermessens-, nicht aber einer Anspruchsbewilligung an das Migrationsamt
zurückgewiesen, wird der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Zwischenentscheid
mit dem Endentscheid beanstanden und dabei geltend machen können, über einen
entsprechenden Bewilligungsanspruch zu verfügen (Art. 93 Abs. 3 BGG). Der
Rückweisungsentscheid kann als Zwischenentscheid nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bilden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.  
 
1.2.3. Im Übrigen ist die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und grundsätzlich auch
formgerecht (Art. 42 BGG) gegen einen kantonalen Endentscheid (Art. 90 BGG)
über das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung gerichtete Eingabe des dadurch
in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffenen Beschwerdeführers (Art. 89
Abs. 1 BGG) an die Hand zu nehmen.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
), doch prüft es, unter Berücksichtigung des allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel des angefochtenen
Entscheids nicht offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das
Bundesgericht ist grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz
ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen
oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder unvollständig in
Verletzung materiell- oder verfahrensrechtlicher Bestimmungen ermittelt wurde (
Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Betroffene muss rechtsgenügend dartun, dass und
inwiefern der festgestellte Sachverhalt sich klar und eindeutig als mangelhaft
erweist (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3;
133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1). Er hat sich dabei in rechtlicher wie
sachverhaltsmässiger Hinsicht sachbezogen mit den Ausführungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen.  
 
2.2. Soweit die Darlegungen in der Beschwerdeschrift diesen Vorgaben nicht
genügen, der Beschwerdeführer insbesondere einfach wiederholt, was er schon im
kantonalen Verfahren vorgebracht hat, ohne sich diesbezüglich vertieft mit der
Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzulegen, dass und
inwiefern deren Auffassung Bundesrecht verletzt, ist auf seine Kritik nicht
weiter einzugehen. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer in verschiedenen
Punkten einwendet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, es indessen
unterlässt, darzutun, weshalb und inwiefern der angefochtene Entscheid mit Art.
9 BV unvereinbar wäre.  
 
3.  
 
3.1. Verlässt eine niederlassungsberechtigte Person die Schweiz, ohne sich
abzumelden, erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 62
Abs. 2 Satz 1 AuG). Auf Gesuch hin kann diese während vier Jahren
aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AuG). Dauert der tatsächliche
Aufenthalt im Ausland länger als sechs Monate, erlischt die
Niederlassungsbewilligung praxisgemäss unabhängig von den Ursachen, Motiven
oder Absichten der betroffenen Person im Zusammenhang mit ihrer
Landesabwesenheit (Urteile 2C_461/2012 vom 7. November 2012 E. 2.4.1 und 2C_609
/2011 vom 3. April 2012 E. 3.2, je mit Hinweisen); es genügt, wenn sich die
ausländische Person während sechs aufeinanderfolgenden Monaten fortwährend im
Ausland aufhält (BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372). Eine gesamthaft sechs Monate
dauernde Abwesenheit mit Unterbrüchen genügt für das Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung an sich noch nicht. Hat der Ausländer den Mittelpunkt
seiner Lebensbeziehungen jedoch tatsächlich ins Ausland verlegt, wird die
sechsmonatige Frist durch eine vorübergehende Rückkehr in die Schweiz zu
Geschäfts- oder Besuchszwecken nicht unterbrochen (vgl. Art. 79 Abs. 1 VZAE;
BGE 120 Ib 369 E. 2c und d S. 372 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_408/ 2010 vom 15.
Dezember 2010 E. 4, in: RtiD 2011 II S. 129; Urteil 2C_609/2011 vom 3. April
2012 E. 3.2). Nicht entscheidend ist, ob der (zeitlich befristete)
Auslandsaufenthalt auf einer freiwilligen oder unfreiwilligen Basis beruht
(2C_461/2012 vom 7. November 2012 E. 2.4). Eine Verhältnismässigkeitsprüfung
des Erlöschens als aufenthaltsbeendender Massnahme ist - im Gegensatz zum
Widerruf der Bewilligung - regelmässig nicht erforderlich, da die Bewilligung
von Gesetzes wegen dahin fällt (vgl. JEANNERAT/MAHON, in: Nguyen/Amarelle, Code
annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi sur les étrangers [LEtr], N. 16 zu
Art. 61 LEtr; Urteil 2C_19/2017 vom 21. September 2017 E. 5); anders verhält es
sich bei der Frage, ob eine Bewilligung nicht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit.
k AuG wieder erleichtert zu erteilen ist, da diese Bestimmung unter Abwägung
der verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen verfassungs- und
konventionskonform gehandhabt werden muss.  
 
3.2. Eine Ausnahme im Rahmen von Art. 61 Abs. 2 AuG macht das Bundesgericht für
niederlassungsberechtigte ausländische Kinder, die in der Heimat eine
Ausbildung abschliessen, wenn sie jeweils vor Ablauf der Frist von sechs
Monaten in die Schweiz zurückkehren und ihre ganzen Schulferien hier bei den
Eltern verbringen (Urteil 2A.377/1998 vom 1. März 1999 E. 3). Die Ausbildung
darf aber nicht unsachgemäss lange dauern, andernfalls sich der
Lebensmittelpunkt der Kinder in die Heimat verlagert, womit die
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz erlischt. Die
Niederlassungsbewilligung soll der ausländischen Person ermöglichen, dauerhaft
in der Schweiz zu leben und sich in die hiesige Gesellschaft einzugliedern. Mit
Blick hierauf rechtfertigt es sich, hinsichtlich der Dauer des Studiums bzw.
des Schulbesuchs im Ausland gewisse Grenzen zu setzen, wobei jedoch die
Umstände des Einzelfalles jeweils angemessen mitzuberücksichtigen sind (vgl.
das Urteil 2C_513/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 4.3; MARC SPESCHA, in: Spescha/
Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 5 und 5a
zu Art. 61 AuG; T HOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten -
Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann
u. Mitb. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013 S. 31 ff., dort S. 107
ff.; JEANNERAT/MAHON, A.A.O., N. 21 ZU ART. 61 LETR).  
 
4.  
 
4.1.  DIE VORINSTANZ HAT DIE BUNDESGERICHTLICHE RECHTSPRECHUNG ZUTREFFEND
ZUSAMMENGEFASST UND KORREKT AUF DEN VORLIEGENDEN SACHVERHALT ANGEWENDET: DER
BESCHWERDEFÜHRER IST AM 15. SEPTEMBER 2013 - OHNE SICH ABZUMELDEN - NACH
ISTANBUL ABGEREIST, UM AN DER DORTIGEN UNIVERSITÄT ZU STUDIEREN. IN DEN ERSTEN
SEMESTERFERIEN IM JANUAR/ FEBRUAR 2014 HIELT ER SICH BEI SEINEN GROSSELTERN IN
LIBYEN AUF, BEVOR ER SICH WIEDER IN DIE TÜRKEI BEGAB, UM SEINE STUDIEN
FORTZUSETZEN. DER BESCHWERDEFÜHRER KEHRTE ERST AM 25. AUGUST 2014 FÜR DREI
WOCHEN IN DIE SCHWEIZ ZURÜCK. ER HAT SICH SOMIT ÜBER ELF MONATE IM AUSLAND
AUFGEHALTEN, WOMIT SEINE NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG, NACHDEM ER NICHT
RECHTZEITIG UM DEREN VERLÄNGERUNG NACHGESUCHT HATTE, VON GESETZES WEGEN
ERLOSCH. WAS ER HIERGEGEN EINWENDET, ÜBERZEUGT NICHT: DIE ENTSPRECHENDE
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG IST NICHT WILLKÜRLICH, HAT ER DOCH SELBER DEN BEHÖRDEN
DIE VON DIESEN BENUTZTEN ANGABEN GELIEFERT. SOWEIT ER AUF SPÄTERE ANWESENHEITEN
IM LAND VERWEIST, UM DARZULEGEN, DASS ER AUCH WÄHREND DES STUDIUMS SEINE
BEZIEHUNGEN ZUR SCHWEIZ AUFRECHT ERHALTEN HABE, BETRAF DIES KURZAUFENTHALTE VON
WENIGEN WOCHEN (VOM 25. AUGUST 2014 BIS 16. SEPTEMBER 2014; VOM 12. JANUAR 2015
BIS 15. FEBRUAR 2015 UND VOM 17. JUNI 2015 BIS 20. AUGUST 2015). DIESE FANDEN
STATT, NACHDEM DER BESCHWERDEFÜHRER BEREITS MEHR ALS ELF MONATE OHNE ABMELDUNG
DAS LAND VERLASSEN HATTE, WOMIT SEINE NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG BEREITS
ERLOSCHEN WAR. WEITERE ABKLÄRUNGEN SEITENS DER SOLOTHURNER BEHÖRDEN ZUM
AUFENTHALT NACH ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ERÜBRIGTEN SICH. DIE
ENTSPRECHENDEN BEWEISANTRÄGE, WELCHE SICH AUF ANDERE ZEITRÄUME ALS DIE
ELFMONATIGE LANDESABWESENHEIT BEZOGEN, DURFTE DIE VORINSTANZ OHNE VERLETZUNG
VON BUNDESRECHT IN ANTIZIPIERTER BEWEISWÜRDIGUNG ABWEISEN (VGL. BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236 F.; URTEILE 2C_1115/2015 VOM 20. JULI 2016 E. 2.1; 2D_16/2015 VOM
29. OKTOBER 2015 E. 2.2.1).  
 
4.2.  ZWAR HAT SICH DER VATER OFFENBAR 2006/2007 BEI DEN MIGRATIONSBEHÖRDEN
ERKUNDIGT, WIE ES SICH MIT DER LANDESABWESENHEIT ZU AUSBILDUNGSZWECKEN
VERHALTE, DOCH KANN DER BESCHWERDEFÜHRER HIERAUS NICHTS ZU SEINEN GUNSTEN
ABLEITEN: DIE ENTSPRECHENDE ERKLÄRUNG LIEGT ÜBER ZEHN JAHRE ZURÜCK UND BEZOG
SICH (VERMUTLICH) AUF DIE HÖHERE SCHULE, DIE ER TEILWEISE IN LIBYEN BESUCHTE.
DASS DIE ENTSPRECHENDE PRAXIS AUCH FÜR STUDIENZWECKE VOLLJÄHRIGER STUDENTEN
GELTEN WÜRDE, ERGAB SICH DARAUS SCHON IM HINBLICK AUF DEN ZEITABLAUF NICHT OHNE
WEITERES. ES IST NICHT ERSICHTLICH, DASS DIE BEHÖRDE EIN BERECHTIGTES VERTRAUEN
IN DIE ERWARTUNG DES BESCHWERDEFÜHRERS GESCHAFFEN HÄTTE, DIE
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WERDE ENTGEGEN DER GESETZLICHEN REGELUNG (ART. 61
ABS. 2 AUG) BEI EINER LANDESABWESENHEIT VON 11 MONATEN (OHNE VERLÄNGERUNG DER
FRIST VON SECHS MONATEN) NICHT ERLÖSCHEN. SOWEIT DER BESCHWERDEFÜHRER
KRITISIERT, ER SEI DURCH DIE BEHÖRDEN IN VERLETZUNG VON ART. 56 AUG NICHT
ZWECKMÄSSIG INFORMIERT WORDEN, VERKENNT ER DIE TRAGWEITE DIESER BESTIMMUNG:
DANACH SORGEN BUND, KANTONE UND GEMEINDEN FÜR EINE ANGEMESSENE INFORMATION DER
AUSLÄNDISCHEN BEVÖLKERUNG ÜBER DIE LEBENS- UND ARBEITSBEDINGUNGEN IN DER
SCHWEIZ, INSBESONDERE ÜBER IHRE RECHTE UND PFLICHTEN. DER ENTSPRECHENDE ARTIKEL
UMFASST NACH DER BUNDESGERICHTLICHEN PRAXIS INDESSEN KEINE ALLGEMEINE PFLICHT
DER BEHÖRDEN, AUF GESETZLICH VORGESEHENE FRISTEN AKTIV HINZUWEISEN (VGL. DAS
URTEIL 2C_52/2014 VOM 23. OKTOBER 2014 E. 3.3). ES WÄRE AM BESCHWERDEFÜHRER
GEWESEN, ART. 61 ABS. 2 AUG ZU KONSULTIEREN ODER SICH ZUMINDEST VOR DER
AUSREISE NACH ISTANBUL BEIM ZUSTÄNDIGEN MIGRATIONSAMT BEZÜGLICH SEINER
KONKRETEN SITUATION KUNDIG ZU MACHEN UND NICHT AUF EINE ÜBER ZEHN JAHRE
ZURÜCKLIEGENDE AUSKUNFT ZU VERTRAUEN.  
 
4.3.  DER BESCHWERDEFÜHRER BERUFT SICH IM WEITEREN AUF ART. 8 ZIFF. 1 EMRK BZW.
ART. 13 ABS. 1 BV (SCHUTZ DES PRIVAT- UND FAMILIENLEBENS). DAS
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS SOLOTHURN HAT DIE SACHE ZUR PRÜFUNG EINER
ALLENFALLS ERLEICHTERTEN WIEDERERTEILUNG DER BEWILLIGUNG IM RAHMEN VON ART. 30
ABS. 1 LIT. K AUG AN DAS MIGRATIONSAMT ZURÜCKGEWIESEN. WIE BEREITS DARGELEGT
(VGL. OBSTEHENDE E. 1.2.2), BILDET DIESE PROBLEMATIK NICHT GEGENSTAND DES
VORLIEGENDEN VERFAHRENS (ZWISCHENENTSCHEID). BEI DER AUSLEGUNG VON ART. 30 ABS.
1 LIT. K AUG DURCH DAS MIGRATIONSAMT DES KANTONS SOLOTHURN BZW. BEI EINEM NEUEN
ANALOGEN BEWILLIGUNGSGESUCH IM KANTON LUZERN DURCH DIE DORTIGEN BEHÖRDEN WIRD
ES DARUM GEHEN, DEN SPEZIFISCHEN VERFASSUNGS- UND KONVENTIONSRECHTLICHEN
ASPEKTEN IM KONKRETEN EINZELFALL RECHNUNG ZU TRAGEN: DER BESCHWERDEFÜHRER IST
MIT DREI JAHREN IN DIE SCHWEIZ GEKOMMEN; ER WURDE URSPRÜNGLICH ALS FLÜCHTLING
ANERKANNT UND IHM WURDE ASYL GEWÄHRT; INZWISCHEN HAT DAS STAATSSEKRETARIAT FÜR
MIGRATION DIE FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT UND DAS ASYL RECHTSKRÄFTIG WIDERRUFEN,
WESHALB ES SICH ERÜBRIGT, DAS AUSLÄNDERRECHTLICHE VERFAHREN BIS ZUM ENTSCHEID
IM ASYLWIDERRUFSVERFAHREN ZU SISTIEREN, WIE DER BESCHWERDEFÜHRER DIES
BEANTRAGT. IMMERHIN LEBT SEINE GANZE FAMILIE (ELTERN UND GESCHWISTER) IM KANTON
LUZERN UND IST NICHT ERSICHTLICH, OB UND INWIEFERN ES IHM ZUMUTBAR WÄRE, NACH
LIBYEN ZURÜCKZUKEHREN. UNABHÄNGIG DAVON, OB EIN FAMILIENLEBEN IM KLASSISCHEN
SINN VORLIEGT, KANN EINE AUFENTHALTSBEENDENDE MASSNAHME GEGEN EINE
EINGEWANDERTE PERSON, DIE EINEN SICHEREN PLATZ IN DER GEMEINSCHAFT GEFUNDEN
HAT, DEREN RECHT AUF ACHTUNG DES PRIVATLEBENS BERÜHREN (ANDREAS ZÜND/ THOMAS
HUGI YAR, AUFENTHALTSBEENDENDE MASSNAHMEN IM SCHWEIZERISCHEN AUSLÄNDERRECHT,
INSBESONDERE UNTER DEM ASPEKT DES PRIVAT- UND FAMILIENLEBENS, IN: EUGRZ 40/2013
S. 1 FF., DORT S. 4 N. 14); DIES FÜHRT DAZU, DASS DEM BESCHWERDEFÜHRER DIE
ERLEICHTERTE WIEDERZULASSUNG IN KONVENTIONS- UND VERFASSUNGSKONFORMER
HANDHABUNG VON ART. 30 ABS. 1 LIT. K AUG ALLENFALLS NICHT WIRD VERWEIGERT
WERDEN KÖNNEN. DIESE ASPEKTE BILDEN INDESSEN - WIE BEREITS DARGELEGT (VGL.
OBSTEHENDE E. 1.2.2) - NICHT GEGENSTAND DES VORLIEGENDEN VERFAHRENS UND WERDEN
ERST NOCH DURCH DIE KANTONALEN BEHÖRDEN ZU PRÜFEN SEIN.  
 
5.  
 
5.1.  DIE BESCHWERDE ERWEIST SICH SOMIT ALS UNBEGRÜNDET UND IST ABZUWEISEN,
SOWEIT DARAUF EINGETRETEN WERDEN KANN.  
 
5.2.  DEM VERFAHRENSAUSGANG ENTSPRECHEND WÜRDE DER UNTERLIEGENDE
BESCHWERDEFÜHRER KOSTENPFLICHTIG (ART. 66 ABS. 1 BGG). DA DIE VORAUSSETZUNGEN
FÜR DIE VON IHM BEANTRAGTE UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE UND VERBEISTÄNDUNG
ERFÜLLT SIND (VGL. ART. 64 BGG), KANN SEINEM ERSUCHEN ENTSPROCHEN WERDEN: ES
WERDEN KEINE KOSTEN ERHOBEN UND DEM RECHTSVERTRETER WIRD EINE ENTSCHÄDIGUNG
ZULASTEN DER BUNDESGERICHTSKASSE AUSGERICHTET.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen: 
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Peter Wicki, Luzern, als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben; diesem wird aus der
Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zugesprochen.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Januar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar 

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