Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.687/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_687/2017        

Urteil vom 22. August 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.

Gegenstand
Löschung aus dem Versicherungsvermittlerregister, Eintragungssperre;
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
II, vom 26. Juli 2017.

Erwägungen:

1. 
A.________ erhob mit vom 3. Februar 2017 datierter Eingabe beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen
Finanzaufsicht FINMA vom 2. Februar 2017 betreffend Löschung aus dem
Versichertenregister/Eintragungssperre. Gleichzeitig stellte er das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; dabei verwies er auf eigene
Eingaben vom 7. und 27. Januar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht in einem
früheren Verfahren (B-6749/2014). Dort hatte das Bundesverwaltungsgericht dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge verletzter Mitwirkungspflichten
nicht entsprochen, was das Bundesgericht mit Urteil 2C_137/2015 vom 9. März
2015 bestätigte. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2017 forderte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts A.________ auf, mittels
Ausfüllens des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" (UP-Formular)
aktuelle Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen und
seine Angaben mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen, wozu es hierfür,
unter Berücksichtigung der Anzeige des Beschwerdeführers, dass seine
Handlungsfähigkeit aus medizinischen Gründen allenfalls bis Ende Juni 2017
beeinträchtigt sein könnte, mehrere Monate Frist bis zum 14. Juli 2017
ansetzte. A.________ reichte am 2. Mai das unterzeichnete UP-Formular ein,
zusammen mit zwei Beilagen, nämlich der Steuererklärung 2016 (mit
Wertschriften- und Guthabenverzeichnis sowie Schuldenverzeichnis) sowie einem
Schreiben eines Onkologen betreffend eine Krebserkrankung. Mit
Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 wurde ihm eine kurze Nachfrist zur
Einreichung verschiedener konkret bezeichneter Belege eingeräumt. Diese
Verfügung wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das
Bundesverwaltungsgericht retourniert, welches sie am 26. Juli 2017 zur
Orientierung - per A-Post - nochmals zustellte, verbunden mit dem Hinweis, dass
dadurch keine weitere Nachfrist angesetzt werde, dies angesichts der für die
Sendung vom 6. Juli 2017 geltenden Zustellungsfiktion.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2017 wies der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und
forderte A.________ auf, bis zum 15. September 2017 einen Kostenvorschuss von
Fr. 1'800.-- zu leisten, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens bei
Säumnis.
Mit (gemäss Briefkopf) in Nikosia verfasster, vom 11. August 2017 datierter, am
12. August 2017 der Schweizerischen Post übergebener Beschwerde in Zivilsachen
sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt A.________ dem Bundesgericht
unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, die
Sache sei zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen; eventualiter sei dieses
anzuweisen, einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

2. 
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet, sodass darüber, ohne Schriftenwechsel oder andere
Instruktionsmassnahmen, im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG
entschieden werden kann. Dabei wird der Entscheid summarisch begründet; in der
Begründung kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen
werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Ebenso lässt sich auf weitere dem
Beschwerdeführer zugängliche Entscheide verweisen.

3. 

3.1. Der der angefochtenen Zwischenverfügung zugrunde liegende Rechtsstreit
(Massnahme der Bundes-Finanzaufsicht) ist öffentlich-rechtlicher Natur. Als
Rechtsmittel steht dagegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 BGG) offen, nicht die Beschwerde in Zivilsachen. Gegen
einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, einer Bundesinstanz, könnte
sodann nicht Verfassungsbeschwerde erhoben werden, stünde doch dieses
subsidiäre Rechtsmittel nur offen gegen Entscheide letzter  kantonaler
 Instanzen (Art. 113 BGG).

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in zutreffender Weise dargelegt, welche
Mitwirkungspflichten die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Partei
trifft. Der Beschwerdeführer ist darauf sowie auf das ihn betreffende Urteil
2C_137/2015 vom 9. März 2015 E. 2.2 hinzuweisen. Dass die vom Beschwerdeführer
im früheren Verfahren eingereichten Unterlagen, auf die er vor der Vorinstanz
verwies, schon seinerzeit nicht ausreichten, um seine Bedürftigkeit darzutun,
ergibt sich aus jenem Urteil. Erst recht genügen sie nicht, um die aktuellen
finanziellen Verhältnisse zu dokumentieren. Warum die dem
Bundesverwaltungsgericht noch innert der angesetzten Frist unterbreiteten
Unterlagen ungenügend sind und wesentliche Belege zur Beurteilung der aktuellen
finanziellen Situation des Beschwerdeführers fehlen, und dass dieser damit
seine Mitwirkungspflicht missachtet habe, erläutert das
Bundesverwaltungsgericht einleuchtend. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor,
was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Er befasst sich auch nicht
gezielt mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Zustellungsfiktion, die auf
ständiger Rechtsprechung beruhen. Damit bleibt für den Entscheid über die
Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch ohne Bedeutung, wie es
sich mit (allenfalls) zusätzlichen Belegen verhält, die der Beschwerdeführer
nun am 11. August 2017, ausser Frist, dem Bundesverwaltungsgericht nachgereicht
haben will.

3.3. Die angefochtene Zwischenverfügung verletzt in keiner Weise
schweizerisches Recht. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegengenommen und abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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