Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.681/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_681/2017        

Urteil vom 23. August 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
B.C.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 10. Juli 2017.

Sachverhalt:

A.
Die 1960 geborene serbische Staatsangehörige B.C.________ war in ihrer Heimat
von 1986 bis zur Scheidung im Juli 2004 mit dem gleichaltrigen Landsmann
A.C.________ verheiratet. Am 23. Oktober 2004 heiratete sie in der Schweiz den
Landsmann E.G.________, der über die Niederlassungsbewilligung verfügt und sich
zuvor von seiner ebenfalls niedergelassenen Ehefrau D.G.________ hatte scheiden
lassen. Der Sohn von D.G.________ und E.G.________, F.G.________, hatte zuvor -
nacheinander - die aus der ersten Ehe von B.C.________ und A.C.________
stammenden Töchter geheiratet; D.G.________ und E.G.________ sind mithin die
Schwiegereltern der beiden Töchter C.________. B.C.________ erhielt gestützt
auf die Ehe die Aufenthaltsbewilligung. Mitte 2010 meldete sich E.G.________
von der ehelichen Adresse ab und zog wieder zu seiner ersten Ehefrau,
D.G.________. B.C.________ nahm in der Folge unbestrittenermassen das
Zusammenleben mit ihrem ersten Ehemann A.C.________ wieder auf.
Am 29. Juni 2015 lehnte das Migrationsamt die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von B.C.________ ab, weil es deren Ehe mit E.G.________
als Scheinehe wertete, und verfügte unter Ansetzung einer Ausreisefrist die
Wegweisung. Der Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb
erfolglos, und mit Urteil VB.2017.00365 vom 10. Juli 2017 wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 9. Mai 2017 ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. August
(Postaufgabe 11. August) 2017 beantragt B.C.________ dem Bundesgericht, das
Urteil des Verwaltungsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben; ebenso sei die
angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz sofort aufzuheben.

C.
Der erste Ehemann von B.C.________, A.C.________, hatte seinerseits am 11. Juli
2004 in Serbien D.G.________ geheiratet, die vormalige Ehefrau des zweiten
Gatten von B.C.________ und Mutter seines Schwiegersohns F.G.________, und
gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung, im August 2009 eine
Niederlassungsbewilligung erhalten. Das Migrationsamt des Kantons Zürich
widerrief am 29. Juni 2015 die Niederlassungsbewilligung, weil es auch diese
(bereits am 9. Dezember 2009 geschiedene) Ehe als Scheinehe wertete, und
verfügte die Wegweisung. Die Rechtsmittel des Betroffenen blieben erfolglos
(zuletzt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00364 vom
10. Juli 2017). Auch gegen dieses Urteil ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben worden (s. dazu Urteil 2C_680/
2017 vom heutigen Tag).

Erwägungen:

1. 
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet, sodass darüber, ohne Schriftenwechsel oder andere
Instruktionsmassnahmen, im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG
entschieden werden kann. Dabei wird der Entscheid summarisch begründet; in der
Begründung kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen
werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Sollte der Antrag auf sofortige Aufhebung der Ausreisefrist per 30. September
2017 ein Gesuch um aufschiebende Wirkung sein, wäre dieses mit dem vorliegenden
instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.

2. 

2.1. Die Beschwerdeführerin ist seit Oktober 2004 mit einem niedergelassenen
Landsmann verheiratet. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG hat sie als ausländische
Ehegattin eines Niedergelassenen einen Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung, solange sie mit diesem zusammenwohnt (ein Anspruch auf
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren, Art. 43 Abs. 2 AuG,
liegt vorliegend nicht im Streit). Die Wohngemeinschaft wurde im Frühsommer
2010 aufgegeben, sodass eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 43 AuG ausser
Betracht fällt; hingegen lässt Art. 50 AuG nach Auflösung der Ehegemeinschaft
den Anspruch nach Art. 43 AuG unter bestimmten Voraussetzungen weiter bestehen.
Indessen erlöschen Ansprüche nach Art. 43 und 50 AuG (bzw. bestehen solche
nicht), wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um
Vorschriften des AuG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und
den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG). Dies ist typischerweise
der Fall, wenn sich der Ausländer auf eine rein aus ausländerrechtlichen
Gründen geschlossene Ehe, eine Scheinehe, beruft, um eine
Aufenthaltsbewilligung bzw. deren Verlängerung (nach Art. 43 bzw. Art. 50 AuG)
erhältlich zu machen. Dies ist rechtsmissbräuchlich und vom Zweck der
gesetzlichen Anspruchsnormen nicht gedeckt (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f.).

2.2. Das Verwaltungsgericht gibt in E. 2.2 zutreffend die für die Feststellung
des Vorliegens einer Scheinehe massgeblichen Kriterien wieder. Bei der Frage,
ob eine Ehegemeinschaft besteht bzw. gewollt ist, handelt es sich vorab um eine
Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen; Urteil
2C_251/2014 vom 13. März 2014 E. 2.2). Der von der Vorinstanz festgestellte
Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei
zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert
falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien,
was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende
Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1
BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S.
62 mit Hinweisen). Was namentlich die Beweiswürdigung der Vorinstanz betrifft,
ist aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sei; appellatorische Kritik ist
nicht zu hören (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
Das Verwaltungsgericht schildert nachvollziehbar die tatsächlichen
Gegebenheiten, die in ihrer Gesamtheit und auch im Zusammenhang mit dem
Parallelfall des Ehemannes der Beschwerdeführerin klar dafür sprechen, dass die
Ehe der Beschwerdeführerin mit E.G.________ nicht gewollt war und es sich daher
um eine Scheinehe handelt. Was die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen
Beweiswürdigung ausführt, ist weitgehend appellatorisch und in keiner Weise
geeignet, diese als offensichtlich falsch erscheinen zu lassen. Zu Elementen
ihrer eigenen Sachverhalts-Schilderung hat sich schon das Verwaltungsgericht
geäussert, ohne dass die Beschwerdeführerin sich konkret mit diesen Vorhalten
auseinandersetzt. Mit der reinen Vermutung, es müsse ein Rachemotiv geben,
lassen sich namentlich die deutlichen und übereinstimmenden Erklärungen der
drei Mitglieder der Familie G.________ zur Natur der beiden 2004 geschlossenen
Ehen von B.C.________ und A.C.________ nicht relativieren. Dass das
Verwaltungsgericht auf dieser Sachverhaltsgrundlage (zusätzlich unter
Berücksichtigung des Parallelfalls 2C_680/2017) den Erlöschensgrund von Art. 51
Abs. 2 lit. a AuG als erfüllt erachtet, ist nicht zu beanstanden, sondern
drängt sich vielmehr auf. Es kann vollumfänglich auf E. 2.3 des angefochtenen
Urteils verwiesen werden.

2.3. Warum die Bewilligungsverweigerung in concreto verhältnismässig ist,
erläutert das Verwaltungsgericht in E. 3 seines Urteils. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung erwähnt es unter anderem, dass die
Beschwerdeführerin wegen ihres Sozialhilfebezugs ab Herbst 2005 in Höhe von
bisher über 150'000 Franken zusätzlich in den Bereich des Widerrufsgrunds (und
damit Bewilligungsverweigerungsgrunds) von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG fallen
würde. Auf die einschlägige Erwägung zur Verhältnismässigkeit kann
vollumfänglich verwiesen werden, ohne dass es der Ergänzungen bedürfte.

3.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 BGG abzuweisen.

4.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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