Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.678/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_678/2017        

Urteil vom 11. August 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Hochschule Luzern,
Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand
Bildung, Ausschluss vom Studiengang; Nichteintreten bei Nichtleistung des
Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 22.
Juni 2017.

Erwägungen:

1. 
A.________ besuchte an der Hochschule Luzern - Technik & Architektur im Rahmen
einer Weiterbildung das CAS-Programm Erdbebensicherheit 5. Da er die
Studiengebühr von Fr. 6'000.-- nicht geleistet hatte, schloss ihn die
Hochschule mit Verfügung vom 6. November 2016 vom Studiengang aus. Die gegen
diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Hochschule am 3. Februar 2017 ab.
Auf die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde trat das Bildungs-
und Kulturdepartement des Kantons Luzern am 21. April 2017 nicht ein. Gegen den
Departementsentscheid gelangte A.________ am 19. Mai 2017 mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Am 23. Mai 2017
wurde er gestützt auf § 195 Abs. 1 des Luzerner Gesetzes vom 3. Juli 1972 über
die Verwaltungsrechtspflege (VRG) aufgefordert, bis zum 7. Juni 2017 einen
Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu bezahlen, ansonsten auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (Art.
195 Abs. 2 VRG). Diese verfahrensleitende Verfügung ging am 24. Mai 2017 bei
der Poststelle in 4654 Lostorf ein, von wo sie aufgrund eines
Nachsendungsauftrags des Adressaten an die Poststelle 3186 Düdingen
weitergeleitet wurde; dort lag sie ab 29. Mai 2017 zur Abholung bereit; am 7.
Juni 2017 wurde sie mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Der
Kostenvorschuss wurde innert Frist nicht geleistet, und mit Urteil vom 22. Juni
2017 trat das Kantonsgericht Luzern, Präsident der 4. Abteilung, auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein.
Mit vom 8. August 2017 datierter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten hält A.________ Folgendes fest: "Wegen Haftstrafe hatte ich
keine Zeit, fristgerecht und nachträglich infolge Misswirtschaft eines
Treuhänders die Studiengebühr von Fr. 6000.- zu überweisen. Nach diesem
Zeitpunkt (Haftentlassung Mitte März 2017) gab man mir keine Möglichkeit mehr.
Es handelt sich um Geld, nicht Wissen. Ich wurde trotz Erfolg.....
exmatrikuliert deswegen. Ich bezwecke nur, dass man mir eine Fristverlängerung
zustimmt das Versäumte nachzuholen."

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung
mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen
plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt
haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Nicht unmittelbar
gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Recht (s. Art. 95 BGG). Beruht
der angefochtene Entscheid, wie vorliegend, auf kantonalem Recht, kann
weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden;
entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer
Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und
3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S.
68, je mit Hinweisen).

2.2. Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 195 Abs. 2 VRG auf die ihm
vorgelegte Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten, weil der
Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss innert der hierfür
angesetzten Frist nicht bezahlt hat. Es schildert in E. 2.2, unter welchen
Voraussetzungen eine eingeschriebene behördliche Sendung, die vom Adressaten
nicht in Empfang genommen wurde, als zugestellt werden kann
(Zustellungsfiktion). In E. 2.3 erläutert es, dass es zulässig war, die
Kostenvorschuss-Verfügung bloss an eine der mehreren vom Beschwerdeführer
angegebenen Adresse zu verschicken. Sodann hält es fest, dass der
Beschwerdeführer nach der Einleitung des Beschwerdeverfahrens mit der baldigen
Zustellung einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts rechnen musste, und
erklärt, wie es sich im konkreten Fall mit dem Nachsendeauftrag verhält und
dass die fragliche Verfügung nach den Regeln über die Zustellungsfiktion als am
5. Juni 2017 zugestellt zu gelten habe, was es dem Beschwerdeführer erlaubt
hätte, innert der auf den 7. Juni 2017 angesetzten Frist zu bezahlen oder eine
Verlängerung derselben zu beantragen (E. 2.4).
Zu diesen Erwägungen lässt sich der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift
nichts entnehmen. Es wird auch nicht im Ansatz aufgezeigt, inwiefern das
Kantonsgericht bei der Anwendung des einschlägigen kantonalen Verfahrensrechts
schweizerisches Recht verletzt hätte. Im Übrigen beziehen sich die Erklärungen
des Beschwerdeführers zu den Umständen, die ihn am rechtzeitigen Handeln
gehindert haben sollen, (schon rein zeitlich) auf die Bezahlung der
Studiengebühr und nicht auf die vorliegend allein streitige Frage der
Einhaltung der vom Verwaltungsgericht angesetzten Zahlungsfrist.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten
als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.4. Beizufügen ist, dass im Lichte der Erwägungen des angefochtene Urteils
nicht erkennbar ist, inwiefern sich dieses mit valablen Rügen Erfolg
versprechend anfechten liesse.

2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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