Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.676/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
2C_676/2017  
 
 
Urteil vom 20. März 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Haag, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
gesetzlich vertreten durch B.A.________ und C.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Herrn D.________, 
 
gegen  
 
Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Massnahmen zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 19. Juni 2017 (B 2017/38). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.A.________ (2007) wurde mit Verfügung des Gesundheitsdepartements des Kantons
St. Gallen vom 16. Februar 2017 vom 7. - 20. Februar 2017 vom Besuch des
Schulunterrichts ausgeschlossen, weil sie nicht gegen Masern geimpft war und
Kontakt mit einer an Masern erkrankten Person hatte. Dagegen hat sie -
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern - am 27. Februar 2017 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen erhoben. 
 
B.   
Mit verfahrensleitender Präsidialverfügung vom 6. März 2017 beanstandete der
Verwaltungsgerichtspräsident u.a., dass die Beschwerdeeingabe weitschweifig im
Sinne von Art. 36 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (SR SG
951.1; VRP) sei. Er ordnete deshalb deren Verbesserung auf rund einen Fünftel
des bisherigen Umfangs im gleichen Layout innert einer Frist bis 22. März 2017
an. Gleichzeitig drohte er das Nichteintreten auf die Beschwerde unter
Kostenfolge an für den Fall, dass die Mängel innert der angesetzten Frist nicht
behoben würden. Mit fristgerechter Eingabe vom 20. März 2017 reichte
A.A.________ nebst einem Begleitschreiben eine auf 30 Seiten verkürzte
Beschwerdeschrift ein mit einem Ordner mit Beilagen A-T. In der Folge trat das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 19. Juni 2017 auf
die Beschwerde nicht ein, weil diese die gesetzlichen Anforderungen in
inhaltlicher Sicht nicht erfüllt habe. 
 
C.   
Vor Bundesgericht beantragt A.A.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2017 aufzuheben und an die Vorinstanz zur
materiellen Neubeurteilung zurückzuweisen. Ihren Antrag begründet sie mit einer
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9, 10 Abs. 2, Art. 29 Abs. 1 und 2 und
Art. 30 BV. 
 
D.   
Das Verwaltungsgericht beantragt ohne Vernehmlassung die Abweisung der
Beschwerde. Das Gesundheitsdepartement hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht ist gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide zulässig (Art. 82
lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur
materiellen  Neu beurteilung ist nicht möglich, weil das voraussetzen würde,
dass das Bundesgericht die Sache materiell beurteilen müsste. Thema vor
Bundesgericht ist indes nur, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde
nicht eingetreten ist, weil diese die gesetzlichen Anforderungen in
inhaltlicher Sicht nicht erfüllt habe. Auf die Rügen gestützt auf Art. 8 und 10
BV ist hier deshalb nicht einzugehen. Die Gutheissung der Beschwerde und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz hat indes zur Folge, dass diese die
Sache materiell beurteilen muss. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 89 Abs. 1
BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht (Art. 42 und
Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen die richtige Anwendung
von Bundes- und Völkerrecht (Art. 95 lit. a und b, Art. 106 Abs. 1 BGG). Die
Verletzung kantonalen Rechts wird hingegen (abgesehen von hier nicht
interessierenden Art. 95 lit. c-e) vom Bundesgericht nicht frei überprüft,
sondern nur darauf hin, ob durch seine Anwendung Bundesrecht verletzt,
namentlich, ob es willkürlich angewendet wurde (BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.).
Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerdeführerin reichte am 27. Februar 2017 eine Beschwerde im
Umfang von rund 57 Seiten mit Beilagen von nochmals mindestens gleichem Umfang
ein. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erscheine diese als ziemlich
unstrukturiert und unübersichtlich und sei als weitschweifig zu qualifizieren.
Es sei deshalb eine verbesserte "im gleichen Layout auf rund ein[en] Fünftel
des bisherigen Umfangs verkürzte[] und auf das Wesentliche beschränkte[]"
Beschwerde einzureichen. Die überarbeitete Eingabe umfasse zwar nur noch 30
Seiten. Dieser geringe Umfang sei aber vor allem darauf zurückzuführen, dass
die Seiten 11 bis 33 der ursprünglichen Eingabe nun in der Beilage erscheinen.
Die Beschwerde beziehe sich indes nach wie vor nur am Rande auf die
angefochtene Verfügung. Der weitaus grösste Teil der Ausführungen beinhalte
allgemeine gesundheitspolitische Darlegungen, langatmige Ausführungen zu
Grundrechten und insbesondere sehr ausführliche Erläuterungen zu Impfungen und
deren umstrittene Problematik. Die überarbeitete Beschwerde vom 20. März 2017
erfülle die Anforderungen der Präsidialverfügung vom 6. März 2017 und die
gesetzlichen Anforderungen von Art. 36 Abs. 1 und 2 VRP nicht, weshalb auf
diese nicht eingetreten werde.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz
überspitzt formalistisch entschieden habe. Entsprechend der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sei von den Umständen des Einzelfalles abhängig, ob eine
Beschwerde weitschweifig sei. Im vorliegenden Fall habe die Verfügung - als
offizielle Darstellung - quasi selbst veranlasst, dass etwas detaillierter auf
deren Ausführungen eingegangen werden musste: So könne die Behauptung der
Verfügung "wenn nicht geimpft würde, dann sterben in der Schweiz wieder 20-30
und erkranken 30'000 Menschen an den Masern" nicht einfach mit einem analogen
Satz beantwortet werden, sondern es seien entsprechende Ausführungen zu machen.
Da davon auszugehen sei, dass die Vorinstanz nicht das diesbezüglich notwendige
Wissen habe, seien Ausführungen notwendig gewesen, indes seien diese auf das
Wesentlichste und Wichtigste beschränkt worden. Die Beschwerde enthalte sodann
nur die relevantesten Gesichtspunkte. Sie könne deshalb nicht auf den von der
Vorinstanz verlangten "einen Fünftel" reduziert werden, ohne dass wesentliche
Argumente und Fakten verloren gingen. Sie würde deshalb durch eine im
geforderten Umfang vorgenommene Kürzung in ihrer Argumentation zu stark
beschränkt. Daneben sei nicht verlangt, dass die Beilagen mit einem
Aktenverzeichnis zu versehen seien; insofern könne die Beschwerde weder als
ziemlich unstrukturiert noch als unübersichtlich bezeichnet werden.  
 
2.3. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz die Beschwerde vom 27.
Februar 2017 zu Recht als weitschweifig beurteilen durfte (vgl. Art. 93 Abs. 3
BGG). Sollte dies zutreffen (unten E. 3.3) ist danach zu beurteilen, ob die
Verbesserungsvorgabe in der Präsidialverfügung vom 6. März 2017 (unten E. 3.4)
und das Nichteintreten auf die verbesserte Eingabe rechtens war (unten E. 3.5).
 
 
3.   
 
3.1. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form
der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose
Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich
gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener
Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und
den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im
Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und
rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen
Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit 
Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben,
wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen
Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die
Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder
verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11). Dabei ist zu beachten, dass das
Verwaltungsverfahrensrecht der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen
hat, weshalb die zur Rechtspflege berufenen Behörden verpflichtet sind, sich
innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen Rahmens gegenüber den Rechtssuchenden
so zu verhalten, dass deren Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden
kann. Behördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder
verkürzt, obschon auch eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit bestanden
hätte, ist mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbar (BGE 142 I 10 E. 2.5.3 S. 12).
 
Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei. Die
Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts untersucht es
hingegen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (vgl. Urteile 8C_440/2017 vom
19. Juli 2017 E. 4.2; 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 5.1). Die neben Art. 29
BV von der Beschwerdeführerin angerufenen Bestimmungen haben im vorliegenden
Zusammenhang keine über das Verbot des überspitzten Formalismus hinausgehende
Bedeutung. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Nach Art. 36 Abs. 1 VRP sind die Begehren und die Begründung auf das
Wesentliche zu beschränken. Nach Art. 36 Abs. 2 VRP kann der Gerichtspräsident
u.a. weitschweifige Eingaben zurückweisen und Nichtbehandlung androhen für den
Fall, dass die Mängel nicht innert gesetzter Frist behoben werden.  
 
3.2.2. Im Gegensatz zu Art. 42 Abs. 6 BGG, welcher eine  übermässige
 Weitschweifigkeit verlangt, genügt es bei Art. 36 Abs. 2 VRP bereits, wenn die
fragliche Eingabe "lediglich" weitschweifig ist. Grundsätzlich geben jedoch bei
beiden Formulierungen (vgl. Urteil 9C_440/2017 vom 19. Juli 2017 E. 5.2)
insbesondere die folgenden Kriterien darüber Auskunft, ob die Rechtsschrift
weitschweifig ist und somit den Gang der Rechtspflege behindert: Umfang des
angefochtenen Entscheids sowie von früheren oder gegnerischen Rechtsschriften
und inhaltliche Abschweifung vom Prozessthema. (Übermässige) Weitschweifigkeit
wird etwa angenommen bei langatmigen Ausführungen und Wiederholungen bezüglich
einzelner Tat- oder Rechtsfragen, die zur Wahrung eines Anspruchs nicht
erforderlich sind und/oder sich in keiner Weise auf das Prozessthema beziehen
(Urteile 9C_440/2017 vom 19. Juli 2017 E. 5.2 mit ausführlichen Hinweisen;
2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 5.4.1). Weitschweifigkeit kann ferner auch
darin gesehen werden, dass eine Partei zahlreiche Beilagen zu einer
Rechtsschrift einreicht, die nicht in erkennbarer Weise mit der konkreten
Streitfrage im Zusammenhang stehen. Die Darlegung komplizierter Sachverhalte
und komplexer Rechtsverhältnisse erfordert unter Umständen jedoch ausführliche
Erörterungen, die, da sachlich geboten, nicht als (übermässig) weitschweifig
zurückzuweisen sind (Urteile 9C_440/2017 vom 19. Juli 2017 E. 5.2; 2C_204/2015
vom 21. Juli 2015 E. 5.4.1). Auch in derartigen, grundsätzlich zulässigen
Fällen darf aber eine Beschränkung auf das Wesentliche erwartet werden. Das
Erfordernis der Verständlichkeit verlangt sodann nach einer nachvollziehbaren
Struktur der Eingabe. Ob eine Eingabe diesen Anforderungen genügt, hängt auch
von den Umständen des Einzelfalls ab (Urteile 9C_440/2017 vom 19. Juli 2017 E.
5.2; 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 5.4.1; 1C_162/2010 vom 18. Mai 2010 E.
4.5).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführerin reichte eine 57-seitige Beschwerde ein. Diese
strukturiert sich wie folgt: Einleitendes: viereinhalb Seiten, worin vor allem
moniert wird, dass im Bereich der Impfung behördlicherseits nur einseitig
informiert wird; Sachverhalt: vier Seiten; Erwägungen: 23 Seiten, auf welchen
auf die allgemeinen Ausführungen der Verfügung (Ziff. 1 der Erwägungen)
eingegangen wird; sonstige Erwägungen: eineinhalb Seiten, worin die
Beschwerdeführerin ausführt, dass sie ohne Verfügung von der Schule
ausgeschlossen wurde; Rechtslage: 21 Seiten, worin verschiedene
Grundrechtsverletzungen beanstandet werden; Rechtsbegehren: eine Seite.  
 
3.3.2. Die Verfügung weist fünf Seiten auf, ist im Gegensatz zur Beschwerde
indes mit einer kleineren Schriftgrösse und engeren Zeilenabständen verfasst.
Der Sachverhalt ist kurz. Die Ziffer 1 der Erwägungen (knapp eineinhalb Seiten)
enthält allgemeine Ausführungen zu Masern, Komplikationen mit Masern
einschliesslich Todesfällen, den Impfempfehlungen des Bundes, zur
Masernepidemie in den Jahren 2006 bis 2009 und zu möglichen Massnahmen. Ziffer
2 (eine Seite) führt die Rechtsgrundlagen auf, welche den Schulausschluss
rechtfertigen. Ziffer 3 und 4 (zusammen eine Viertelseite) regeln den Vollzug.
 
 
3.3.3. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschwerde weitschweifig ist.
So weisen die Einleitung und die Erwägungen der Beschwerde keinen Bezug zum
eigentlichen Prozessthema auf, das den Schulausschluss gestützt auf das
Epidemiengesetz (SR 818.101) bildet. Die Ausführungen in den Erwägungen
beziehen sich nicht auf dieses Prozessthema, sondern auf die übergeordnete
Frage, ob aus (natur-) wissenschaftlicher Sicht Impfen und Impfzwang überhaupt
ein geeignetes Instrument zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten ist. Der
Beschwerdeführerin ist allerdings zugute zu halten, dass sie sich durch die
allgemeinen Ausführungen des Gesundheitsdepartements quasi veranlasst sah,
dessen Argumente im Einzelnen zu widerlegen. Auch die diesbezüglichen Beilagen
betreffen demzufolge nicht das strittige Prozessthema. Die Beschwerde und
ebenso die Beilagen weisen demgegenüber eine gewisse Struktur auf.  
Zu berücksichtigen ist sodann, dass eine Rückweisung zur Verbesserung bereits
bei "blosser" Weitschweifigkeit zulässig ist, was die Beschwerdeführerin bei
ihren Ausführungen übersieht. Insgesamt ist es deshalb nachvollziehbar, dass
die Vorinstanz die fragliche Eingabe als weitschweifig betrachtet und der
Beschwerdeführerin deshalb eine Frist zur Verbesserung angesetzt hat.
Jedenfalls kann der Vorinstanz keine willkürliche Handhabe kantonalen Rechts
vorgeworfen werden. 
 
3.4.  
 
3.4.1. Zu prüfen ist sodann, ob die in der verfahrensleitenden
Präsidialverfügung vom 6. März 2017 enthaltenen Verbesserungsvorgaben, wonach
eine "im gleichen Layout auf rund ein[en] Fünftel des bisherigen Umfangs
verkürzte[] und auf das Wesentliche beschränkte[]" Beschwerde einzureichen sei,
als überspitzt formalistisch und damit als rechtsverweigernd einzustufen sind.
 
 
3.4.2. Die Vorinstanz hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27. Februar
2017 nach dem Dargelegten in nicht willkürlicher Weise als weitschweifig
qualifiziert und deshalb eine Verbesserung verlangt. Ziel dieser Massnahme war
es, eine gekürzte und enger auf das Prozessthema fokussierte Eingabe zu
erlangen. Ob es generell zweckdienlich ist, zur Erreichung einer komprimierter
gefassten Rechtsschrift eine exakte Seitenzahl vorzugeben, kann an dieser
Stelle offen bleiben. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass es, um beurteilen
zu können, welchen exakten Umfang eine Eingabe haben darf, um ein Vorbringen
hinreichend darzustellen und zu begründen, einer vertieften materiellen
Auseinandersetzung des Gerichts mit der Materie bedarf. Nur so ist die
zuständige Behörde in der Lage, sich ein Bild von den Sachverhaltselementen und
rechtlichen Ausführungen zu machen, die nötig sind, um die Rechtsposition der
betroffenen Partei optimal zu wahren (vgl. Urteil 9C_440/2017 vom 19. Juli 2017
E. 7.3).  
 
3.4.3. Im vorliegenden Fall erscheint die vorgegebene maximale Begrenzung auf
rund 11 bis 12 Seiten (20 % des ursprünglichen Umfangs) in Anbetracht des
Umstands, dass es sich hier nach Auffassung des Gesundheitsdepartements um eine
Grundrechtseinschränkung der Grundschulfreiheit (Art. 19 BV) handelt,
jedenfalls als zu restriktiv. Es ist auch zu berücksichtigen, dass das
Verwaltungsgericht die einzige gerichtliche Instanz ist, die den ganzen
Sachverhalt umfassend und uneingeschränkt würdigen kann. Deren Beurteilung ist
in tatsächlicher Hinsicht in einem allfälligen letztinstanzlichen Verfahren für
das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 97, 105 BGG). Abgesehen davon
kommt der Beschwerdeführerin eine gewisse Mitwirkungs- und Rügepflicht zu.
Diesbezüglich ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die
Beschwerdeführerin ohne vorherige Anhörung von der Schule ausgeschlossen wurde
und erst auf ihr Drängen eine anfechtbare Verfügung erhalten hat. Insofern ist
ihr zuzugestehen, dass sie auch ihre Sicht über den Sachverhalt und die
Rechtsfragen - zwar in der gebotenen Kürze - darstellen können muss. Will die
Beschwerdeführerin sodann weitere Rechtsgrundlagen anführen, welche zu ihren
Gunsten sprechen und vom Gesundheitsdepartement nicht beigezogen wurden, ist
die vorgegebene Seitenzahl zu knapp. Zu berücksichtigen ist auch, dass hier in
Bezug auf Kürze und Stringenz der Argumentation nicht derselbe strenge Massstab
wie bei Beschwerden von Anwälten anzulegen ist, ansonsten Laienbeschwerden der
Rechtsschutz in vielen Fällen versagt wäre.  
 
3.4.4. Schliesslich ist allgemein zu beachten, dass vor dem Hintergrund der
möglichen Konsequenz des Verlusts des Rechtsschutzes hinsichtlich des als
adäquat einzustufenden Umfangs einer Rechtsschrift und der daran gekoppelten
Frage der formellen Zulässigkeit kein allzu strenger Massstab angelegt werden
darf (Urteile 9C_440/ 2017 vom 19. Juli 2017 E. 7.3.2; 2C_204/2015 vom 21. Juli
2015 E. 5.4.1; 1C_162/2010 vom 18. Mai 2010 E. 4.5). Dies auch deshalb, weil
das Gericht sich ohnehin nicht mit jedem und sämtlichen Vorbringen befassen
muss, sondern sich mit der Behandlung der relevanten Streitpunkte und Fragen
begnügen kann (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; Urteil 9C_440/2017 vom 19. Juli
2017 E. 7.3.2, je mit Hinweisen).  
 
3.5. Zu prüfen ist schliesslich, ob auf die verbesserte Beschwerde trotz der
unzulässigen strengen Verbesserungsvorgaben nicht eingetreten werden kann, weil
auch sie nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Die Vorinstanz äussert
sich hierzu nicht detailliert. Sie geht aber davon aus, dass die verbesserte
Beschwerde nicht die gesetzlichen Anforderungen erfülle: Zwar sei die
Beschwerde etwas gestrafft und um die Hälfte gekürzt worden. Die
Beschwerdeführerin verschiebe die Seiten 11 bis 33 der ursprünglichen
Beschwerde aber nun einfach in den Anhang. Insgesamt hätte sich nicht viel
geändert.  
Angesichts der bereits erfolgten Ausführungen (E. 3.4.3) stellt sich höchstens
noch die Frage, ob mit der Verschiebung der Seiten 11 bis 33 in den Anhang, die
Voraussetzungen des Kriteriums der Weitschweifigkeit erfüllt sind. Dies ist zu
verneinen. Zwar ist es grundsätzlich so, dass Weitschweifigkeit auch darin
gesehen werden kann, wenn zahlreiche Beilagen zu einer Rechtsschrift
eingereicht wurden, die nicht in erkennbarer Weise mit der konkreten
Streitfrage im Zusammenhang stehen. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, dass
sie davon ausgegangen sei, dass die Vorinstanz nicht das diesbezüglich
notwendige Wissen habe, weshalb sie entsprechende Ausführungen beigefügt habe.
Vertritt das Gericht indes die Auffassung, dass es das notwendige Wissen habe
oder dieses im vorliegenden Fall gar nicht relevant sei, muss es sich
entsprechend der zitierten Rechtsprechung (oben E. 3.4.4) sowieso nur mit der
Behandlung der relevanten Streitpunkte und Fragen begnügen und kann deshalb
diese Beilagen ausser acht lassen. 
 
4.   
Die Beschwerde ist demnach begründet und teilweise gutzuheissen. Die
verfahrensleitende Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St.
Gallen vom 6. März 2017 in Bezug auf die Verbesserungsvorgaben und der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2017 sind
aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie auf die
verbesserte Beschwerde vom 20. März 2017 eintrete und die Sache entscheide. Es
sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Eine Parteientschädigung an
die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist nicht geschuldet. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die verfahrensleitende
Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. März
2017 in Bezug auf die Verbesserungsvorgaben und der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2017 werden aufgehoben.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie auf die verbesserte
Beschwerde vom 20. März 2017 eintrete und die Sache entscheide. Soweit
weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass 

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