Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.675/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_675/2017            

 
 
 
Urteil vom 15. Januar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Winiger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ und B.________, 
2. C.C.________ und D.C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Volksschulen des Kantons Basel-Landschaft, Postfach 616, 4410 Liestal, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse
2, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Klassenbildung 2016/2017 in Sekundarschulkreis, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. Juli
2017 (810 17 126). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 22. bzw. 25. April 2016 wandten sich A.________ und B.________ sowie
C.C.________ und D.C.________ mit übereinstimmenden Aufsichtsbeschwerden an die
Vorsteherin der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) des Kantons
Basel-Landschaft. Sie machten geltend, der Sekundarschulkreis Frenkentäler
(bestehend aus den Sekundarschulen Reigoldswil und Waldenburgertal) habe aus
Spargründen entschieden, im Schuljahr 2016/17 nur zwei Niveau-P-Klassen zu
führen. Weil effektiv 49 Schülerinnen und Schüler für das Niveau P vorgesehen
seien (darunter auch ihre beiden Kinder) und die gesetzlich vorgeschriebene
Höchstzahl für die Klassengrösse 24 Schülerinnen und Schüler betrage, sei die
Bildung einer dritten Klasse Niveau P im Sekundarschulkreis Frenkentäler
unumgänglich. 
Die Vorsteherin der BKSD teilte am 29. April 2016 mit, in keiner der beiden
Niveau-P-Klassen werde die Höchstzahl von 24 Schülerinnen und Schülern
erreicht. Der Klassenbildungsprozess sei korrekt und gesetzeskonform verlaufen.
Am 17. Oktober 2016 verlangten A.________ und B.________ vom kantonalen Amt für
Volksschulen den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung zur Klassenbildung im
Sekundarschulkreis Frenkentäler, weil die gesetzliche Höchstzahl von 24
Schülerinnen und Schülern überschritten sei. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016
teilte das Amt für Volksschulen mit, es könne diesem Anliegen nicht nachkommen,
da es sich bei der Klassenbildung um eine interne schulorganisatorische
Massnahme handle, über welche nicht in der Form einer Verfügung entschieden
werde. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 erhoben A.________ und B.________ sowie
C.C.________ und D.C.________ Beschwerde wegen Rechtsverweigerung beim
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und beantragten, es seien drei erste
Niveau-P-Klassen im Sekundarschulkreis Frenkentäler zu bilden. Mit Beschluss
vom 16. Mai 2017 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, soweit er darauf
eintrat. 
Gegen den Regierungsratsbeschluss vom 16. Mai 2017 erhoben A.________ und
B.________ sowie C.C.________ und D.C.________ Beschwerde beim Kantonsgericht
Basel-Landschaft. Sie beantragten u.a. die sofortige Herstellung
gesetzeskonformer Klassen mit der Bildung einer dritten Klasse und einen
Entscheid in der Sache durch das Kantonsgericht. Mit Verfügung vom 27. Juli
2017 stellte die Präsidentin des Kantonsgerichts fest, dass das schutzwürdige
Interesse der Beschwerdeführer mit dem Ende des Schuljahres 2016/17
dahingefallen sei, weshalb das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei
und abgeschrieben werden könne. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 9. August 2017 erheben A.________ und B.________ sowie
C.C.________ und D.C.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung
der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 27. Juli 2017 sowie die Rückweisung der
Sache an das Kantonsgericht zur materiellen Beurteilung. Unter anderem führen
sie aus, dass die erwähnten "Gesetzeswidrigkeiten" auch für das zweite
Schuljahr 2017/18 nicht korrigiert worden seien. Mit ergänzender Rechtsschrift
vom 26. August 2017 rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8, 9,
29a und 30 Abs. 1 BV. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft weist - ohne einen konkreten Antrag
zu stellen - darauf hin, dass in der zweiten Klasse 2Pa der Sekundarschule
Waldenburgertal nur noch 24 Schülerinnen und Schüler seien, weshalb im neuen
Schuljahr (2017/18) keine Überschreitung der Höchstzahl mehr bestehe. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid die bei ihr
eingereichte Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben und dazu ausgeführt,
es bestehe daran kein aktuelles schutzwürdiges Interesse mehr. Mit der
Beschwerde gegen einen Abschreibungsentscheid kann nur gerügt werden, die
Vorinstanz habe das Verfahren zu Unrecht abgeschrieben (Urteil 2C_973/2014 vom
1. April 2015 E. 1.2). Mit anderen Worten ist damit einzig die Frage
Verfahrensgegenstand, ob die Vorinstanz mit Recht einen Abschreibungsentscheid
wegen Gegenstandslosigkeit gefällt hat. Eine Gutheissung der Beschwerde kann
deshalb nur zur Folge haben, dass das Kantonsgericht über die bei ihm
eingereichte Beschwerde materiell entscheiden muss. Erweist sich hingegen die
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts als unbegründet, so bleibt es
bei dessen Abschreibungsentscheid. So oder so kann das Bundesgericht im
vorliegenden Verfahren keine materielle Prüfung vornehmen (vgl. Urteile 2C_752/
2012 vom 19. November 2012 E 1.2; 2C_272/2012 vom 9. Juli 2012 E. 1.1 mit
Hinweis).  
 
1.2. Gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich
zulässig (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die
Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG - in Bezug auf die hier
zu beurteilende prozessuale Frage, ob die Vorinstanz das Verfahren abschreiben
durfte (vgl. E. 1.1 hiervor) - zur Beschwerde legitimiert.  
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245
f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden sind (Art. 106 Abs 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254;
133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein
gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein
(vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.).  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die im vorliegenden Verfahren beanstandete
Klassenbildung für das Schuljahr 2016/17 habe ihre Wirkung bis längstens am 30.
Juni 2017 entfaltet, als das zweite Semester des Schuljahres 2016/17 endete.
Mit dem Ende des Schuljahres 2016/17 sei auch das schutzwürdige Interesse der
Beschwerdeführer an der Beurteilung ihrer Beschwerde dahingefallen, weshalb das
Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei und - durch die präsidierende
Person der Abteilung mittels Präsidialentscheid - abgeschrieben werden könne
(vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2).  
 
2.2. Was die Beschwerdeführer dagegen einwenden, vermag nicht aufzuzeigen,
inwiefern der angefochtene Abschreibungsentscheid bundesrechtswidrig (vgl. E.
1.3 hiervor) sein soll.  
 
2.2.1. Praxisgemäss muss das Rechtsschutzinteresse nicht nur bei der
Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung
aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 123 II 285 E. 4 S. 286 f.). Fällt das
schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als
erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die
Eingabe nicht einzutreten (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 137 I 23 E. 1.3 S. 24
f.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1150; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 962 und 1931; KIENER/RÜTSCHE/
KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 790, 1446 ff. und 1653).
 
 
2.2.2. Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen praktischen
Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen
oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige
Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren
grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 139 I 206 E. 1.1
S. 208; 137 I 23 E. 1.3.1 S. 25; 136 II 101 E. 1.1 S. 103; 135 I 79 E. 1.1 S.
81).  
 
2.2.3. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die
"Gesetzeswidrigkeiten" seien auch mit der Klassenbildung für das zweite
Schuljahr 2017/18 nicht korrigiert worden, weshalb ihr schutzwürdiges Interesse
"über das betreffende Schuljahresende weiter bestehen" bleibe. Diese Annahme
trifft indes offensichtlich nicht zu: Wie die Vorsteherin der Bildungs-,
Kultur- und Sportdirektion in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2017
dargelegt hat, besteht die Klasse 2Pa der Sekundarschule Waldenburgertal,
welche die beiden Kinder der Beschwerdeführer besuchen, für das Schuljahr 2017/
18 aus 24 Schülerinnen und Schülern. Auch die Beschwerdeführer räumen in ihrer
Replik vom 23. Oktober 2017 ein, dass in der Klasse 2Pa "eine Schülerin die
Beförderung im Juni 2017 nicht erreicht hat" bzw. die ehemalige Klasse 1Pa nur
bis Ende Juni 2017 mit 25 Schülerinnen und Schülern geführt worden sei.  
 
2.2.4. Daraus ergibt sich, dass die gesetzlich vorgegebene Höchstzahl von 24
Schülerinnen und Schülern (gemäss § 11 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 des
Bildungsgesetzes [des Kantons Basel-Landschaft] vom 6. Juni 2002 [SGS 640]) zum
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (27. Juli 2017) offensichtlich nicht
überschritten war. Die Vorinstanz durfte damit ohne Weiteres die Sache als
erledigt erklären, da das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens
dahingefallen war (vgl. E. 2.2.1 hiervor).  
 
2.2.5. Es liegen schliesslich auch keine Gründe vor, wonach die Vorinstanz
ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses hätte
verzichten müssen (vgl. E. 2.2.2 hiervor) : Zwar ist es nicht völlig
ausgeschlossen, dass sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder
ähnlichen Umständen wieder stellen könnten. Indes ist weder ersichtlich noch
dargelegt, warum eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich
sein bzw. die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen wegen deren grundsätzlicher
Bedeutung im öffentlichen Interesse liegen sollte.  
 
2.2.6. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz
das Willkürverbot, die Begründungspflicht, die Rechtsweggarantie bzw. den
Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt haben soll. Die entsprechenden
Vorbringen vermögen der qualifizierten Rügepflicht (vgl. E. 1.3 hiervor) nicht
zu genügen. Ebenso wenig liegt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV (Anspruch
auf zuständiges Gericht) vor, da sich die Zuständigkeit der präsidierenden
Person der Abteilung (Präsidialentscheid) ohne Weiteres aus dem kantonalen
Verfahrensrecht (§ 1 Abs. 3 lit. c des Gesetzes [des Kantons Basel-Landschaft]
vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO/
BL; SGS 271]) ergibt.  
 
3.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als
unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die
Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Januar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Winiger 

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