Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.673/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_673/2017        

Urteil vom 8. August 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
zzt. in Ausschaffungshaft,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Anordnung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 24. Juli 2017.

Erwägungen:

1.
A.________, 1979 geborener Staatsangehöriger von Nigeria, wurde am 22. Juli
2017 in Basel kontrolliert, als er mit einem aus Italien kommenden Reisebus
nach Deutschland auszureisen versuchte. Er verfügte weder über eine in einem
Schengenstaat gültige Aufenthaltsbewilligung noch über ein Visum für den
Schengenraum. Er ist mit Einreiseverboten für die Schweiz (vom 16. Mai 2013 bis
15. Mai 2033) und Italien belegt. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
verfügte am 23. Juli 2017 die Wegweisung des Betroffenen und ordnete über ihn
Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nach mündlicher Verhandlung erkannte die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts
als Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, dass die Ausschaffungshaft für
drei Monate, d.h. bis zum 20. Oktober 2017, rechtmässig und angemessen sei. Das
Begehren um unentgeltliche Verbeiständung lehnte die Haftrichterin ab.
Mit Eingabe vom 7. August 2017 (Datum der Postaufgabe) beschwert sich
A.________ beim Bundesgericht über die Haft. Es ist weder ein Schriftenwechsel
noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in    gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Die Haftrichterin erläutert in E. 2 die allgemeinen Voraussetzungen der
Ausschaffungshaft (Vorliegen einer Wegweisung, deren Vollzug es sicherzustellen
gilt; Haftgründe, wobei namentlich die Kriterien für den Haftgrund der
Untertauchensgefahr [Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG] geschildert werden). In
E. 3 prüft sie anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles, ob die
Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Zwar verneint sie, in diesem Punkt abweichend
vom Migrationsamt, den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG. Dagegen zeigt sie auf, dass bzw.
inwiefern der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 (und Ziff. 4) AuG
erfüllt ist, wobei sie sich unter anderem mit den (als unkohärent
erscheinenden) Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen familiären
Verhältnissen befasst. Sie kommt zum Schluss, es sei angesichts von dessen
insgesamt unglaubwürdigen Angaben nicht anzunehmen, dass er eine Zusage, in der
Schweiz auf den Vollzug seiner Wegweisung zu warten, einhalten würde, wäre er
in Freiheit. Sie beurteilt damit die Haft als notwendig, um den Vollzug der
Wegweisung sicherzustellen. In E. 4 begründet sie die Verweigerung der Beigabe
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Die Äusserungen des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen und familiären
Verhältnissen lassen eine gezielte Auseinandersetzung mit diesen für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der
Haftrichterin vermissen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine
hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit
Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Lichte der Erwägungen des
angefochtene Urteils nicht erkennbar ist, inwiefern sich dieses mit valablen
Rügen Erfolg versprechend anfechten liesse.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben