Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.672/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_672/2017  
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Gemeinde Muotathal, handelnd durch den Gemeinderat, 
Hauptstrasse 48, 6436 Muotathal, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch 
Dr. Andri Mengiardi und Christian Fey, Rechtsanwälte, 
 
gegen  
 
1. A.C.________ und B.C.________, 
2. D.________, 
3. E.________, 
Beschwerdegegner, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler. 
 
Gegenstand 
Öffentliche Abgaben (Kurtaxe Zweitwohnungen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer II, vom 23. Mai 2017 (II 2017 29, 30, 31). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Gemäss § 1 des Gesetzes [des Kantons Schwyz] vom 10. September 1970 über
die Erhebung einer Kurtaxe durch die Gemeinden (aKTG)  können letztere eine
Kurtaxe verlangen (Abs. 1), welche ausschliesslich zur Förderung des
Fremdenverkehrs zu verwenden ist (Abs. 2), wobei die Gemeinden unter Vorbehalt
gewisser Bestimmungen in der Ausgestaltung der Kurtaxe frei sind (Abs. 3). Das
aKTG wurde per 1. Januar 2017 aufgehoben und durch das Kurtaxengesetz vom 14.
September 2016 ersetzt (KTG; SRSZ 314.100), ist jedoch vorliegend materiell
anwendbar, da die Kurtaxen des Steuerjahres 2016 strittig sind. Laut § 2 aKTG
ist kurtaxenpflichtig, wer unter anderem in Hotels oder Ferienwohnungen
entgeltlich Gäste beherbergt, wobei die Abgabe auf den Gast abgewälzt werden
kann (Abs. 1 und 3). Die Gemeinden sind zudem befugt, die Kurtaxe auf weitere
Personen auszudehnen, namentlich auf dinglich Berechtigte von Ferienhäusern und
Ferienwohnungen (Abs. 2). Bei dieser Kategorie geht es primär um Eigentümer von
Ferienhäusern und -wohnungen, welche ihre Liegenschaft als Feriendomizil selbst
nutzen. Gemäss § 2 Abs. 4 aKTG darf die Kurtaxe unter anderem von Personen,
die  steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben,  nichterhoben werden.
Die Gemeindeversammlung hat ein Reglement zu erlassen, welches insbesondere die
Abgabepflicht, die Höhe der Kurtaxe, deren Verwendung, Veranlagung und Einzug
regelt (§ 3 Abs. 1 aKTG).  
 
A.b. Die Gemeinde Muotathal (Kanton Schwyz) hat von der genannten
Ausdehnungsmöglichkeit des aKTG Gebrauch gemacht und in ihrem hier anwendbaren
Kurtaxen-Reglement vom 14. Juni 2015 (nachfolgend: Reglement; Inkrafttreten 1.
Januar 2016) festgehalten (Art. 2 Abs. 2), dass Kurtaxen als
Zweitwohnungskurtaxen von an einer Unterkunft  dinglich zur Nutzung
berechtigten Personenerhoben werden, sofern die Unterkunft  nicht der
Übernachtung von Personen dient, welche in der Gemeinde Muotathal ihren 
steuerrechtlichen Wohnsitz haben und sofern nicht der Abgabetatbestand von Art.
2 Abs. 1 erfüllt ist (u. a. entgeltliche Beherbergung in privaten
Ferienzimmern, wobei auch diesbezüglich für beherbergte Personen mit
steuerrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde Muotathal keine Kurtaxe abzuliefern
ist). Gemäss Reglement müssen somit ihr Ferienhaus oder ihre Ferienwohnung
(nachfolgend für beides: Ferienunterkunft) selbst nutzende Eigentümer  ohne
 steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Muotathal eine Kurtaxe bezahlen,
während Eigentümer einer Ferienunterkunft  mit steuerrechtlichem Wohnsitz in
derselben Gemeinde von dieser Abgabe  ausgenommen sind. Die entsprechende,
jährliche Kurtaxe beträgt Fr. 5.-- pro m2 Nettowohnfläche (Art. 3 Abs. 1 lit. b
Reglement).  
 
B.  
A.C.________ und B.C.________ (Wohnsitz Dulliken), D.________ (Wohnsitz
Unterengstringen) und E.________ (Wohnsitz Weggis) sind je Eigentümer (bzw.
erstere Miteigentümer) einer Ferienunterkunft in der Gemeinde Muotathal und
erhielten im November 2016 je eine Rechnung mit Rechtsmittelbelehrung für eine
Zweitwohnungskurtaxe (A.C.________ und B.C.________ Fr. 341.50; D.________ Fr.
410.--; E.________ Fr. 150.--) betreffend das Steuerjahr 2016. Die jeweils
dagegen erhobenen Einsprachen wurden mit Einspracheentscheiden des
Gemeinderates Muotathal vom 26. Januar 2017 abgewiesen. Letztere wurden von den
genannten Parteien je mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
angefochten. Das Verwaltungsgericht vereinigte die Verfahren und hiess die
Beschwerden unter Aufhebung der Einspracheentscheide mit Entscheid vom 23. Mai
2017 gut. 
 
C.  
Die Gemeinde Muotathal (Beschwerdeführerin) erhebt mit Eingabe vom 4. August
2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht
und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. A.C.________ und
B.C.________, D.________ und E.________ (Beschwerdegegner) ersuchen mit
Beschwerdeantwort vom 25. September 2017 um Abweisung der Beschwerde,
eventualiter um Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die
Beschwerdeführerin repliziert, die Beschwerdegegner duplizieren. Die Vorinstanz
kommentiert vernehmlassend die von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht
eingereichten Kurtaxenreglemente anderer Gemeinden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde die Verletzung der
Gemeindeautonomie und beruft sich diesbezüglich auf Art. 50 Abs. 1 BV und § 69
Abs. 2 der Verfassung des Kantons Schwyz (KV SZ; SRSZ 100.100). Ausserdem rügt
sie eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und der Rechtsgleichheit (
Art. 8 BV) sowie des daraus abgeleiteten gruppenspezifischen
Äquivalenzprinzips. Die Beschwerde richtet sich gegen einen
verfahrensabschliessenden, letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 86
Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Gemeinden sind nach Art. 89 Abs. 2 lit.
c BGG zur Beschwerde berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen,
die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Zu den dadurch
angesprochenen Garantien zählt insbesondere die von der Bundesverfassung und
vom kantonalen Recht ausdrücklich gewährleistete Gemeindeautonomie (Art. 50
Abs. 1 und Art. 189 Abs. 1 lit. e BV; § 69 Abs. 2 KV SZ; BGE 140 I 90 E. 1.1 S.
92; 136 I 404 E. 1.1.3 S. 407; Urteil 2C_1021/2016 vom 18. Juli 2017 E. 2.2).
Für das Eintreten auf die Beschwerde ist allein entscheidend, dass die Gemeinde
durch einen Akt in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt
ist und sich in vertretbarer Weise auf ihre Gemeindeautonomie als
Beschwerdegrund beruft. Ob die beanspruchte Autonomie besteht und ob sie im
konkreten Fall verletzt ist, stellt nicht eine Frage des Eintretens dar,
sondern ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 140 I 90 E. 1.1 S. 92
f.; 136 I 404 E. 1.1.3 S. 407; Urteile 1C_540/2016 vom 25. August 2017 E. 1;
2C_1021/2016 vom 18. Juli 2017 E. 2.2; 2C_886/2015 vom 16. November 2016 E.
1.1).  
Die Beschwerdeführerin wird durch den vorinstanzlichen Entscheid dazu
verpflichtet, auf die Erhebung der Kurtaxe von in der Gemeinde Muotathal über
keinen steuerrechtlichen Wohnsitz verfügenden Eigentümern einer
Ferienunterkunft zu verzichten, solange in derselben Gemeinde Eigentümer einer
Ferienunterkunft mit steuerrechtlichem Wohnsitz in Muotathal von der Kurtaxe
befreit sind. Dadurch wird die Beschwerdeführerin gezwungen, die Erhebung der
Kurtaxe anders als in ihrem Reglement vorgesehen zu erheben, und somit in ihrer
Funktion als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt. Zudem beruft sie sich
ausdrücklich auf die Gemeindeautonomie. Die Beschwerdeführerin ist deshalb zur
Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
1.2. Das Bundesgericht überprüft die Handhabung von Bundesrecht und kantonalem
Verfassungsrecht frei, insbesondere ob die Vorinstanz einen in den
Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum
respektiert hat (BGE 141 I 36 E. 5.4 S. 43; 136 I 395 E. 2 S. 397). Ebenso
prüft es frei, ob die gesetzliche, kommunale Ausgestaltung einer Kurtaxe mit
der Rechtsgleichheit vereinbar ist (vgl. Urteile 2C_519/2016 vom 4. September
2017 E. 1.5.1; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.4 und 4). Da bei
Tourismusabgaben wie der Kurtaxe regelmässig diejenigen, welche über die Abgabe
beschliessen, zum grössten Teil die Abgabe nicht tragen, während umgekehrt den
Abgabeträgern (mangels Wohnsitz) das Stimmrecht fehlt, rechtfertigt sich eine
kritische Überprüfung der Verfassungsmässigkeit. Die Trennung von Stimmrecht
und Steuerpflicht birgt die Gefahr einer systematischen Benachteiligung der
auswärtigen Eigentümer (Urteile 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.7;
2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 6.1). Im Rahmen der Rechtsgleichheit und
des Willkürverbots verbleibt dem Gesetzgeber allerdings bei den öffentlichen
Abgaben ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit (BGE 123 I 1 E. 6.a S. 7;
Urteile 2P.111/2002 vom 13. Dezember 2002 E. 4.2; 2P.199/2000 vom 14. Mai 2001
E. 5.d).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und
Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel (sogenannte Noven) können
nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn
das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder
teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann
sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften
bezie-hen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder
eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine
solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen
Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie
aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und
Gesetzesrecht (BGE 136 I 395 E. 3.2.1 S. 397 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_886/
2015 vom 16. November 2016 E. 2).  
 
2.2. Gemäss § 69 Abs. 2 KV SZ sind Gemeinden selbständige Körperschaften des
öffentlichen Rechts und im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom. § 1 Abs. 1
aKTG überlässt es der Gemeinde, ob sie überhaupt eine Kurtaxe erheben möchte.
Ausserdem ist es gemäss § 2 Abs. 2 aKTG Sache der Gemeinde, durch entsprechende
kommunale Regelung die Kurtaxenpflicht auf die Eigentümer von
Ferienunterkünften auszudehnen, wobei in diesem Absatz nicht auf den
steuerrechtlichen Wohnsitz Bezug genommen wird und die Gemeinde die
Abgabepflicht und weitere wesentliche Punkte (z. B. Höhe der Kurtaxe) in einem
Reglement regeln kann und muss (vgl. Sachverhalt lit. A.a oben). Allerdings ist
fraglich, ob die Gemeinde aufgrund des aKTG die Wahl hat, von Eigentümern einer
Ferienunterkunft unabhängig vom steuerrechtlichen Wohnsitz eine Kurtaxe zu
verlangen, da § 2 Abs. 4 aKTG Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der
Gemeinde Muotathal zumindest nach dem Wortlaut generell von der Kurtaxe
ausnimmt. Insgesamt verfügt die Beschwerdeführerin im streitigen Bereich jedoch
über genügend Entscheidungsfreiheit, da sie die Kurtaxe in wichtigen Punkten
selbst regeln kann, sodass sie diesbezüglich autonom ist.  
 
3.  
 
3.1. Die vorliegende Regelung der Kurtaxe hat jedoch der verfassungsmässigen
Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) zu genügen. Bei der Kurtaxe bzw. der
vorliegenden Zweitwohnungskurtaxe handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung um eine Kostenanlastungssteuer (BGE 124 I 289 E. 3.b S. 291 f.;
122 I 305 E. 4.b S. 309 f.; Urteile 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.3;
2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.
3.2.2 mit Hinweisen; 2P.194/2006 vom 7. August 2006 E. 3). Letztere wird einer
bestimmten Gruppe von Personen auferlegt, weil diese zu bestimmten Aufwendungen
des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung stehen als die übrigen
Steuerpflichtigen. Die Kostenanlastungssteuer steht in einem
Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127
Abs. 2 BV) und setzt daher voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die
betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten.
Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen;
andernfalls verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot (BGE 143 II 283 E. 2.3.2
S. 288 f.; 124 I 289 E. 3.b S. 292; Urteile 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016
E. 3.1; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.1; 2P.199/2000 vom 14. Mai 2001
E. 2.c). Anders ausgedrückt verletzt eine Regelung den Grundsatz der
Rechtsgleichheit, wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen
- wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches
nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt
wird, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete
Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Die Frage, ob für eine
rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden
Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden
beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen (
BGE 142 V 577 E. 4.2 S. 579 f.; 138 I 225 E. 3.6.1 S. 229 f.; 123 I 1 E. 6.a S.
7; Urteil 2P.111/2002 vom 13. Dezember 2002 E. 4 - 2).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin macht unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung im Wesentlichen geltend, Personen ohne steuerrechtlichen
Wohnsitz in der Gemeinde seien Gäste bzw. Touristen. Für diese und nicht für
die Ortseinwohner seien die Tourismusanlagen erstellt worden. Die Gäste sorgten
umgekehrt mit der Kurtaxe für die Spezialfinanzierung der Tourismusanlagen.
Selbstnutzende Zweitwohnungseigentümer (bzw. Eigentümer einer Ferienunterkunft)
ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde seien im Gegensatz zu
Ortseinwohnern Gäste. Wenn für eine Unterscheidung ein vernünftiger Grund
bestehe, bleibe dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit,
in den nicht schon dann eingegriffen werden könne, wenn eine andere Lösung aus
verfassungsrechtlicher Sicht besser wäre, sondern erst, wenn die getroffene
Lösung unhaltbar erscheine. Das Abgrenzungskriterium des steuerrechtlichen
Wohnsitzes sei eine sachlich gut abgestützte Unterscheidung. Die
Beschwerdeführerin zähle damit Ortseinwohner mit Zweitwohnungseigentum zum
Kreis der (von der Kurtaxe befreiten) Ortseinwohner und nicht zum Kreis der
Gäste. Die Vorinstanz habe diesbezüglich in die relative Entscheidungsfreiheit
der Beschwerdeführerin eingegriffen. Sie habe nun zwei Kategorien von
Ortsansässigen geschaffen, nämlich eine solche mit und eine solche ohne
selbstgenutzte Zweitwohnung im Gemeindegebiet. Der Ortsansässige mit
Zweitwohnung im Gemeindegebiet solle gemäss Vorinstanz Gast im eigenen Dorf
sein, obwohl die Tourismusanlagen für Touristen und nicht für Ortseinwohner
geschaffen worden seien. Die Vorinstanz habe in sachwidriger Weise das Urteil
2C_794/2015 vom 22. Februar 2016, wonach es rechtsungleich sei, wenn
Zweitwohnungseigentümer mit ausserkantonalem Steuerwohnsitz der Tourismusabgabe
unterstellt seien, nicht aber Zweitwohnungseigentümer mit Steuerwohnsitz im
Kanton (Obwalden), auf die Gemeindeebene übertragen. Der Feststellung der
Rechtsungleichheit in diesem Urteil sei zuzustimmen, denn wer in einem Teil des
Kantons seinen Wohnsitz habe, könne sich in einem anderen Teil des Kantons sehr
wohl als Gast aufhalten. Die Tourismusanlagen der Beschwerdeführerin seien
jedoch auch für Ortsansässige mit selbstgenutzter Zweitwohnung  nichterstellt
worden, sondern für herkömmliche Feriengäste. Durch den vorinstanzlichen
Entscheid werde die Kurtaxe als Sondersteuer sachwidrig auf einen Teil der
Ortseinwohner ausgeweitet. Insgesamt werde dadurch das gruppenspezifische
Äquivalenzprinzip bei Kostenanlastungssteuern bzw. die Rechtsgleichheit
verletzt. Umgekehrt sei es aber auch nicht korrekt, sämtliche
Zweitwohnungseigentümer unabhängig vom Wohnsitz von der Kurtaxe auszunehmen,
denn Gäste als Zweitwohnungseigentümer sollten zur Finanzierung der für sie
erstellten Einrichtungen beitragen, abgesehen davon dass mit einer
vollständigen Befreiung (aller Zweitwohnungseigentümer) eine unrechtmässige
Ungleichbehandlung gegenüber Hotel- und Pensionsgästen entstehen würde.  
Laut Beschwerdeführerin stellt die Vorinstanz in sachwidriger Weise darauf ab,
dass der ortsansässige Zweitwohnungseigentümer eine grössere Ferien- und
Freizeitmöglichkeit gegenüber dem ortsansässigen Nicht-Zweitwohnungseigentümer
habe bzw. auf die Nutzungsintensität als neues Abgrenzungskriterium. Es werde
unterstellt, dass sich ein Zweitwohnungseigentümer unabhängig vom Wohnsitz
intensiver erhole als ein ortsansässiger Nicht-Zweitwohnungseigentümer. Das
Kriterium des Zweitwohnungseigentums genüge nicht zur Abgrenzung. Insgesamt sei
damit auch das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt. 
 
3.3. Die Beschwerdegegner führen dagegen aus, die Kurtaxe als Sondersteuer
werde einer bestimmten Gruppe von Personen wegen deren näherer Beziehung zu den
Aufwendungen des Gemeinwesens auferlegt. Für die Gruppenzugehörigkeit gebe es
verschiedene Indizien, unter anderem das Entspannungs- und Erholungsmotiv für
einen Aufenthalt. Die Ortsansässigkeit alleine sei noch kein Grund für die
Kurtaxenpflicht. Eigentümer von Ferienhäusern seien jedoch gemäss
Rechtsprechung kurtaxenpflichtig, weil sie von den touristischen Anlagen
Gebrauch machen könnten. Der einheimische Ferienhauseigentümer halte sich
ebenfalls zur Erholung in seinem Ferienhaus auf und könne das touristische
Angebot in seinen Ferien genau gleich wie sein auswärtiger Nachbar nutzen,
weshalb sich der ortsansässige Ferienhauseigentümer in den Personenkreis mit
besonderer Beziehungsnähe zu den touristischen Anlagen einreihe. Wer in seiner
Wohngemeinde noch eine Zweitwohnung für Ferien nutze, sei Gast im eigenen Dorf.
Es sei mit dem Rechtsgleichheitsgebot unvereinbar, Liegenschaftseigentümer 
ohne Steuerwohnsitz in der Gemeinde der Kurtaxenpflicht zu unterstellen,
während Personen bei gleichem Sachverhalt und Aufenthaltszweck  mit
 Steuerwohnsitz in der Gemeinde nicht kurtaxenpflichtig seien.  
 
3.4. Das Bundesgericht hat sich in BGE 90 I 86 (Flims) mit der Rechtsgleichheit
zwischen auswärtigen Ferienhauseigentümern und Ortsansässigen ohne Ferienhaus
in der Gemeinde auseinandergesetzt und Zweifel angemeldet, ob es mit der
Rechtsgleichheit vereinbar ist, die Kurtaxe ausschliesslich von Personen ohne
Wohnsitz in der Gemeinde zu verlangen. Die unbeschränkte Steuerpflicht der
Ortsansässigen erachtete es nicht als Argument für die Beschränkung der
Kurtaxenpflicht. Ausschlaggebend war, dass die Tourismusanlagen in erster Linie
wegen der Gäste geschaffen wurden und nicht wegen der einheimischen
Bevölkerung, jedenfalls nicht im gleichen Umfang. Zudem könnten
Ferienhauseigentümer genau gleich wie herkömmliche Gäste (Hotelgäste) die
Tourismusanlagen nutzen, wobei Einheimische die Anlagen ebenfalls beanspruchen
könnten, aber wegen ihrer beruflichen Inanspruchnahme in der Regel doch nicht
so intensiv wie Gäste, die in der Gemeinde die Ferien verbringen (BGE 90 I 86
E. 5 S. 99 f.). Auch in einem ein Jahr später getroffenen Entscheid
(Grindelwald, Entscheid vom 22. September 1965, wiedergegeben in ZBl 68/1967 S.
185 ff.) äusserte das Bundesgericht Bedenken, die Kurtaxe von auswärtigen
Ferienhauseigentümern, nicht aber von Einheimischen (ohne Ferienhaus) zu
erheben, grenzte die auswärtigen Ferienhauseigentümer aber damit ab, dass
letztere die Tourismusanlagen, da sie in den Ferien seien, viel ausgiebiger in
Anspruch nehmen könnten als Ortseinwohner, welche gerade in der günstigsten
Zeit beruflich stark angespannt seien, wobei das Bundesgericht bemerkte, dass
die einheimische Bevölkerung wegen der Hebung der Lebenshaltung die
Tourismusanlagen wohl allgemein mehr als früher benutze, sich aber im Ergebnis
auf die gegenteiligen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abstützte. In
BGE 101 Ia 437 (Ormont-Dessus) hat das Bundesgericht die eingeschränkte Nutzung
durch Ortsansässige als Abgrenzungskriterium verworfen und als entscheidenden
Gesichtspunkt darauf abgestellt, dass Tourismusanlagen primär für Gäste
geschaffen werden. Es kam deshalb zum Schluss, dass es rechtsgleich ist,
auswärtige Schüler, die sich ein Jahr lang während des Semesters in einer
Bildungseinrichtung aufhalten, als Gäste der Kurtaxe zu unterwerfen, während
Ortsansässige von der Kurtaxe befreit sind (BGE 101 Ia 437 E. 4 S. 440 ff.).
Denselben Gesichtspunkt hat das Bundesgericht auch in BGE 102 Ia 143
(Einsiedeln) herangezogen und die Regelung, wonach auswärtige
Ferienhauseigentümer kurtaxenpflichtig sind, während Tagesgäste (Gäste, welche
nicht in Einsiedeln übernachten), welche in viel grösserer Zahl vertreten sind,
nicht der Kurtaxe unterliegen, als gerade noch rechtsgleich qualifiziert (BGE
102 Ia 143 E. 2.c S. 146 f.).  
In BGE 124 I 289 hat sich das Bundesgericht in einem Streit um die Finanzierung
der allgemeinen Strassenreinigung durch die Grundeigentümer mit dem Begriff der
Kostenanlastungssteuer auseinandergesetzt und festgehalten, dass es für die
Erhebung der Abgabe genügt, dass die Aufwendungen des Gemeinwesens dem
abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der
Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell bzw. 
abstrakt stärker profitiert als andere  oder weil sie  abstrakt als 
hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Auf den
konkreten, effektiven Nutzen der betroffenen Person wurde dagegen nicht
abgestellt (BGE 124 I 289 E. 3.b S. 292). Diese Überlegung und die in BGE 124 I
289 genannten Abgrenzungskriterien sind vom Bundesgericht auch in der neuesten
Rechtsprechung angewendet worden. Im Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016
(Kanton Obwalden) hat das Bundesgericht die unterschiedliche Behandlung von
Ferienhauseigentümern  ohne (kurtaxenpfichtig) und  mit (nicht
kurtaxenpflichtig) Steuerwohnsitz  im Kanton (Obwalden) primär danach geprüft,
ob die Aufwendungen einer Gruppe eher anzulasten sind, weil sie von den
Leistungen generell stärker profitiert als andere  ("abstrakte Nutzennähe")
 oder weil sie als hauptsächliche Verursacherin dieser Aufwendungen angesehen
werden kann  ("abstrakte Kostennähe"). Anknüpfungspunkt ist die abstrakte
Interessenlage, wogegen ein konkreter, besonderer Nutzen des Einzelnen nicht
erforderlich ist. Zudem stellte das Bundesgericht wie bisher darauf ab, dass
die mit der Kurtaxe finanzierten Einrichtungen hauptsächlich für die Touristen
geschaffen wurden und für die Ortseinwohner allein nicht notwendig gewesen
wären. Es kam zum Schluss, dass die Möglichkeit zur Beanspruchung des
touristischen Angebots in keiner Weise davon abhängt, ob sich der
(steuerrechtliche) Wohnsitz im selben Kanton wie die betroffene Gemeinde oder
in einem anderen Kanton oder im Ausland befindet, sodass die unterschiedliche
Behandlung der inner- und ausserkantonalen Ferienhauseigentümer die
Rechtsgleichheit verletzt (Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.3,
3.3.5, 4.2.1 - 4.2.4). Auch in den Urteilen 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016
(Andermatt) und 2C_519/2016 vom 4. September 2017 (Leukerbad) hat das
Bundesgericht in Bezug auf die Frage, welchem Personenkreis die Aufwendungen
eher anzulasten sind (sog. einfache Gruppenäquivalenz), auf die abstrakte
Nutzennähe oder abstrakte Kostennähe abgestellt (Urteile 2C_519/2016 vom 4.
September 2017 E. 3.5.4 und 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1). Im Fall
Andermatt hat es zudem in Abgrenzung zu den Ortsansässigen festgehalten, dass
Tourismusanlagen primär im Interesse der Gäste errichtet werden und nicht in
erster Linie für die einheimische Bevölkerung (Urteil 2C_523/2015 vom 21.
Dezember 2016 E. 6.3).  
 
3.5. Ortsansässige Eigentümer einer Ferienunterkunft unterscheiden sich von
auswärtigen Eigentümern dadurch, dass die Tourismusanlagen nicht primär für
erstere, sondern für letztere geschaffen wurden. Dies gilt auch im Vergleich zu
Eigentümern, welche nicht in der betroffenen Gemeinde, aber im selben Kanton
steuerrechtlichen Wohnsitz haben. Wer zwar im selben Kanton wohnt, aber zu
Ferienzwecken eine andere Gemeinde aufsucht, ist in dieser Gemeinde Tourist und
deshalb zurecht kurtaxenpflichtig. Diese Abgrenzung fällt mit dem Kriterium der
abstrakten Kostennähe zusammen, denn hauptsächlicher Verursacher der
tourismusbedingten Aufwendungen ist nicht die ortsansässige Person, selbst wenn
sie in der Gemeinde auch eine Ferienunterkunft besitzt, sondern der auswärtige
Eigentümer. Die tourismusbedingten Aufwendungen sind den auswärtigen
Eigentümern eher anzulasten als den ortsansässigen, weil erstere abstrakt als
hauptsächliche Verursacher der entsprechenden Aufwendungen angesehen werden
können. Die Differenz bei der abstrakten Kostennähe genügt bereits, um die
Befreiung ortsansässiger Eigentümer einer Ferienunterkunft von der
Zweitwohnungskurtaxe zu rechtfertigen, während Eigentümer ohne
steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde kurtaxenpflichtig sind. Die Prüfung
der abstrakten Nutzennähe erübrigt sich damit. Somit besteht ein sachlich
haltbarer Grund und ein haltbares Kriterium, um die Gruppe ortsansässiger
Eigentümer einer Ferienunterkunft von der Gruppe von Eigentümern, welche in der
Gemeinde Muotathal keinen steuerrechtlichen Wohnsitz haben, zu unterscheiden.
Die unterschiedliche Behandlung dieser beiden Gruppen in Bezug auf die
Zweitwohnungskurtaxe verstösst deshalb  nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot
(Art. 8 Abs. 1 BV).  
 
3.6. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Gemeinde bzw. Beschwerdeführerin
bei den Abgaben und damit auch den Kostenanlastungssteuern ein weiter
Gestaltungsspielraum zusteht. Diesen hat die Beschwerdeführerin durch eine in
der Sache haltbare Abgrenzung ausgefüllt. Der vorinstanzliche Entscheid
schränkt den Gestaltungsspielraum der Gemeinde übermässig ein. Im Weiteren
verfügt die Beschwerdeführerin bei der Regelung der Kurtaxe über eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit. Sie hat eine vernünftige und sachlich
vertretbare Regelung getroffen. Der vorinstanzliche Entscheid beschränkt diese
Entscheidungsfreiheit in einem unnötigen Ausmass und verletzt deshalb die
Gemeindeautonomie.  
 
3.7. Demzufolge ist es zulässig, Eigentümer von selbst genutzten
Ferienunterkünften in Muotathal mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde
Muotathal von der Zweitwohnungskurtaxe zu befreien und gleichzeitig Eigentümern
einer Ferienunterkunft in Muotathal ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der
Gemeinde Muotathal der Zweitwohnungskurtaxe zu unterstellen. Die Beschwerde ist
deshalb gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und die
Einspracheentscheide des Gemeinderates Muotathal vom 26. Januar 2017 sind zu
bestätigen  
 
4.  
 
4.1. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind nach dem
Unterliegerprinzip zu verteilen (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
Gerichtskosten sind deshalb den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, welche diese zu
gleichen Teilen (auf jede beschwerdegegnerische Partei entfällt ein Drittel)
und unter solidarischer Haftung tragen (Art. 66 Abs. 5 BGG).  
 
4.2. Da die Beschwerdeführerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat,
steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
4.3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens sind
infolge Gutheissung der Beschwerde durch die Vorinstanz neu festzulegen.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Kammer II, vom 23. Mai 2017 wird aufgehoben und die
Einspracheentscheide des Gemeinderates Muotathal vom 26. Januar 2017 werden
bestätigt. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden den
Beschwerdegegnern auferlegt. Letztere tragen diese Kosten zu gleichen Teilen
unter solidarischer Haftung. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat für das bundesgerichtliche Verfahren keinen Anspruch
auf Parteientschädigung. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
Kammer II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Oktober 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Quinto 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben