Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.664/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_664/2017        

Urteil vom 28. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau und direkte Bundessteuer 2013,
2014; Bussenverfügungen 2013 und 2014,

Beschwerde gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
31. Mai 2017.

Erwägungen:

1.
Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen des
thurgauischen Verwaltungsgerichts (Art. 105 Abs. 1 BGG) erliess die
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau gegenüber der A.________ AG (im Folgenden
auch: Die Pflichtige) am 27. Juli 2016 bezüglich der Staats- und
Gemeindesteuern 2013/14 einerseits und betreffend der direkten Bundessteuer
derselben Jahre andererseits einen Nichteintretensentscheid, mit dem sie auf
eine Einsprache der A.________ AG gegen die jeweiligen, vorgängigen
Ermessensveranlagungen nicht eintrat. Am 12. April 2016 hatte die
Steuerverwaltung gegenüber der A.________ AG wegen Verletzung von
Verfahrenspflichten bereits zwei Bussenverfügungen für die Jahre 2013 (Fr.
300.--) und 2014 (Fr. 800.--) erlassen und eine Einsprache hiegegen am 8.
September 2016 abgewiesen. Gegen alle Einsprachentscheide erhob die A.________
AG bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde bzw. Rekurs.
In den Verfahren betreffend die Bussenverfügungen wurde die A.________ AG von
der Präsidentin der Steuerrekurskommission am 18. Oktober 2016 zur Leistung
eines Kostenvorschusses von Fr. 2'200.-- verpflichtet. In den Verfahren
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer wurde
die Pflichtige ebenfalls zu einer Leistung eines Kostenvorschusses von Fr.
2'200.-- verpflichtet. Ein Gesuch der A.________ AG um unentgeltliche
Rechtspflege wies die Präsidentin der Steuerrekurskommission am 29. November
2016 ab. Nachdem die erste Rate des Kostenvorschusses von der A.________ AG
nicht fristgerecht geleistet worden war, trat die Steuerrekurskommission auf
die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 27. Februar 2017 und 3. März 2017 nicht
ein.
Gegen alle diese Entscheide erhob die A.________ AG mit Eingabe vom 3. April
2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Am 7. April 2017 setzte dessen
verfahrenleitender Vizepräsident der Pflichtigen eine Frist von 20 Tagen zur
Leistung von Kostenvorschüssen von je Fr. 1'000.-- (pro Verfahren). In der
Folge stellte die A.________ AG am 5. Mai 2017 den Antrag, die "Prozesse (...)
zur Vermeidung übermässiger Prozessakkumulation und zur Förderung der
Gerichtseffizienz in einem einzigen Zivilprozess zu vereinen" und beantragte
für sich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit vier Urteilen vom 31. Mai 2017 (versandt am 16. Juni 2017) wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau das Gesuch um Verfahrensvereinigung ab,
ebenso das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und den Antrag auf Erlass der
Kostenvorschüsse. Es setzte der A.________ AG zu deren Bezahlung eine Frist von
20 Tagen ab Rechtskraft der Entscheide (unter Androhung des Nichteintretens im
Falle nicht rechtzeitiger Leistung).

2.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 führt die A.________ AG "Beschwerde gegen das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau" und verlangt im Wesentlichen die
Aufhebung der Urteile vom 31. Mai 2017. Ausserdem sei ihr eine "Belohnung" von
Fr. 2'000.-- sowie innerhalb von 30 Tagen Prozessentschädigungen von
einstweilen Fr. 11'000.-- zuzusprechen", spätere Erhöhung dieser Forderungen
blieben "jederzeit vorbehalten".
Ein Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet
worden.

3.
Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Zwischenentscheide, die
die von der Beschwerdeführerin angehobenen Rechtsmittelverfahren betreffend die
Staats- und Gemeindesteuern sowie betreffend die direkte Bundessteuer nicht
abschliessen. Es ist zulässig, in einer einzigen Eingabe die Urteile für beide
Steuerarten anzufechten (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.3).
Die Beschwerdeführerin spricht zwar den Thurgauer Steuerbehörden in allgemeiner
Weise die Kompetenz ab, über steuerrechtliche Belange ihr gegenüber zu befinden
(S. 3 und 4 der Beschwerdeschrift), die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts,
Entscheide der kantonalen Steuerrekurskommission zu überprüfen (vgl. § 176 StG/
TG), stellt sie allerdings nicht in Frage. Ein selbständig eröffneter Vor- oder
Zwischentscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG, gegen den die
Beschwerde unter den allgemeinen Voraussetzungen zulässig ist, steht damit
nicht zur Diskussion.
Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betreffen, ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss der Bestimmung
des Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser
Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin, die
Eintretensvoraussetzungen - soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die
Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.) - von
Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes
wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte (s. etwa
BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4). Die Beschwerdeführerin äussert sich im
Zusammenhang mit Art. 93 BGG in keiner Weise. Sie legt nicht dar, inwiefern die
angefochtenen Entscheide für sie einen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG bewirken könnten. Die blosse Verzögerung oder Verteuerung eines Verfahrens
genügt generell nicht, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu
erwirken (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170). Dass der Beschwerdeführerin durch
die abgelehnte Verfahrensvereinigung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
entstehen könnte, ist denn auch nicht ersichtlich.
Hinzu kommt, dass namentlich der Beschwerdeführer, der einen Entscheid
bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die
Parteientschädigung anficht, die im Gesetz vorgesehen sind, und der sich darauf
beruft, der Zugang zum Gericht sei ihm verwehrt, in der Beschwerdebegründung
aufzeigen muss, dass ihm dieser Nachteil tatsächlich droht, da er finanziell
nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheiten zu leisten (
BGE 142 III 798 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Voraussetzungen gemäss Art. 93
Abs. 1 BGG seien gegeben, und sie tut insbesondere auch nicht rechtsgenüglich
dar, dass sie nicht in der Lage sei, die Kostenvorschüsse zu bezahlen.
Sie äussert sich überhaupt mit keinem Wort zu der ausführlichen Argumentation
der Vorinstanz, mit welcher die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verneint wird, sondern einzig zur materiellrechtlichen Frage, die indessen im
aktuellen Verfahren gar nicht zur Diskussion steht.
Soweit sich die Beschwerde gegen unterinstanzliche Entscheide richtet, ist sie
ohnehin unzulässig (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG e contrario), ebenso soweit
Entschädigungen beantragt werden, da diesbezüglich kein angefochtener Entscheid
vorliegt.
Damit ist auf die Beschwerde aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer
hinreichenden Begründung bzw. offensichtlicher Unzulässigkeit durch den
Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im
vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 65/66
BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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