Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.662/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_662/2017        

Urteil vom 28. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Zug.

Gegenstand
Eingrenzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im AuG, vom 10. Juli 2017.

Erwägungen:

1.
Der 1987 geborene A.________, Staatsangehöriger von Äthiopien mit eritreischen
Wurzeln, reiste am 12. September 2007 illegal in die Schweiz ein und stellte
ein Asylgesuch. Dieses wurde am 28. Oktober 2008 vom Bundesamt für Migration
(BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) abgewiesen, verbunden mit der
Wegweisung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
am 15. September 2011 ab. In der Folge gestellte Wiedererwägungs- bzw.
Revisionsgesuche blieben erfolglos; zuletzt resultierte am 14. April 2015 ein
Nichteintretensentscheid des SEM. Nach einem Untertauchen nahm die Schweiz
A.________ am 28. Juli 2015 im Rahmen des Dublin-Verfahrens von Norwegen
zurück. Gegen ihn ergingen drei Straferkenntnisse: am 19. Dezember 2013 wegen
illegalen Aufenthalts, am 22. Mai 2014 wegen Gewalt und Drohung gegen
Asylheimpersonal und am 29. Mai 2017 wegen illegalen Aufenthalts und Diebstahls
von geringfügigem Vermögenswert. Am 17. April 2013 verfügte das Amt für
Migration des Kantons Zug für die Dauer von zwei Jahren eine Eingrenzung auf
das Gebiet der Gemeinde U.________, wo sich die dem Betroffenen zugewiesene
Notunterkunft befindet. Dieselbe Massnahme wurde am 27. Mai 2015 erneut
angeordnet. Schliesslich erging eine weitere entsprechende Verfügung am 23.
Juni 2017, wiederum für die Dauer von zwei Jahren. Die gegen diese letzte
Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit
Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im AuG vom 10. Juli 2017 ab.
Mit E-Mail-Eingabe vom 27. Juli 2017 erhebt A.________ Beschwerde gegen die
Eingrenzung.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift zu enthalten.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.
Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in
gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw.
Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.
mit Hinweisen).

2.2. Das Verwaltungsgericht schildert in E. 1a und 2 in allgemeiner Form die
nach Gesetz und Rechtsprechung geltenden Voraussetzungen für die Eingrenzung
nach Art. 74 AuG. In E. 4a prüft und bejaht es anhand der tatsächlichen
Verhältnisse das Vorliegen der Eingrenzungsvoraussetzungen von Art. 74 Abs. 1
lit. a und lit. b AuG. Es stellt dabei auch fest, dass eine (weiterhin)
vollziehbare Wegweisung vorliege. In E. 4b befasst es sich mit der
Verhältnismässigkeit der Massnahme; es bejaht diese insbesondere in Bezug auf
den Eingrenzungsrayon, wobei es unter anderem die Einwendungen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der Möglichkeit, billig einzukaufen,
berücksichtigt sowie feststellt, dass dem Beschwerdeführer das wöchentliche
Verlassen des Gebiets für die Entgegennahme der Nothilfezahlungen ausdrücklich
bewilligt sei und ihm auch Ausnahmen für allfällige weitere Behördengänge oder
aber für Arztbesuche resp. für notwendige Konsultationen bei einem Anwalt oder
in einer Beratungsstelle nach Gesetz und Praxis auf Antrag hin zu gewähren
seien. Abrundend weist es im Hinblick auf die Angemessenheit der Massnahme auf
das allgemeine Verhalten des Beschwerdeführers hin.
Dieser macht im Wesentlichen geltend, dass er in seinem Land verfolgt werde.
Damit ist er, namentlich nach den durchwegs gescheiterten Bemühungen, Asyl zu
erhalten, im Eingrenzungsverfahren nicht zu hören. Er erwähnt das Fehlen von
Billig-Läden und sein Bedürfnis, Medikamente erhältlich zu machen. Es handelt
sich dabei um Wiederholungen zu seinen Vorbringen im Kanton, ohne dass er auf
die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingeht. Mit diesen
Äusserungen kommt er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG auch
nicht ansatzmässig nach. Seine Beschwerde enthält offensichtlich keine
hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit
Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Damit erübrigt sich, den
Beschwerdeführer aufzufordern, eine eigenhändig unterzeichnete Rechtsschrift
nachzureichen.

2.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass angesichts der Erwägungen des
Verwaltungsgerichts (insbesondere was den Haftgrund von Art. 74 Abs. 1 lit. b
AuG sowie die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Massnahme betrifft)
nicht ersichtlich ist, wie dessen Urteil sich mit tauglichen Rügen erfolgreich
anfechten liesse.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im AuG, und dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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