Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.661/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_661/2017        

Urteil vom 27. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Frau C.________,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2011,
Direkte Bundessteuer 2011,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 28. Juni 2017.

Nach Einsicht
in das Urteil des thurgauischen Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2017, mit
welchem dieses auf einen Rekurs bzw. eine Beschwerde von A.A.________ und
B.A.________ gegen eine Abschreibungsverfügung der kantonalen
Steuerrekurskommission (betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011/Direkte
Bundessteuer 2011) nicht eingetreten ist, weil "innert Nachfrist trotz
ausdrücklichen Hinweises auf die Säumnisfolgen keine Einreichung von zulässigen
Beschwerdeanträgen und keine ausreichende Begründung im Hinblick auf den
angefochtenen Entscheid" erfolgt sei,
in die von A.A.________ und B.A.________ hiegegen am 27. Juli (Postaufgabe 26.
Juli) 2017 beim Bundesgericht eingereichte Eingabe ("Beschwerde"), mit welcher
an "den gestellten Anträgen (...) an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts
Thurgau festgehalten" und sinngemäss die Aufhebung des genannten Urteils
verlangt wird,

in Erwägung,
dass auf einen Schriftenwechsel und auf andere Instruktionsmassnahmen
verzichtet worden ist,
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) für das
Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung
enthalten müssen und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, 
inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll,
dass die Begründung sachbezogen sein muss und sich die Beschwerde führende
Partei gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat,
dass sich, wird wie vorliegend ein Nichteintretensentscheid angefochten, die
Beschwerdebegründung auf die Eintretensfrage vor der Vorinstanz zu beziehen und
zu beschränken hat (vgl. Urteil 2C_185/2016 vom 9. März 2016 E. 2, in: StR 71/
2016 S. 605),
dass sich der Eingabe vom 26. Juli 2017 zum einzigen massgeblichen
Verfahrensgegenstand, nämlich zur Frage, ob das Verwaltungsgericht auf die dort
eingereichte Beschwerde entgegen den in seinen Erwägungen genannten
verfahrensrechtlichen Gründen hätte eintreten müssen, nichts entnehmen lässt,
dass die Beschwerdeführer im Gegenteil nicht sachbezogen argumentieren, sondern
u.a. eine "Verdunkelung von Vermögenstransfer" bzw. einen "Beutefeldzug"
geltend machen, von einem "staatsgefährdenden Netzwerk zum Schaden gegenüber
Bürgerinnen und Bürgern" ausgehen und dem Bundesgericht "Blutspuren
verzweifelter Bürger und Bürgerinnen" zur Kenntnis bringen wollen,
dass sie damit nicht ansatzweise darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil
Recht verletzen könnte, weshalb auf die Beschwerde durch den
Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im
vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer
hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Urteil zum gegenwärtigen Zeitunkt
auch nicht ersichtlich ist, inwiefern dieses mit einer tauglichen Begründung
angefochten werden könnte,
dass bei diesem Ergebnis die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft aufzuerlegen sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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