Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.658/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_658/2017  
 
 
Urteil vom 25. Juni 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.C.________, 
2. B.C.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau, Langfeldstrasse 53a, 8500 Frauenfeld, 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude,
8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
14. Juni 2017 (VG.2017.29/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.C.________ (geb. 1961) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Am 11. März
1992 reiste er in die Schweiz ein und ist seit dem 11. Februar 2003 im Besitz
der Niederlassungsbewilligung. Seine Ehefrau B.C.________ (geb. 1960),
ebenfalls mazedonische Staatsangehörige, reiste Ende April 2003 in die Schweiz
ein und erhielt am 9. Mai 2003 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzugs. Das Ehepaar hat drei erwachsene Kinder. Eine Tochter lebt in
der Schweiz.  
 
A.b. Nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung gründete A.C.________ mehrere
Firmen (Einzelunternehmungen bzw. Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
welche entweder nach einem Konkursverfahren oder infolge Geschäftsaufgabe
erloschen sind.  
 
A.c. Am 30. Mai 2008 wurde A.C.________ vom Migrationsamt des Kantons Thurgau
(hiernach: Migrationsamt) mit Hinweis auf seine finanzielle Situation
ausländerrechtlich verwarnt. Er sei mit 34 Betreibungen in Höhe von über Fr.
240'000.-- und 19 Verlustscheinen im Betrag von über Fr. 160'000.--
verzeichnet. Es werde von ihm erwartet, sich in Zukunft klaglos zu verhalten
und seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Die Verlustscheine seien
zu reduzieren.  
 
A.d. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und
organisierte Kriminalität vom 8. Februar 2013 wurde A.C.________ wegen
Misswirtschaft sowie Unterlassung der Buchführung (begangen im Jahr 2011) zu
einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer
Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Am 5.
Januar 2015 erging gegen ihn ein weiterer Strafbefehl wegen Unterlassung der
Buchführung und Gläubigerbevorzugung (begangen 2013 bzw. 2014), wobei er zu
einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer
Probezeit von fünf Jahren, und einer Busse von Fr. 960.-- verurteilt wurde.  
 
A.e. Von Februar 2014 bis Juli 2016 wurden die Eheleute C.________ mit Fr.
69'572.90 von der Sozialhilfe Kreuzlingen unterstützt.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung von A.C.________ und lehnte das Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau ab. Die dagegen
erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Departements für Justiz
und Sicherheit vom 22. Februar 2017 und Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 14. Juni 2017). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde beantragen A.C.________ und B.C.________ die Aufhebung
des vorinstanzlichen Urteils. Die Niederlassungsbewilligung sei nicht zu
widerrufen und die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau sei zu verlängern. Im
Rahmen der Verfassungsbeschwerde beantragen sie, es sei von einer Wegweisung
abzusehen. 
Sämtliche Vorinstanzen beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das
Staatssekretariat für Migration liess sich nicht vernehmen. 
Mit Verfügung vom 24. Juli 2017 wurde auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung
nicht eingetreten, weil die Verfügung des Migrationsamtes erst mit Abschluss
des bundesgerichtlichen Verfahrens in Rechtskraft erwächst. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 90
BGG; Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), da der Beschwerdeführer
grundsätzlich einen Anspruch auf das Fortbestehen der Bewilligung geltend
machen kann (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e
contrario). Auch die Beschwerdeführerin kann als seine mit ihm zusammen
wohnende Ehegattin einen Anspruch auf die Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung geltend machen (vgl. Art. 43 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) der
hierzu legitimierten Beschwerdeführer (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten. 
Soweit die Beschwerdeführer mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde die
Wegweisung anfechten, ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung dieses
Rechtsmittel gegen die Wegweisung nur offensteht, wenn sich der
Beschwerdeführer auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen kann, die ihm
unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b
BGG verschaffen (bspw. Art. 3 EMRK; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Da sich
die Beschwerdeführer auf kein solches Recht berufen, kann auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden. Die von den Beschwerdeführern
im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen richten sich
allerdings in Wirklichkeit gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin. Folglich sind sie im Rahmen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu prüfen. 
 
2.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG),
prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser
sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445). Die
betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3
S. 254 f.). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an
der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (BGE
139 II 404 E. 10.1 S. 445). 
 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, auf den sich die Vorinstanz gestützt hat,
kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische
Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Dieser
Widerrufsgrund gilt auch, falls die ausländische Person sich seit mehr als 15
Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs.
2 AuG). Gemäss Art. 80 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung
der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor (Abs. 1
lit. b). Rechtsprechungsgemäss genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht
für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit
der Verschuldung, d.h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert
vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304). Davon ist nicht leichthin
auszugehen (vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis).
 
 
3.2. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG)
ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin
mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem
betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung,
unterliegt, zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des
Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu,
dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der
betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen
Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen
zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn
vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig,
wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. Urteile
2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis; 2C_273/2010 vom 6.
Oktober 2010 E. 3.4).  
 
4.  
Die Beschwerdeführer bestreiten sowohl das Vorliegen eines Widerrufsgrundes als
auch die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Es liege kein schwerwiegender
Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vor, sondern der Beschwerdeführer habe
lediglich "marginale Verfehlungen" begangen. Insbesondere könne ihm keine
mutwillige Verschuldung vorgeworfen werden. Er stelle keine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die Auffassung der Vorinstanz verletze 
Art. 8 Ziff. 2 EMRK. 
 
4.1. In sachverhaltlicher Hinsicht lässt sich den Feststellungen der Vorinstanz
Folgendes entnehmen: Im Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 30.
Mai 2008 lagen gegen den Beschwerdeführer betreibungsrechtliche Vorgänge über
Fr. 243'977.40 und offene Verlustscheine in Höhe von insgesamt Fr. 160'084.85
vor. Am 14. Februar 2017 waren gegen ihn persönlich offene Betreibungen im
Betrag von Fr. 77'505.75 und Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr.
199'369.05 verzeichnet. Berücksichtigt man zusätzlich die Schulden aus den vom
Beschwerdeführer beherrschten Unternehmen, ergeben sich offene Betreibungen in
Höhe von über Fr. 400'000.-- und Verlustscheine im Betrag von mehr als Fr.
275'000.-. Das Ausmass der aktuellen Schulden wird von den Beschwerdeführern
nicht bestritten. Auch machen sie nicht geltend, dass die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Schuldenentwicklung offensichtlich
unhaltbar wären.  
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ergibt sich unter anderem aus der
strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner
Misswirtschaft, dass die Schuldenanhäufung mutwillig und damit qualifiziert
vorwerfbar ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei mit den
administrativen Aufgaben überfordert gewesen, seine Auftragslage sei jedoch gut
und bei entsprechend adäquater Geschäftsorganisation resultiere ein
Geschäftserfolg, vermag er nicht zu überzeugen. Dem Beschwerdeführer war seine
Schuldensituation seit Jahren bewusst, wurde er doch diesbezüglich bereits im
Jahr 2008 ausländerrechtlich verwarnt. Dass er sich seitdem in irgendeiner
Weise um die Sanierung seiner Schuldensituation bemüht hätte, beispielsweise
mit Hilfe eines Schuldenberaters, macht er nicht geltend und ist auch nicht
ersichtlich. Vielmehr lassen die Umstände auf eine bedenkliche Gleichgültigkeit
des Beschwerdeführers gegenüber dem massiven Ansteigen seiner Schulden
schliessen. Zwar birgt jedes wirtschaftliche Handeln Risiken und berufliche
Rückschläge können einem Selbständigerwerbenden nicht ohne Weiteres vorgeworfen
werden. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedoch wiederholt Firmen
gegründet und in den Konkurs geführt. Das hartnäckige Festhalten an seinem
Geschäftsgebaren trotz wiederholten Scheiterns verdeutlicht, dass er keine
Einsicht in sein Fehlverhalten zeigte. Spätestens nach der Verwarnung im Jahr
2008 durfte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er Massnahmen ergreift,
um keine weiteren Schulden mehr anzuhäufen. Dass es ihm - wie er geltend macht
- aufgrund des Alters nicht gelungen sei, eine Anstellung als Arbeitnehmer zu
finden, überzeugt nicht, legt er doch in keiner Weise dar, dass er sich um eine
unselbständige Anstellung bemüht hätte. Insgesamt muss er sich daher vorwerfen
lassen, dass er trotz Verwarnung nicht ernsthaft eine Stabilisierung bzw. den
Abbau seiner Schulden angestrebt hat. Zwar behauptet er, sich um eine Sanierung
zu bemühen und aus seinen Fehlern gelernt zu haben, jedoch liegen keine
Anhaltspunkte vor, die eine Verbesserung der Situation absehbar erscheinen
liessen. 
Wenn die Vorinstanz mit Blick auf die Schuldenentwicklung und die mangelnden
Sanierungsbestrebungen von einer mutwilligen Vernachlässigung der finanziellen
Verpflichtungen ausgegangen ist und in einer Gesamtbetrachtung den
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG als erfüllt betrachtete, ist dies
mit Blick auf die genannten Umstände nicht zu beanstanden. 
 
4.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die gegen ihn verfügte
Entfernungsmassnahme stelle eine zusätzliche Bestrafung dar, wodurch der
Grundsatz "ne bis in idem" verletzt werde, kann ihm nicht gefolgt werden: In
konstanter Rechtsprechung und in Berücksichtigung der Praxis des EGMR geht das
Bundesgericht davon aus, dass Administrativmassnahmen der hier vorliegenden
Art, welche als Folge von strafrechtlichen Verurteilungen verfügt werden, nicht
Strafcharakter haben und folglich keine unzulässige Doppelbestrafung darstellen
(Urteil 2C_1103/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 6.3 mit Hinweis; vgl. auch das
EGMR-Urteil  Rivard gegen die Schweiz vom 4. Oktober 2016 [Nr. 21563/12] § 23
ff. zum Grundsatz "ne bis in idem" bei strafrechtlichen Sanktionen und
administrativen Massnahmen).  
 
4.3. Es bleibt zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers verhältnismässig ist. Dabei sind dem öffentlichen Interesse
am Widerruf seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz
gegenüberzustellen.  
 
4.3.1. Das öffentliche Interesse am Widerruf ist durch das Vorliegen eines
gesetzlichen Widerrufsgrundes ausgewiesen.  
Dass gegen den Beschwerdeführer keine schwerwiegenden strafrechtlichen
Verurteilungen vorliegen, vermag - entgegen seiner Auffassung - das öffentliche
Interesse an seiner Entfernung und Fernhaltung nicht entscheidend zu
relativieren. Vorliegend wird nicht in Abrede gestellt, dass die
strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers für sich allein genommen
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigen würden. Die
Vorinstanz hat jedoch nicht (nur) auf die strafrechtlichen Verurteilungen
abgestellt, sondern in erster Linie auf die jahrelange Schuldenwirtschaft,
deren Ausmass trotz Verwarnung weiter zugenommen hat. Die in diesem
Zusammenhang von den Beschwerdeführern zitierte Rechtsprechung erweist sich als
wenig einschlägig, ging es bei den zitierten Fällen doch vorwiegend um
strafrechtliche Verfehlungen, die hier gerade nicht den zentralen Vorwurf
bilden. Unbehelflich ist insbesondere der Verweis auf das Urteil 2C_74/2017 vom
1. Juni 2017. Dieser in Dreierbesetzung ergangene Entscheid ist kein
Grundsatzurteil, sondern das Ergebnis einer einzelfallbezogenen Güterabwägung,
aus welcher für den vorliegenden - in sachverhaltlicher Hinsicht ohnehin anders
gelagerten - Fall keine Schlüsse gezogen werden können. 
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer lebt seit mehr als 25 Jahren in der Schweiz.
Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer stellt der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte dar. Mit Blick auf
die seit Jahren dauernde Missachtung seiner finanziellen Pflichten drängt sich
jedoch der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer in keiner Weise mit
seiner wirtschaftlichen Integration korreliert. Negativ fällt dabei ins
Gewicht, dass eine entsprechende ausländerrechtliche Verwarnung offenbar
wirkungslos geblieben ist und den Beschwerdeführer nicht zu einer Änderung
seines Verhaltens bewegen konnte. Dass ihm eine Ausreise ins Heimatland nicht
zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich: Er kam erst im Alter von 31 Jahren in die
Schweiz und ist daher mit der heimatlichen Sprache und Kultur nach wie vor
vertraut. Er ist mit einer Landsfrau verheiratet, die bis zu ihrem 43.
Lebensjahr in Mazedonien gelebt hat. Ebenso leben zwei seiner Kinder in der
Heimat. Der Beschwerdeführer ist bei guter Gesundheit und eine Ausreise würde
ihn nicht aus einer beruflich stabilen Situation herausreissen. Die hier im
Baugewerbe erworbenen Kenntnisse können ihm auch im Heimatland von Nutzen sein.
Der Umstand, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die
Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in Mazedonien, lässt eine
Ausreise nicht als unzumutbar erscheinen, betrifft dies doch die dortige
Bevölkerung als Ganzes und nicht spezifisch den Beschwerdeführer. Auch wenn
eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Mazedonien anfänglich mit
Schwierigkeiten verbunden sein kann, ist dennoch mit der Vorinstanz insgesamt
davon auszugehen, dass dieser keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen
stehen.  
In Anbetracht aller Umstände erweist sich der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig. Eine
erneute Verwarnung anstelle des Widerrufs fällt ausser Betracht, da bereits
eine erste ausländerrechtliche Verwarnung keine Wirkung gezeigt hat. 
 
4.4. Wie bereits erwähnt, stammt die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls
aus Mazedonien und ist im Jahr 2003 in die Schweiz eingereist. Sie ist im
Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, welche ihr im Rahmen des Familiennachzugs
erteilt worden ist.  
 
4.4.1. Die Vorinstanz erachtete die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin für zulässig. Diese verliere
aufgrund des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes ihren
abgeleiteten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Darüber
hinaus hielt das Verwaltungsgericht den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit.
c bzw. lit. e AuG für erfüllt. Gegenüber der Beschwerdeführerin persönlich
lägen offene Betreibungen sowie Verlustscheine über mehr als Fr. 30'000.-- vor.
Zudem habe sie den Sozialhilfebezug des Ehepaares mitzuverantworten (in Höhe
von rund Fr. 70'000.-- zwischen Februar 2014 und Juli 2016). Seit ihrer
Einreise im Jahr 2003 sei es ihr mangels entsprechender Bemühungen nicht
gelungen, sich beruflich zu integrieren. In Bezug auf die künftige Erfüllung
öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen könne ihr keine
günstige Prognose gestellt werden.  
 
4.4.2. Ob die Beschwerdeführerin aufgrund der gegen sie verzeichneten
Verlustscheine in Höhe von rund Fr. 30'000.-- den Widerrufsgrund des
erheblichen bzw. wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt, erscheint zweifelhaft,
zumal sie grundsätzlich nicht für den geschäftlichen Misserfolg des Ehegatten
in die Pflicht genommen werden kann. Ebenso ist fraglich, ob ihr Anteil an den
Sozialhilfebezügen den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung im Sinne Art. 62
Abs. 1 lit. e zu rechtfertigen vermag. Wie es sich damit genau verhält, braucht
indessen nicht weiter erörtert zu werden, da es der Beschwerdeführerin, welche
lediglich über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung verfügt, in jedem Fall
zuzumuten ist, mit ihrem Ehemann ins Heimatland zurückzukehren.  
 
4.4.3. Die Beschwerdeführerin wurde in Mazedonien sozialisiert und ist erst im
Alter von 43 Jahren in die Schweiz eingereist. Zwar lebt sie schon seit rund 14
Jahren in der Schweiz, jedoch liegen gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz keine Anhaltspunkte für eine sprachliche, soziale oder berufliche
Integration in der Schweiz vor. Die Beschwerdeschrift enthält diesbezüglich
keine Informationen, welche die Feststellungen der Vorinstanz in Frage stellen
würden. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es für die Beschwerdeführerin
unzumutbar sein sollte, zusammen mit ihrem Ehemann nach Mazedonien
zurückzukehren, zumal sie dort die längste Zeit ihres Lebens verbracht hat und
auch zwei ihrer Kinder dort leben.  
 
4.4.4. Der Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist vorliegend
nicht berührt, da der angefochtene Entscheid nicht zur Trennung der Ehegatten
führt. Daran vermag auch die Beziehung der Beschwerdeführer zu ihrer in der
Schweiz lebenden Tochter nichts zu ändern. Diese ist seit langem volljährig und
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Tochter und Eltern im Sinne von
Art. 8 EMRK, aus welchem sich ein Aufenthaltsrecht ergeben könnte (vgl. BGE 139
II 393 E. 5.1 S. 402; 135 I 143 E. 3.1 S. 148), ist weder dargetan noch
ersichtlich. Es ist den Beteiligten ohne Weiteres zuzumuten, ihre familiären
Beziehungen über die Grenzen hinweg zu pflegen.  
 
4.4.5. Aus dem in Art. 8 EMRK verankerten Schutz auf Achtung des Privatlebens
vermögen die Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten:
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Schutzbereich berührt ist, ist
angesichts der genannten Umstände (Schulden, Sozialhilfebezug, geringe
Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz, Zumutbarkeit der Rückkehr in
das gemeinsame Heimatland) eine Einschränkung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK
gerechtfertigt.  
 
4.5. Schliesslich erweist sich auch die Rüge der Ungleichbehandlung zwischen
ausländischen Staatsangehörigen und Schweizern bzw. der Verletzung des
Willkürverbots als unbegründet. Im Unterschied zu Schweizer Bürgerinnen und
Bürgern, welche allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit in der Schweiz
aufenthaltsberechtigt sind, kann von Gesetzes wegen der Aufenthalt
ausländischer Staatsangehöriger unter bestimmten Voraussetzungen beendet
werden. Vorliegend sind wie dargelegt diese Voraussetzungen gegeben. Von einer
Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung ausländischer Personen kann insofern
keine Rede sein.  
 
5.  
 
5.1. Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid weder Konventions-
noch Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen.  
 
5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die unterliegenden
Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juni 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry 

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