Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.651/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_651/2017, 2C_652/2017          

 
 
 
Urteil vom 2. November 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiber Winiger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
2C_651/2017 
Staats- und Gemeindesteuern 2007-2011 (Nachsteuern), 
 
2C_652/2017 
Direkte Bundessteuer 2007-2011 (Nachsteuern), 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 14. Juni 2017 (VG.2017.12/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 erhob die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau
Nachsteuern beim Steuerpflichtigen A.________ betreffend die direkte
Bundessteuer bzw. die Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2007
bis 2011. Die Steuerverwaltung führte dazu aus, sie habe im Rahmen einer
steueramtlichen Überprüfung Renten und Versicherungswerte entdeckt, die bisher
nicht besteuert worden seien. Einerseits sei die Rente der Deutschen
Rentenversicherung in der Schweiz als Einkommen steuerbar, andererseits seien
die Rückkaufswerte der Aachener und Münchener Lebensversicherung als
Vermögenswerte zu besteuern. 
 
B.  
Die vom Steuerpflichtigen gegen diese Nachsteuerverfügung erhobenen
Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Einsprachentscheide der kantonalen
Steuerverwaltung vom 13. August 2015, Entscheide der Steuerrekurskommission des
Kantons Thurgau vom 19. Dezember 2016, Urteile des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 14. Juni 2017). 
 
C.  
Mit je separater Eingabe vom 16. Juli 2017 erhebt A.________ Beschwerden in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt
sinngemäss, die angefochtenen Entscheide seien sowohl in Bezug auf die direkte
Bundessteuer wie die Staats- und Gemeindesteuern aufzuheben. 
Die Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragen
die Abweisung der Beschwerden. Der Beschwerdeführer repliziert und beantragt
mit unaufgefordert eingereichter Eingabe, das Verfahren sei "als ungültig zu
erklären und einzustellen". 
 
 
Erwägungen:  
 
I. Prozessuales  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz hat zu den streitbetroffenen Steuerjahren 2007 bis 2011
hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern (2C_651/2017) einerseits und der
direkten Bundessteuer (2C_652/2017) anderseits zwei Urteile gefällt. Der
Steuerpflichtige ficht diese Urteile mit zwei Beschwerdeeingaben an. Die sich
stellenden Fragen sind im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen
Steuerrecht gleich geregelt oder betreffen harmonisiertes kantonales
Steuerrecht. Da beide Verfahren auf demselben Sachverhalt beruhen, die gleichen
Parteien betreffen und sich dieselben Rechtsfragen stellen, sind die Verfahren
zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. 
Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit
Hinweis).  
 
1.2. Bei den angefochtenen Urteilen handelt es sich um kantonal
letztinstanzliche Endentscheide über die Staats- und Gemeindesteuern bzw. die
direkte Bundessteuer. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit
Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) und Art. 146
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR
642.11) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art.
89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
grundsätzlich - unter Vorbehalt von E. 1.3 hiernach - einzutreten (Art. 42 und
100 BGG).  
 
1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. Art. 95
BGG).  
 
1.3.1. Unerlässlich ist namentlich, dass die Beschwerde auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin Bundesrecht
verletzt wird. Die Beschwerdeschrift soll vor Bundesgericht z.B. nicht bloss
die Rechtsstandpunkte und Argumente wiederholen, wie sie im kantonalen
Verfahren vorgebracht worden sind, sondern muss sich konkret und spezifisch mit
den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen
(vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).  
 
1.3.2. Besonderes gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung
und Beweiswürdigung. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es
kann diesen - soweit entscheidrelevant - berichtigen oder ergänzen, wenn er
offensichtlich unrichtig, in Missachtung wesentlicher Verfahrensrechte
ermittelt worden ist oder anderweitig auf einer Rechtsverletzung im Sinne von 
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). In die vorinstanzliche
Beweiswürdigung greift das Bundesgericht nur ein, wenn sie willkürlich ist; das
ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und
entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf
der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen
gezogen hat (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die
betroffene Person muss also rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft
erscheint (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III
350 E. 1.3 S. 251 f.). Rein appellatorische Kritik an der
Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw.
Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).  
 
1.3.3. Eine diesen strengen Anforderungen genügende Begründung ist hier nur
teilweise zu erkennen. Soweit das nicht der Fall ist, kann auf die vorgetragene
Kritik nicht eingegangen werden.  
 
1.4. Nicht einzutreten ist sodann - mangels gesetzlicher Grundlage - auf die
Anträge, das Verfahren sei "als ungültig zu erklären und einzustellen".  
 
II. Direkte Bundessteuer  
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 151 Abs. 1 DBG wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als
Nachsteuer eingefordert, falls sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln,
die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, ergibt, dass eine Veranlagung zu
Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist
oder eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder
ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen ist. Für die Frage, ob neue
Tatsachen oder Beweismittel schon im Zeitpunkt der Veranlagung vorlagen, ist
der Aktenstand in diesem Zeitpunkt massgeblich. Ein Verschulden des
Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich, vielmehr kommt es auf die Würdigung
der jeweiligen Pflichten des Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde bei der
Veranlagung an (Urteile 2C_458/2014 vom 26. März 2015 E. 2.1, in: in: StE 2015
B 97.41 Nr. 29; 2C_1023/2013 vom 8. Juli 2014 E. 2.1, in: StE 2014 B 97.41 Nr.
27; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Nach Art. 123 Abs. 1 DBG stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit dem
Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung
massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Daraus folgt
zunächst, dass Behörden und Steuerpflichtiger grundsätzlich gemeinsam auf eine
richtige und vollständige Veranlagung hin arbeiten.  
 
2.2.1. Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige
Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG). Insbesondere muss er das
Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (
Art. 124 Abs. 2 DBG); dazu hat er bestimmte Beilagen einzureichen und er trägt
die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung.
Ist er sich über die steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache im Unklaren,
darf er diese nicht einfach verschweigen, sondern hat er auf die Unsicherheit
hinzuweisen; jedenfalls muss er die Tatsache als solche vollständig und
zutreffend darlegen (Urteile 2C_458/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2.1, in: StE
2015 B 97.41 Nr. 29; 2C_1023/2013 vom 8. Juli 2014 E. 2.2, in: StE 2014 B 97.41
Nr. 27).  
 
2.2.2. Die Veranlagungsbehörde ihrerseits prüft die Steuererklärung und nimmt
die erforderlichen Untersuchungen vor (Art. 130 Abs. 1 DBG). Die Steuerbehörde
darf sich jedoch grundsätzlich darauf verlassen, dass die Steuererklärung
richtig und vollständig ist. Sie ist nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass
Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen oder im
Steuerdossier nach ergänzenden Unterlagen zu suchen. Die Steuerbehörde darf
freilich auch nicht unbesehen in der Art auf die Steuererklärung abstellen, wie
wenn es sich um eine Selbstveranlagung handeln würde. Sie muss insbesondere
berücksichtigen, dass in den Steuererklärungsformularen nicht nur Tatsachen
einzutragen sind, sondern sich dabei auch eigentliche Rechtsfragen stellen.
Eine Pflicht zu ergänzender Untersuchung besteht für die Steuerbehörden aber
nur dann, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich bzw.
offensichtlich sind. Bloss erkennbare Mängel genügen nicht, um davon
auszugehen, bestimmte Tatsachen oder Beweismittel seien den Behörden schon zur
Zeit der Veranlagung bekannt gewesen bzw. es müsse diesen ein entsprechendes
Wissen angerechnet werden (Urteile 2C_458/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2.2, in:
StE 2015 B 97.41 Nr. 29; 2C_1023/2013 vom 8. Juli 2014 E. 2.2, in: StE 2014 B
97.41 Nr. 27).  
 
2.3. Gegenstand der Nachsteuerverfügung im Bereich der direkten Bundessteuer
bilden hier die Renten der Deutschen Rentenversicherung und der deutschen
Bundeswehr (letztere wird bloss im Rahmen des satzbestimmenden Einkommens
berücksichtigt). Die Steuerveranlagungen 2007 bis 2011 sind in Rechtskraft
erwachsen. Unbestrittenermassen liegt für diesen Zeitraum eine Unterbesteuerung
vor, weil die umstrittenen Renten nicht als Einkommen besteuert worden sind.
Der Beschwerdeführer hat eine Unterbesteuerung gemäss Feststellung der
Vorinstanz anerkannt. Fraglich und näher zu prüfen ist einzig, ob die von der
Steuerverwaltung ins Feld geführten Tatsachen und Beweismittel im Sinne von 
Art. 151 Abs. 1 DBG neu bzw. der Steuerbehörde nicht bekannt waren (vgl.
angefochtener Entscheid E. 3.2).  
 
2.3.1. Die Vorinstanz hat die oben erwähnte Praxis korrekt wiedergegeben und
dazu alles Wesentliche dargelegt. Weiter hat sie verbindlich festgestellt, dass
der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007 eine Rente
der Deutschen Rentenversicherung von monatlich 420.96 Euro erhielt. In den
Folgejahren erhielt er 5'106.54 Euro (2008), 5'196.42 Euro (2009), 5'258.28
Euro (2010) und 5'284.38 Euro (2011). Zusätzlich erhielt er eine Rente der
deutschen Bundeswehr (monatlich zwischen 118 und 124 Euro).  
 
2.3.2. Die Vorinstanz hat weiter festgestellt, dass die erwähnten Renten nie
vom Beschwerdeführer als Einkommen deklariert worden sind und dieser nie einen
Rentenbescheid oder eine Bestätigung über die regelmässige Ausrichtung der
jeweiligen Renten eingereicht hat. Die entsprechenden Belege wurden erst im
Rahmen des Nachsteuerverfahrens eingereicht (vgl. angefochtener Entscheid E.
4.3.2).  
 
2.3.3. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, kann der Beschwerdeführer
auch aus den Kontoauszügen der Bayrischen Hypo und Vereinsbank AG, die den
Steuerklärungen 2005 und 2006 beilagen, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Insbesondere können diese Konti nicht als Nachweis eines Renteneinkommens
angesehen werden bzw. es geht daraus nicht hervor, dass regelmässige Zahlungen
erfolgten. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren sogar selbst
eingeräumt, dass die erforderliche Einkommensdeklaration unterblieben sei.  
 
2.3.4. Daraus ergibt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass die
Veranlagungsbehörde nicht verpflichtet war, weitere Nachforschungen
anzustellen, da hier keine klar ersichtlichen bzw. offensichtlichen Fehler in
der Steuererklärung vorlagen (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Für alles Weitere kann
auf den angefochtenen Entscheid (E. 4.3.4 und 4.3.5) verwiesen werden.  
 
2.3.5. Der Beschwerdeführer geht damit auch fehl, wenn er ausführt, bei seiner
zuständigen Steuerbehörde sei es üblich gewesen, die Steuererklärungen auf ihre
Richtigkeit zu prüfen und mit den Vorjahren zu vergleichen. In diesem
Zusammenhang kann auf die sinngemäss beantragte Befragung des (damals
zuständigen) Sachbearbeiters der Gemeinde verzichtet werden.  
 
2.3.6. Der Beschwerdeführer macht schliesslich noch geltend, er habe "aus
Unkenntnis über das Schweizer Steuerrecht und zur eigenen Sicherheit" alle
erforderlichen Unterlagen zur Steuererklärung für den betreffenden Zeitraum
einer Treuhandfirma übergeben, welche in der Folge seine Steuerklärungen
erstellt habe. Soweit der Beschwerdeführer damit andeuten will, die von ihm
beauftragte Treuhandfirma habe allenfalls entgegen seinen Weisungen gehandelt,
kann ihm nicht gefolgt werden, da sich dieser die Handlungen seiner Vertretung
grundsätzlich zuzurechnen hat (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum
DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 117 N. 14).  
 
2.4. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die direkte
Bundessteuer als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden
kann.  
 
III. Staats- und Gemeindesteuern  
 
3.  
 
3.1. § 204 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern
(Steuergesetz) des Kantons Thurgau vom 14. September 1992 (StG/TG; RB 640.1)
regelt in Übereinstimmung mit Art. 53 Abs. 1 StHG die Voraussetzungen für ein
Nachsteuerverfahren gleich wie Art. 151 Abs. 1 DBG für die direkte
Bundessteuer.  
 
3.2. Die Vorinstanz hat daher den Nachsteuergrund für die Staats- und
Gemeindesteuern in Bezug auf die Renten der Deutschen Rentenversicherung und
der deutschen Bundeswehr zu Recht bejaht und es kann grundsätzlich auf die
Ausführungen zur direkten Bundessteuer verwiesen werden.  
 
3.3. Neben der Einkommenssteuer unterliegt im Bereich der Staats- und
Gemeindesteuern das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer (§ 41 Abs. 1 StG/
TG, vgl. auch Art. 13 Abs. 1 StHG). Gegenstand der Nachsteuerverfügung bildet
damit hier zusätzlich der Rückkaufswert der Lebensversicherung bei der Aachener
und Münchener (vgl. § 48 StG/TG), die im Jahr 2009 zur Auszahlung gelangte.  
 
3.3.1. Auch in Bezug auf die Lebensversicherung bringt der Beschwerdeführer
nichts vor, was den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen
liesse (vgl. E. 1.3 hiervor).  
 
3.3.2. So hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt, dass der Rückkaufswert
der Aachener und Münchener Lebensversicherung seit der Periode 2006 nicht als
Vermögen deklariert worden ist. Einzig der Steuererklärung des Jahres 2008 lag
ein Beleg über an eine Lebensversicherung gezahlte Prämien bei; aus diesem
Dokument konnte die Steuerverwaltung indes - entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers - nicht auf den Inhalt der Lebensversicherung schliessen.  
 
3.3.3. Daraus durfte die Vorinstanz den Schluss ziehen, die Veranlagungsbehörde
habe sich auf die Vollständigkeit der Steuererklärung verlassen dürfen und sei
nicht verpflichtet gewesen, im Steuerdossier nach ergänzenden Unterlagen zu
suchen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2.1).  
 
3.4. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern ebenfalls als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann.  
 
IV. Kosten und Entschädigung  
 
4.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Es ist keine
Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 2C_651/2017 und 2C_652/2017 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_652/2017) wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern (2C_651/2017) wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Winiger 

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