Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.650/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
2C_650/2017            

 
 
 
Urteil vom 9. Januar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.D.________, 
2. B.D.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, 
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
30. Mai 2017 (B 2016/247). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.D.________ (geb. 1986) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er kam im
Alter von sechs Jahren im Familiennachzug in die Schweiz. Ab dem 3. November
1999 verfügte er über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton St. Gallen;
diese wurde ihm wegen seiner wiederholten Straffälligkeit am 26. Juni 2012
rechtskräftig entzogen (Urteil des Bundesgerichts 2C_965/2011). Zwischen August
2001 und Januar 2010 war A.D.________ neunmal - zum Teil einschlägig -
verurteilt worden, so dreimal wegen einfacher Körperverletzung oder
Tätlichkeiten, viermal wegen grober Verkehrsregelverletzungen und zweimal wegen
Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Die schwerste Strafe sprach das
Kreisgericht Alttoggenburg-Wil am 13. März 2007 gegen ihn aus: Es verurteilte
A.D.________ wegen Raubes, mehrfacher geringfügiger Vermögensdelikte, Drohung,
versuchter Nötigung, mehrfacher Tätlichkeit, Hausfriedensbruchs, Widerhandlung
gegen das Waffengesetz (Mitführen eines einhändig bedienbaren Messers), Fahrens
ohne Kontrollschilder und in fahrunfähigem Zustand sowie mehrfacher einfacher
Verkehrsregelverletzung (alles begangen von Mai 2005 bis Juni 2006) zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (bei einer Probezeit von vier Jahren)
sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Die letzte Verurteilung erfolgte am 21.
Januar 2010 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 100.-- wegen grober
und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln und pflichtwidrigem Verhalten nach
einem Verkehrsunfall (begangen am 9. Februar 2008; Autorennen innerorts). Die
letzte Straftat geht auf den 2. August 2009 zurück (Mitführen eines
Schlagrings), wofür er am 24. August 2009 zu einer Geldstrafe von sechs
Tagessätzen zu je Fr. 80.-- verurteilt wurde.  
 
A.b. A.D.________ meldete sich am 31. Juli 2012 beim zuständigen Einwohneramt
ab und reiste in den Kosovo zurück. Seine niederlassungsberechtigte Landsfrau
B.D.________ (geb. 1988), die er am 21. August 2008 geheiratet hatte, verblieb
in der Schweiz. Am 5. September 2012 erliess das Bundesamt für Migration
(heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) gegen A.D.________ ein
unbeschränktes Einreiseverbot, welches das Bundesverwaltungsgericht auf
Beschwerde hin am 10. Juli 2014 auf zehn Jahre - bis zum 4. September 2022 -
befristete (BVGE C-5250/2012). Während das Bundesamt für Migration/SEM ein
erstes Ersuchen um Aussetzung des Einreiseverbots am 8. Oktober 2013 noch
ablehnte, entsprach es späteren Gesuchen an Weihnachten/Neujahr 2014/2015 sowie
zur Geburt des Sohnes C.D.________ (am 18. April 2015) jeweils für 14 Tage.  
 
B.  
Am 6. Januar 2016 lehnte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen das Gesuch
von B.D.________ ab, ihren Ehemann wieder in die Schweiz nachziehen zu können.
Zwar verfügten sie und der gemeinsame Sohn - so das Migrationsamt - inzwischen
über die schweizerische Staatsbürgerschaft, doch bestehe nach wie vor ein
erhebliches Risiko, dass A.D.________ in der Schweiz wieder in frühere
Verhaltensmuster zurückfallen könnte, weshalb davon auszugehen sei, dass er
auch "zum heutigen Zeitpunkt" noch eine schwerwiegende Gefahr für die hiesige
öffentliche Sicherheit und Ordnung bilde. Die hiergegen gerichteten kantonalen
Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des Sicherheits- und
Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 28. November 2016; Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Mai 2017). 
 
C.  
B.________ und A.D.________ beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Mai 2017 aufzuheben, dem
Familiennachzugsgesuch zu entsprechen und A.D.________ eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventuell sei die Beschwerde gutzuheissen,
der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zurückzuweisen. Sie machen geltend,
der Umstand, dass B.________ und C.D.________ über die schweizerische
Staatsbürgerschaft verfügten und A.D.________ sich bewährt habe, seien neue
Elemente, die eine Überprüfung der Wiedererteilung der Bewilligung
rechtfertigten, insbesondere, wenn dem Kindesinteresse angemessen Rechnung
getragen werde. 
Das Sicherheits- und Justizdepartement sowie das Verwaltungsgericht des Kantons
St. Gallen beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Staatssekretariat für
Migration liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin ist (inzwischen) Schweizer Bürgerin und seit dem
21. August 2008 mit dem Beschwerdeführer verheiratet, wobei die eheliche
Beziehung nach dessen Ausreise über die Grenzen hinweg fortgesetzt wurde. Es
besteht somit grundsätzlich ein gesetzlicher (Art. 42 Abs. 1 AuG [SR 142.20])
wie verfassungs- (Art. 13 BV) und konventionsmässig (Art. 8 Ziff. 1 EMRK)
begründeter Anspruch darauf, dass sie, ihr Gatte und der gemeinsame Sohn ihre
familiären Beziehungen in der Schweiz leben können. Ob die einzelnen
Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ist eine Frage der materiellen
Beurteilung und nicht eine solche des Eintretens (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179
f., 497 E. 3.3 S. 500 f.). Die fristgerecht eingereichte Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 i.V.m. Art. 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario und Art. 86 lit. d BGG) der in ihrem Anspruch auf Schutz
des Familienlebens unmittelbar betroffenen Beschwerdeführer (Art. 89 Abs. 1 BGG
) ist an die Hand zu nehmen.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Bezüglich des Sachverhalts ist es an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden
(Art. 105 Abs. 1 BGG); es kann diese nur berichtigen oder ergänzen, falls sie
sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder
unvollständig erweisen (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S.
254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Der Betroffene muss seinerseits
rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt klar
und eindeutig mangelhaft ermittelt wurde, will er diesen infrage stellen (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E.
2.4). Er hat sich im Übrigen in rechtlicher wie sachverhaltsmässiger Hinsicht
mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen.  
 
1.2.2. Soweit die Darlegungen in der Beschwerdeschrift diesen Vorgaben nicht
genügen, die Beschwerdeführer insbesondere einfach wiederholen, was sie im
kantonalen Verfahren vorgebracht haben, ohne sich mit der Begründung der
Vorinstanz zu ihren Einwänden zu befassen und im Einzelnen darzulegen, dass und
inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, ist auf ihre Kritik nicht
weiter einzugehen. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführer in verschiedenen
Punkten geltend machen, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, es indessen
unterlassen, im Einzelnen auszuführen, dass und inwiefern das angefochtene
Urteil in den jeweiligen Punkten das verfassungsmässige Willkürverbot (Art. 9
BV) verletzen würde.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer
Bürgerin Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird,
wenn er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt; der Anspruch erlischt, falls ein
Widerrufsgrund gemäss Art. 63 AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Einen
solchen setzt der Ausländer unter anderem, wenn er "zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe" verurteilt worden ist (Art. 62 lit. b AuG i.V.m. Art. 63 lit.
a AuG). Dies war hier der Fall: Der Beschwerdeführer wurde wiederholt und immer
schwerer straffällig; am 13. März 2007 ist er unter anderem wegen Raubes zu 18
Monaten Freiheitsstrafe bedingt verurteilt worden, womit sein Anspruch auf
Familiennachzug erlosch und er nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni
2012 (2C_965/2011) das Land zu verlassen hatte.  
 
2.2. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung
tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn
ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE
130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt nicht
absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziffer
1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und
eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die
nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche
Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der
Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die Konvention bzw. die diese verbindlich auslegende Rechtsprechung des EGMR
verlangt im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Abwägung der privaten
Interessen der betroffenen Person am Verbleib im Land einerseits und dem
öffentlichen Interesse an ihrer Entfernung bzw. Fernhaltung andererseits (BGE
135 I 143 E. 2.1 S. 147, 153 E. 2.2.1 S. 156; 122 II 1 E. 2 S. 6 mit
Hinweisen). Die Massnahme muss verhältnismässig sein, d.h. geeignet und
erforderlich; sie darf zudem nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das
sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck verstossen.  
 
 
2.3.  
 
2.3.1. Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer
(neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Praxis
grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit der Betroffene, gegen den eine
Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42
ff. AuG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen
Angehörigen unzumutbar ist, ihm ins Heimatland zu folgen und dort das
Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls der
Betroffene sich seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und sich für
eine  angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine
Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine
allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse
an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme
gegen den Fehlbaren ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat
angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (vgl. die Urteile 2C_736/2017 vom
28. November 2017 E. 3.3; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3; 2C_964/2010 vom
5. Dezember 2011 E. 3.3 und 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2).  
 
2.3.2. Der Zeitablauf, verbunden mit der Deliktsfreiheit, kann mithin dazu
führen, dass die Interessenabwägung anders auszufallen hat als zum Zeitpunkt
der strafrechtlichen Verurteilung, der Entlassung aus dem Strafvollzug oder der
Rechtskraft des Wegweisungsentscheids. Damit wird insbesondere den sich aus dem
konventions- und verfassungsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens
ergebenden Gesichtspunkten Rechnung getragen, wonach die seit der Tat
verflossene Zeit und das bisherige Verhalten des Ausländers in der
Interessenabwägung bezüglich der Aufrechterhaltung der aufenthaltsbeendenden
Massnahme mitzuberücksichtigen sind (BGE 130 II 493 E. 5 S. 504; Urteile 2C_487
/2012 vom 2. April 2013 E. 5.2; 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.2.1;
2C_715/2011 vom 2. Mai 2012 E. 4.3; 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2).
Bei der prognostischen Einschätzung des Rückfallrisikos ist nach Art und
Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer
diese wiegt, desto höhere Anforderungen sind an das Fehlen einer Rückfallgefahr
zu stellen (Urteil 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.2). Je länger ein
Straftäter umgekehrt deliktsfrei gelebt hat, umso eher lässt sich ihm wieder
Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu
keinen weiteren (schweren) Straftaten mehr kommen wird (2C_36/2009 vom 20.
Oktober 2009 E. 3.2).  
 
2.3.3. Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist aufgrund der Umstände des
Einzelfalls zu bestimmen (Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.3). Das
Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des
Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AuG fünf Jahre beträgt und diese nur bei
Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr ("menace caractérisée") für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich der Betroffene seit
der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und seiner Ausreise (vgl. hierzu das
Urteil 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2) während fünf Jahren im
Ausland bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug
neu zu prüfen. Eine frühere Prüfung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von
Beginn an unter fünf Jahren angesetzt wurde oder eine Änderung der Sachlage
eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis
ernstlich in Betracht gezogen werden muss. Demnach besteht ein Anspruch auf
eine Neuprüfung des Familiengesuchs nach fünf Jahren; zuvor ist ein solcher zu
bejahen, falls die tatsächlichen Umstände sich seit dem ersten Entscheid
grundlegend verändert haben (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f.; 130 II 493
E. 5 S. 504; Urteile 2C_736/2017 vom 28. November 2017 E. 3.3; 2C_1170/2012 vom
24. Mai 2013 E. 3.4.2; 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.6; 2C_715/2011 vom 2.
Mai 2012 E. 4.2). Dies kann etwa der Fall sein, wenn nachträglich ein
potenziell anspruchsbegründender Tatbestand eingetreten ist (Urteil 2C_1170/
2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.2).  
 
3.  
 
3.1. Die kantonale Vorinstanz hat die dargelegte bundesgerichtliche Praxis -
entgegen den Einwänden der Beschwerdeführer - korrekt wiedergegeben und auf
ihre Situation angewandt: Der Entscheid über den Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung ist am 26. Juni 2012 rechtskräftig geworden. Die
Beschwerdeführer hatten somit erst ab Juli 2017 einen ordentlichen Anspruch
darauf, dass ihr Nachzugsgesuch im Hinblick auf die veränderten Verhältnisse
neue geprüft würde. Zuvor galt dies nur, falls sich die tatsächlichen
Verhältnisse so verändert hätten, dass ein anderes Ergebnis (als im Jahr 2012)
ernstlich in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs
im August 2015 war der Widerruf der Niederlassungsbewilligung indessen erst
seit etwas über drei Jahren rechtskräftig, und das Einreiseverbot war bloss ein
Jahr zuvor vom Bundesverwaltungsgericht auf zehn Jahre festgesetzt worden. Zwar
ging aus der Beziehung der Beschwerdeführer am 8. April 2015 der gemeinsame
Sohn C.D.________ hervor, doch führte weder dies noch der Umstand, dass die
Ehegattin inzwischen die schweizerische Staatsbürgerschaft erworben hatte,
dazu, dass das Nachzugsgesuch ernstlich eine Chance gehabt hätte, gutgeheissen
zu werden. Allein die Zeugung eines Kindes war - wessen sich die
Beschwerdeführer bewusst sein mussten - nicht geeignet, den Sachverhalt
lediglich drei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers bereits derart
grundlegend zu verändern, dass dessen deliktisches Verhalten, welches zum
Widerruf der Niederlassungsbewilligung Anlass gegeben hatte, und eine
allfällige Rückfallgefahr nur noch von untergeordneter Bedeutung gewesen wären
(zur Berücksichtigung der Kindesinteressen: vgl. auch das Urteil 2C_736/2017
vom 28. November 2017 E. 3).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das Bundesgericht ging in seinem Urteil vom 26. Juni 2012 davon aus, der
Beschwerdeführer habe seit seinen Jugendjahren immer wieder Anlass zu schweren
Klagen gegeben. Er delinquierte regelmässig noch in der Probezeit früherer
Verurteilungen. Durch sein andauerndes kriminelles Verhalten habe er - so das
Urteil - belegt, dass er nicht in der Lage sei, sich während einer längeren
Zeit an die in der Schweiz geltenden Regeln und Gesetze zu halten: Weder
zahlreiche Warnstrafen (Geldstrafen, bedingte Freiheitsstrafen) noch
Untersuchungshaft oder das hängige ausländerrechtliche Widerrufsverfahren
hätten ihn davon abzuhalten vermocht, weitere Straftaten zu begehen und dies
auch noch nach der Heirat mit der Beschwerdeführerin. Als gravierend
bezeichnete das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer immer wieder an den Tag
gelegte Aggressivität und sein ausgeprägter "Mangel an Respekt vor der
psychischen und körperlichen Integrität" Dritter. Der Beschwerdeführer habe als
uneinsichtiger, gewaltbereiter Gewohnheitsdelinquent zu gelten, der die ihm
eingeräumten zahlreichen Chancen nicht genutzt habe und bei dem sämtliche in
einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos geblieben
seien.  
 
3.2.2. Gestützt hierauf durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass das
Nachzugsgesuch zu früh erfolgt war und der Beschwerdeführer im Hinblick auf die
bundesgerichtlichen Ausführungen noch nicht hinreichend belegen konnte, dass
das öffentliche Sicherheitsinteresse bereits drei Jahre nach Rechtskraft des
Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und ein Jahr nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des zehnjährigen Einreiseverbots hinter das
private Interesse zurückzutreten hatte, sein Familienleben (erneut) in der
Schweiz pflegen zu können; dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands,
dass der Beziehung inzwischen ein gemeinsamer Sohn entsprungen ist. Der
Beschwerdeführer hat wichtige Rechtsgüter (Leib und Leben) wiederholt gefährdet
oder verletzt, sodass sich ausländerrechtlich strenge Anforderungen
hinsichtlich der künftig allenfalls ausländerrechtlich hinzunehmenden
Rückfallgefahr rechtfertigen.  
 
3.3. Obwohl der Beschwerdeführer - soweit bekannt - seit acht Jahren (August
2009) nicht mehr straffällig geworden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
noch im Jahr 2014 nachvollziehbar dargelegt, weshalb bei ihm immer noch ein
erhebliches, strukturelles Rückfallrisiko bestehe und deshalb die
Regelhöchstdauer des Einreiseverbots zu verdoppeln sei. Tatsächlich ist
gestützt auf sein bisheriges Verhalten nicht auszuschliessen, dass er trotz
seines zwischenzeitlichen Wohlverhaltens in der Heimat in der Schweiz in seine
bekannten Verhaltensmuster zurückfallen könnte; die Vorinstanz durfte deshalb
davon ausgehen, "dass sich eine Verkürzung der praxisgemäss im Heimatstaat
abzuwartenden Bewährungsfrist" von fünf Jahren bei einer Gesamtbeurteilung
nicht rechtfertige.  
 
4.  
Entgegen der Kritik der Beschwerdeführer hat das Verwaltungsgericht der
Tragweite von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK angemessen Rechnung
getragen: 
 
4.1. Es unterstrich, dass die Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse daran
hätten, ihr Familienleben in der Schweiz pflegen zu können; dies namentlich
auch im Hinblick auf das Kindeswohl des mittlerweile zweijährigen Sohnes. Die
konkreten Umstände würden deshalb dazu führen, dass "der Familiennachzug ab
Juli 2017 nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen werden könne", nachdem es
C.D.________ als Schweizer Bürger nicht zuzumuten sei, mit den Eltern im Kosovo
zu leben, da er sich in diesem Fall bei einer späteren Rückkehr in die Schweiz
erheblichen Integrationsproblemen ausgesetzt sähe. Das Verwaltungsgericht hat
gestützt hierauf zusammenfassend befunden, dass das Familienleben der
Beschwerdeführer sich künftig realistischerweise auf die Schweiz konzentrieren
werde, weshalb die Trennung nach einer angemessenen Bewährungsfrist durch einen
Familiennachzug zu beenden sein werde, soweit die Beschwerdeführer dannzumal
noch sämtliche Voraussetzungen nach Art. 42 AuG erfüllten.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz Ende Juli 2012 verlassen. Er hat sich
bis zum vorinstanzlichen Entscheid während rund acht Jahren bewährt, wobei dies
jedoch von 2009 bis zu seiner Ausreise (Juli 2012) unter dem Druck des
ausländerrechtlichen Widerrufsverfahrens geschah und deshalb zu relativieren
ist. Die Frist von fünf Jahren ist heute abgelaufen und die Beschwerdeführer
können ein neues Gesuch um Familiennachzug stellen, in dessen Rahmen sie einen
Anspruch darauf haben werden, dass vertieft geprüft wird, ob sich der
Beschwerdeführer inzwischen hinreichend lange im Ausland klaglos verhalten hat,
sodass nunmehr davon ausgegangen werden kann, dass er sich in die hiesigen
Verhältnisse integrieren wird und eine allfällige Rückfallgefahr
vernachlässigbar erscheint (vgl. die Urteile 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E.
3.3; 2C_964/2010 vom 5. Dezember 2011 E. 3.3 und 2C_36/2009 vom 20. Oktober
2009 E. 3.2).  
 
4.3. War dies bisher gestützt auf die Erwägungen des bundesgerichtlichen
Urteils vom 26. Juni 2012 und des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids vom
10. Juli 2014 bezüglich der Dauer des Einreiseverbots noch nicht der Fall, wird
die Interessenabwägung bei einer weiteren Deliktsfreiheit in absehbarer Zeit
anders auszufallen haben, nachdem die schwerste Verurteilung - 18 Monate
Freiheitsstrafe bedingt und eine Busse von Fr 2'000.-- - am 13. März 2007 gegen
den Beschwerdeführer ausgesprochen wurde und die vorletzte ins Gewicht fallende
Straftat im Jahr 2008 erfolgte (Autorennen, welches zu einem Verkehrsunfall mit
einer verletzten Drittperson führte: Verurteilung am 21. Januar 2010 zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- sowie zu einer Busse von Fr.
300.--). Im Rahmen der Berücksichtigung des Kindesinteresses ist - vor Ablauf
des Einreiseverbots im Jahr 2022 - davon auszugehen, dass das private Interesse
der Beschwerdeführer, ihr Familienleben hier pflegen zu können, bei einer
weiteren Bewährung des Gatten und Vaters das öffentliche Interesse an seiner
Fernhaltung überwiegen wird. Die kantonalen Behörden werden dies auf ein neues
Nachzugsgesuch hin unter Mitwirkung der Beschwerdeführer detaillierter zu
prüfen haben. Bejahen sie den entsprechenden Anspruch und erteilen sie die
beantragte Bewilligung, wird das Einreiseverbot seinerseits praxisgemäss
aufgehoben werden müssen (Urteil 2C_486/2012 vom 2. April 2013 mit weiteren
Hinweisen).  
 
5.  
Was die Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid weiter vorbringen,
überzeugt nicht: 
 
5.1. Zwar bestehen mit der Geburt des gemeinsamen Kindes und dem Umstand, dass
Mutter wie Kind über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügen, neue
Elemente, doch waren diese nicht geeignet, die kantonalen Behörden zu
verpflichten, den rechtskräftigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung
gestützt auf Art. 29 BV in Wiedererwägung zu ziehen bzw. eine neue Bewilligung
zu erteilen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2 S. 181 f.). Die entsprechenden neuen
Elemente traten erst relativ kurz nach dem Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2014 ein, worin die Einreisesperre auf
10 Jahre festgelegt wurde. Sie legten wegen des bisherigen Verhaltens des
Beschwerdeführers, welches von Aggressivität und einem ausgeprägten Mangel an
Respekt vor der psychischen und körperlichen Integrität Dritter geprägt war,
keinen anderen Verfahrensausgang nahe. Die Vorinstanz hat in diesem
Zusammenhang weder willkürlich gehandelt (Art. 9 BV), noch die
verfassungsmässigen Verfahrensrechte der Beschwerdeführer missachtet, soweit
die entsprechenden Rügen hinreichend begründet erhoben werden (vgl. oben E.
1.2).  
 
5.2. Die Beschwerdeführer kritisieren, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 10. Juli 2014 sei offensichtlich falsch; es besteht für das Bundesgericht
indessen keine Veranlassung, den entsprechenden Entscheid infrage zu stellen.
Das Urteil ist nachvollziehbar begründet; von einem "Bauchentscheid" - wie die
Beschwerdeführer dies ausdrücken - kann nicht die Rede sein. Der
Beschwerdeführer behauptet, kein "Risiko mehr für die Schweizer Bevölkerung"
darzustellen; ob dies der Fall ist, wird in einem künftigen Verfahren
allenfalls wieder zu prüfen sein. Die Annahme, dass der Zeitablauf nur drei
Jahre nach der rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Massnahme und lediglich
rund ein Jahre nach dem bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid, eine
Einreisesperre von 10 Jahren anzuordnen, nicht geeignet war, die Behauptung des
Beschwerdeführers hinsichtlich der fehlenden Rückfallgefahr zu belegen, ist -
wie bereits ausgeführt - vertretbar. Soweit die Beschwerdeführer versuchen,
ihre Situation mit anderen Entscheiden des EGMR oder des Bundesgerichts zu
vergleichen, verkennen sie, dass diesen jeweils andere Sachverhalte zugrunde
lagen und die Beurteilung einzelfallbezogen erfolgte. Die Ausführungen der
Beschwerdeführer beschränken sich darauf, auf einzelne Entscheide zu verweisen,
ohne aber im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz diesen gegenüber
das Gleichbehandlungsgebot verletzt hätte (vgl. zum Urteil "Udeh": BGE 139 I
325 ff. und das Urteil 2C_995/2014 vom 11. November 2014 E. 2.2.2).  
 
5.3. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass sich aus der
Kinderrechtekonvention (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte der
Kinder; KRK [SR 0.107]) praxisgemäss kein unmittelbarer Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt. Zwar ist das Kindeswohl in allen
Bereichen vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 KRK), dies bedeutet indessen
nicht, das für die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung keine anderen
Kriterien eine Rolle spielen dürften. Das Bundesgericht berücksichtigt das
Kindesinteresse im Rahmen der Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK als
ein wichtiges Kriterium unter anderen. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor,
was diesbezüglich eine Änderung der Rechtsprechung nahe legen würde (vgl. das
Urteil 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
5.4. Unberechtigt ist auch die Kritik, dass zwischen den Beschwerde-führern als
Drittstaatsangehörige und den sog. Vertragsausländern im vorliegenden
Zusammenhang eine sachlich nicht gerechtfertigte, diskrimierende
Ungleichbehandlung bestehe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK beruht die
Ungleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen und Staatsangehörigen eines
EU-Staats bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen auf objektiven und sachlichen
Gründen, da die EU eine besondere Rechtsgemeinschaft bildet (BGE 136 II 120 E.
3 mit Hinweisen; 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012 E. 2.7.2 mit Hinweisen).
Dasselbe gilt für die Schweiz gestützt auf die von ihr, der Union und ihren
Mitgliedstaaten staatsvertraglich wechselseitig zugestandenen
freizügigkeitsrechtlichen Sonderregeln im Rahmen des FZA (Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit [SR 0.632.31]); vgl. auch PETER UEBERSAX, AuG: Zwischen
Erwartungen und Erfahrungen, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2011/2012, Bern 2012, S. 3 ff., dort S. 53 ff.;  derselbe, Von
Kreisen und Menschen - zum Migrationsrecht, in: ZBJV 7/8 2013, S. 557 ff., dort
S. 586 f.;  derselbe, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, § 7 Einreise und Anwesenheit, N. 7.136). Es
steht nicht im Widerspruch zu Art. 14 EMRK, wenn ein Staat für Angehörige
verschiedener Länder unterschiedliche Einwanderungsbestimmungen vorsieht
(Urteil 2C_354/2012 vom 13. Juli 2012 E. 2.7.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die
Beschwerdeführer bringen auch in diesem Zusammenhang nichts vor, was Anlass
gäbe, auf die bundesgerichtliche Praxis zurückzukommen.  
 
6.  
 
6.1. Der angefochtene Entscheid verletzt nach dem Gesagten kein Bundesrecht.
Die vorliegende Eingabe erweist sich deshalb als unbegründet und ist
abzuweisen. Auf ein künftiges Gesuch hin werden die kantonalen Behörden erneut
zu prüfen haben, ob den Beschwerdeführern nunmehr der Familiennachzug bewilligt
werden kann. Ergänzend wird diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen (dort E. 3.2.3).  
 
6.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die unterliegenden
Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten solidarisch zu tragen (Art. 66
Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art.
68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben