Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.649/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_649/2017        

Urteil vom 19. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
c/o Fleming AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Privatrecht Eidg. Amt für das
Handelsregister.

Gegenstand
Gebühren für Firmenrecherche, Beseitigung des Rechtsvorschlags,

Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, Einzelrichter, vom 7. Juni 2017.

Erwägungen:

1.
Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) hatte die C.________ AG am
15. September 2015 beim Eidgenössischen Amt für das Handelsregister (EHRA) eine
gebührenpflichtige Firmenrecherche in Auftrag gegeben, worauf das Amt die
Recherche ausführte und der C.________ AG das Ergebnis am 17. September 2015
zusammen mit einer Rechnung von Fr. 50.- mitteilte. In der Folge bestritt die
C.________ AG die Rechnung und erhob gegen die durch das Betreibungsamt
U.________ eingeleitete Betreibung Rechtsvorschlag, worauf das EHRA am 7.
Februar 2017 den Rechtsvorschlag beseitigte und die C.________ AG dazu
verpflichtete, den Rechnungsbetrag von Fr. 50.- zuzüglich Verzugszins von 5 %
seit 9. Dezember 2015 zu bezahlen. Hiergegen erhob die "A.________ AG c/o
B.________ AG (....), Zessionarin der C.________ AG" am 12. März 2017 unter
Beilage eines mit "Zession" betitelten Dokuments Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie verlangte die Aufhebung der Rechnung vom 17.
September 2015 und u.a. einen Betrag von Fr. 30'000.- "wegen Fehlurteil". Mit
Zwischenverfügung vom 21. März 2017 erwog das Bundesverwaltungsgericht, die
Unterschriften auf dem Abtretungsvertrag und der Beschwerde seien unleserlich
und ordnete u.a. an, die A.________ AG in Liquidation habe bekannt zu geben,
von wem die Unterschriften stammten, die Beschwerde allenfalls gültig
unterzeichnen zu lassen oder eine anderweitig gültige Prozessvollmacht
einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit
Schreiben vom 21. April 2017 bestritt die A.________ AG in Liquidation, dass
eine Vollmacht verlangt werden könne, worauf das Bundesverwaltungsgericht auf
die Beschwerde vom 12. März 2017 androhungsgemäss nicht eintrat.

2.
Mit unleserlich handschriftlich unterzeichneter, als "VerfassungsBeschwerde/
Staatsrechtliche Beschwerde" betitelter Eingabe vom 14. Juli 2017 stellt die
A.________ AG in Liquidation dem Bundesgericht eine Vielzahl von Anträgen und
verlangt in der Hauptsache, es sei "der qurulatorische (recte: querulatorische)
Nichteintretensentscheid vom 7.6.2017 (....) innert 10 Tagen zwingend
vollumfänglich aufzuheben". Auch verlangt sie zu ihren Gunsten "eine
Umtriebs-Strafuntersuchungs- und Prozesskostenentschädigung im Betrage von Fr.
60'000. -".
Ein Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet
worden.

3.

3.1. Das angefochtene Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht erlassen und
betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen
Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG fällt. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
steht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen (vgl. Art. 113
BGG). Zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
(vgl. Art. 82 ff. BGG); die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet der
Beschwerdeführerin nicht.

3.2. Hingegen müssen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung enthalten und ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll. Die Beschwerde
führende Partei muss sich in ihrer Beschwerdeschrift daher mit den Erwägungen
des angefochtenen Urteils gezielt auseinandersetzen. In Bezug auf die
Verletzung von Grundrechten, insbesondere des Willkürverbots, gilt zudem eine
qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin im angefochtenen
Entscheid im Einzelnen aufgezeigt, dass es eine rechtsgenüglich unterzeichnete
Beschwerde oder eine anderweitig gültige Prozessvollmacht einverlangen durfte,
dass die Verfügungsadressatin, die C.________ AG, eben gerade keine
Prozessvollmacht eingereicht hat, und dass der mit "Zession" bezeichnete
Abtretungsvertrag auch deshalb nicht als Prozessvollmacht verstanden werden
kann, weil die A.________ AG in Liquidation ist. Die Beschwerdeführerin beklagt
sich zwar über eine angebliche Verletzung einer Vielzahl von Rechtsnormen aus
den unterschiedlichsten Rechtsgebieten, setzt sich jedoch mit den Ausführungen
der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht hinreichend konkret auseinander
und stellt lediglich ihre Sicht der Dinge derjenigen des
Bundesverwaltungsgerichts gegenüber, welches die Einwände bereits verworfen
hat. Damit genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen; 134 II
244 E. 2.1 - 2.3), und es ist auf sie durch den Abteilungspräsidenten als
Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren nicht
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 65/66
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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