Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.645/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_645/2017            

 
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Winiger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau, 
Rechtsdienst, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2014, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 9. Juni 2017 (WBE.2017.245). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Am 19. Januar 2016 veranlagte die Steuerkommission U.________/AG den
Steuerpflichtigen A.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 wegen
Verletzung von Verfahrenspflichten (Nichteinreichen der Steuererklärung) nach
Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 99'300.-- bzw. einen
steuerbaren Vermögen von Fr. 0.--. A.________ erhob gegen die Veranlagung mit
Schreiben vom 18. August 2016 bei der Steuerkommission U.________ Einsprache
und beantragte sinngemäss eine Neuberechnung des steuerbaren Einkommens
gestützt auf die tatsächlichen Einkünfte.  
 
1.2. Am 19. August 2016 machte das Steueramt U.________ den Steuerpflichtigen
darauf aufmerksam, dass die Einsprachefrist abgelaufen sei und er einen
allfälligen Hinderungsgrund schriftlich nachzuweisen habe. In der Folge reichte
er diverse Arztberichte ein. Am 24. November 2016 trat die Steuerkommission
U.________ infolge Nichteinhaltens der Frist nicht auf die Einsprache ein. Das
Spezialverwaltungsgericht (Entscheid vom 27. April 2017) und das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Entscheid vom 9. Juni 2017) wiesen die
vom Steuerpflichtigen erhobenen Rechtsmittel gegen den Nichteintretensentscheid
ab.  
 
1.3. Dagegen gelangt der Steuerpflichtige mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Juli 2017 an das Bundesgericht.
Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid bzw. der
Nichteintretensentscheid der Steuerkommission U.________ seien aufzuheben,
damit eine Steuerveranlagung nach den "tatsächlichen Einkommensverhältnissen im
Jahr 2014" vorgenommen werden könne. Zudem seien die vorinstanzlichen
Verfahrenskosten zu "stunden" und ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.  
 
1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR
173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Die Sache kann aufgrund der
offensichtlich unbegründeten Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.
109 Abs. 2 lit. a BGG entschieden werden.  
 
 
2.   
 
2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1
lit. d und Abs. 2, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG i. V. m. Art. 73 StHG [SR
642.14]), weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3
S.156).  
 
3.  
 
3.1. Gemäss § 192 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes [des Kantons Aargau] vom 15.
Dezember 1998 (StG/AG; SAR 651.100) in Verbindung mit § 187 Abs. 1 StG/AG kann
die steuerpflichtige Person gegen eine Veranlagungsverfügung innert 30 Tagen
Einsprache erheben. Gemäss § 187 Abs. 2 StG/AG wird auf verspätet erhobene
Rechtsmittel nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person durch erhebliche
Gründe oder durch fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung an der
rechtzeitigen Einreichung verhindert war und das Rechtsmittel innert 30 Tagen
nach Wegfall des Hinderungsgrundes eingereicht wird.  
 
3.2. Hier hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt (vgl. E. 2.2 hiervor),
dass die Steuerveranlagung 2014 dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2016
zugestellt worden ist und er erst am 26. Juli 2016 eine Einsprache erhoben hat.
Damit hat der Beschwerdeführer die Einsprachefrist deutlich verpasst. Weiter
hat die Vorinstanz festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten
Arztberichte nicht den Zeitraum ab der Zustellung der Veranlagungsverfügung am
20. Januar 2016 betreffen, weshalb sie keine Wiederherstellung der
Einsprachefrist zu begründen vermöchten.  
 
3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen ausführt, vermag nicht aufzuzeigen,
inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein soll.  
 
3.3.1. Er wirft der Vorinstanz die "Nichtberücksichtigung des medizinischen
Aspekts für die Wiederherstellung der Einsprachefrist" vor und verweist auf
seine "sehr schwierigen Lebensumstände im privaten und beruflichen Bereich in
der Zeit vom Januar 2016 bis Juli 2016".  
 
3.3.2. Die beiden vom ihm neu ins Recht gelegten ärztlichen Atteste datieren
indes vom 10. Juli bzw. 13. Juli 2017. Damit handelt es sich um ein
unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG); die beiden Atteste sind als
unzulässiges "echtes" Novum aus dem Recht zu weisen (BGE 139 III 120 E. 3.1.2
S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344 mit Hinweisen).  
 
3.3.3. Der Schluss des Verwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer habe die
Einsprachefrist nicht eingehalten und es lägen keine
Fristwiederherstellungsgründe vor (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3), ist
somit nicht zu beanstanden. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis den
Nichteintretensentscheid der Steuerkommission U.________ vom 24. November 2016
zu Recht geschützt.  
 
3.3.4. Auf die weiteren Vorbringen (fehlende Information durch die
Steuerbehörden betreffend Nichteinreichen der Steuererklärung 2014 im
Einspracheverfahren) ist bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen.  
 
3.4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen
ist. Für alles Weitere kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (
Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
4.   
 
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig. Ihm sind den Umständen der vorliegenden Angelegenheit
angemessene Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton
Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine
Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
4.2. Wie die oben stehenden Ausführungen zeigen, hat sich die Beschwerde als
von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren, ist das entsprechende Gesuch des
Beschwerdeführers abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).  
 
4.3. Auf den Antrag betreffend Stundung der verwaltungsgerichtlichen
Verfahrenskosten ist schliesslich - mangels gesetzlicher Grundlage - nicht
einzutreten. Ein solcher Antrag wäre allenfalls bei der zuständigen kantonalen
Behörde einzureichen.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Winiger 

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