Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.642/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_642/2017        

Urteil vom 21. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand
Ausländerrecht; Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und
Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 2.
Juni 2017.

Erwägungen:

1. 

1.1. Der 1984 geborene tunesische Staatsangehörige A.________ heiratete am 12.
Juli 2013 eine 1964 geborene deutsche Staatsangehörige, die in der Schweiz
niedergelassen ist. Im Familiennachzug erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA. Der gemeinsame Haushalt wurde im Juni 2015 aufgehoben und die Ehe am
17. November 2015 geschieden. Das Amt für Migration des Kantons Luzern
widerrief am 27. Juni 2016 die Aufenthaltsbewilligung und ordnete die
Wegweisung an. Die Verwaltungsbeschwerde an das Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern blieb erfolglos. Die gegen den
Departementsentscheid vom 25. Oktober 2016 erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, mit
Urteil vom 2. Juni 2017 ab; die Ausreisefrist wurde auf den 31. August 2017
angesetzt.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Juli 2017
beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei
aufzuheben, weil es Recht verletze, der Sachverhalt nicht richtig abgeklärt
worden sei und es willkürlich sei.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das
Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

1.3. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG; es wird
summarisch begründet, wobei ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid
verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2. 

2.1. Es ist unbestritten, dass die Voraussetzungen für die im Familiennachzug
erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA weggefallen und diese daher widerrufen
werden konnte. Streitig ist noch, ob dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung nach nationalem Recht zu erteilen ist. Dabei ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur insofern gegeben, als
der Beschwerdeführer sich auf eine Norm berufen kann, die ihm einen
Bewilligungsanspruch verschafft (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). In Betracht fällt
allein Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 43 AuG
(nachehelicher Härtefall nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit einer
Niedergelassenen).

2.2. Der Beschwerdeführer rügt unkorrekte Sachverhaltsermittlung bzw. eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs; dabei bemängelt er im Wesentlichen, dass er
nicht persönlich angehört worden sei. Das Kantonsgericht befasst sich mit
diesem Aspekt umfassend in E. 3 seines Urteils; es kann vollumfänglich darauf
verwiesen werden, namentlich auf E. 3.3. Die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift geben keinen Anlass zu diesbezüglichen Ergänzungen.
Weiter hat das Kantonsgericht vollständig und zutreffend die nach der
Rechtsprechung massgeblichen Kriterien des nachehelichen Härtefalls wegen
ehelicher Gewalt dargestellt (E. 4.2), die konkreten Verhältnisse des
Beschwerdeführers daran gemessen (E. 4.4) sowie das Fazit gezogen, dass kein
wichtiger persönlicher Grund gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Abs. 2 AuG vorliege und dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein Anspruch auf
Aufenthaltsbewilligung zustehe (E. 4.5). Diesen Erwägungen ist nichts
beizufügen.

2.3. Was die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 18 ff. AuG, namentlich den Aspekt
"qualifizierte Arbeitskraft" gemäss Art. 23 AuG, betrifft (E. 6 des
angefochtenen Urteils), besteht auf eine solche Bewilligung kein
Rechtsanspruch, sodass in dieser Hinsicht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist. Dasselbe gilt
hinsichtlich des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG (E. 7 des angefochtenen Urteils). In dieser Hinsicht wäre das
Rechtsmittel auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen,
ist doch der Beschwerdeführer bei fehlendem Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung durch deren Verweigerung nicht in rechtlich geschützten
Interessen betroffen und nicht zur Verfassungsbeschwerde (namentlich nicht zur
Willkürrüge) legitimiert (Art. 115 lit. b AuG; BGE 133 I 185).

2.4. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine allfällige neue
Bewilligung aufgrund der angeblich geplanten neuen Eheschliessung.

2.5. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen.

3. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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