Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.634/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_634/2017  
 
 
Urteil vom 14. August 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
4. D.A.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vier vertreten durch Herrn lic. iur. Yassin Abu-Ied, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 11. Juni 2017 (VB.2017.00259). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ (geb. 1982) ist Staatsangehöriger Montenegros. Er lebt seit Anfang
1993 in der Schweiz und ist seit 2008 im Besitz der Niederlassungsbewilligung. 
Am 27. Dezember 2009 heiratete er im Heimatland die Landsfrau B.E.________
(geb. 1988). Aus der Ehe gingen die beiden Kinder C.A.________ (geb. 2010) und
D.A.________ (geb. 2011) hervor. 
 
B.  
Die Ehefrau reiste am 13. Januar 2016 mit den Kindern in die Schweiz ein und
ersuchte am 10. März 2016 für sich und ihre Kinder um eine
Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 wies das Migrationsamt
des Kantons Zürich (hiernach: Migrationsamt) die Gesuche ab und setzte ihnen
eine Ausreisefrist. Die gegen die Verfügung erhobenen kantonalen Rechtsmittel
blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 21. März 2017 und
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2017). 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 12. Juli 2017 beantragen A.A.________, seine Ehefrau und die
beiden Kinder die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Das Gesuch um
Familiennachzug für die Ehefrau und die Kinder sei gutzuheissen. Sie beantragen
zudem die unentgeltliche Prozessführung. 
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
verzichten auf Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration beantragt
die Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133). Auf dem Gebiet des
Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig,
wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung
einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ein solcher besteht hier
grundsätzlich gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sowie Art. 8 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV. Ob die (einzelnen) Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind,
ist eine Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass ein
potentieller Anspruch auf Familiennachzug in vertretbarer Weise geltend gemacht
wird (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen). Auch die übrigen
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG) sind erfüllt
und die Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG
). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur, was ausdrücklich geltend
gemacht wird, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl.
BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser
sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445). Die
betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3
S. 254 f.). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an
der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (BGE
139 II 404 E. 10.1 S. 445).  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder
unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug
innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf
Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die
Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländern mit der Erteilung der
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des
Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Ein nachträglicher
Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG nur bewilligt, wenn wichtige
familiäre Gründe geltend gemacht werden.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer 1 ist seit 2008 im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung. Am 27. Dezember 2009 heiratete er die
Beschwerdeführerin 2. Am 18. Januar 2010 wurde die gemeinsame Tochter
(Beschwerdeführerin 3) und am 20. Juni 2011 der gemeinsame Sohn
(Beschwerdeführer 4) geboren. Gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG hätte das
Nachzugsgesuch für die Ehefrau bis spätestens 27. Dezember 2014 und dasjenige
für die Tochter bis spätestens 18. Januar 2015 eingereicht werden müssen. Die
im März 2016 gestellten Gesuche erfolgten somit hinsichtlich der
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 verspätet, weshalb diese aus Art. 47 Abs. 1 AuG
keinen Anspruch mehr ableiten können. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass das Nachzugsgesuch für den am 20. Juni 2011 geborenen Beschwerdeführer 4
innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht wurde. Der die Zuwanderung
steuernde Zweck der Fristenregelung, Anreiz für einen möglichst frühen Nachzug
zu schaffen, würde umgangen, wenn die Nachzugsfrist, die neben den Kindern auch
auf den Ehegatten anzuwenden ist (Urteil 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1
mit Hinweisen), bereits dann als eingehalten zu gelten hätte, wenn nur das
jüngste Kind potenziell noch innert der gesetzlichen Frist nachgezogen werden
könnte (vgl. Urteil 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 3.2.2 mit zahlreichen
Hinweisen).  
Es ist somit zunächst zu prüfen, ob für die Beschwerdeführerinnen 2 und 3
wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG den nachträglichen
Familiennachzug rechtfertigen können. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, es seien keine stichhaltigen Gründe
ersichtlich, welche den verspäteten Familiennachzug rechtfertigen würden.
Insbesondere überzeuge nicht, dass der Tod des Vaters der Beschwerdeführerin 2
diese daran gehindert haben sollte, rechtzeitig um Familiennachzug zu ersuchen,
sei doch dieser bereits acht Jahre vor Ablauf der Nachzugsfrist verstorben.
Auch der Abschluss des Studiums im Heimatland stelle keinen wichtigen Grund
dar, zumal dieser im Jahr 2014 erfolgt sei und ein rechtzeitiges Nachzugsgesuch
nicht verhindert habe. Im Gegenteil sei die Beschwerdeführerin 2 danach noch
eineinhalb Jahre freiwillig im Heimatland geblieben.  
 
3.2. Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, vorliegend seien für den
Nachzug wichtige familiäre Gründe zu bejahen. Sie bringen sinngemäss vor, die
Beschwerdeführerin 2 habe sich nach dem Tod des Vaters im Heimatland um die
depressive Mutter und ihren minderjährigen Bruder kümmern müssen. Aufgrund der
schwierigen familiären Situation habe sie ihr Studium unterbrechen müssen und
dieses erst später abschliessen können. Die familiäre Beziehung sei intakt und
die Beschwerdeführerin 2 auf den Beistand ihres Ehgatten bei der
Kindererziehung angewiesen. Dem hier ansässigen Ehegatten sei es nicht
zumutbar, ins Heimatland zurückzukehren. Die Verweigerung des beantragten
Familiennachzuges lasse sich nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
rechtfertigen und verstosse gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK, Art. 13 BV, Art. 30 AuG
und Art. 47 Abs. 4 AuG.  
 
3.3. Soweit sich die Beschwerdeführer auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG berufen,
ist auf ihre Ausführungen nicht einzugehen. Die auf Art. 30 Abs. 1 lit. b
gestützte Bewilligung stellt eine Ermessensbewilligung dar (BGE 137 II 345 E.
3.2.1), auf die von Bundesrechts wegen kein Anspruch besteht. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Nichterteilung einer
Bewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ist gemäss Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG ausgeschlossen. Das Bundesgericht könnte die Anwendung von Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG durch die kantonalen Behörden nur im Rahmen der subsidiären
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) und der dort zulässigen Rüge der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG) prü-fen. Mangels des
erforderlichen rechtlich geschützten Interesses (vgl. BGE 133 I 185 ff.) bzw.
der Rüge einer von der Sache selber losgelöst beurteilbaren formellen
Rechtsverweigerung ("Star"-Praxis; vgl. BGE 137 II 305 E. 2 S. 308) wäre darauf
jedoch nicht einzutreten.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK verschaffen praxisgemäss keinen
vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den
Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S.
46; 139 I 330 E. 2 S. 335 ff.; je mit Hinweisen). Soweit ein
Bewilligungsanspruch besteht, gilt er nicht absolut: Liegt eine
aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und
Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese dennoch als zulässig,
falls sie - wie vorliegend - gesetzlich vorgesehen ist (Art. 47 AuG), einem
legitimen Zweck dient und sich in einer demokratischen Gesellschaft als
notwendig erweist (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f.; 139 I 330 E. 2.2 S. 336). Der
Anspruch auf Familiennachzug hat sich in erster Linie an den gesetzlichen
Bestimmungen auszurichten; es ist davon auszugehen, dass diese den
konventionsrechtlichen Vorgaben genügen (BGE 137 I 284 E. 2.4 S. 291 f. mit
Hinweisen) und diesbezüglich zudem ein nationaler Beurteilungsspielraum der
Behörden besteht, in welchen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) praxisgemäss nicht eingreift (vgl. die Urteile 2C_363/2016 vom 25.
August 2016 E. 2.1 und 2C_1075/2015 vom 28. April 2016 E. 3 bezüglich eines
Teilfamiliennachzugs).  
 
3.4.2. Die Fristenregelung von Art. 47 in Verbindung mit Art. 42 ff. AuG soll
im Rahmen des Familiennachzugs die rasche Integration der nachzuziehenden
Angehörigen und insbesondere der Kinder fördern. Durch einen frühzeitigen
Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in
der Schweiz geniessen (Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3754 Ziff.
1.3.7.7; BGE 133 II 6 E. 5.4 S. 21). Wie aus der parlamentarischen Debatte
hervorgeht, ist die Regelung des Familiennachzugs eine Kompromisslösung
zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten und
andererseits die Einwanderung zu begrenzen (AB 2004 N 739 ff., 2005 S 305 ff.).
Den Fristen in Art. 47 AuG kommt somit (auch) die Funktion zu, den Zuzug von
ausländischen Personen zu steuern. Hierbei handelt es sich praxisgemäss um ein
legitimes staatliches Interesse, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht
auf Familienleben beschränken zu können (BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 288).  
 
3.4.3. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen
des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres
Sinnes entleert werden. Nach Art. 47 Abs. 4 AuG kann ein Familiennachzug
ausserhalb der Nachzugsfristen nur gestattet werden, wenn wichtige familiäre
Gründe hierfür sprechen. Solche liegen etwa dann vor, wenn das Kindeswohl nur
durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (vgl. Art.
75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S. 291),
beispielsweise wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im
Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht
mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden
werden kann (vgl. Urteile 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.5 und 2C_147/2015
vom 22. März 2016 E. 2.4.3). Dabei ist eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung
aller Umstände sowohl in der Heimat als auch in der Schweiz vorzunehmen.  
 
3.4.4. Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn der
Nachzugswillige die Einhaltung von Fristen, die ihm die Zusammenführung der
Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend
macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort,
wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es
stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der Familie eine andere Lösung erforderlich
machen (Urteil 2C_914/ 2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). So
kann ein nachträglicher Nachzug verweigert werden, wenn Frau und Kinder bisher
bereits im Ausland getrennt vom Vater lebten und weiterhin dort leben können
(vgl. Urteile 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017; 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017; 2C_887/
2014 vom 11. März 2015; 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011).  
 
3.5. Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, die Krankheit der Mutter
(schwere Depressionen) und die Betreuung des Bruders der Beschwerdeführerin 2
sowie die Verzögerung ihres Studienabschlusses hätten zum verspäteten
Nachzugsgesuch geführt.  
Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 2 nach dem plötzlichen Tod
des Vaters im Jahr 2007 ihrer Familie Beistand leisten wollte. Ebenso leuchtet
ein, dass sich ihr Studienabschluss aufgrund der familiären Belastungen, der
Heirat im Jahr 2009 sowie der späteren Geburt ihrer beiden Kinder verzögert
hat. Insofern kann - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - der
Beschwerdeführerin 2 nicht vorgeworfen werden, die Regelstudienzeit
beträchtlich überschritten zu haben. 
In der Gesamtbetrachtung lassen sich den Ausführungen der Beschwerdeführer
dennoch keine wichtigen Gründe entnehmen, welche ein Zuwarten mit der
Einreichung des Gesuchs bis ins Jahr 2016rechtfertigen würden. Die
Beschwerdeführer bringen zwar vor, dass die Präsenz der Beschwerdeführerin 2 im
Heimatland für ihre kranke Mutter bzw. ihren Bruder bis 2016 absolut
unerlässlich war. Dies erscheint jedoch mit Blick auf die gesamten Umstände
wenig plausibel. Die Beschwerdeführerin 2 hat im Jahr 2014 als Mutter von zwei
kleinen Kindern zunächst ihr Politologiestudium abgeschlossen und in der Folge
ein neunmonatiges Praktikum bei einer politischen Partei absolviert. Da sie die
belastende familiäre Situation und insbesondere die Betreuung ihrer kranken
Mutter bzw. ihres Bruders als Grund für die Verzögerung ihres
Studienabschlusses anführt, ist davon auszugehen, dass zumindest ab 2014 keine
ständige Betreuung der Familienmitglieder mehr nötig war und sie deshalb im
August des gleichen Jahres ihr Studium abschliessen konnte. Selbst in der
Annahme, dass die familiären Pflichten und der Abschluss des Studiums wichtige
Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AuG darstellen würden, wären diese somit spätestens
im September 2014 weggefallen und es der Beschwerdeführerin 2 möglich gewesen,
ein fristgerechtes Nachzugsgesuch einzureichen. Dass sie dies unterlassen hat,
um freiwillig eine Praktikumsstelle im Heimatland anzutreten, stellt keinen
wichtigen Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG dar, welcher ein verspätetes
Gesuch um Familiennachzug zu rechtfertigen vermöchte. 
Wichtige Gründe, die für einen verspäteten Nachzug der Beschwerdeführerin 3
ohne ihre Mutter sprechen würden, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht
vorgebracht. 
 
3.6. Die Vorinstanz hat sodann geprüft, ob dem Beschwerdeführer 4 der
fristgerechte Nachzug zum Vater zu gestatten sei; sie hat dies im Hinblick auf
das Kindeswohl verneint.  
Grundsätzlich ist es an den Eltern, über den Aufenthaltsort ihrer Kinder zu
entscheiden. Wurde der Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG
beantragt, so ist er in der Regel zu bewilligen, wenn kein Rechtsmissbrauch
oder Widerrufsgründe gegeben sind, die nachziehenden Eltern das Sorgerecht
haben und der Nachzug keine klare Missachtung des Kindeswohls bedeutet (vgl.
BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S. 290 f.; 136 II 78 E. 4.7 und 4.8 S. 85 ff.).
Rechtsprechungsgemäss kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass
das Wohl des jüngsten Kindes seinem Nachzug nur deshalb entgegensteht, weil
seine Geschwister wegen Ablaufs der Nachzugsfristen nicht mehr nachgezogen
werden können. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, wie es um die Beziehung
des jüngsten Kindes zu seinen Eltern und Geschwistern steht, wo die Mutter zu
verbleiben gedenkt und wie die Betreuungssituation in der Schweiz wäre (vgl.
Urteil 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 3.6). 
Der inzwischen sechsjährige Beschwerdeführer 4 hatte offenbar regelmässig
Kontakt zu seinem Vater in der Schweiz. Betreut wurde er seit seiner Geburt
jedoch vorwiegend von seiner Mutter. Durch einen Verbleib in der Schweiz würde
er von seiner Mutter und der älteren Schwester getrennt, mit denen er stets
zusammen gelebt hat. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit die Betreuung des
Beschwerdeführers 4 ohne Weiteres allein vom gesundheitlich angeschlagenen
Vater in der Schweiz übernommen werden könnte. Diese Umstände legen den Schluss
nahe, dass der Beschwerdeführer 4 ein erhebliches Interesse daran hat,
weiterhin zusammen bei seiner Mutter und Schwester zu leben. Allein daraus
ergibt sich allerdings noch nicht, dass der alleinige Nachzug des
Beschwerdeführers 4 eine klare Missachtung des Kindeswohls im Sinne der
Rechtsprechung bedeuten und aus diesem Grund die Abweisung seines fristgerecht
eingereichten Gesuchs rechtfertigen würde. 
Zu beachten ist jedoch, dass die Beschwerdeführer den alleinigen Nachzug des
jüngsten Kindes offensichtlich nicht ins Auge gefasst haben. Die Vorinstanz
weist darauf hin, dass sich die Beschwerdeführer nicht zu einem teilweisen
Nachzug geäussert hätten. Auch die Beschwerdeschrift vor Bundesgericht setzt
sich nicht mit diesem Punkt auseinander und enthält keinen (Eventual-) Antrag
auf Teilfamiliennachzug zu Gunsten des Beschwerdeführers 4. Insbesondere mit
Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass
die Beschwerdeführer einen ausdrücklichen Antrag und eine entsprechende
Begründung vorbringen, wenn sie für den Fall der Verweigerung des Nachzugs von
Mutter und Schwester den alleinigen Nachzug des jüngsten Kindes beabsichtigt
hätten. Mangels entsprechender Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist
deshalb davon auszugehen, dass ein Teilfamiliennachzug für die Beschwerdeführer
nicht in Frage kommt. Folglich hat die Vorinstanz im Ergebnis kein Bundesrecht
verletzt, indem sie auch den Nachzug des Beschwerdeführers 4 verweigerte. 
 
3.7. Der Beschwerdeführer 1 verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Es ist
ihm unbenommen, die Beziehung zu seiner Familie weiterhin grenzüberschreitend
zu führen oder mit ihnen auszureisen. Eine Rückkehr mit seiner Familie ins
Heimatland ist ihm jedenfalls zuzumuten. Die Beschwerdeführer räumen selbst
ein, dass sich der Beschwerdeführer 1 regelmässig in Montenegro aufgehalten
hat, um viel Zeit mit der Familie zu verbringen. Den Sachverhaltsfeststellungen
der Vorinstanz zufolge bezieht er eine halbe Invalidenrente und ein monatliches
Nebeneinkommen in Höhe von Fr. 115.--. Seine IV-Rente könnte er in Montenegro
weiterhin beziehen. Zudem verfügt er über ein Friseur-Diplom, welches ihm auch
im Heimatland von Nutzen sein könnte. Seine Ehefrau hätte mit ihrem
montenegrinischen Universitätsabschluss in Politologie ohnehin bessere
Berufsaussichten im Heimatland als in der Schweiz. Dass dem Beschwerdeführer 1
aufgrund seiner rheumatischen Erkrankung eine Rückkehr nach Montenegro nicht
zuzumuten wäre, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht
ersichtlich. Er behauptet nicht, auf spezifische Präparate bzw. Behandlungen
angewiesen zu sein, die nur in der Schweiz erhältlich wären. Auch dass die
medizinische Versorgung in Montenegro nicht den gleichen Qualitätsstandard wie
in der Schweiz aufweist, lässt eine Ausreise nicht als unzumutbar erscheinen
bzw. gibt vorliegend keinen Anlass, den Familiennachzug ausserhalb der
gesetzlich vorgesehenen Fristen zu gestatten.  
 
3.8. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Ehefrau und die Kinder
seien inzwischen in der Schweiz integriert, dringen sie nicht durch. Die
aktuelle Situation - ebenso wie die damit einhergehende Intensivierung der
Beziehung zwischen den Beteiligten - ist einzig darauf zurückzuführen, dass die
Beschwerdeführerin 2 mit ihren Kindern in der Schweiz Wohnsitz genommen und
dadurch ein  fait accompli geschaffen hat. Dieses kann jedoch bei der
rechtlichen Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs keine Berücksichtigung finden.
Ansonsten würden diejenigen benachteiligt, die ordnungsgemäss ein
Nachzugsgesuch stellen und sich dabei an die Auflagen der Behörden halten (vgl.
Urteil 2C_131/2016 vom 10. November 2016 E. 4.5 mit Hinweis).  
 
4.  
 
4.1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen.  
 
4.2. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die in der
Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente waren die Gewinnaussichten der
Prozessbegehren von Anfang an beträchtlich geringer als die Verlustgefahren.
Damit erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, so dass das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diesem
Ausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung zu tragen, wobei die
Beschwerdeführer 1 und 2 auch für den Kostenanteil der minderjährigen
Beschwerdeführer 3 und 4 aufzukommen haben. Bei der Bemessung der
Gerichtsgebühr wird der finanziellen Lage der Beschwerdeführer Rechnung
getragen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 in
solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. August 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry 

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