Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.633/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_633/2017  
 
 
Urteil vom 2. Mai 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht,
Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 21. Juni 2017 (VD.2015.204). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________ (geb. 1979) ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er ersuchte
im Oktober 2002 unter falscher Identität erfolglos um Asyl. Am 15. November
2005 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, nachdem er am 1. November 2005
eine Schweizer Bürgerin (geb. 1979) geheiratet hatte. Die Ehe wurde am 27.
August 2007 geschieden. Das Migrationsamt Basel-Stadt lehnte es am 3. Dezember
2009 ab, die Bewilligung von B.________ zu verlängern; das Amt hielt ihn an,
das Land auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug hin zu
verlassen. Die entsprechende Verfügung erwuchs in Rechtskraft, ohne dass
B.________ in der Folge in seine Heimat zurückgekehrt wäre. Am 12. November
2010 erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen ihn ein bis zum
11. November 2019 gültiges Einreiseverbot.  
 
A.b. B.________ ist in der Schweiz wiederholt straffällig geworden (vgl. den
Sachverhalt des Urteils 2C_517/2010 vom 4. Oktober 2010). Vom 7. Juli 2008 bis
zu seiner bedingten Entlassung am 6. November 2010 befand er sich gestützt auf
eine vom Strafgericht Basel-Stadt am 7. Mai 2009 ausgesprochene Gesamtstrafe
von 3 ½ Jahren Freiheitsentzug wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Strafvollzug. Die für den 11. November 2010
organisierte Ausreise nach Nigeria trat B.________ nicht an; er tauchte unter
und hielt sich anschliessend illegal teilweise in Frankreich (November 2010 bis
Ende Oktober 2011) und vorübergehend kurzfristig in der Niederlande auf.  
 
B.  
 
B.a. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz verletzte B.________ sich bei der
Flucht vor der Polizei am Knie. Die medizinischen Abklärungen ergaben, dass er
an einem (Knie-) Tumor litt. Das Migrationsamt Basel-Stadt setzte den
Wegweisungsvollzug in der Folge vorübergehend aus. Im Juni 2014 wurde die
Behandlung medizinisch für abgeschlossen erklärt; allfällige Nachkontrollen
könnten auch im Heimatstaat erfolgen. Am 13. September 2014 hielt das
Migrationsamt B.________ an, das Land nunmehr zu verlassen; es bezeichnete
seine Anordnung als sofort vollstreckbar. Die hiergegen gerichteten kantonal-
und bundesrechtlichen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg: Das Bundesgericht wies
die von B.________ gegen den sofortigen Vollzug seiner Wegweisung eingereichte
subsidiäre Verfassungsbeschwerde am 28. April 2016 ab (Urteil 2D_74/2015).  
 
B.b. Am 16. Juni 2014 heiratete B.________ seine in der Schweiz
niederlassungsberechtigte ghanaische Lebenspartnerin (geb. 1986), mit der er
seit seiner Scheidung im Jahr 2007 eine Beziehung unterhielt. Aus dieser gingen
zwei Kinder (geb. 2008 und 2015) hervor. Am 25. Juni 2014 ersuchte die Gattin
von B.________ das Migrationsamt Basel-Stadt darum, ihrem Ehemann eine
Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu erteilen, was dieses wegen dessen
Straffälligkeit und der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie am 20. Oktober 2014
ablehnte. Am 12. September 2014 wurde B.________ in Frankreich festgenommen und
in die Schweiz verbracht, wo er vorübergehend in Ausschaffungshaft genommen
wurde. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
bestätigte die Verfügung des Migrationsamts vom 20. Oktober 2014 am 10.
September 2015. B.________ wurde ab dem 31. Oktober 2014 im Hinblick auf das
beim Appellationsgericht hängige Beschwerdeverfahren bezüglich des Gesuchs um
Familiennachzug vom 25. Juni 2014 eine "Anwesenheitsbestätigung" ausgestellt,
welche bescheinigte, dass sein Bewilligungsverfahren noch hängig war und er
sich während dessen Dauer "vorläufig" in Basel aufhalten durfte. Gemäss eigenen
Angaben will B.________ nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zumindest
punktuell und hernach dauernd bei seiner Familie gelebt haben.  
 
B.c. Mit Urteil vom 21. Juni 2017 wies das Appellationsgericht die vom Ehepaar
B.________/A.________ eingereichte Beschwerde gegen die Verweigerung des
Familiennachzugs ab. B.________ habe abgesehen von seiner Gattin und den beiden
Kindern keine vertieften Bindungen in der Schweiz. Mit Blick auf seine
Vorgeschichte, namentlich die Verbindung zum Drogenhandel, sei zu befürchten,
dass er seinen Lebensunterhalt auch künftig auf illegale Weise bestreiten
werde. Insgesamt lasse seine Lebensführung in den vergangenen Jahren keine
massgebende Verhaltensänderung erkennen, aufgrund der er das mit seiner
Verurteilung begründete Fernhalteinteresse in den Hintergrund zu treten hätte.
Das öffentliche (Sicherheits-) Interesse an einer Ausreise von B.________
überwiege - im Hinblick auf seine nur geringe soziale und wirtschaftliche
Integration in den hiesigen Verhältnissen - (zumindest derzeit noch) sein
privates Interesse, im Land verbleiben zu können.  
 
C.  
A.________ und B.________ beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des
Appellationsgerichts vom 21. Juni 2017 vollumfänglich aufzuheben; B.________
sei der Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt bei seiner Gattin und den beiden
gemeinsamen Kindern zu bewilligen; eventuell sei die Angelegenheit zu neuem
Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den
Fall des Unterliegens sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu gewähren. Das Ehepaar B.________/A.________ macht geltend,
die gegenüber dem Gatten und Vater der gemeinsamen Kinder ausgesprochene
aufenthaltsbeendende Massnahme sei unverhältnismässig. 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat darauf verzichtet, sich zur
Beschwerde zu äussern. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons
Basel-Stadt beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Staatssekretariat für
Migration geht mit der Vorinstanz davon aus, dass das öffentliche Interesse an
der Fernhaltung von B.________ immer noch höher zu gewichten sei als das
private Interesse der Familie, mit diesem zusammen in der Schweiz leben zu
können; es beantragt ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen. Da B.________ die
Schweiz bis heute nicht definitiv verlassen habe, sei das Einreiseverbot
aufgehoben worden; ob ein neues zu erlassen sei, werde nach dem
bundesgerichtlichen Urteil entschieden. 
Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 hat der Abteilungspräsident der Eingabe
antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder
das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG). Ein solcher besteht im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 43
Abs. 1 AuG (Familiennachzug von Personen mit Niederlassungsbewilligung) sowie 
Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (Schutz des Familienlebens). Ob die
(einzelnen) Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, ist eine Frage der
materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass ein potentieller
Anspruch auf Familiennachzug in vertretbarer Weise dargetan wird (vgl. BGE 136
II 177 S. 179). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und (grundsätzlich auch)
formgerecht (Art. 42 und Art. 106 BGG) eingereichte Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 ff. und Art. 86 lit. d BGG
) der in ihrem Anspruch auf Schutz des Familienlebens betroffenen
Beschwerdeführer (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 95 lit. a und
Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E.
2.1 S. 245 f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254). Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese in
seinem Verfahren nicht mehr thematisiert werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
geht auf entsprechende Rügen nur ein, wenn sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Mit ungenügend motivierten Einwänden
und bloss allgemein gehaltener, appellatorischer Kritik am angefochtenen
Entscheid bzw. an der Sachverhaltsfeststellung oder der Beweiswürdigung setzt
es sich nicht weiter auseinander.  
 
2.2. Den Sachverhalt übernimmt das Bundesgericht grundsätzlich so, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die
Sachverhaltsfeststellung kann nur als unzutreffend kritisiert bzw. vom
Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, falls sie in
einem entscheidwesentlichen Punkt offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, was von der
beschwerdeführenden Person detailliert begründet aufzuzeigen ist. Obwohl nicht
ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch die unvollständige
Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung: Was rechtserheblich ist,
bestimmt sich nach dem materiellen Recht; eine in Verkennung der
Rechtserheblichkeit unvollständige Ermittlung der für die rechtliche
Beurteilung massgeblichen Tatsachen verletzt direkt die anzuwendende materielle
Norm (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG; BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68; 134 V 53
E. 4.3 S. 62).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Bundesgericht stellt im Folgenden auf den Sachverhalt ab, wie ihn
die Vorinstanz festgestellt hat: Zwar machen die Beschwerdeführer geltend, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern unvollständig festgestellt, als sie
zwei Schreiben der Mutter über die Beziehung des Vaters zu den Kindern und ein
Gesuch des Beschwerdeführers, mit dem älteren Knaben in Lörrach den Geburtstag
feiern zu können, nicht berücksichtigt habe. Die Beschwerdeführer legen
indessen nicht weiter dar, inwiefern das Appellationsgericht den Sachverhalt
diesbezüglich  offensichtlich unvollständig festgestellt hätte. Dies ist auch
nicht ersichtlich: Die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegen; es genügt, dass sie kurz jene Überlegungen nennt, von denen sie
sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 137 II 266
E. 3.2 S. 270 mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Das Appellationsgericht hat hervorgehoben, dass entgegen der
Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer keine objektiven Elemente beigebracht
worden seien, welche die Behauptungen der Eltern über die Enge der affektiven
Beziehungen des Beschwerdeführers zu den Kindern belegen würden. Entgegen der
Kritik der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz die Parteierklärungen nicht
übersehen, sondern sie in antizipierter Beweiswürdigung im Gesamtkontext anders
gewichtet als sie: In den Akten befänden sich keine Hinweise - wie
Bestätigungen von Lehrpersonen, von anderen aussenstehenden Bezugspersonen der
Kinder oder von sozialen Institutionen (medizinische bzw. [kinder-]
psychologische Berichte) -, die darauf hinweisen würden, dass der
Beschwerdeführer seine Kinder massgeblich mitbetreut oder sonstwie als Vater
wesentlich am Leben der Kinder teilgenommen hätte (E. 7.2.3 des angefochtenen
Entscheids). Die entsprechenden Ausführungen sind nicht offensichtlich
unhaltbar und die antizipierte Beweiswürdigung nicht willkürlich.  
 
3.  
 
3.1. Der Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 43 AuG zu einer
niederlassungsberechtigten Person erlöscht, wenn ein Widerrufsgrund nach Art.
62 AuG (in der Fassung vom 16. Dezember 2005 [aAuG]) vorliegt. Dies ist der
Fall, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde (lit. b) oder sie erheblich bzw. wiederholt gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
oder diese und die innere oder äussere Sicherheit gefährdet hat (lit. c). Die
Bewilligung soll nur widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn die
aufenthaltsbeendende Massnahme nach den gesamten Umständen verhältnismässig
erscheint. Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere (1) die
Schwere des Fehlverhaltens des Ausländers; (2) die Dauer seiner Anwesenheit in
der Schweiz; (3) der seit der Tat verstrichene Zeitraum; (4) das Verhalten des
Betroffenen während diesem; (5) die jeweilige Nationalität der beteiligten
Personen; (6) Art und Natur der familiären Bindungen; (7) die Frage, ob der
Ehepartner bei Eingehen der Beziehung über die Straftaten Bescheid wusste; (8)
das Vorhandensein von Kindern bzw. (9) die der Familie drohenden Nachteile
sowie (10) die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen
zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. das Urteil des EGMR 
Kissiwa Koffi gegen die Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07] § 63; BGE
139 I 16 E. 2.2 S. 20 f., 330 E. 2.3 S. 336 f.). Es sind immer die gesamten
Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen und den
Erfordernissen des öffentlichen Interesses gegenüberzustellen, die Einwanderung
steuern sowie den Sicherheitsbedürfnissen und dem wirtschaftlichen Wohl des
Landes Rechnung tragen zu können (Urteil 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2
mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 96 AuG deckt sich mit jener nach
Art. 8 Ziff. 2 EMRK (vgl. das Urteil 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 2.2).
Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1
EMRK gilt nicht absolut, sondern kann eingeschränkt werden, falls dies
gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen
Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8
Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen -
auch der Kinder (EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen die Schweiz 
[Nr. 56971/10] § 53) - an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts
und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander
abgewogen werden (BGE 143 I 21 E. 5.1 S. 26 f.; 142 II 35 E. 6.1 S. 47; 139 I
330 E. 2.2 S. 336). Das Recht nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - auch in seiner
verfahrensrechtlichen Tragweite - als verletzt, wenn keine umfassende, faire
Interessenabwägung erfolgt (EGMR-Urteil vom 8. November 2016 El Ghatet gegen
Schweiz [Nr. 56971/10], §§ 42 und 47). Die Massnahme muss verhältnismässig
sein, d.h. geeignet und erforderlich; sie darf zudem nicht gegen das
Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und
Zweck verstossen.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer
(neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Praxis
grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit der Betroffene, gegen den eine
Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42
ff. AuG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen
Angehörigen unzumutbar ist, ihm in die Heimat zu folgen und dort das
Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls der
Betroffene sich bewährt und für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos
verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr
absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden
kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung,
soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren ergriffen, durchgesetzt und
für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (vgl.
die Urteile 2C_736/2017 vom 28. November 2017 E. 3.3; 2C_1170/2012 vom 24. Mai
2013 E. 3.3; 2C_964/2010 vom 5. Dezember 2011 E. 3.3 und 2C_36/2009 vom 20.
Oktober 2009 E. 3.2).  
 
3.3.2. Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist aufgrund der Umstände des
Einzelfalls zu bestimmen (Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.3). Das
Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des
Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AuG fünf Jahre beträgt und diese nur bei
Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr ("menace caractérisée") für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich der Betroffene seit
der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und seiner Ausreise (vgl. hierzu das
Urteil 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; BGE 130 II 493 E. 5 S. 504)
während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf
Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das
Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt wurde oder eine
Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein
anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden
kann. Demnach besteht ein Anspruch auf eine Neuprüfung eines
Familiennachzugsgesuchs nach fünf Jahren; zuvor ist ein solcher zu bejahen,
falls die tatsächlichen Umstände sich seit dem ersten Entscheid grundlegend
verändert haben (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f.; 130 II 493 E. 5 S.
504; Urteile 2C_736/2017 vom 28. November 2017 E. 3.3; 2C_1170/2012 vom 24. Mai
2013 E. 3.4.2; 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.6 und 2C_715/2011 vom 2. Mai
2012 E. 4.2).  
 
4.  
 
4.1. Vor diesem Hintergrund verletzt der angefochtene Entscheid kein
Bundesrecht. Der Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz wiederholt strafbar
gemacht. Ins Gewicht fällt insbesondere seine Verurteilung vom 7. Mai 2009
wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher
Geldwäscherei und Hinderung einer Amtshandlung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 31 /2 Jahren und einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen à Fr. 30.--. Er wurde
insofern mit einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 lit. b
aAuG belegt (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Das Verschulden des Beschwerdeführers
wog straf- wie ausländerrechtlich schwer: Aus reiner Geldgier gefährdete er im
Rahmen eines international organisierten Drogenhandels zumindest abstrakt die
Gesundheit einer Vielzahl von Personen, indem er auf einer relativ hohen
Hierarchiestufe ein lukratives Kokaingeschäft (Import und Verkauf) betrieb; er
soll hieraus einen Gewinn von über Fr. 100'000.-- erwirtschaftet haben. Ohne
seine Anhaltung hätte er diesen Handel fortgesetzt; im anschliessenden
Strafverfahren zeigte er sich weder kooperativ noch einsichtig. Weder die
Beziehung zu seiner Partnerin und späteren Gattin noch jene zu seinem Sohn
vermochten ihn von seiner Delinquenz abzuhalten.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer legte dabei eine nicht zu unterschätzende kriminelle
Energie und Uneinsichtigkeit an den Tag; weder laufende Probezeiten noch eine
bedingt ausgesprochene Vorstrafe bzw. eine bedingte Entlassung liessen ihn von
weiteren Straftaten Abstand nehmen. Das Bundesgericht und der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) werten Drogendelikte aus rein
finanziellen Motiven, wie sie hier zur Diskussion stehen, als schwere
Straftaten (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; siehe auch Art. 121 Abs. 3 lit. a
BV). Der Beschwerdeführer wurde in den fünf Jahren zwischen 2004 und 2009
insgesamt siebenmal zum Teil wegen einschlägiger Delikte (Handel mit Kokain)
verurteilt; dabei ging es jeweils auch um (Gewalt-) Delikte gegen die
körperliche Integrität (mehrfache einfache Körperverletzung, Gewalt und Drohung
gegen Beamte usw.). Gestützt auf diese Vorkommnisse wurde die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2009 nicht mehr
verlängert und er angehalten, das Land auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus
dem Strafvollzug hin zu verlassen. Dies tat er indessen nicht; er tauchte
vielmehr unter und hielt sich anschliessend illegal in Frankreich, der
Niederlande und der Schweiz auf.  
 
4.3. Wegen seiner gesundheitlichen Probleme wurde sein Wegweisungsvollzug
vorerst zwar ausgesetzt, doch war für alle Beteiligten klar, dass der
Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Behandlung die Schweiz würde verlassen
müssen. Er äusserte sich denn auch selber in diesem Sinn. Zwar liegen seine
wesentlichen Straftaten rund zehn Jahre zurück, doch wurde er am 29. Dezember
2011 zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 60 Tagen unbedingt wegen
rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt, was darauf
hinweist, dass er selbst nach der Verurteilung vom 7. Mai 2009 und dem
entsprechenden Strafvollzug unfähig war, sich an die hiesigen Regeln zu halten.
Die vorliegende Ausgangslage kann nicht mit dem Urteil 2C_507/2017 vom 21.
Dezember 2017 verglichen werden, wo die Straftat (Tötungsdelikt) 23 Jahre
zurücklag oder dem Entscheid 2C_884/2016 vom 25. August 2017, wo seit der Tat
15 Jahre verstrichen waren (dort E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer hat
hochwertige Rechtsgüter (Gesundheit einer Vielzahl von Personen sowie Leib und
Leben) in Gefahr gebracht und sich von den Folgen seines Tuns unbeeindruckt
gezeigt. Eine gewisse Rückfallgefahr ist im Hinblick auf seine Hierarchiestufe
im früheren Drogenhandel und seine derzeitige Stellenlosigkeit nicht
auszuschliessen, nachdem er nicht darzutun vermag, dass und inwiefern er sich
von der Drogenszene abgewandt hätte und keinerlei Beziehungen mehr zu den
entsprechenden Kreisen unterhielte. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist
diesbezüglich nicht willkürlich und im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung für
das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
4.4. Seine Partnerin und heutige Ehegattin musste ab 2007 davon ausgehen, dass
sie ihr Familienleben bzw. ihr Konkubinat aufgrund des deliktischen Verhaltens
ihres Freundes bzw. späteren Gattens allenfalls nicht in der Schweiz würde
leben können. Sie wurde ihrerseits am 16. September 2014 wegen mehrfachen
Betrugs zulasten der Sozialhilfe zu einer bedingten Geldstrafe von 75
Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Weder
durch die Beziehung zu ihr noch durch die erste Schwangerschaft und die Geburt
des älteren Sohnes liess sich der Beschwerdeführer davon abhalten, massiv zu
delinquieren und damit - zumindest vorübergehend - seinen Aufenthaltstitel aufs
Spiel zu setzen. Der Beschwerdeführer zeigte auch wiederholt, dass er sich um
die hiesige Rechtsordnung nicht kümmert: Weder kam er seiner Wegweisung nach,
noch scheute er davor zurück, die Einreisesperre zu verletzen und sich illegal
im Land aufzuhalten, obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, deren punktuelle
Suspension zu beantragen, um seine Partnerin und das gemeinsame Kind besuchen
und so den Kontakt bis zu einer Neubeurteilung seiner Bewilligungssituation
aufrechterhalten zu können. Der künftige Aufenthalt des Beschwerdeführers in
der Schweiz war bereits vor Aufnahme des ehelichen Lebens infrage gestellt
(Einreiseverbot und Straffälligkeit), wessen sich seine Gattin bei der Heirat
bewusst sein musste.  
 
4.5. Mit den kantonalen Instanzen ist gestützt auf den verbindlich
festgestellten Sachverhalt davon auszugehen, dass es bisher zu keiner
massgeblichen, auf eigener, besserer Erkenntnis beruhenden Verhaltensänderung
des Beschwerdeführers gekommen ist. Eine biographische Kehrtwende mit einem
glaubwürdigen realistischen Zukunftsprojekt ist weder ersichtlich noch dargetan
(vgl. VALERIO PRIULI, Die biographische Kehrtwende, in: dRSK, publ. am 22.
Januar 2018). Die verschiedenen Anpassungen erfolgten in erster Linie unter dem
Druck der ausländerrechtlichen Verfahren. Ausserhalb des Familienlebens
bestehen keine besonderen Bindungen zur Schweiz; trotz des langen Aufenthalts
des Ehepaars kann nicht gesagt werden, dass die Familie sich hier beruflich,
kulturell oder sozial integriert hätte. Zwar behaupten die Beschwerdeführer
dies, doch belegen sie die entsprechenden Bindungen nicht weiter. Gegen den
Beschwerdeführer wurde eine Entfernungsmassnahme ergriffen, doch vereitelte er
deren Vollzug; er hat sich insgesamt nicht derart bewährt, dass ihm bereits zum
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids, auf den abzustellen ist, wieder eine
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 43 AuG hätte erteilt werden müssen.
Die Rechtsprechung setzt grundsätzlich voraus, dass für die Prüfung eines neuen
Nachzugsgesuchs die Entfernungsmassnahme nicht nur ergriffen, sondern auch
durchgesetzt worden sein muss, weshalb in der Regel zur Berechnung des
Aufenthalts auf das Ausreisedatum abgestellt wird; nur wenn eine Bewährung
grundsätzlich ausserhalb der Schweiz erfolgreich verlief, besteht die
Möglichkeit, bei einem Bewilligungsanspruch trotz der früheren Straffälligkeit
wieder einen Aufenthaltstitel zu erlangen.  
 
4.6. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz im Hinblick auf seine
gesundheitlichen Probleme vorübergehend geduldet, hieraus kann er rückwirkend
indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten, auch wenn er sich inzwischen
verheiratet und mit seiner Gattin ein zweites Kind gezeugt hat. Zwar ist es
seinen Angehörigen kaum zumutbar, mit ihm in sein Heimatland zurückzukehren,
nachdem die Kinder in der Schweiz geboren sind, seine Gattin sich seit über 22
Jahren hier aufhält und sie keinerlei Bezug zu Land oder Leuten in Nigeria hat.
Allenfalls könnte das Familienleben jedoch in Ghana gepflegt werden, doch ist
eine Ausreise dorthin dem Gatten und den Kindern wohl ebenfalls nur schwer
zumutbar, indessen nicht gänzlich ausgeschlossen, befinden sich die Kinder doch
noch in einem anpassungsfähigen Alter. Am nächsten liegt zwar, das
Familienleben künftig weiterhin in der Schweiz pflegen zu können, doch hat der
Beschwerdeführer hierzu die in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen
für eine Neuerteilung der Bewilligung zu erfüllen, d.h. sich vorerst zu
bewähren. Aufgrund der spezifischen Situation (Duldung durch die Basler
Behörden) wird ihm dabei ein allfälliges Wohlverhalten in der Schweiz zumindest
teilweise anzurechnen sein. Auf den Vollzug der Wegweisung und eine Bewährung
im Ausland oder im Heimatstaat kann indessen nicht vollständig verzichtet
werden, würde doch sonst das renitente Verhalten des Beschwerdeführers
gegenüber sich korrekt verhaltenden ausländischen Personen in der gleichen
Situation belohnt, wozu keine Veranlassung besteht.  
 
4.7. Ob und wie intensiv das affektive Verhältnis des Beschwerdeführers zu
seinen Söhnen tatsächlich ist, kann dahingestellt bleiben. Während des
Strafvollzugs war dieses auf jeden Fall gelockert; nach dem Untertauchen des
Beschwerdeführers konnte es im Rahmen von illegalen Aufenthalten nur punktuell
gelebt werden. Erst seit der Duldung im Hinblick auf seine gesundheitlichen
Probleme war es dem Beschwerdeführer möglich, den Kontakt zu den Kindern
allenfalls etwas enger und konsequenter zu gestalten. Finanziell vermochte er
indessen nicht zu ihrem Unterhalt beizutragen. Das Sozialhilfesaldo seiner Frau
betrug am 6. Juli 2015 Fr. 256'646.75; im Übrigen ist sie verschuldet (22
Betreibungen über Fr. 20'619.30 und 32 offene Verlustscheine über Fr.
33'750.90). Sie wurde in diesem Zusammenhang bereits verwarnt. Einer
alleinerziehenden Mutter ist praxisgemäss grundsätzlich etwa ab dem 3.
Altersjahr des Kindes zumindest eine teilweise Erwerbstätigkeit zumutbar
(Urteile 2C_320/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.3.3 und 2C_1228/2012 vom 20.
Juni 2013 E. 5.4 mit Hinweisen). Trotz des Umstands, dass ihr heutiger Ehemann
sich während seiner Duldung um die Kinder hätte kümmern können, unterliess die
Beschwerdeführerin es, einer Beschäftigung nachzugehen. Der Beschwerdeführer
gesteht selber zu, über keine Arbeitsstelle zu verfügen, sodass zweifelhaft
erscheint, ob sich die Familie, bei dessen Verbleib in der Schweiz, in
absehbarer Zeit von der Sozialhilfe würde lösen können. Unter diesen Umständen
erübrigt es sich, den Hintergrund des von ihm ins Recht gelegten Vertrags mit
der C.________ GmbH weiter zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer sich im
Hinblick auf die Beziehung zu seinen Kindern auf den Entscheid des EGMR vom 16.
April 2013 i.S.  Udeh gegen die Schweiz (Nr. 12020/09) beruft, legt er nicht
dar, inwiefern und weshalb seine Situation mit der in diesem Urteil behandelten
vergleichbar wäre. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Tragweite dieses
Entscheids insofern relativiert, als sich der EGMR dabei überwiegend auf
Tatsachen gestützt hat, welche sich erst nach dem kantonalen Urteil und dem
bundesgerichtlichen Entscheid realisiert haben (BGE 139 I 325 E. 2.4 S. 327
ff.). Den Interessen der Kinder, die regelmässig vom Vater getrennt gewesen
sind (Strafvollzug, Aufenthalt im Ausland usw.), wird insofern Rechnung
getragen, als bei einer ausgewiesenen Deliktsfreiheit ein weiteres Gesuch bald
neu wird geprüft werden können.  
 
5.  
 
5.1. Das angefochtene Urteil verletzt weder Art. 96 AuG noch Art. 8 EMRK. Der
Beschwerdeführer kann nach seiner Ausreise die Beziehung zu seiner Frau und
seinen Kindern vorübergehend besuchsweise und über die traditionellen und neuen
Kommunikationsmittel pflegen, sollte seine Familie in der Schweiz verbleiben.
Kann er sich weiter bewähren, wird ihm in absehbarer Zeit ein neuer
Aufenthaltstitel im Rahmen von Art. 43 AuG erteilt werden können. Für alles
Weitere wird ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen.  
 
5.2. Dem Gesuch der bedürftigen Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung ist zu entsprechen (Art. 64 BGG); ihre Eingabe war nicht zum
Vornherein aussichtslos.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen: 
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.  
 
2.2. Den Beschwerdeführern wird Rechtsanwalt Nicolas Roulet, Basel, als
amtlicher Rechtsbeistand beigegeben; es wird diesem aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteilligten, dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Mai 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben