Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.629/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_629/2017  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Haag, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau, 
Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau 2008, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 9. Juni 2017 (WBE.2017.110). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ führt als selbständig Erwerbstätiger das Einzelunternehmen
"A.A.________ Managementberatung". Daneben war er am Baukonsortium "C.________"
beteiligt, im Jahr 2008 als alleiniger Beteiligter. Für dieselbe Steuerperiode
der aargauischen Kantons- und Gemeindesteuern verbuchte er ein Darlehen von Fr.
650'000.-- als geschäftlich und machte darauf verlustbedingte Abschreibungen in
der Höhe von Fr. 550'000.-- geltend. 
 
B.  
Das Kantonale Steueramt Aargau qualifizierte dagegen das Darlehen als privat
und verweigerte die darauf geltend gemachten Abschreibungen. Gegen diese
Einschätzung erhob der Pflichtige erfolglos Einsprache und danach die ihm auf
kantonaler Ebene zur Verfügung stehenden Rechtsmittel. 
 
C.  
Am 10. Juli 2017 haben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht. Sie
beantragen im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Aargau vom 9. Juni 2017 aufzuheben, das Darlehen im Umfang von Fr. 620'000.--
als geschäftlich zu qualifizieren und darauf in der Höhe von Fr. 200'000.--
Abschreibungen zuzulassen. 
 
D.  
Das Kantonale Steueramt Aargau schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die
betroffene Gemeinde hat auf eine Stellungnahme verzichtet, ebenso wie das
Verwaltungsgericht, das auf sein Urteil verweist. 
 
E.  
Mit Replik vom 10. September 2017 halten die Beschwerdeführer an ihren
Rechtsstandpunkten und Argumenten fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend
die direkten Steuern des Kantons. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in
Verbindung mit Art. 73 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14)
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
offen. Die Beschwerdeführer sind im kantonalen Verfahren mit ihren Anträgen
nicht durchgedrungen, weshalb sie zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten legitimiert sind (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf ihr form- und
fristgerecht eingereichtes Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von 
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend
dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne
mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung
und Beweiswürdigung genügt den Begründungs- und Rügeanforderungen nicht (vgl.
BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, können geschäfts- oder
berufsmässig begründete Kosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden,
worunter auch die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen
gehören (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. c StHG; § 36 Abs. 2 lit. c des Steuergesetzes
des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998). Dagegen sind Verluste auf
Privatvermögen nicht abzugsfähig.  
 
2.1.1. Bei sog. Alternativgütern, die sowohl Geschäfts- als auch Privatvermögen
darstellen können, wie Darlehen, ist der subjektive Wille des Betroffenen
entscheidend, so wie er sich in der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse
niederschlägt.  
 
2.1.2. Die Aufnahme eines Gegenstands in die Buchhaltung genügt für sich allein
nicht, um Geschäftsvermögen anzunehmen. Weiter erforderlich ist insbesondere
eine selbständige Erwerbstätigkeit, mit welcher der Gegenstand im Zusammenhang
steht. Gegen die Annahme von Geschäftsvermögen spricht es, wenn der Gegenstand
nicht effektiv geschäftlichen Zwecken dient oder die pflichtige Person bei
ihrer Buchführung im Laufe der Zeit in Widersprüche verfällt oder neben dem
Geschäfts- auch Privatvermögen in die Bilanz aufnimmt, ohne dass eine klare
Kennzeichnung als Privatvermögen erfolgen würde (vgl. zum Ganzen: E. II/2.2 des
angefochtenen Urteils).  
 
2.2. Als überzeugend erweist es sich weiter, wie das Verwaltungsgericht die
genannten Bestimmungen und Grundsätze auf den zu beurteilenden Einzelfall
angewandt hat.  
 
2.2.1. Zu Recht hat die Vorinstanz hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer dem
betroffenen Geschäftsmann zuerst einmal ein Darlehen von Fr. 30'000.--
gewährte. Die private Natur dieses Darlehens ist zwar vor dem
Verwaltungsgericht (wie nun vor Bundesgericht) nicht mehr bestritten worden,
war in den Verfahrensstufen zuvor aber Gegenstand mehrmals voneinander
abweichender Sachdarstellungen seitens des Beschwerdeführers (vgl. E. II./3.1
des vorinstanzlichen Urteils). Weiter ist er eine Erklärung schuldig geblieben,
warum die erste Darlehenstranche privat war, die nachfolgenden aber
geschäftlich verbucht wurden. Später wurde die erste Tranche in die Konten des
Baukonsortiums übertragen und somit mit den als geschäftlich bezeichneten
Tranchen vermischt (vgl. ebenda E. II./3.2).  
Die uneinheitliche buchmässige Behandlung der verschiedenen Darlehenstranchen
sowie die in Bezug auf den ersten Kredit vorgenommene Vermischung vermindern
den Wert der buchmässigen Aufzeichnungen deutlich (vgl. dort E. II./3.1; siehe
auch oben E. 2.1.2). Wie das Verwaltungsgericht ausserdem zu Recht festgehalten
hat, hat es nichts zur Plausibilitätserhöhung des von den Beschwerdeführern
geschilderten Sachverhalts beigetragen, dass sämtliche früheren
Darlehensverträge, welche durch neue abgelöst wurden, vernichtet worden sein
sollen (vgl. a.a.O. E. II./3.3.1). 
 
2.2.2. Nach dem ersten, privaten Kredit wurden demselben Geschäftsmann noch
drei weitere (Teil-) Darlehen zugestanden, die jeweils von den Konten des
Baukonsortiums ausgingen, über ein Privatkonto der Beschwerdeführer liefen und
dem Empfänger dann in bar ausgehändigt wurden: Fr. 20'000.--, dann Fr.
100'000.-- und zuletzt Fr. 500'000.--. In Bezug auf alle Teilbeträge hat die
Vorinstanz überzeugend festgehalten, dass zwischen der geschäftlichen
Verbuchung und der effektiven wirtschaftlichen Situation keine Übereinstimmung
bestand, wurden die Beträge doch für die Entwicklung einer Börsen-Software
zugestanden, was keinen Bezug zu einem Baukonsortium oder dem damit verbundenen
Immobilienhandel hatte (vgl. E. II./3.3.2 des angefochtenen Urteils).
Andererseits stand die Verbuchung auch im Widerspruch zu den sonstigen Indizien
und Aussagen des Beschwerdeführers, die ihrerseits nicht untereinander
übereinstimmten: Einmal machte er geltend, die Software sei ausschliesslich für
den Verkauf von schwer verkäuflichen Aktien bestimmt gewesen, die im Eigentum
des Konsortiums waren; ein anderes Mal behauptete er, die Software solle nur
u.a. diesen Verkauf ermöglichen oder erleichtern, ohne dass darin aber der
einzige Zweck gelegen habe (vgl. ebenda E. II./3.3.1).  
 
2.2.3. Angesichts der Nicht-Übereinstimmung mit der effektiven wirtschaftlichen
Situation sowie der Unstimmigkeiten und Widersprüche hat die Vorinstanz
geurteilt, der behauptete Bezug zwischen Darlehen, Software und Baukonsortium
wirke konstruiert (vgl. E. II./3.3 einleitend ihres Urteils). Aus all diesen
Gründen ist sie zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer bestrebt war,
seine Darlehensvergabe so zu optimieren, dass der Zinsertrag ohne
Sozialversicherungsabgaben zufliesse und ein Verlust steuerlich in Abzug
gebracht werden könne (vgl. dort E. II./3.2 in fine). Deshalb hat sie zu Recht
die Qualifizierung als geschäftliches Darlehen abgelehnt und die darauf
vorgenommenen Abschreibungen verweigert.  
 
3.  
Was die Beschwerdeführer vor Bundesgericht gegen die vorinstanzliche
Beurteilung einwenden, vermag in keiner Weise ein anderes Ergebnis zu
rechtfertigen. 
 
3.1. Im Wesentlichen beschränken sie sich darauf, den
Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts auf
bloss appellatorische Weise abweichende Umstände und Fakten entgegenzuhalten.
Diese sind nicht geeignet, die Feststellungen des Gerichts als offensichtlich
unzutreffend oder die Beweiswürdigung als willkürlich einstufen zu lassen (vgl.
oben E. 1.2). Ebenso wenig verstösst die darauf gründende rechtliche
Beurteilung der Vorinstanz gegen Bundesrecht.  
 
3.1.1. Das gilt vorab in Bezug auf die erste Darlehenstranche im Umfang von Fr.
30'000.--. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht (mehr), diese erste Tranche
auf privater Basis zugestanden und auch so verbucht zu haben. Darin liegt aber,
wie die Vorinstanz zutreffend geurteilt hat, schon einmal eine Widerlegung der
Behauptung, die Beziehungen zum besagten Geschäftsmann seien nur
wirtschaftlicher und nicht persönlicher Natur gewesen.  
Auch vor Bundesgericht bleibt er eine Erklärung schuldig, warum der erste
(Teil-) Kredit privat war, die nachfolgenden aber als geschäftlich ausgestaltet
wurden. Was er sonst noch vorbringt, vermag in keiner Weise die Verbindlichkeit
der verwaltungsgerichtlichen Feststellung zu erschüttern, dass die
uneinheitliche Behandlung der verschiedenen Darlehenstranchen und die später in
Bezug auf den ersten Kredit vorgenommene Vermischung mit dem geschäftlichen
Bereich den Wert der buchmässigen Aufzeichnungen deutlich vermindern. Für das
Bundesgericht verbindlich ist auch die Feststellung im angefochtenen Urteil,
wonach die Plausibilität des von den Beschwerdeführern geschilderten
Sachverhalts nicht dadurch erhöht wird, dass sämtliche früheren
Darlehensverträge, welche durch neue abgelöst wurden, vernichtet worden sein
sollen (vgl. dazu schon oben E. 2.2.1). 
 
3.1.2. Unbestritten wurden die nachfolgenden Darlehenstranchen (Fr. 20'000.--,
Fr. 100'000.-- und zuletzt Fr. 500'000.--) in den Büchern des Baukonsortiums
verbucht, von dort in ein privates Konto des Beschwerdeführers übertragen und
danach dem Kreditnehmer in bar ausbezahlt.  
Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass ein irgendwie genügender Bezug
zwischen dem Immobilienbereich und der Börsensoftware nicht gegeben war, was
ebenso sehr gegen eine geschäftliche Qualifikation dieser Darlehenstranchen
spricht wie die zumindest teilweise uneinheitlichen Erklärungen, mit denen der
Beschwerdeführer diesen Bezug vor dem Verwaltungsgericht darzulegen versucht
hat (vgl. oben E. 2.2.2). 
Vor Bundesgericht stellt der Beschwerdeführer substantiell voneinander
abweichende Sachverhaltsschilderungen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
in Abrede (S. 7 seiner Beschwerdeschrift). Dabei verkennt er indessen, dass die
Vorinstanz nur seine damaligen Ausführungen präzise wiedergegeben hat, deren
Uneinheitlichkeit festgestellt und vor diesem Hintergrund sowohl bei der einen
wie der anderen Hypothese geurteilt hat, dass der Zusammenhang konstruiert
wirke. 
Die Beschwerdeschrift vor Bundesgericht führt aus, das Darlehen habe nur dem
Verkauf der schwer verkäuflichen Aktien dienen sollen, und fügt hinzu: "Wenn
die Steuerbehörden (den Beschwerdeführer) aktenkundig als erfahrenen
Unternehmer bezeichnen und andererseits als so blöd und naiv darstellen, als
würde (er) für eine Software, die bei allen Banken bereits 2008 auf den
Internet-Handelsplattformen gratis zur Verfügung stand, unbegründet Fr.
620'000.-- als Darlehen oder Kaufpreis bezahlen, ist (das) mehr als nur
widersprüchlich." (ebenda S. 5). An anderer Stelle wird geltend gemacht, das
Baukonsortium habe "nicht willkürlich eine Börsensoftware als Spielzeug
bestellt", sondern "alles Menschenmögliche für den erfolgreichen Verkauf der
(massgeblichen Liegenschaft) und der (schwer verkäuflichen) Aktien unternommen"
(vgl. dort S. 8). 
Aus diesen Ausführungen (und anderen Formulierungen) wird nicht klar, ob vor
Bundesgericht nun noch eine dritte Darstellung des vermeintlichen Bezugs
zwischen der Börsensoftware und dem Baukonsortium vorgebracht wird, die von den
beiden durch die Vorinstanz festgehaltenen unterschiedlichen Schilderungen noch
einmal abweichen würde: Die Software wäre dann weder ausschliesslich noch
teilweise dazu bestimmt gewesen, die Veräusserung der schwer verkäuflichen
Aktien im Eigentum des Konsortiums zu ermöglichen; vielmehr wäre der
Geschäftsmann jemand gewesen, dem dieser Verkauf zuzutrauen gewesen sei,
weshalb der Beschwerdeführer eine Geschäftsidee (nämlich die Software)
finanziell habe unterstützen wollen, die zur Veräusserung der Aktien nicht
unbedingt einen unmittelbaren Bezug gehabt hätte (vgl. die Indizien in diese
Richtung insb. auf den S. 5 u. 6 der Beschwerdeschrift). 
Es erübrigt sich, auf diese Frage näher einzugehen. Im einen wie im anderen
Fall erscheint die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer
den erforderlichen Beleg des Zusammenhangs zwischen dem Immobilienbereich und
dem Darlehen nicht erbracht hat, in keiner Weise als offensichtlich unrichtig.
Dazu kommt Folgendes: Vor Bundesgericht äussert sich der Beschwerdeführer
unmissverständlich in dem Sinne, die dritte und mit Abstand umfangreichste
Darlehenstranche von Fr. 500'000.-- sei dem Geschäftsmann deshalb zugestanden
worden, weil die zuvor gewährten Beträge sonst schon dann zum Totalverlust
geworden wären (S. 7). Zu seinem grössten Teil wurde das Darlehen also aus
persönlichen Gründen (bzw. aufgrund der individuellen persönlichen Finanzlage
des Kreditnehmers) gewährt und nicht wegen eines Zusammenhangs mit dem
Liegenschaftensektor. 
 
3.1.3. Der Beschwerdeführer wehrt sich vehement gegen die Einschätzung des
Verwaltungsgerichts, wonach er die Übertragung des massgeblichen Darlehens in
den Bereich des Baukonsortiums (und somit in eine geschäftliche Verbuchung)
erst dann vornahm, als die Rückerstattung des Kredits zumindest gefährdet war
und ein (Total-) Verlust drohte.  
Angesichts des eben Dargelegten (vgl. oben E. 3.1.2 in fine) ist nicht
ersichtlich, wie die vorinstanzlichen Feststellungen in Bezug auf die letzte
Darlehenstranche offensichtlich unrichtig sein sollten, wenn der
Beschwerdeführer doch selbst einräumt, der Kreditbetrag von Fr. 500'000.-- sei
zugestanden worden, weil sonst auch die zuvor gewährten (Teil-) Darlehen
vollumfänglich verloren gewesen wären. 
Verbindlich ist für das Bundesgericht auch die Feststellung im angefochtenen
Urteil (vgl. dort E. II./3.3.1 S. 8), dass sämtliche Beträge auf Bitten des
Kreditnehmers bar ausbezahlt wurden, da dieser befürchtete, seine Bank würde
die Summen für die Schuldentilgung verwenden. Vor Bundesgericht wird gegen
diese Feststellung nichts vorgebracht. Vielmehr räumt der Beschwerdeführer ein,
schon die Fr. 100'000.-- seien "aus Sicherheitsgründen" an den Kreditnehmer und
nicht an dessen neue Firma ausbezahlt worden (S. 7). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht an zahlreichen Stellen
immer wieder ungehalten zur Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der
Zusammenhang zwischen Darlehen bzw. Börsensoftware und Baukonsortium wirke
konstruiert. Damit würden ihm Steuertricksereien unterstellt, was beleidigend
und absolut unhaltbar sei (S. 6). Vielmehr seien es die kantonalen Vorinstanzen
und Behörden gewesen, die in mehrerer Hinsicht durch faktenwidrig willkürliche
Einschätzungen sowie ohne irgendwelche Belege Vorwürfe oder angebliche
Widersprüche in seinen Aussagen konstruiert und wiederholt beträchtlichen
finanziellen Schaden angerichtet hätten.  
Mit einer solchen Sichtweise wird der Beschwerdeführer aber der wirklichen
Haltung der Vorinstanz (en) ihm gegenüber nicht gerecht. Eine
Schädigungsabsicht ist in keiner Weise erkennbar, ebenso wenig wie irgendein
Konstruieren oder Verdrehen von Fakten. Zutreffend und klar haben die Behörden
festgehalten, dass es unter die Beweislast des Beschwerdeführers fiel, einen
hinreichenden Zusammenhang zwischen dem Baukonsortium und der Börsensoftware
(bzw. den einzelnen Darlehenstranchen) zu belegen. Mit den verschiedenen und in
mehrfacher Hinsicht uneinheitlichen (wenn nicht sogar widersprüchlichen)
Äusserungen diesbezüglich hat sich das Verwaltungsgericht sorgfältig und
präzise auseinandergesetzt. Angesichts der nicht zu beseitigenden
Unstimmigkeiten hat die Vorinstanz festhalten müssen, dass der Bezug gemäss
jeder der unterschiedlichen Schilderungen klarerweise ungenügend war und somit
nur von einem konstruiert wirkenden Zusammenhang gesprochen werden konnte.
Darin liegt kein Vorwurf der Trickserei oder sonstwie etwas Beleidigendes. Es
ist nur das sachliche Gesamtfazit aus einer Beweiswürdigung, die sich für das
Bundesgericht - wie bereits mehrmals dargelegt (vgl. oben E. 3.1.1, 3.1.2 u.
3.1.3) - als verbindlich erweist. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer behauptet weiter, die Steuerbehörden hätten selber
die wichtigsten Beweise für die geschäftliche Natur des Darlehens geliefert,
indem sie seine Teilnahme am Baukonsortium gegen seinen Willen als geschäftlich
umqualifiziert hätten (S. 9).  
 
3.3.1. Das Vorbringen verkennt jedoch die hier wesentlich zu beantwortende
Rechtsfrage: Wenn das Baukonsortium im Immobilienbereich tätig war, so
bezeichnet das nur den spezifischen Geschäftssektor, mit dem das massgebliche
Darlehen den erforderlichen Zusammenhang aufweisen musste, damit es als
geschäftlich und nicht als privat qualifiziert werden konnte. Es bedeutet aber
nicht, dass dieser Zusammenhang belegt wäre. Dieser Beleg ist dem
Beschwerdeführer in allen Verfahrensphasen misslungen (vgl. oben E. 3.1.2,
3.1.3 u. 3.2).  
 
3.3.2. Haltlos ist im Weiteren der Vorwurf, die Einstufung als
Immobilienhändler sei rechtswidrig erfolgt und habe ein kaum mehr zu behebendes
Chaos sowie enormen finanziellen Schaden angerichtet.  
Diese behördliche Einstufung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens und muss hier nicht näher geprüft werden. Soweit ersichtlich gibt
sie aber nicht zu irgendwelchen Zweifeln Anlass. Ebenso wenig erfolgte sie
rückwirkend. Statt sich über vermeintlich unehrliche und rechtswidrige
Machenschaften der Behörden zu beklagen, hätte sich der Beschwerdeführer bei
rechtskundiger Beratung im Voraus auf die absehbaren Steuerfolgen seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit ausrichten können. 
 
3.3.3. Nichts vermag der Beschwerdeführer aus dem Bundesgerichtsurteil 2A.168/
1998 vom 3. September 1999 (in NStP 1999, S. 145 ff.) zu seinen Gunsten
abzuleiten. Im besagten Urteil geht es wohl auch um die Unterscheidung zwischen
Geschäfts- und Privatvermögen, aber im Zusammenhang mit anderen Sachverhalts-
und Rechtsfragen.  
 
3.3.4. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch keinerlei Indizien dafür
vorgebracht, wonach das Darlehen - statt mit dem Baukonsortium - mit seinem
Einzelunternehmen in Zusammenhang gestanden hätte, das in der
Managementberatung tätig ist. In Ermangelung jeglicher Sachverhaltselemente
oder Belege in diese Richtung hat die Vorinstanz darauf verzichten können, der
Sache weiter nachzugehen.  
 
3.4. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht ersichtlich,
auf welcher Verfahrensstufe auch immer (vgl. dazu überzeugend E. II./1 des
angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer hatte nicht zuwenig Gelegenheit,
sich zu äussern, sondern eher zuviel, hat er es sich doch selbst durch immer
wieder abweichende und uneinheitliche, wenn nicht sogar widersprüchliche
Ausführungen noch schwieriger gemacht, den ihm obliegenden Nachweis zu
erbringen.  
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und werden die
Beschwerdeführer (unter Solidarhaft) kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juni 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Matter 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben