Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.626/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_626/2017  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiberin Straub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.E._________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Peter Stein, 
 
gegen  
 
Dienststelle für Bevölkerung und Migration, 
Staatsrat des Kantons Wallis. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche
Abteilung, vom 9. Juni 2017 (A1 16 225). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der armenische Staatsangehörige A.E._________ (geboren 1976) reiste 2009 im
Alter von 33 Jahren im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Am 11.
Juli 2009 heiratete er seine Landsfrau und Schweizer Staatsbürgerin
B.E._________ (geboren 1974). Die gemeinsamen Kinder C.E._________ (geboren
2010) und D.E._________ ( geboren 2014) sind ebenfalls Schweizer Bürger.
B.E._________ hat ausserdem zwei Söhne aus ihrer ersten Ehe: F._________
(volljährig) und G._________ (geboren 2000). A.E._________ ist mehrfach
straffällig geworden: 
 
- Am 25. September 2009 wurde er vom Juge d'instruction de La Côte Morges wegen
Diebstahls zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.- verurteilt. 
- Am 1. Dezember 2010 wurde er durch das Untersuchungsrichteramt Oberwallis
Visp wegen Hehlerei, mehrfachen Diebstahls, Fahrens in fahrunfähigem Zustand,
versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,
Verletzung der Verkehrsregeln und Tätlichkeiten zu einer Geldstrafe von 100
Tagessätzen à Fr. 30.- verurteilt. 
- Am 4. Februar 2011 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.- verurteilt. 
- Am 4. Oktober 2013 wurde er vom Tribunal correctionnel des Kantons Genf wegen
qualifizierten Raubs, Hausfriedensbruchs und Drohung zu einer Freiheitsstrafe
von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde in zweiter
Instanz auf 4 Jahre reduziert. Das Bundesgericht hat diesen Schuldspruch mit
Urteil 6B_680/2014 vom 20. Januar 2015 bestätigt. 
A.E._________ wurde mit Schreiben der Dienststelle für Bevölkerung und
Migration des Kantons Wallis (DBM) vom 19. April 2011 ausländerrechtlich
verwarnt. Am 16. Dezember 2013 und (nach vorübergehender Sistierung des
Verfahrens bis zur Rechtskraft des Strafurteils) am 18. Juni 2015 gewährte ihm
die DBM das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Am 22. Oktober 2015 verfügte die DBM die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.E._________ aus der
Schweiz weg. 
 
B.  
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies der Staatsrat am 8. Juli
2016 ab. Die Beschwerde an das Kantonsgericht Wallis blieb ebenfalls ohne
Erfolg (Urteil vom 9. Juni 2017). 
 
C.  
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 10. Juli 2017 erhebt A.E._________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu
verlängern, eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat
der Beschwerde mit Verfügung vom 11. Juli 2017 antragsgemäss die aufschiebende
Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid
einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts
(Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), sowie gegen die
Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist mit einer
Schweizerin verheiratet. Er hat demnach grundsätzlich Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 AuG [SR 142.20]). Da
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende
Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen
Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten, wie bei
den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die
Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis)  
 
2.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich
seiner sprachlichen Integration ungenügend abgeklärt resp. willkürlich
beurteilt, indem sie sich auf die Akten und die Feststellungen der DBM gestützt
habe und ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen sei, er spreche kein
Deutsch. Er legt jedoch nicht dar, dass er tatsächlich über einer guten
Integration entsprechende Deutschkenntnisse verfügen würde. Das Argument, er
habe bereits gegenüber der DMB angegeben, Deutsch zu verstehen, lässt weder auf
tatsächliche Sprachkenntnisse noch darauf schliessen, die Vorinstanz habe diese
Behauptung bei der Feststellung des Sachverhalts nicht zur Kenntnis genommen.
Es ist nicht ersichtlich und wird nicht in rechtsgenügender Weise begründet,
weshalb die vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig
beziehungsweise willkürlich sein sollte. 
 
3.  
Der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach 
Art. 42 AuG erlöscht, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51
Abs. 1 lit. b AuG). Dies ist namentlich der Fall, wenn eine ausländische Person
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit.
a i.V.m Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Als längerfristig gilt nach der gefestigten
Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E.
2.1 S. 147), und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder
unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32). 
Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren
verurteilt. Er hat mit seinem Verhalten unbestrittenermassen einen
Widerrufsgrund gesetzt. 
 
4.  
Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der
Bewilligung verhältnismässig ist (Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. auch BGE 139 I 145
E. 2.2 S. 147 f.). 
 
4.1. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der
Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der
Prüfung sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit
der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten während diesem, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die der
betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I
16 E. 2.2.1 S. 19). Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist
dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 80 Abs. 2 VZAE; vgl. Urteil 2C_833/
2015 vom 24. März 2016 E. 3.3 in fine mit Hinweisen). Die
Anwesenheitsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier
aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung
widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier
geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I
16 E. 2.2.1 S. 19). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter
Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran,
die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung
beeinträchtigt (vgl. Urteil 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
 
Das Bundesgericht trägt bei der Interessenabwägung im Rahmen des den einzelnen
Signatarstaaten der EMRK zustehenden Beurteilungsspielraums den
verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV insoweit
Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere
der EMRK - führt (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31). Nach der entsprechenden
Verfassungsnorm sollen Gewaltdelikte wie Raub zum Verlust des Aufenth
altsrechts führen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteil 2C_451/2015 vom 28.
April 2016 E. 4.2). 
 
4.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist ein Raub als Gewaltdelikt
geeignet, ein grosses öffentliches Interesse an der Entfernung auch eines
Täters zu begründen, der sich seit geraumer Zeit in der Schweiz aufhält
(Urteile 2C_520/2017 vom 15. November 2017 E. 4.1.1; 2C_846/2014 vom 16.
Dezember 2014 E. 3.2.1). Ausgangspunkt und Massstab für die Beurteilung des
migrationsrechtlichen Verschuldens ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (
BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Im Rahmen des
ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgt keine erneute Abwägung der Elemente,
die zur verschuldensabhängigen Strafzumessung führten. Das Bundesgericht geht
regelmässig vom im Strafverfahren festgestellten Verschulden aus.  
Die vom Beschwerdeführer verübten, schwerwiegenden Delikte (Raub,
Hausfriedensbruch und Drohung) richteten sich gegen hochwertige Rechtsgüter und
führten zur Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe. Das
Kantonsgericht hielt gestützt auf die strafrechtlichen Urteile fest, das
Verschulden des Beschwerdeführers wiege schwer: Die beiden Mittäter hätten die
Tat mit Entschlossenheit geplant, Gewalt angewandt und seien skrupellos
vorgegangen. Sie hätten aus Profitgier und somit aus einem rein egoistischen
Tatmotiv gehandelt. Der Beschwerdeführer habe im Strafverfahren schlecht
kooperiert und keine Einsicht in das Unrecht seines Handelns gezeigt. Zudem
habe er bereits früher die körperliche Integrität anderer Menschen verletzt und
sich an fremdem Eigentum vergriffen. Die Vorinstanz ging aufgrund des hohen
Strafmasses, der erheblichen Gewaltausübung und der Todesdrohung an das Opfer
berechtigterweise von einem schweren Verschulden aus. Der Beschwerdeführer
bringt vor, die finanzielle Situation seiner Familie sei im Tatzeitpunkt prekär
gewesen, und seine früheren Straftaten seien im Bagatellbereich geblieben.
Diese Aspekte betreffen im Wesentlichen die verschuldensabhängige
Strafzumessung und führen für die Beurteilung des migrationsrechtlichen
Verschuldens nicht zu einer abweichenden Einschätzung. 
 
4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe aus seiner kriminellen
Vergangenheit seine Lehren gezogen und werde künftig keine Straftaten mehr
begehen. Bereits zwischen seiner Untersuchungshaft und dem Strafantritt habe er
während zweieinhalb Jahren nicht delinquiert, und die Strafvollzugsanstalt habe
sein Rückfall- und Fluchtrisiko - insbesondere wegen seiner erneuten
Vaterschaft - als gering eingestuft und ihm erlaubt, extern zu arbeiten.  
Zunächst ist bezüglich seiner Beteuerung, keine weiteren Straftaten zu begehen,
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz der ausländerrechtlichen
Verwarnung vom April 2011 und somit im Wissen darum, dass er damit seinen
Aufenthalt in der Schweiz gefährdete, weiter delinquierte, wobei ihn weder
seine Ehe noch die Vaterschaft (seine Tochter war damals bereits geboren) von
der Tat abhielten. Wie die Vorinstanz ausführte, kann dem Umstand, dass er seit
der Tatbegehung im Jahr 2012 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten
sei und sich im Strafvollzug wohl verhalten habe, keine ausschlaggebende
Bedeutung zugemessen werden. Er befand sich zunächst in Untersuchungshaft und
später im Strafvollzug, wo ein tadelloses Verhalten von ihm erwartet werden
durfte (BGE 139 II 121 E. 5.5.2 S. 128). Die straffreie Zeit zwischen der
Untersuchungshaft und dem Strafvollzug ist sodann insofern zu relativieren, als
der Beschwerdeführer unter dem Eindruck des (zunächst noch hängigen)
Strafverfahrens und des bevorstehenden Strafvollzugs stand. Zu beachten ist
auch, dass bei schweren Straftaten selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht in
Kauf genommen werden muss und generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt
werden dürfen. 
 
4.4. An der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht nach dem Gesagten ein
grosses sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend
gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn
aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden.
 
 
4.5. Der Beschwerdeführer kam 2009 im Alter von 33 Jahren in die Schweiz. Von
den (im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils) acht Jahren, die er in der
Schweiz lebte, verbrachte er mehr als zwei in Untersuchungshaft und im
Strafvollzug. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen war er mit Ausnahme
eines einmonatigen Einsatzes als Gärtner nicht berufstätig, kann sich auf
Deutsch kaum verständigen und beherrscht kein Französisch (vgl. E. 2 hiervor).
 
Aufgrund seiner Delinquenz kann nicht von einer erfolgreichen sozialen
Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden. Sprachlich vermag er
ebenfalls keine gute Integration vorzuweisen, und auch wirtschaftlich hat er
sich in der Schweiz nicht integriert. Dass er als Hausgatte die Kinder betreut
und sich um den Haushalt gekümmert habe, während seine Ehefrau zu 100%
arbeitstätig gewesen sei, kann unter dem Aspekt der wirtschaftlichen
Integration nicht berücksichtigt werden. 
Der Beschwerdeführer pflegt Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder, welche
in seiner Heimat leben, und gemäss den unbestrittenen Feststellungen im
angefochtenen Urteil lebte seine Tochter zumindest zeitweise bei seiner Mutter
in Armenien. Die vorinstanzliche Folgerung, dass er dort auf die Unterstützung
von Verwandten zählen und seinen früheren Beruf als Chauffeur wieder aufnehmen
könne, ist nicht zu beanstanden. Entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde
ist nicht ersichtlich, dass er sich von seinem Heimatland entfremdet hätte. 
 
5.  
Mit Blick auf seine Beziehung zur Ehefrau und den gemeinsamen Kindern kann sich
der Beschwerdeführer auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen (Art.
13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Dieser Anspruch gilt nicht absolut. Gemäss 
Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft,
soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für
die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des
Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum
Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig ist. Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im
Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 BV (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147). In
Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeitsprüfung entwickelte das Bundesgericht
die sog. "Reneja-Praxis" (zurückgehend auf BGE 110 Ib 201), wonach einem
Ausländer, der mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist und erstmals oder
nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung
ersucht, im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn der
schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist (
BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 149). Das Bundesgericht hat dabei stets betont, dass es
sich bei der "Zweijahresregel" nicht um eine feste Grenze handelt, die weder
über- noch unterschritten werden dürfte. Entscheidend ist vielmehr die Abwägung
der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall (BGE
139 I 145 E. 2.3 S. 149; Urteil 2C_736/2017 vom 28. November 2017 E. 4.2). 
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seiner Ehefrau, die seit bald zwanzig
Jahren in der Schweiz lebe und arbeite und bestens integriert sei, könne eine
Rückkehr nach Armenien nicht zugemutet werden. Sie wäre dort entwurzelt und
hätte weder Freunde noch Arbeit. Ihm nach Armenien zu folgen, würde ihre
Existenz und die Existenz ihrer Kinder aufs Spiel setzen. Die beiden
gemeinsamen Kinder seien auf den intensiven Kontakt zu ihm angewiesen, und es
könne ihnen nicht zugemutet werden, mit ihm nach Armenien zu reisen. Der Sohn
D.E._________ leide zudem an einer Entwicklungsstörung und benötige Therapie
und Medikamente. Eine zuverlässige Diagnose seines zukünftigen
Behandlungsbedarfs sei zwar derzeit nicht möglich, die medizinische Versorgung
in der Schweiz sei aber zweifellos besser als diejenige in Armenien.  
 
5.2. Diese Ausführungen vermögen die eingehenden Erwägungen der Vorinstanz
nicht umzustossen: Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde in Armenien geboren
und lebte mehr als zwanzig Jahre dort. Sie spricht die Sprache und kennt das
Land. Das Kantonsgericht hat anerkannt, dass ihr eine Rückkehr nach Armenien
angesichts ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und der
unbestrittenermassen erfolgten Integration nicht leicht fallen würde. Die
Rückkehr ist deswegen indes noch nicht als unzumutbar zu bezeichnen. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers führt seine längere Anwesenheit in der
Schweiz nicht dazu, dass seine Wegweisung unverhältnismässig wäre und ihm ein
Aufenthaltsrecht zustehen würde, sofern seiner Ehefrau die Ausreise nicht
zugemutet werden könnte. Seine Haftstrafe ist doppelt so hoch ausgefallen wie
die gemäss der "Reneja-Praxis" als Massstab dienende Freiheitsstrafe von zwei
Jahren. Ausserdem verkennt er, dass sein Aufenthalt über Jahre hinweg lediglich
aufgrund des Strafvollzugs und dank den von ihm ergriffenen Rechtsmitteln im
straf- und ausländerrechtlichen Verfahren nicht beendet wurde. Dem
Beschwerdeführer muss daher auch dann kein Aufenthaltstitel mehr erteilt
werden, wenn die Rückkehr nach Armenien für seine Ehefrau nur schwer zumutbar
ist.  
Von den beiden Söhnen der Ehefrau aus deren erster Ehe lebt der ältere nicht
mehr im gemeinsamen Haushalt und wird der jüngere alsbald ebenfalls volljährig
sein. Es ist zwar davon auszugehen, dass zumindest der jüngere der beiden noch
nicht gänzlich selbständig ist. Es wird aber nicht geltend gemacht, er wäre in
besonderem Masse weiterhin auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen. 
Die beiden gemeinsamen Kinder befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter.
Beim jüngsten Sohn der Familie liegt eine Entwicklungsverzögerung vor. Er ist
auf Medikamente sowie verschiedene Therapien angewiesen und bedarf einer
intensiven Betreuung. Die Vorinstanz erwog, es sei noch unklar, welche Art von
Behandlung der Sohn benötigen werde, da noch keine Diagnose habe gestellt
werden können. Grundsätzlich scheint die Erkrankung des Sohnes eine Rückkehr
der Familie nach Armenien nicht unzumutbar zu machen, zumal nicht vorgebracht
wird, er sei auf eine Behandlung angewiesen, die er in Armenien nicht erhalten
könnte. Der allgemeine Hinweis, die medizinische Versorgung sei in der Schweiz
wesentlich besser als in Armenien, reicht für eine solche Annahme jedenfalls
nicht aus. Diese Frage kann indes offengelassen werden, da die Vorinstanz
berechtigterweise davon ausging, der Sohn könne mit seiner Mutter in der
Schweiz bleiben, wenn sein Gesundheitszustand dies erfordern sollte. Eine
Gefährdung des Kindswohls kann daher ausgeschlossen werden. Sollte sich seine
Ehefrau gegen eine Ausreise aus der Schweiz entscheiden, kann der
Beschwerdeführer den Kontakt zu ihr und den Kindern auch von seiner Heimat aus
aufrechterhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass das Wohl seiner beiden Kinder
durch seinen Wegzug aus der Schweiz ernsthaft gefährdet wäre. 
 
5.3. Nach dem Gesagten sprechen keine aussergewöhnlich gewichtigen Umstände
gegen eine Wegweisung. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass das grosse
sicherheitspolizeiliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers
aufgrund der von ihm begangenen schwerwiegenden Straftat die privaten
Interessen seiner Ehefrau und seiner Kinder an seinem Verbleib in der Schweiz
überwiegt, ist nicht zu beanstanden. Die Erteilung einer neuen
Aufenthaltsbewilligung ist jedoch nicht zwingend ein für allemal
ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer wird um die Neuerteilung einer Bewilligung
nachsuchen können, sollte sein Bewilligungsanspruch (Art. 42 AuG bzw. Art. 13
BV und Art. 8 EMRK) künftig fortbestehen und dannzumal davon auszugehen sein,
dass er sich in der Heimat bewährt hat und keine Gefahr für die hiesige
Sicherheit und Ordnung mehr bildet (vgl. Urteile 2C_736/2017 vom 28. November
2017 E. 3.3; 2C_64/2016 vom 2. August 2016 E. 2.4.2 mit Hinweisen).  
 
6.  
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten abzuweisen ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art.
68 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Straub 

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