Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.619/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_619/2017            

 
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Michel, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 14. Dezember 2016 (810 15 34). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1972) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er hielt sich
zwischen 1990 und 1996 als Saisonnier in der Schweiz auf und durchlief hier
anschliessend erfolglos ein Asylverfahren. Im zweiten Halbjahr 2008 hielt er
sich illegal im Land auf. Am 26. Januar 2009 heiratete er in seiner Heimat die
slowakische Staatsangehörige B.A.________ (geb. 1986), welche hier über eine
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA verfügte. Aus der Beziehung ging am 14. August
2009 die gemeinsame Tochter C.A.________ hervor. Am 26. Mai 2010 erteilte das
Amt für Migration Basel-Landschaft A.________ eine Aufenthaltsbewilligung EG/
EFTA zum Verbleib bei seiner Frau und seinem Kind. Am 27. Januar 2012
verlängerte es die Bewilligung bis zum 27. Januar 2017. Die Eheleute A.________
trennten sich im August 2012; am 26. April 2016 wurde die Ehe geschieden.  
 
A.b. A.________ machte sich in der Schweiz zweimal strafbar:  
 
- Mit Strafbefehl vom 16. Juli 2010 verurteilte ihn das Bezirksamt Brugg wegen
Drohung, Tätlichkeiten und Widerhandlung gegen die Ausländergesetzgebung zu
einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 sowie zu einer
Busse von Fr. 1'000.--; das Amt für Migration Basel-Landschaft ermahnte ihn
hierauf am 21. Oktober 2010. 
- Die Staatsanwaltschaft U.________ verurteilte A.________ am 12. Juli 2011
wegen mehrfacher versuchter Erpressung, Drohung, Beschimpfung sowie
Tätlichkeiten zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr.
90.-- sowie zu einer Busse von Fr. 200.--; gleichzeitig erklärte sie die am 16.
Juli 2010 bedingt ausgesprochene Geldstrafe für vollziehbar. Das Amt für
Migration Basel-Landschaft verwarnte A.________ hierauf am 1. Dezember 2011 und
drohte ihm für den Fall weiterer Straftaten an, ihn wegzuweisen. 
 
B.   
Am 13. August 2014 widerrief das Amt für Migration Basel-Landschaft die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und hielt ihn an, das Land zu
verlassen. Es ging davon aus, dass die Ehe mit der Trennung im August 2012
definitiv gescheitert sei. A.________ könne sich trotz der Beziehung zu seiner
Tochter weder auf einen Bewilligungsanspruch nach dem nationalen Recht (vgl. 
Art. 50 AuG [SR 142.20]; Art. 13 Abs. 1 BV) noch auf einen solchen aus Art. 8
EMRK (Schutz von Privat- und Familienleben) berufen. Die Beziehung zu seiner
Tochter pflege er nur punktuell, auch wenn er für sie Unterhaltsleistungen
erbringe. Im Übrigen habe er sich hier nicht tadellos verhalten und sei er im
Betreibungsregister mit 4 Betreibungen über Fr. 10'012.70, 6 Verlustscheinen in
der Höhe von Fr. 13'005.65 und vier offenen Verlustscheinen für Fr. 7'878.65
verzeichnet. Eine Rückkehr in seine Heimat sei ihm zumutbar, nachdem er dort
noch über zahlreiche Familienangehörige verfüge. Die Beziehung zu seiner
Tochter könne er grenzüberschreitend leben. Die hiergegen gerichteten
kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des Regierungsrats
Basel-Landschaft vom 27. Januar 2015 und Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 14. Dezember
2016). 
 
C.   
A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 14. Dezember 2016 aufzuheben und vom Widerruf seiner
Aufenthaltsbewilligung abzusehen, allenfalls sei die Sache zu ergänzenden
Feststellungen an die kantonalen Behörden zurückzuweisen. A.________ macht
geltend, diese hätten zu Unrecht einen nachehelichen Härtefall (Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG) verneint und verkannt, dass er im Hinblick auf die Beziehung zu
seiner Tochter gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV einen Anspruch
darauf habe, in der Schweiz verbleiben zu können. 
Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 trat der Abteilungspräsident auf das Gesuch
nicht ein, der Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen; gleichzeitig wies
die Abteilung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung von
A.________ mangels ausgewiesener Bedürftigkeit ab. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat darauf verzichtet, sich vernehmen zu
lassen. Der Rechtsdienst des Regierungs- und des Landrats Basel-Landschaft
beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM)
hat keine Stellungnahme eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche
Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers ist abgelaufen. Der
bundesgerichtliche Entscheid greift somit nicht mehr - wie der Widerruf der
Bewilligung - in ein vorbestehendes Rechtsverhältnis ein. Der Beschwerdeführer
verfügte lediglich über ein von der Anwesenheitsberechtigung seiner Gattin
abgeleitetes Anwesenheitsrecht; spätestens mit dem definitiven Scheitern der
Beziehung waren die kantonalen Behörden befugt, seine Bewilligung zu
widerrufen, da die Voraussetzungen für ihre Erteilung
(freizügigkeitsrechtlicher Familiennachzug) nicht mehr gegeben waren (vgl. Art.
7 lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681] in
Verbindung mit Art. 3 des Anhangs I zum FZA und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung
vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und
deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation [VEP; SR 142.203]). Auch das freizügigkeitsrechtliche
Aufenthaltsrecht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der
Wille zur Ehegemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch)
dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der
Aufenthaltsanspruch dahin (BGE 139 II 393 E. 2 S. 395 mit zahlreichen
Hinweisen).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer beruft sich indessen in vertretbarer Weise darauf,
dass wegen der Beziehung zu seiner Tochter ein nachehelicher Härtefall im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen bzw. Art. 8 EMRK (Art. 13 Abs. 1 BV)
die Beziehung zu seiner Tochter schützen könnte, womit er in Anwendung dieser
Bestimmungen über einen Bewilligungsanspruch verfügen würde. In solchen Fällen
bildet die Frage, ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich
gegeben sind, praxisgemäss keine Frage des Eintretens, sondern eine solche der
materiellen Beurteilung (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179
f., 497 E. 3.3 S. 500 f.). Auf die vom in seinen schutzwürdigen Interessen
betroffen Beschwerdeführer (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG), frist- (Art. 100 Abs. 1
BGG) und grundsätzlich auch formgerecht (Art. 42 BGG) gegen den Endentscheid
einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 und
Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG
) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich erscheinen (BGE 133 II 249
E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann diesen - soweit
entscheidwesentlich - nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich
unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass
und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und
eindeutig mangelhaft - mit anderen Worten willkürlich - erscheint (Art. 106
Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Sachverhaltsfeststellung und der
Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht verfassungsbezogen auseinander. Er stellt
über weite Strecken lediglich seine Einschätzungen und Wertungen über die Natur
und Intensität der Beziehung zu seiner Tochter denjenigen im angefochtenen
Entscheid gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern diese - welche sich auf die
Erklärungen seiner ehemaligen Gattin und seine eigenen Vorbringen stützen,
wonach er die Tochter ein- bis zweimal pro Monat für ein paar Stunden treffe -
als offensichtlich unhaltbar zu gelten hätten. Im Übrigen ist die Intensität
der Beziehung im vorliegenden Fall - wie zu zeigen sein wird - nicht
entscheidrelevant. Der rechtlichen Beurteilung sind deshalb die Beweiswürdigung
und die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid zugrunde zulegen.  
 
3.  
 
3.1. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch
des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG;
nachehelicher Härtefall). Das Andauern der elterlichen Beziehung zum hier
gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind kann einen wichtigen Grund zum Verbleib
im Land bilden (BBl 2002 3709, 3754); es ist dabei aber jeweils die
Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- (Art.
13 Abs. 1 BV) und konventionskonform anzuwenden (BGE 143 I 21 E. 4.1 S. 24 f.
mit Hinweis). Bei der Beurteilung, ob eine schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung
vorliegt, muss auf die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
abgestellt werden, können doch die wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von 
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, nicht einschränkender verstanden werden als ein aus
diesen Garantien fliessender Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (Urteil 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.2 mit
Hinweisen; THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten -
Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann
u. Mitb. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 31 ff., dort S.
80).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische
Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel - so oder
anders - nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm
eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit
verbundenen Betreuungsanteilen (Art. 273 Abs. 1 ZGB ["Besuchsrecht"]). Hierfür
ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält
wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem
Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV
sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum
Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen
Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls
sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben
entsprechend anzupassen (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; Urteil 2C_497/2014 vom
26. Oktober 2015 E. 5.2).  
 
3.2.2. Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Rechtsgut
überhaupt betroffen ist und gegebenenfalls welche Interessen in Anwendung von 
Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu
bestimmen. Dem Kindesinteresse kommt bei der Interessenabwägung regelmässig
eine gewichtige Bedeutung zu. Das private Interesse eines ausländischen
Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer
einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik regelmässig dann zu überwiegen,
wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind
eine enge Beziehung (1)  in affektiver wie (2)  wirtschaftlicher Hinsicht
besteht, (3) sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der
Schweiz  tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der Distanz
zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er auszureisen hätte,  praktisch
nicht mehr aufrechterhalten werden könnte (BGE 143 I 21 E. 5.2 S. 27; 140 I 145
E. 3.2 S. 147; 139 I 315 E. 2.2 S. 319; vgl. bereits BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5
f.).  
 
3.2.3. Das Bundesgericht hat das Kriterium des  tadellosen Verhaltens bisher
streng gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE
139 I 315 E. 2.5 S. 321). Es hat diese jüngst einzig bei einer ausländischen
Person etwas abgeschwächt, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der
schweizerischen Ehegattin lebte, jedoch über das Kind mit schweizerischer
Nationalität - ohne es in der Obhut zu haben - wegen der fortbestehenden
(formellen) Ehebeziehung noch die elterliche Sorge ausübte und zudem die
Beziehung zum Kind tatsächlich sehr eng pflegte (Treffen mehrere Male pro
Woche; BGE 140 I 145 E. 4.3 und 4.4 S. 149 ff.).  
 
3.2.4. Die Praxis, in Bezug auf das Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse
"untergeordnete" Vorkommnisse abweichend von BGE 139 I 315 ff. in einer
Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen
Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese müssen es ausnahmsweise
rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche
Ordnung (bspw. untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz;
kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu
gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der
tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum
Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung
und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse
usw.) aufzuwiegen vermögen (Urteile 2C_723/ 2014 vom 6. August 2015 E. 2.3 und
2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1).  
 
4.   
Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die Bewilligung des
Beschwerdeführers zu Recht widerrufen wurde bzw. heute nicht mehr verlängert
werden kann, hat sie die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt
umgesetzt: 
 
4.1. Die Eltern haben zunächst erklärt, dass der Beschwerdeführer seine Tochter
punktuell wenige Male pro Monat treffe. Erst seit der Beschwerdeführer
anwaltlich vertreten ist, weist er nunmehr darauf hin, sie mehrmals pro Woche
zu sehen, ohne dies aber auch nur ansatzweise zu belegen, weshalb sich weitere
Abklärungen seitens der kantonalen Behörden erübrigten. Es wäre am
Beschwerdeführer gewesen, die tatsächlich enger gelebte affektive Beziehung zur
Tochter zumindest glaubhaft zu machen. Die Vereinbarung der Ehegatten über die
Scheidungsfolgen vom 17. Dezember 2015, welche integrierender Bestandteil des
Scheidungsurteils vom 26. April 2016 bildet, sieht vor, dass das Besuchsrecht
ab Unterzeichnung der Konvention bis Ende Juni 2016 jeweils alle 14 Tage
während eines Tages von 08:00 bis 18:00 in Begleitung der Gattin oder deren
Mutter zu erfolgen hat. Von Juli 2016 bis Dezember 2016 war die gleiche
Regelung unbegleitet vorgesehen. Ab Januar 2017 hat der Beschwerdeführer -
gemäss Abmachung das Recht und die Pflicht, die Tochter jedes zweite
Wochenende, jeweils von Samstag, 08:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, bei sich zu
Besuch zu nehmen; zusätzlich hat er das Recht, ab 2017 eine Ferienwoche mit der
Tochter zu verbringen. Das Besuchsrecht war ursprünglich somit eher
unterdurchschnittlich, auch wenn es zusehends (über die Jahre hinweg)
ausgeweitet werden sollte. Hinsichtlich der Unterhaltszahlungen ist ohne
Weiteres von einer engen wirtschaftlichen Verbundenheit auszugehen; der
Beschwerdeführer kommt seinen Unterhaltspflichten nach.  
 
4.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbleib im Land im Hinblick auf
die Beziehung zu seiner hier gesichert anwesenheitsberechtigten Tochter
scheitert indessen am Kriterium des "tadellosen Verhaltens". Der
Beschwerdeführer musste zweimal strafrechtlich belangt werden; dabei ging es
nicht mehr um Bagatellen. Bei der Verurteilung vom 16. Juli 2010 hatte er das
weibliche Opfer (seine Schwägerin) mit einer Handtasche geschlagen, bevor er
ihr ein Küchenmesser an den Hals setzte und sie bedrohte. Einem Dritten hatte
er per SMS gedroht, ihn "fertig" zu machen. Trotz der ausländerrechtlichen
Ermahnung bedrohte er zwischen dem 9. und 15. November 2010 ein weiteres Opfer
mit der Behauptung, dessen Familie etwas anzutun; dieses habe ihm am 12.
November 2010 Fr. 100'000.-- zu übergeben, andernfalls er den Geschädigten
"kaputt" mache und dessen Firma ruiniere. Nachdem der Erpresste nicht auf die
Forderung eingegangen war, bedrohte der Beschwerdeführer ihn weiter und schlug
ihm in den Bauch, bevor er polizeilich angehalten werden konnte. Die Vorinstanz
geht damit zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer sich auch ohne
Berücksichtigung seiner finanziellen Situation keinesfalls tadellos verhalten
hat. Zwar liegen die Verurteilungen einige Zeit zurück (letzter Strafbefehl vom
12. Juli 2011), doch war er bereits damals verheiratet und Vater eines
Kleinkindes. Dies hätte ihn - wie die erste ausländerrechtliche Ermahnung nach
der Bedrohung einer Person an Leib und Leben - davon abhalten müssen,
rückfällig zu werden. Seine Delinquenz war nicht "untergeordneter" Natur und es
liegen keine besonderen Umstände vor, die es rechtfertigen würden, von einem
spezifischen Sonderfall zu sprechen, der es erlaubte, das von ihm an den Tag
gelegte Verhalten als Kleindelinquenz zu qualifizieren.  
 
4.3. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren und
die Beziehung zu seiner Tochter nötigenfalls unter geeigneter Anpassung der
zivilrechtlichen Regelung grenzüberschreitend mittels Besuchen und allenfalls
täglichem Internetkontakt zu leben. Der Beschwerdeführer ist mit den
Verhältnissen in seinem Heimatland nach wie vor vertraut. Er wohnt erst seit
rund sieben Jahren dauerhaft in der Schweiz und hat seine Kindheit und Jugend
im Kosovo verbracht, wo noch sein Vater und mit Ausnahme eines Bruders alle
seine Geschwister leben, zu denen er mit mindestens einer Reise pro Monat in
die Heimat weiterhin enge Beziehungen unterhalten hat. Zwar arbeitet er in der
Schweiz in der Firma seines Bruders, doch handelt es sich dabei um keine
qualifizierte Tätigkeit (Einschaler), weshalb er leicht zu ersetzen sein
dürfte. Im Kosovo wird er auf seine Familie zählen und sein Bruder wird ihn von
hier aus finanziell unterstützen können, auch wenn er hierzu rechtlich nicht
verpflichtet ist.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist demnach abzuweisen.
Für alles Weitere kann ergänzend auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden.  
 
5.2. Das Bundesgericht hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung am 19. Juli 2017 bereits abgewiesen. Der
Beschwerdeführer hat deshalb die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (
Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68
Abs. 3 BGG)  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem
Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar 

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