Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.610/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_610/2017        

Urteil vom 6. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 31. Mai 2017.

Erwägungen:

1.
A.________, am 24. November 1965 geborener Staatsangehöriger von Bolivien,
ersuchte erstmals im Jahr 2010 im Kanton Zürich erfolglos um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung; er wurde mit Verfügung vom 1. Juli 2010 per sofort
weggewiesen und erwirkte ein bis 18. Juli 2013 gültiges Einreiseverbot der
zuständigen Bundesbehörde. Im Februar 2013 reiste er, unter Missachtung des
Einreiseverbots, wiederum in die Schweiz ein, worauf er wegen rechtswidrigen
Aufenthalts bestraft und am 1. März 2013 weggewiesen wurde. Am 24. Februar 2014
heiratete er in Spanien eine in der Schweiz niedergelassene Spanierin, zu
welcher er am 2. Juni 2014 einreiste; das Migrationsamt des Kantons Zürich
erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung, die einmal bis zum 23. März 2016
verlängert wurde. Die Ehegatten trennten sich am 20. Januar 2016; zu einer
Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft ist es bis heute nicht gekommen. Gestützt
auf diese Umstände lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine weitere
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung unter
Ansetzung einer Ausreisefrist. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 31.
Mai 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den
Rekursentscheid vom 16. März 2017 erhobene Beschwerde ab, unter Ansetzung einer
(bedingten) neuen Ausreisefrist per 15. Juli 2017.
Mit vom 3. Juli 2017 datierter, am 5. Juli 2017 zur Post gegebener Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die auch als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben wird, beantragt A.________ dem Bundesgericht, das
Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und ihm sei die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei für die Ausreise eine
angemessene Frist anzusetzen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist   in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist
für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und
inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in
Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch
geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins
Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE
140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit
Hinweisen).

2.2. Das Verwaltungsgericht erläutert, warum der Beschwerdeführer sich
angesichts der definitiv erscheinenden Trennung der Ehegatten für eine
Bewilligungsverlängerung nicht mehr auf das FZA berufen könne (E. 2.1 - 2.3).
Dazu hält es auch fest, dass der Beschwerdeführer nichts daraus ableiten könne,
dass seine Aufenthaltsbewilligung EFTA/EU nicht wie üblich für eine Dauer von
fünf Jahren ausgestellt wurde; selbst wenn dies der Fall gewesen wäre und die
Bewilligung heute noch gültig wäre, hätte sie nach Wegfallen des
Bewilligungszwecks widerrufen werden können (E. 2.3 zweiter Absatz). Alsdann
erwägt es, dass der Beschwerdeführer eine Bewilligungsverlängerung auch nicht
gestützt auf Art. 50 AuG beanspruchen könne (E. 3) und zudem eine
Bewilligungsverlängerung nach freiem Ermessen ausserhalb des Anspruchsbereichs
nicht in Betracht falle (E. 4).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift zu diesen
Erwägungen, namentlich seine Überlegungen zum Verlauf seiner Ehe und über die
Vielfältigkeit der Möglichkeiten, ein Eheleben zu gestalten, genügen in keiner
Weise um aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht das FZA oder Art. 50 AuG
auf seinen Fall falsch angewendet hätte. Es ist auch nicht erkennbar, warum im
vorliegenden Fall gestützt auf den (mangels hinreichender Bestreitung im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG) für das Bundesgericht verbindlich festgestellten
vorinstanzlichen Sachverhalt der Widerruf einer für fünf Jahre erteilten
Bewilligung schwerer zu begründen gewesen wäre als die Nichtverlängerung der
auf kürzere Zeit ausgestellten Bewilligung; ohnehin läge es nicht auf der Hand,
dass Aufenthaltsbewilligungen an Drittstaatenangehörige im Familiennachzug
(Art. 3 Anhang I FZA) analog zur Aufenthaltserlaubnis an EU-Bürger als
Arbeitnehmer (vgl. Art. 6 Ziff. 1 Anhang I FZA) zwingend auf fünf Jahre zu
erteilen wären.
Nicht zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
was die Frage einer Aufenthaltsbewilligung ohne Rechtsanspruch betrifft (Art.
83 lit. c Ziff. 2 BGG). Dasselbe gilt für die Festsetzung der Ausreisefrist,
handelt es sich dabei doch um eine Wegweisungsmodalität; gegen Entscheide
betreffend die Wegweisung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gestützt auf Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG unzulässig. Der
Beschwerdeführer bezeichnet sein Rechtsmittel zwar ausdrücklich auch als
subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Seine Eingabe kann indessen nicht als
Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden: Mit diesem Rechtsmittel kann
bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).
Entsprechende Rügen bedürften spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art.
106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Welches verfassungsmässige Recht
und inwiefern es durch das angefochtene Urteil verletzt worden sein könnte,
legt der Beschwerdeführer nicht dar.

2.3. Die Rechtsschrift enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 resp. Art. 106 Abs. 2 BGG (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG). Auf das Rechtsmittel ist mit Entscheid der Einzelrichterin im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde (n) wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Feller

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