Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.609/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_609/2017            

 
 
 
Urteil vom 1. September 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Kant. Verwaltung. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau; direkte Bundessteuer;
Steuerperiode 2013; Fristwiederherstellung 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 17. Mai 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid VG.2016/148/E / VG.2016.149/E des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 17. Mai 2017, worin dieses auf die Beschwerde der
X.________ AG, U.________/TG, vom 15. Oktober 2016, infolge der versäumten
Rechtsmittelfrist nicht eingetreten ist, 
in die Eingabe der Steuerpflichtigen vom 5. Juli 2017 (Posteingang), mit
welcher diese beim Bundesgericht Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten) erhebt, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
Eintreten auf die Beschwerde vom 15. Oktober 2016 beantragt und sinngemäss
verlangt, der Betrag von Fr. 1'865'868.71 sei nicht als Nonvaleur, sondern als
Darlehen zu qualifizieren, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Steuerpflichtige in ihrer Eingabe in einem einzigen Satz vorbringt,
der angefochtene Entscheid verletzte das verfassungsmässige Individualrecht auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK) und dass sie eine
weitergehende Begründung in Aussicht stellt, 
dass sie während der mittlerweile verstrichenen Beschwerdefrist keine
(weitergehende) Begründung nachgereicht hat, 
dass den gesetzlichen Anforderungen an Rüge und Begründung einer Beschwerde (
Art. 42 BGG) damit offensichtlich nicht genügt wird, 
dass damit auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren durch Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG), 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Kanton Thurgau, der in seinem
amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Entschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3
BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher 

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