Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.608/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_608/2017  
 
 
Urteil vom 24. August 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
7. Verein echtes Recht auf Selbstbestimmung (ERAS), 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Frank Th. Petermann, 
 
gegen  
 
Kantonsärztlicher Dienst des Kantons Zürich, 
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Betäubungsmittelabgabe; Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, vom 24. Mai 2017 (VB.2016.00657). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und der
Verein "echte Freiheit im Alter eFiA" ersuchten am 27. Mai 2015 beim
Kantonsärztlichen Dienst des Kantons Zürich mit folgenden Anträgen um Erlass
einer Feststellungsverfügung: 
 
1. "Es sei festzustellen, dass aus aufsichtsrechtlicher Sicht ein Arzt mit
Berufsausübungsbewilligung auf Verlangen des urteilsfähigen Gesunden diesem zum
Zwecke des Suizids eine letale Dosis Natrium-Pentobarbital (NaP) verschreiben
und abgeben darf. 
 
2. Eventualiter sei festzustellen, dass aus aufsichtsrechtlicher Sicht ein Arzt
mit Berufsausübungsbewilligung auf Verlangen des urteilsfähigen Gesunden diesem
zum Zwecke des Suizids eine letale Dosis Natrium-Pentobarbital verschreiben und
selbst zur Einnahme verabreichen darf. 
 
3. Subeventualiter sei festzustellen, dass aus aufsichtsrechtlicher Sicht ein
Arzt mit Berufsausübungsbewilligung auf Verlangen des urteilsfähigen Gesunden
diesem zum Zwecke des Suizids eine letale Dosis Natrium-Pentobarbital zu Handen
einer schweizerischen Sterbehilfeorganisation verschreiben darf." 
 
Der Arzt F.________ stellte zudem folgende Anträge: 
 
4. "Es sei festzustellen, dass die Rezeptierung einer letalen Dosis NaP des
Gesuchstellers 6 [F.________] an einen urteilsfähigen Gesunden unter den
Aspekten des Gesundheits-, Heilmittel- und Betäubungsmittelsrechts zulässig
ist. 
 
5. Es sei festzustellen, dass die medizinisch-ethischen Richtlinien der
Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) vom 25.
November 2004 einer solchen Rezeptierung [...] nicht entgegenstehen. 
 
6. Es sei festzustellen, dass sich die medizinisch-ethischen Richtlinien der
SAMW vom 25. November 2004 zur Rezeptierung in Fällen, in denen das Lebensende
nicht nahe ist, überhaupt nicht äussern. 
 
7. Es sei festzustellen, dass die Stellungnahmen Nr. 9/2005 und Nr. 13/2006 der
Nationalen Ethik-Kommission (NEK) einer solchen Rezeptierung [...] nicht
entgegenstehen." 
 
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 trat der Kantonsärztliche Dienst auf das
Gesuch nicht ein. 
 
B.  
Mit Rekurs an die kantonale Gesundheitsdirektion vom 6. November 2015
beantragten A.________, B.________, C.________, D.________, E.________,
F.________ und der Verein "echte Freiheit im Alter eFiA", die Verfügung vom 5.
Oktober 2015 sei aufzuheben und der Kantonsärztliche Dienst sei anzuweisen, ihr
Ersuchen vom 27. Mai 2015 materiell zu behandeln; eventualiter sei den darin
gestellten Begehren zu entsprechen. Am 28. November 2016 beschloss die
Generalversammlung des Vereins "echte Freiheit im Alter eFiA", den Vereinsnamen
zu ändern auf "Vereinechtes Recht auf Selbstbestimmung (ERAS) ". Die
Gesundheitsdirektion wies das Rechtsmittel mit Verfügung vom 21. September 2016
ab. 
Mit Urteil vom 24. Mai 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine
gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
vom 3. Juli 2017 stellen die im kantonalen Verfahren unterlegenen
Beschwerdeführer folgende Anträge: 
Ia. Anträge Beschwerdeführer 1-7 (alle) 
1. "Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2017
sei aufzuheben. 
 
2. Es sei festzustellen, dass aus aufsichtsrechtlicher Sicht ein Arzt mit
Berufsausübungsbewilligung auf Verlangen des urteilsfähigen Gesunden diesem zum
Zwecke des Suizids eine letale Dosis Natrium-Pentobarbital (NaP) verschreiben
und abgeben darf. 
 
3. Eventualiter sei festzustellen, dass aus aufsichtsrechtlicher Sicht ein Arzt
mit Berufsausübungsbewilligung auf Verlangen des urteilsfähigen Gesunden diesem
zum Zwecke des Suizids eine letale Dosis Natrium-Pentobarbital verschreiben und
selbst zur Einnahme verabreichen darf. 
 
4. Subeventualiter sei festzustellen, dass aus aufsichtsrechtlicher Sicht ein
Arzt mit Berufsausübungsbewilligung auf Verlangen des urteilsfähigen Gesunden
diesem zum Zwecke des Suizids eine letale Dosis Natrium-Pentobarbital zu Handen
einer schweizerischen Sterbehilfeorganisation verschreiben darf." 
 
Ib. Anträge Beschwerdeführer 6 (Arzt) 
5. "Es sei festzustellen, dass die Rezeptierung einer letalen Dosis NaP des
Gesuchstellers 6 [F.________] an einen urteilsfähigen Gesunden unter den
Aspekten des Gesundheits-, Heilmittel- und Betäubungsmittelsrechts zulässig
ist. 
 
6. Es sei festzustellen, dass die medizinisch-ethischen Richtlinien der
Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) vom 25.
November 2004 einer solchen Rezeptierung der Beschwerdeführers 6 nicht
entgegenstehen. 
 
7. Es sei festzustellen, dass sich die medizinisch-ethischen Richtlinien der
SAMW vom 25. November 2004 zur Rezeptierung in Fällen, in denen das Lebensende
nicht nahe ist, überhaupt nicht äussern. 
 
8. Es sei festzustellen, dass die Stellungnahmen Nr. 9/2005 und Nr. 13/2006 der
Nationalen Ethik-Kommission (NEK) einer solchen Rezeptierung des
Beschwerdeführers 6 nicht entgegenstehen." 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und die Gesundheitsdirektion des
Kantons Zürich schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der
Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine
Stellungnahme. 
 
D.  
Mit nachträglicher Eingabe vom 29. August 2017 haben die Beschwerdeführer eine
weitere Beilage zur Beschwerde eingereicht. Zudem haben sie den in der
Beschwerde gestellten Antrag um eine mündliche Verhandlung wiederholt. 
Mit Schreiben vom 22. November 2017 haben die Beschwerdeführer auf eine
Stellungnahme zu den Vernehmlassungsantworten verzichtet. 
Der Instruktionsrichter hat mit Schreiben vom 22. März 2018 den Rechtsvertreter
der Beschwerdeführer auf seine Anfrage hin über den Stand des Verfahrens
informiert. Mit Schreiben vom 10. April 2018 haben die Beschwerdeführer die
Dauer des Verfahrens vor Bundesgericht beanstandet. 
Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer das
Bundesgericht darüber informiert, dass A.________ mit einer Beschwerde an den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gelangt ist. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des
öffentlichen Rechts, der nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fällt,
weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich
offen steht (Art. 82 lit. a BGG). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist
zudem eine letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG,
deren Urteil nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.  
 
1.2. Vor Bundesgericht kann der Streitgegenstand gegenüber dem vorinstanzlichen
Verfahren weder geändert noch erweitert werden (Art. 99 Abs. 2 BGG). Ficht die
beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder einen
Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben sich ihre
Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen
Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des
Nichteintretens geführt haben (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in
einem solchen Fall nur, ob die betreffende Instanz zu Recht auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Ist dies zu bejahen, entscheidet es
reformatorisch und bestätigt den Nichteintretensentscheid. Andernfalls urteilt
es kassatorisch, weist die Sache an die Vorinstanz zurück und sieht von einer
Beurteilung in der Sache selbst ab (Urteil 2C_694/2017 vom 13. Februar 2018 E.
1.2).  
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete einzig die Frage, ob der
kantonsärztliche Dienst zu Recht nicht auf die Feststellungsanträge der
Beschwerdeführer eingetreten war bzw., ob die Rekursabweisung durch die
Sicherheitsdirektion sowie deren teilweises Nichteintreten auf den Rekurs
rechtlich zulässig war. Nicht Gegenstand des Verfahrens war die materielle
Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführer Anspruch
darauf haben, von einem Arzt Natrium-Pentobarbital zu erhalten, um damit aus
dem Leben zu scheiden bzw., ob der Beschwerdeführer 6 im Rahmen seiner
beruflichen Tätigkeit gesunden, urteilsfähigen Personen Natrium-Pentobarbital
zugänglich machen darf (vgl. Ziff. 2.1 des angefochtenen Urteils). Folglich ist
auf das Rechtsbegehren 1 einzutreten. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens
braucht nicht näher geprüft zu werden, inwieweit auf die Rechtsbegehren 2-8
eingetreten werden kann. 
 
1.3. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hatte, durch den
angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen sind bei den
Beschwerdeführern erfüllt: Indem das Verwaltungsgericht ihre Beschwerde
abgewiesen hat, sind sie mit ihren Begehren vor der Vorinstanz nicht
durchgedrungen und haben ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung des
angefochtenen Entscheides durch das Bundesgericht.  
 
1.4. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 BGG).  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht hingegen -
abgesehen von den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - nur auf
Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 141 I 36 E. 1.3 S.
41; 138 I 143 E. 2 S. 149). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht offensichtlich sind (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem
Recht ist nur zu prüfen, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Die Feststellung des Sachverhalts ist für das Bundesgericht verbindlich (Art.
105 Abs. 1 und 2 BGG). Sie kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels ausserdem für den
Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Der Betroffene hat darzulegen, dass
und inwiefern dies klar und eindeutig der Fall ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer monieren, die Vorinstanz habe zu Unrecht ihren Antrag
auf eine öffentliche, mündliche Verhandlung abgewiesen. Sie machen im
Wesentlichen geltend, dass das Kantonsgericht selber über den Streitgegenstand
materiell hätte entscheiden können und müssen, weshalb die Anordnung einer
mündlichen Verhandlung im Hinblick auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht hätte
unterbleiben dürfen. Zudem beantragen sie die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung vor Bundesgericht.  
 
4.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung fliesst aus Art. 29 Abs.
2 BV kein Recht auf mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteil
2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.1.1). Ein entsprechender Anspruch kann sich
jedoch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben, der die Öffentlichkeit des Verfahrens
statuiert. Dieser Grundsatz umfasst unter anderem das Recht des Einzelnen,
seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vorzutragen,
sofern der streitige Anspruch ein "civil right" oder eine strafrechtliche
Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK betrifft.  
 
4.3. Gemäss § 59 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) kann auf Antrag der Parteien oder von Amtes
wegen eine mündliche Verhandlung angeordnet werden. Diese kann neben der
schriftlichen Vernehmlassung durchgeführt werden oder auch an deren Stelle
treten.  
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer vor der Vorinstanz einen
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von § 59 Abs. 1
VRG/ZH gestellt haben. Die Vorinstanz hat diesen Antrag mit der Begründung
abgelehnt, die Streitigkeit beschränke sich auf verfahrensrechtliche Fragen,
weshalb auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden könne bzw. kein
Anspruch auf öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK bestehe. 
 
4.4. Zu prüfen ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Antrag um
Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgelehnt hat.  
 
4.4.1. Bei der Auslegung des Bergriffs "civil rights" i.S.v. Art. 6 Ziff. 1
EMRK stellt der Gerichtshof darauf ab, ob das Ergebnis eines Verfahrens für
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen unmittelbar entscheidend ist
bzw., ob der Ausgang des Verfahrens zivilrechtliche Ansprüche oder
Verpflichtungen begründet, ändert oder aufhebt (vgl. MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/
KÖNIG, in: Meyer-Ladewig et al. [Hrsg.], EMRK, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N.
9 zu Art. 6 EMRK; FRANK MEYER, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 21
zu Art. 6 EMRK). Verfahrensrechtliche Entscheidungen fallen mangels
Entscheidung in der Sache nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1
EMRK (MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, a.a.O., N. 20 zu Art. 6 EMRK; vgl. auch
MARCO DONATSCH, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 17 zu
§ 59).  
Im übrigen wendet der Gerichtshof Art. 6 EMRK in Bezug auf den Anspruch auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung flexibel an und prüft, ob nach den
Umständen eine solche notwendig war (MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, a.a.O., N.
172 zu Art. 6 EMRK). Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung kann
unter Umständen verzichtet werden, wenn eine Verhandlung nichts zur Klärung der
Streitsache beiträgt, namentlich wenn keine Tatfragen, sondern reine Rechts-
oder Zulässigkeitsfragen umstritten sind (BGE 124 I 322 E. 4a S. 324 mit
Hinweisen; MARK E. VILLIGER, Probleme der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EMRK auf
verwaltungs- und sozialgerichtliche Verfahren, AJP 1995 S. 163 ff., 168; vgl.
auch Urteile [des EGMR]  Selmani u.a. gegen die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien vom 9. Februar 2017 [67259/14] § 40;  Varela Assalino gegen
Portugal vom 25. April 2002 [64336/01]). Insbesondere werden Aspekte der
Wirtschaftlichkeit, Effektivität und Verfahrensbeschleunigung vom Gerichtshof
akzeptiert (MEYER, a.a.O., N. 65 zu Art. 6 EMRK; vgl. auch Urteil [des EGMR] 
Schuler-Zgraggen gegen die Schweiz vom 24. Juni 1993 [14518/89] § 58).  
 
4.4.2. Wie oben ausgeführt, war der Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
auf die Frage beschränkt, ob der kantonsärztliche Dienst zu Recht nicht auf die
Feststellungsanträge der Beschwerdeführer eingetreten war bzw., ob die
Rekursabweisung durch die Sicherheitsdirektion sowie deren teilweises
Nichteintreten auf den Rekurs rechtlich zulässig war (vgl. E. 1.2 hiervor).
Insofern wirkte sich der Ausgang des Verfahrens nicht unmittelbar auf Rechte
oder Pflichten der Beschwerdeführer aus. Der Streitgegenstand betraf eine
verfahrensrechtliche Frage, weshalb der Entscheid der Vorinstanz, keine
mündliche Verhandlung durchzuführen, nicht zu beanstanden ist. Darüber hinaus
ist nicht ersichtlich, inwiefern die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zur Klärung der Streitfrage, die ausschliesslich Rechts- und
Zulässigkeitsfragen betraf, beigetragen hätte.  
 
4.4.3. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer hätte die Vorinstanz auch
nicht zwingend einen materiellen Entscheid treffen müssen. Gemäss § 64 Abs. 1
VRG/ZH kann das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung
nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt
wurde. Auch greift die von den Beschwerdeführern angeführte Theorie des
doppelrelevanten Sachverhalts nicht: Eine solche Konstellation liegt vor, wenn
ein und dieselbe Frage sowohl Gegenstand der materiellen Beurteilung als auch
zugleich vorfrageweise von Bedeutung für das Vorliegen der
Prozessvoraussetzungen ist, namentlich auch für die Frage der
Beschwerdelegitimation (BGE 141 II 14 E. 5.1 S. 33 mit Hinweisen; BGE 137 II
313 E. 3.3.3 S. 322). Dabei handelt es sich grundsätzlich um Rechtsfragen, die
sich sowohl auf das Eintreten wie auch auf den Sachentscheid auswirken (vgl.
Urteil 2C_284/2016 vom 20. Januar 2017 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 143 II 57).
Das Bundesgericht hat dazu folgendes ausgeführt (Urteil 2C_134/2013 vom 6. Juni
2014 E. 2.3) :  
 
"L'examen de la recevabilité du recours suppose donc de résoudre une question
qui se recoupe avec le fond du litige. Dans un tel cas, il suffit, au stade de
la recevabilité, que le recourant rende vraisemblable que, sur la question
litigieuse, les conditions fondant la compétence du tribunal sont remplies, le
point de savoir si tel est effectivement le cas étant ensuite tranché, pour
autant que les autres conditions de recevabilité propres à la matière soient
réunies, avec l'examen de la cause au fond (application par analogie de la
théorie de la double pertinence)." 
 
Bei der Theorie der so genannten doppelrelevanten Tatsachen hängt die
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts somit vom Vorliegen bestimmter Tatsachen
oder Rechtsverhältnisse ab, die auch für den materiellen Entscheid von
Bedeutung sind. Vorliegend ist das Verwaltungsgericht auf die Eingabe der
Beschwerdeführer eingetreten, so dass die Anwendung der Theorie der
doppelrelevanten Tatsachen bereits aus diesem Grund ausscheidet. Zudem musste
das Verwaltungsgericht, wie bereits erwähnt, keine materielle Prüfung
vornehmen. 
 
4.5. Im Ergebnis verletzt die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführer auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Vorinstanz Art. 6 Ziff. 1
EMRK nicht.  
Aus denselben Gründen ist auch der Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung vor Bundesgericht abzuweisen: Gemäss Art. 58 Abs.
2 und Art. 102 BGG ist das Verfahren vor dem Bundesgericht grundsätzlich
schriftlich. Die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung liegt gemäss 
Art. 57 BGG im Ermessen des Abteilungspräsidenten oder der
Abteilungspräsidentin. Ein Anspruch darauf kann sich ausnahmsweise aus Art. 29
Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben, insbesondere wenn das Bundesgericht
als einzige Instanz entscheidet und Rechte im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
betroffen sind (Urteil 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 3). Dies ist vorliegend
nicht der Fall, so dass keine öffentliche Parteiverhandlung bzw. mündliche
Anhörung durchzuführen ist. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung (
Art. 29 Abs. 1 BV) sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV) : Das Verwaltungsgericht habe sich nicht ernsthaft mit ihrer Argumentation
auseinandergesetzt und sei deshalb zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass den
Feststellungsbegehren ein konkreter Fallbezug fehle. Sie sind zudem der
Auffassung, dass sie ein schutzwürdiges, sowohl rechtliches wie auch
tatsächliches, Interesse an der Feststellung der Rechtslage gehabt hätten.  
 
5.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien
eines Gerichtsverfahrens einen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein
faires Gerichtsverfahren. Eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV)
liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt
oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und
behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Die
Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 18 zu 
Art. 29 BV; BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9). Der Anspruch auf ein gerechtes Verfahren
steht einem Nichteintretensentscheid nicht entgegen, wenn die prozessualen
Voraussetzungen für eine materielle Behandlung einer Eingabe oder einer
Beschwerde fehlen (STEINMANN, a.a.O., N. 21 zu Art. 29 BV).  
Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich eine Behörde mit
rechtsgenügend vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers gar nicht
auseinandersetzt, wobei sich in einem solchen Fall das Verbot der
Rechtsverweigerung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
berührt (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.
830). Letzterer verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen
Vorbringen der Parteien hören und bei der Entscheidfindung angemessen
berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die
Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat
leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist
hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es
genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (
BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). 
 
5.3. Das VRG/ZH enthält keine ausdrückliche Regelung der
Feststellungsverfügung. Der im Bundesrecht bestehende Anspruch auf Erlass eines
Feststellungsentscheides (Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 VwVG) gilt
allerdings auch gegenüber den Kantonen, wenn sie öffentliches Recht des Bundes
anwenden (BEATRICE WEBER-DÜRLER, in: Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, N. 26 zu Art. 25 VwVG
). Im übrigen anerkennt das Zürcher Verwaltungsgericht einen Anspruch auf einen
anfechtbaren Feststellungsentscheid, wenn die gesuchstellende Person ein
schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 VwVG nachweist (BOSSHART/
BERTSCHI, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 23 f. zu §
19 VRG/ZH).  
Gegenstand einer Feststellungsverfügung kann nur ein konkretes und
individuelles Rechtsverhältnis sein (BGE 137 II 199 E. 6.5 S. 218; 123 II 16 E.
2b S. 21). Hingegen ist es nicht möglich, eine abstrakte Rechtslage, wie sie
sich aus einem Rechtssatz für eine unbestimmte Anzahl Personen und Sachverhalte
ergibt, autoritativ festzustellen (BGE 131 II 13 E. 2.2 S. 17; 130 V 388 E. 2.5
S. 392; WIEDERKEHR/ RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, N.
2432) oder eine abstrakte, von einer konkreten Anwendung unabhängige
Normenkontrolle herbeizuführen (WEBER-DÜRLER, a.a.O., N. 2 zu Art. 25 VwVG).
Feststellungsverfügungen gegenüber einem bestimmten Adressaten, die sich auf
eine Vielzahl von zukünftigen Anwendungsfällen beziehen, sind nicht von
vornherein ausgeschlossen; bei zukunftsbezogenen Feststellungsverfügungen muss
jedoch der Sachverhalt bereits hinreichend bestimmt sein (WEBER-DÜRLER, a.a.O.,
N. 3 zu Art. 25 VwVG). 
 
5.4. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass sich die Vorinstanz mit den
wesentlichen Argumenten der Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat und ihrer
Begründungspflicht (vgl. E. 5.2 hiervor) nachgekommen ist. Sie ist zum Schluss
gekommen, dass die Begehren der Beschwerdeführer nicht auf die Feststellung
konkreter Rechtsfolgen abzielten; vielmehr bezweckten sie die
generell-abstrakte Feststellung der Zulässigkeit der ärztlichen Suizidbeihilfe
mittels Rezeptierung und / oder Zugänglichmachens bzw. Verabreichens von
Natrium-Pentobarbital an gesunde, urteilsfähige Personen. Die von den
Beschwerdeführern angestrebten Feststellungen könnten deshalb nicht Gegenstand
einer Feststellungsverfügung sein (vgl. Ziff. 4.3 des angefochtenen Urteils).
Daher hat die Vorinstanz darauf verzichtet, auf die weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführer, insbesondere auf jene bezüglich des Rechtsschutzinteresses,
einzugehen (vgl. Ziff. 4.7 des angefochtenen Urteils).  
Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Die Feststellungsbegehren der
Beschwerdeführer stehen primär in Zusammenhang mit der Frage, ob Ärzte
gesunden, urteilsfähigen Sterbewilligen Natrium-Pentobarbital verschreiben bzw.
zugänglich machen oder verabreichen dürfen. Damit zielen sie darauf ab, eine
Rechtslage - ungeachtet der Umstände des Einzelfalls - für eine unbestimmte
Anzahl Personen und eine unbestimmte Anzahl künftiger Sachverhalte
festzustellen. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer geht es
vorliegend somit nicht um die Feststellung von Rechten und Pflichten, die sich
aus einem hinreichend festgelegten Zustand ergeben. Soweit der Beschwerdeführer
6 in seiner Eigenschaft als Arzt den Antrag stellt, es sei festzustellen, dass
die Rezipierung einer letalen Dosis Natrium-Pentobarbital an einen
urteilsfähigen Gesunden unter den Aspekten des Gesundheits-, Heilmittel- und
Betäubungsmittelrechts zulässig sei, fehlt es ebenfalls am Erfordernis des
konkreten und individuellen Rechtsverhältnisses. Auch in diesem Fall soll in
allgemeiner Weise und ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des
Einzelfalls festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer 6 an gesunde,
urteilsfähige Menschen Natrium-Pentobarbital verschreiben darf. Folglich durfte
die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen, zum Schluss kommen, die von den
Beschwerdeführern angestrebten Feststellungen könnten nicht Gegenstand einer
Feststellungsverfügung sein. Dies ändert nichts daran, dass bei einem
hinreichend bestimmten Sachverhalt Anspruch auf Rechtsschutz bestehen würde. 
 
5.5. Nach dem Gesagten ist die Auffassung der Vorinstanz, wonach die von den
Beschwerdeführern angestrebten allgemeinen Feststellungen nicht Gegenstand
einer Feststellungsverfügung sein können, nicht zu beanstanden. Folglich liegt
weder eine formelle Rechtsverweigerung noch eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs der Beschwerdeführer i.S.v. Art. 29 Abs. 1 und 2 BV vor.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, sie hätten ein schutzwürdiges
Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung. Sie leiten dieses aus der
ihrer Auffassung nach unsicheren Rechtslage im Bereich der Sterbehilfe ab: Auf
der einen Seite sei das Recht eines urteilsfähigen Menschen, selbst über Art
und Zeitpunkt des eigenen Todes zu entscheiden, völker- und
verfassungsrechtlich anerkannt; auf der anderen Seite würden Organisationen
ohne Rechtsetzungsbefugnisse Richtlinien oder Empfehlungen erlassen, welche die
Möglichkeiten der Ärzte, Patienten bei der Ausübung dieses Rechts zu
unterstützen, verbieten oder einschränken. Dies verunmögliche es ihnen,
Dispositionen zu treffen, um später ihr gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK zustehendes
Recht, selbst über Art und Zeitpunkt des eigenen Todes zu entscheiden,
unabhängig von einer medizinischen Indikation, umzusetzen. Selbst wenn es an
einem aktuellen und praktischen Interesse fehlen sollte, stellen sich die
Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass vorliegend eine Ausnahme von diesem
Erfordernis bejaht werden müsste. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen
aus, ihr Wunsch, ihr Leben zu beenden - falls es irgendwann nicht mehr ihren
Vorstellungen von Menschenwürde entsprechen sollte - stehe bereits heute fest.
Sie sind aber der Auffassung, dass sie, wenn es denn soweit sein sollte, mental
und physisch nicht mehr in der Lage sein würden, ein Verfahren durchzuführen.
Aufgrund der zu erwartenden langen Verfahrensdauer sähen sie sich gezwungen,
bereits jetzt entsprechende Vorkehrungen zu treffen.  
Der Beschwerdeführer 6 führt zusätzlich aus, er sei auch als Arzt in seiner
Freiheit, seinen Beruf auszuüben, eingeschränkt, was eine Verletzung seines
Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK darstelle. Ihm sei bereits einmal vom
Kantonsarzt mit Hinweis auf die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der
Medizinischen Wissenschaften (SAMW) und der Nationalen Ethikkommission im
Bereich der Humanmedizin (NEK) faktisch untersagt worden, einem Ehepaar bei der
Erfüllung ihres Sterbewunsches zu helfen, und er könne immer wieder in eine
solche Lage geraten. Es sei weder ihm noch den Patienten zumutbar, in einer
solchen Situation ein mehrere Jahre dauerndes Verfahren einzuleiten. 
 
6.2. Die Vorinstanz hat diese Rüge nicht behandelt und wäre auch nicht dazu
verpflichtet gewesen (vgl. E. 5.4 und 5.5 hiervor). Wie im Folgenden zu zeigen
sein wird, ist das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses zu verneinen.  
 
6.3. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses ist grundsätzlich im gleichen
Sinn auszulegen wie bei der Bestimmung der Beschwerdelegitimation nach Art. 48
Abs. 1 lit. c VwVG und Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N.
340). Das Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Art sein (BGE 132 V 166
E. 7 S. 174). Ein schutzwürdiges Interesse liegt dann vor, wenn die
gesuchstellende Person ohne die verbindliche und sofortige Feststellung des
Bestandes, Nichtbestandes oder Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte und
Pflichten Gefahr liefe, Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen, aus denen
ihr konkrete, unzumutbare Nachteile entstehen könnten (WIEDERKEHR/RICHLI,
a.a.O., N. 2390 mit Hinweisen; WEBER-DÜRLER. a.a.O., N. 11 zu Art. 25 VwVG).
Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der
Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung
behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist
vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Betroffenen nicht mehr zugemutet werden darf,
weil sie ihn in seiner Entscheidungsfreiheit behindert (vgl. BGE 142 V 2 E. 1.1
S. 4). An einem schutzwürdigen Interesse fehlt es, wenn die Interessen der
gesuchsstellenden Person ebenso gut durch den späteren Erlass einer Leistungs-
oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden können, weil dann kein Interesse an
der sofortigen Feststellung besteht. Gegenüber einer Leistung- oder
Gestaltungsverfügung hat die Feststellungsverfügung somit lediglich subsidiären
Charakter (BGE 142 V 2 E. 1.1 S. 4; 141 II 113 E. 1.7. S. 123; WEBER-DÜRLER,
a.a.O., N. 16 zu Art. 25 VwVG; WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., N. 2383).  
Das Interesse muss sodann aktuell und praktisch sein (BGE 142 V 2 E. 1.1 S. 4).
Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses
verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils unter
gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung
angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches
Interesse besteht und eine rechtzeitige, richterliche Prüfung im Einzelfall
kaum je stattfinden könnte (BGE 136 II 101 E. 1.1 S. 103; 128 II 34 E. 1b S.
36). 
 
6.4. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass sie den Wunsch hätten, ihr
Leben jetzt oder in naher Zukunft zu beenden, sondern erst dann, wenn es nicht
mehr ihren Vorstellungen von einem würdigen Leben entsprechen würde. Auch
behauptet der Beschwerdeführer 6 nicht, dass er gegenwärtig mit einem Fall
konfrontiert sei, in welchem eine urteilsfähige, gesunde Person den Wunsch nach
Abgabe von Natrium-Pentobarbital geäussert hätte. Dass ihnen konkrete,
unzumutbare Nachteile aus der Verweigerung der Feststellungsverfügung entstehen
würden, vermögen die Beschwerdeführer nicht substantiiert aufzuzeigen. Zwar
führen sie wiederholt aus, die Verweigerung der Feststellungsverfügung würde
sie daran hindern, bereits heute Dispositionen zu treffen, allerdings
präzisieren sie nicht, um welche Art Vorkehrungen es sich konkret handeln soll.
Als einziges Beispiel nennen sie die frühzeitige Suche nach einer
Pflegeeinrichtung, "welche ein unverkrampftes Verhältnis zur Selbstbestimmung
und damit auch der selbstbestimmenden Beendigung des eigenen Lebens gegenüber"
hat. Weshalb es den Beschwerdeführern nicht möglich sein sollte, sich -
unabhängig vom Erlass einer Feststellungsverfügung - auf die Suche nach
derartigen Einrichtungen zu machen, ist nicht ersichtlich, zumal die
Suizidbeihilfe, unter bestimmten Voraussetzungen, bereits heute möglich ist
(vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 142 I 195 E. 3 S. 198 ff.).
 
 
6.5. Schliesslich besteht kein Grund, ausnahmsweise vom Erfordernis des
aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen.  
 
6.5.1. Die allgemeine Kritik der Beschwerdeführer hinsichtlich der
Verfahrensdauer ist weitgehend appellatorisch. Bei ihren Behauptungen, ein
Verfahren würde im Schnitt neun Jahre dauern, handelt es sich um reine
Spekulation: Diese Annahme beruht auf der von den Beschwerdeführern selbst
ausgerechneten durchschnittlichen Verfahrensdauer in sechs Fällen, die durch
den EGMR beurteilt wurden und denen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde
lagen. Daraus kann nicht generell geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer
oder einzelne von ihnen ebenfalls eine Verfahrensdauer von durchschnittlich
neun Jahren in Kauf nehmen müssten. Die durch den Beschwerdeführer 6
geschilderte Situation, dass zwei Eheleute gemeinsam aus dem Leben scheiden
wollten, obwohl nicht beide an einer tödlichen Krankheit litten, hat sich in
der Vergangenheit abgespielt. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der
Beschwerdeführer 6 in seiner ärztlichen Tätigkeit künftig mit einer ähnlichen
Situation konfrontiert werden könnte.  
Dazu ist festzuhalten, dass die Abgabe von Natrium-Pentobarbital zu den
ärztlichen Verrichtungen im Sinne der Gesundheitsgesetzgebung gehört (vgl. BGE
133 I 59 E. 6.3.2 S. 71; Urteil 2C_410/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2). Bei
der Verschreibung hat der Arzt seine Berufspflichten im Sinne von Art. 40 des
Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG;
SR 811.11) einzuhalten. Eine vorgängige Verfügung der Gesundheitsbehörde ist in
der Regel nicht erforderlich. Die Beschreitung des Rechtswegs könnte
ausnahmsweise nötig werden, wenn in einem konkreten Fall die Behörde die
Verschreibung von Natrium-Pentobarbital untersagen würde. Trifft dies zu,
könnte der Arzt in die Lage kommen, unter Schilderung der konkreten Umstände
des Einzelfalles, bei der zuständigen Behörde um den Erlass einer Verfügung zu
ersuchen. Dieses Vorgehen steht auch mit dem Grundsatz der Subsidiarität der
Feststellungsverfügung gegenüber einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung im
Einklang (vgl. E. 6.3 hiervor). 
 
6.5.2. Dennoch sind die Bedenken der Beschwerdeführer hinsichtlich der
Verfahrensdauer nachvollziehbar. Diesbezüglich ist folgendes festzuhalten: Das
Verbot der Rechtsverweigerung oder das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) schützt die Prozessbeteiligten vor der Verzögerung und
Verschleppung ihrer Angelegenheit durch die angerufene Behörde und verlangt,
dass das Verfahren innerhalb angemessener Frist zum Abschluss kommt (KIENER/
KÄLIN, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 491; MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 836 f.).
Schreibt die jeweilige Prozessordnung keine bestimmte Erledigungsfrist vor, ist
die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Einzelfall, vor dem Hintergrund eines
gerechten Verfahrens, anhand verschiedener Kriterien zu konkretisieren. Dazu
gehören namentlich die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und
Rechtsfragen oder das Verhalten der Verfahrensbeteiligten (vgl. BGE 130 I 312
E. 5.2 S. 332; 135 I 265 E. 4.4 S. 277 mit Hinweisen; 119 Ib 311 E. 5b S. 325).
Als weiteres Kriterium sind die Auswirkungen des Verfahrens auf die Interessen
der Beteiligten und auf ihre hochrangigen Rechtsgüter zu gewichten (STEINMANN,
a.a.O., N. 25 zu Art. 29 BV; Urteil 1C_370/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 6.1) :
Je intensiver der Grundrechtsträger von einem Entscheid betroffen ist und je
schwerer das Rechtssicherheitsinteresse wiegt, desto höher ist der Anspruch auf
beförderliche Behandlung der Sache zu werten (KIENER/KÄLIN, a.a.O., S. 492;
MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 842). Ist der Ausgang des Verfahrens von besonderer
Bedeutung für den Betroffenen, kann bereits eine kürzere Zeitspanne zu einer
Verletzung des Gebots der angemessenen Verfahrensdauer führen (GRABENWARTER/
PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 23 N. 82). Eine
unangemessen lange Verfahrensdauer, welche ihre Ursache in einer ungenügenden
personellen Ausstattung der Behörde hat, vermag eine Verzögerung nicht zu
rechtfertigen (KIENER/KÄLIN, a.a.O., S. 492; MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 841).  
Der Entscheid, sein eigenes Leben zu beenden, ist höchstpersönlicher Natur. Das
Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen über den eigenen Körper und das eigene
Leben zählt zu den elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung im
Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV. Zudem hat der Sterbewillige Anspruch auf Achtung
seiner Menschenwürde (Art. 7 BV). Eine lange Verfahrensdauer kann in einem
solchen Fall - namentlich aufgrund des Risikos der Abnahme der Urteilsfähigkeit
oder der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen - zu einer
Aushöhlung der grundrechtlichen Garantien führen. Der EGMR hat verschiedentlich
festgehalten, dass die Lebenserwartung, der Gesundheitszustand oder das Alter
der Beschwerdeführer eine beförderliche Erledigung der Angelegenheit erfordern
(vgl. Urteile [des EGMR]  X. gegen Frankreich vom 31. März 1992 [18020/91] §
47;  Codarcea gegen Rumänien vom 2. Juni 2009 [31675/04] § 89;  A. u.a. gegen
Dänemark vom 8. Februar 1996 [20826/92] § 78). Folglich ist in Verfahren, die
im Zusammenhang mit der Beendigung des eigenen Lebens stehen, aufgrund der
hohen Bedeutung für die Betroffenen, dem Beschleunigungsgebot besonders
Rechnung zu tragen.  
 
6.6. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass ein aktuelles und praktisches
Rechtsschutzinteresse am Erlass einer Feststellungsverfügung zu verneinen ist.
Auch besteht kein Grund, ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses abzuweichen.  
 
7.  
Die Beschwerdeführer beanstanden die Auferlegung der Verfahrenskosten durch die
Vorinstanz. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass es sich um eine
Streitigkeit handle, deren Regelung im öffentlichen Interesse liege, weshalb
die Vorinstanz gestützt auf § 13 Abs. 1 VRG/ZH auf die Erhebung von
Gerichtskosten hätte verzichten können. 
Die Auferlegung von Gerichtsgebühren wird in § 65a i.V.m. §§ 13-16 VRG/ZH
geregelt. Wie bereits ausgeführt, kann die Anwendung des kantonalen Rechts nur
auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, geprüft werden (vgl.
E. 2 hiervor). Die Beschwerdeführer vermögen nicht, substantiiert darzulegen,
inwiefern die Auferlegung der Gerichtskosten durch die Vorinstanz gegen
Bundesrecht, namentlich gegen das Willkürverbot, verstossen soll. Auf diese
Rüge ist daher nicht einzutreten. 
 
8.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer unter
solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Ivanov 

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