Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.606/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_606/2017        

Urteil vom 5. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Zug,
Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude am Postplatz.

Gegenstand
Ausländerrecht; Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 30. Mai 2017.

Erwägungen:

1. 
A.A.________, 1963 geborener Bürger von Bosnien und Herzegowina, reiste am 8.
Juli 2012 in die Schweiz ein und heiratete am 28. September 2012 eine in der
Schweiz niedergelassene Landsfrau. Am 2. Oktober 2012 wurde ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt; zudem er erhielt
sein 2006 geborener Sohn B.A.________, aus einer anderen Beziehung stammend,
eine Aufenthaltsbewilligung für den Verbleib mit seinem Vater. Die
Bewilligungen wurden zuletzt bis September 2015 verlängert. Nachdem das
zuständige Gericht auf Gesuch der Ehefrau hin am 7. Juli 2015 die Berechtigung
zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts auf unbestimmte Zeit festgestellt
hatte, zog A.A.________ am 1. August 2015 zusammen mit seinem Sohn in eine
andere Wohnung. Mit Verfügung vom 5. August 2016 lehnte das Amt für Migration
des Kantons Zug eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von
Vater und Sohn ab. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde an den
Regierungsrat des Kantons Zug blieb erfolglos, und mit Urteil vom 30. Mai 2017
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die gegen den
Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017 erhobene Beschwerde ab, unter
Ansetzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft seines
Urteils.
Am 30. Juni 2017 hat A.A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil
erhoben. Er bittet darum, dieses Urteil " nochmals zu prüfen".
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist
für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und
inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in
Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch
geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins
Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE
140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit
Hinweisen).

2.2. Das Verwaltungsgericht schildert in E. 2 seines Urteils unter anderem die
Voraussetzungen, unter welchen der vorliegend nicht mehr gegebene
Bewilligungsanspruch von Art. 43 Abs. 1 AuG nach Art. 50 AuG weiterbesteht. In
E. 4b erklärt es, warum Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG als Bewilligungstatbestand
ausser Betracht fällt. Wie es sich mit einem Weiterbestehen des Anspruchs nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG verhält und warum diese Norm im Falle des
Beschwerdeführers nicht zum Zuge kommt, erläutert es in E. 5. Die Verhältnisse
des Sohnes würdigt es in E. 6, und in E. 7 stellt es fest, dass der
Beschwerdeführer und sein Sohn sich nicht auf Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK
berufen können.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht gezielt mit diesen Erwägungen und
rechtlichen Überlegungen auseinander. Er schildert den Verlauf seiner Ehe. Was
er dabei ausführt, ist offensichtlich nicht geeignet, eine qualifiziert
unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das
Verwaltungsgericht aufzuzeigen bzw. darzulegen, inwiefern es bei der
rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts schweizerisches Recht verletzt hätte.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung und im
Übrigen auch keine eigentlichen Rechtsbegehren; es ist darauf mit Entscheid der
Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Feller

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