Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.601/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_601/2017        

Urteil vom 5. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland.

Gegenstand
Erlass von Verfahrenskosten, Revision,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 100.2017.78U des Kantons
Bern (Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter), vom 15. Mai 2017.

Nach Einsicht
in die Urteile des Bundessgerichts 2C_1091/2015 vom 7. Dezember 2015, 2C_588/
2016 vom 27. Juni 2016 und 2C_948/2016 vom 6. Oktober 2016,
in das Urteil 100.2017.78U des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai
2017, womit dieses eine Beschwerde von A.________ gegen einen vom
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland verweigerten Kostenerlass (betreffend
Verfahrenskosten von Fr. 300.-- in einem Ablehnungsverfahren/Gebühr für die
Ausübung des Besuchsrechts) abgewiesen hat und auf ein Revisionsgesuch gegen
das verwaltungsgerichtliche Urteil VGE 2016/171 vom 30. August 2016 nicht
eingetreten ist,
in die von A.________ mit Eingabe vom 17. Juni 2017 hiegegen beim Bundesgericht
erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in sein
gleichzeitig gestelltes Ablehnungsbegehren gegen alle an den eingangs erwähnten
bundesgerichtlichen Urteilen beteiligten Gerichtspersonen und in sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 21. Juni 2017, womit A.________ darauf
aufmerksam gemacht wurde, dass auch seine jüngste Eingabe den
Begründungsanforderungen nicht genüge und ihm Gelegenheit eingeräumt wurde,
innert gesetzlicher Frist eine verbesserte Fassung seiner Beschwerde
einzureichen,
in die Beschwerdeergänzung von A.________ vom 17. Juni 2017 (Postaufgabe 29.
Juni 2017), woraus sich ergibt, dass er das Schreiben des Bundesgerichts vom
21. Juni 2017 am 29. Juni 2017 am Postschalter abgeholt hat,

in Erwägung,
dass auf Aktenbeizug oder andere Instruktionsmassnahmen verzichtet worden ist,
dass das gestellte Ablehnungsbegehren von vornherein ins Leere stösst, zumal
sich eine Befangenheit mit früherem Mitwirken einer Gerichtsperson in
Angelegenheiten einer Partei für sich allein nicht begründen lässt (BGE 142 III
732 E. 4.2.2 S. 437),
dass ferner das angefochtene Urteil vom Beschwerdeführer am 24. Mai 2017 am
Postschalter abgeholt wurde, damit an diesem Tag als zugestellt galt und die
Beschwerdefrist hiegegen folglich am 23. Juni 2017 abgelaufen ist, weshalb die
am 3. Juli 2017 beim Bundesgericht eingereichte Beschwerdeergänzung
offensichtlich verspätet erscheint und unbeachtlich bleibt (Art. 100 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 44 ff. BGG),
dass dem Beschwerdeführer bereits am 21. Juni 2017 mitgeteilt wurde, seine
Eingabe vom 17. Juni 2017 erfülle die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG - welche ihm in den eingangs erwähnten Urteilen bereits
mehrfach dargelegt worden seien - nicht,
dass auf diese Urteile verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer - übrigens auch nicht in seiner dem Bundesgericht am
3. Juli 2017 vorgelegten Eingabe - nicht ansatzweise darlegt,  inwiefern die
Vorinstanz bei ihrem Entscheid, die Verweigerung eines Kostenerlasses zu
schützen und auf ein Revisionsgesuch gegen ein eigenes Urteil - welches bereits
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_948/2016 war - nicht
einzutreten, Recht verletzt haben könnte,
dass daher auf seine Beschwerde - mangels hinreichender Begründung - mit
Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Einzelrichterin - im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG) und dem Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen sind, wobei seinen finanziellen
Verhältnissen bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden
kann (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere Eingaben ähnlicher Art im
Zusammenhang mit Kostenfolgen für die Ausübung des Besuchsrechts - nach Prüfung
- unbeantwortet abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern (Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter) schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein

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