Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.5/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_5/2017          

Urteil vom 23. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Petry.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 21. September 2016.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ (geb. 1949) und seine Ehefrau B.A.________ (geb. 1954) sind
pakistanische Staatsangehörige. Ihre vier Kinder (drei Söhne und eine Tochter)
sind volljährig und leben seit mehreren Jahren in der Schweiz.
Am 18. September 2014 erlitt A.A.________ bei einem Verkehrsunfall in Pakistan
ein Schädel-Hirn-Trauma, welches bleibende gesundheitliche Schäden hinterliess.
Am 23. November 2014 reisten die Eheleute A.________ mit einem bis zum 11.
Januar 2015 befristeten Besuchervisum in die Schweiz ein. Hier ersuchten sie am
17. Dezember 2014 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom
12. Januar 2015 teilte ihnen das Migrationsamt des Kantons Thurgau (hiernach:
Migrationsamt) mit, dass sie den Entscheid über ihr Gesuch nicht in der Schweiz
abwarten dürften, und forderte sie auf, die Schweiz zu verlassen. Die dagegen
erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen.

B.
Mit Verfügung vom 17. September 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch der
Eheleute A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab, wobei es
einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzog. Gegen diese
Verfügung rekurrierten die Eheleute A.________ beim Departement für Justiz und
Sicherheit, welches mit Zwischenentscheid vom 8. Oktober 2015 die Eheleute
A.________ für berechtigt erklärte, sich bis zu einem anders lautenden
Entscheid des Departements im Kanton Thurgau aufzuhalten. Mit Entscheid vom 9.
März 2016 wies das Departement den Rekurs der Eheleute A.________ ab. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit
Urteil vom 21. September 2016 ebenfalls ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen die
Eheleute A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Es sei ihnen
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Das Migrationsamt, das Departement für Justiz und Sicherheit sowie das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1).

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend
ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das
Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in
vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE
139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen).

1.2. Das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) gewährt Drittstaatsangehörigen
grundsätzlich keinen Anspruch auf Familiennachzug, wenn sie nicht Teil der
Kernfamilie sind, deren schweizerische oder niedergelassene Mitglieder ihnen
dieses Recht vermitteln (Art. 42 ff. AuG). Als pakistanische Staatsangehörige
können die Beschwerdeführer, die ein Aufenthaltsrecht bei ihren erwachsenen
Kindern in der Schweiz geltend machen, aus den gesetzlichen Bestimmungen über
den Familiennachzug keinen Anspruch ableiten. Sie berufen sich indessen auf das
Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Sie machen
geltend, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unfallbedingt erlittenen
schweren Hirnverletzung und den damit verbundenen neurokognitiven Defiziten auf
die Hilfe seiner in der Schweiz lebenden Kinder angewiesen sei (besonderes
Abhängigkeitsverhältnis bei Familienangehörigen ausserhalb der Kernfamilie,
vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159).

1.3. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf
Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK bzw. Art.
13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen,
wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit
untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S.
145, 153 E. 2.1 S. 154 f.). Vorausgesetzt wird nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der sich hier aufhaltende Angehörige
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, was der Fall ist, wenn er das
Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281 E. 3.1 S.
285 f.).

1.4. Die Beschwerdeführer können als Eltern ihrer vier in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Kinder, von denen drei die Schweizer
Staatsbürgerschaft besitzen (Art. 105 Abs. 2 BGG), grundsätzlich die Garantie
von Art. 8 Ziff. 1 EMRK anrufen. Wie im Fall der Berufung auf eine (nur)
formell bestehende Ehe ist es keine Eintretensfrage, sondern eine Frage der
materiellen Beurteilung, ob die familiäre Beziehung tatsächlich in den
Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179;
126 II 265 E. 1b S. 266; Urteil 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 1.3.2). Damit
kommt vorliegend ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
potenziell in Betracht. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 86 Abs. 1 lit. d und
Abs. 2, Art. 90 BGG) sind erfüllt und die Beschwerdeführer zur
Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.

2.
Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8
Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in erster Linie auf die Kernfamilie
(Ehegatten und minderjährige Kinder; landesrechtlich umgesetzt in Art. 42 ff.
AuG). Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem
Schutz dieser Bestimmung. So fällt die Beziehung von Konkubinatspaaren oder
Verlobten nur unter qualifizierten Voraussetzungen (stabiles Konkubinat oder
gemeinsame Kinder bzw. konkrete Heiratspläne) in den Schutzbereich von Art. 8
Ziff. 1 EMRK (Urteil 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).
Ausnahmsweise kann auch die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen
Kindern ein Anwesenheitsrecht verschaffen. Dies ist jedoch nur dann der Fall,
wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (BGE 129 II 11 E. 2 S. 14;
120 Ib 257 E. 1d und e S. 261; 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.). Ein solches kann sich
aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen
Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben. Denkbar ist dies etwa
bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen
der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl. etwa BGE 115 Ib 1 E. 2d S.
5 f.; Urteil 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4), oder bei einem
schwerwiegend erkrankten Elternteil, bei welchem die Betreuung durch ein hier
lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint. Erforderlich ist in diesen
Fällen, dass die Unterstützung  nur von den betreffenden, in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Angehörigen geleistet werden kann (vgl. Urteile 2C_867
/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2; 2C_546/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.3). Liegt
kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art.
13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer Bewilligung von vornherein nicht
betroffen. Bei anderer Betrachtungsweise würde faktisch ein voraussetzungsloser
Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie
resultieren, welchen der Gesetzgeber mit Art. 42 ff. AuG gerade ausgeschlossen
hat (vgl. Urteil 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).

3.

3.1. In der Beschwerde wird vorgebracht, entgegen der rechtlichen Würdigung
durch die Vorinstanz liege ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen vier hier ansässigen erwachsenen Kindern vor.
Aufgrund seiner unfallbedingten Hirnverletzung leide der Beschwerdeführer an
schweren neurokognitiven Defiziten. Er brauche Pflege und Betreuung. Es sei
unerlässlich, dass jemand von der Familie immer in seiner Nähe sei, um seinen
Zustand zu überwachen. Nachdem die vier Kinder den Beschwerdeführer nach dem
Unfall durch gestaffelte Besuche in Pakistan begleitet hätten, hätten sie nach
dessen Einreise in die Schweiz ein engmaschiges und komplexes Betreuungs- und
Pflegenetz errichtet. Die betreuenden Familienangehörigen müssten dem
Beschwerdeführer die Nahrung darreichen. Seine rechte Hand müsse mit täglichen
Hand- und Armübungen behandelt werden, damit sie nicht versteife. Zudem würden
die Angehörigen die einzunehmenden Medikamente verabreichen und den
Beschwerdeführer bei emotionaler Labilität und psychoseähnlichen aggressiven
Ausbrüchen unterstützen. Eine geeignete Betreuung des Beschwerdeführers durch
seine Ehefrau sei angesichts ihrer Krebserkrankung kaum möglich. Aufgrund der
akzentuierten Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführer und ihrer hierdurch
bedingten aussergewöhnlichen Bindungen zu den hier lebenden Angehörigen müsse
von einem qualifizierten Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 Ziff. 1
EMRK ausgegangen werden.

3.2. Die Vorinstanz hat die Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht in
Frage gestellt. Ihren auf die Berichte des Hausarztes gestützten Ausführungen
lässt sich zusammenfassend entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer
"ausgeprägten Restsymptomatik nach schwerer intracranieller Hämorrhagie links
temporal mit Hemiplegie" leidet. Er habe bleibende Hirnleistungsdefizite, eine
verwaschene Sprache und befinde sich in einem mit Demenz vergleichbaren
Zustand. Aufgrund der durch die Hirnverletzung entstandenen
Kommunikationsschwierigkeiten halte der Beschwerdeführer oft zusammenhanglose
christliche Reden. Er brauche Pflege und Betreuung, vergleichbar mit einem
Alzheimer-Patienten, wenn nicht von der Familie, dann in einem Pflegeheim. Er
werde mit V.________ medikamentös behandelt, auf welches er gut anspreche.

3.3. Das Verwaltungsgericht ist dennoch zum Schluss gekommen, dass zwischen den
Beschwerdeführern und ihren in der Schweiz lebenden Kindern bzw. nahen
Angehörigen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgewiesen sei. Die medizinische Behandlung
des Beschwerdeführers beschränke sich auf die Einnahme des Medikaments
V.________, welches auch im Heimatland verfügbar sei. Die Gesundheitsversorgung
in Pakistan sei zumindest in allen grösseren Städten - und damit auch in
U.________, wo die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise gelebt hätten -
sichergestellt. Die Betreuung und Pflege des Beschwerdeführers müsse nicht
zwingend in der Schweiz von den hier lebenden Angehörigen erbracht werden,
sondern sei auch in Pakistan durch die Ehefrau, mit Hilfe von Dritten oder von
Institutionen gewährleistet. Schliesslich seien die aktuellen Beziehungen
während eines rechtswidrigen Aufenthalts der Beschwerdeführer in der Schweiz
entstanden.

3.4. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern
wird praxisgemäss nicht leichthin angenommen. Allein das Vorliegen eines
Pflege- und Betreuungsbedürfnisses der nachzuziehenden ausländischen Person
reicht hierzu noch nicht aus; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende
Pflege und Betreuung unabdingbar von den in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (vgl. E. 2).
Das Bundesgericht verkennt nicht, dass die Hilfsbedürftigkeit von im Ausland
lebenden nahen Angehörigen zur Verstärkung der bestehenden emotionalen
Bindungen zu den hier lebenden Familienmitgliedern beitragen kann.
Nachvollziehbar ist auch das Anliegen der erwachsenen Kinder, die Pflege und
Betreuung ihrer kranken Eltern in der Schweiz zu übernehmen. Dies bedeutet
jedoch noch nicht, dass eine angemessene Pflege und Betreuung der
Beschwerdeführer  ausschliesslich durch die Familie in der Schweiz
gewährleistet werden kann.
Dem vorinstanzlichen Urteil lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführer vor
ihrer Ausreise in Pakistan in guten Verhältnissen lebten. Sie sind dort
Eigentümer einer dreistöckigen Liegenschaft mit Sanitäranlagen und elektrischer
Ausstattung. Gemäss Informationen des SEM, auf welche die Vorinstanz Bezug
nimmt, ist die Gesundheitsversorgung in allen grösseren Städten Pakistans -
damit auch in U.________ - gewährleistet. Das Land verfüge zudem über
hochmoderne Privatkliniken. Die Behauptung der Beschwerdeführer, es gebe keine
Pflegeeinrichtungen in Pakistan und die Betreuung des Beschwerdeführers könne
im Heimatland nicht gewährleistet werden, erscheint somit als wenig glaubhaft.
Zweifellos kann es der Ehefrau des Beschwerdeführers nach ihrer Krebsoperation
nicht zugemutet werden, die Pflege ihres Ehemannes allein auf sich zu nehmen.
Nichts spricht indessen dagegen, dass die Hilfe von Drittpersonen in Anspruch
genommen wird. Da sich die vier Kinder der Beschwerdeführer bereit erklärt
haben, für ihre Eltern in der Schweiz aufzukommen, sollte es ihnen auch möglich
sein, finanziell zur Pflege und Betreuung ihrer Eltern im Heimatland
beizutragen, zumal die Lebenshaltungskosten in Pakistan um ein Vielfaches
niedriger sind als in der Schweiz. Falls keine geeignete Einrichtung für den
Beschwerdeführer gefunden werden kann, wäre somit auch denkbar, dass dieser mit
Hilfe der aus der Schweiz geleisteten finanziellen Unterstützung von
qualifiziertem Pflegepersonal in Pakistan zu Hause gepflegt und betreut würde.
Insgesamt ist somit die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden,
dass die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführer (bzw. vor allem des
Beschwerdeführers) auch im Heimatland gewährleistet ist. Bereits aus diesem
Grund kann nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der
Rechtsprechung ausgegangen werden, womit die Beziehung zwischen den
Beschwerdeführern und ihren hier lebenden Kindern nicht in den Schutzbereich
von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt.

3.5. Zu beachten ist ferner, dass die vier Kinder alle seit Jahren in der
Schweiz ansässig sind und bis zur Einreise der Eltern von diesen getrennt
lebten. Die aktuelle Betreuungssituation und die damit einhergehende
Intensivierung der Beziehung zwischen Eltern und Kindern sind einzig darauf
zurückzuführen, dass die Eltern durch ihre Einreise mit einem Besuchervisum und
anschliessender Wohnsitznahme in der Schweiz ein  fait accompli geschaffen
haben. Dieses kann jedoch bei der rechtlichen Beurteilung des
Aufenthaltsanspruchs keine Berücksichtigung finden. Ansonsten würden diejenigen
benachteiligt, die ordnungsgemäss ein Nachzugsgesuch stellen und sich dabei an
die Auflagen der Behörden halten (Urteil 2C_131/2016 vom 10. November 2016 E.
4.5 mit Hinweis). Ob der vom Verwaltungsgericht gegen die Beschwerdeführer
gerichtete Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zutrifft, kann hierbei offen gelassen
werden. Unter dem Aspekt von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist somit unbeachtlich, dass
die Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren in der Schweiz geduldet wurden.

3.6. Im Lichte der Rechtsprechung und angesichts der von der Vorinstanz
festgestellten Umstände verletzt der angefochtene Entscheid somit weder Bundes-
noch Konventionsrecht.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haften für
den Gesamtbetrag solidarisch (Art. 66 Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen werden
keine zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden unter
solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Petry

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