Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.599/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_599/2017  
 
 
Urteil vom 25. Juni 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler, 
 
gegen  
 
1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Einreisebewilligung/Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 17. Mai 2017 (VB.2017.00053). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (geb. 1978) ist iranischer Staatsbürger. Anfang 2007 reiste er in
die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mitte 2009 wurde er als Flüchtling
anerkannt und erhielt Asyl, woraufhin ihm der Kanton Zürich eine
Aufenthaltsbewilligung erteilte. Seit Februar 2012 ist er im Besitz der
Niederlassungsbewilligung. 
Am 3. Juni 2014 heiratete B.________ im Irak die im Iran wohnhafte Landsfrau
A.________ (geb. 1976). Am 12. Juli 2014 ersuchte er um Bewilligung der
Einreise seiner Ehefrau in die Schweiz. A.________ stellte ihrerseits ein
Einreisegesuch am 18. Dezember 2014. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 11. März 2016 wies das Migrationsamt die Gesuche ab. Ein
dagegen erhobener Rekurs bei der Sicherheitsdirektion blieb erfolglos
(Entscheid vom 5. Dezember 2016). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Mai 2017 ebenfalls
ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Juli 2017
beantragen A.________ und B.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen
Urteils. Das Migrationsamt sei anzuweisen, A.________ eine Einreiseerlaubnis
und anschliessend eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei ihrem Ehemann
zu erteilen. Sowohl für das Rekursverfahren als auch das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Auch für das bundesgerichtliche
Verfahren beantragen sie die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht
äussert sich verspätet. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für
Migration lassen sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht
und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen
Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Gegen Entscheide
auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen ist die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn das Bundesrecht
oder das Völkerrecht einen Anspruch auf deren Erteilung bzw. Verlängerung
einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario). 
Der beschwerdeführende Ehegatte ist ein anerkannter iranischer Flüchtling, dem
in der Schweiz Asyl gewährt wurde (vgl. Art. 49 AsylG [SR 142.31]) und der über
die Niederlassungsbewilligung verfügt. In der Beschwerdeschrift wird in
vertretbarer Weise geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe gestützt auf 
Art. 43 AuG (sowie auf Art. 8 EMRK bzw. 13 BV) einen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Die Beschwerde ist
zulässig und die Beschwerdeführer sind dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG),
prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur, was ausdrücklich geltend
gemacht wird, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl.
BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser
sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445). Die
betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der
festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3
S. 254 f.). 
 
3.  
Streitig ist im vorliegenden Fall, ob die Vorinstanz den Familiennachzug zu
Recht wegen der konkreten Gefahr einer erheblichen und fortgesetzten
Sozialhilfeabhängigkeit verweigert hat. Die Beschwerdeführer erblicken darin
eine Verletzung von Art. 43 Abs. 1 AuG sowie von Art. 8 EMRK bzw. 13 BV. 
 
3.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG hat der ausländische Ehegatte einer Person mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammenwohnt. Nach Art. 51 Abs. 2
lit. b AuG erlischt dieser Anspruch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1
AuG vorliegen. Ein solcher Widerrufsgrund ist gegeben, wenn die ausländische
Person oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe
angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG). Der Verlust des Anspruches muss
sich jedoch als verhältnismässig erweisen (Art. 96 AuG). Dies ergibt sich auch
aus dem verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Recht auf Schutz des
Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV), dessen
Anwendungsbereich - wie hier - berührt ist, wenn eine staatliche Entfernungs-
oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre
Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person
beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das
entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen. Ein Eingriff in das durch
Ziff. 1 geschützte Rechtsgut ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK nur statthaft, soweit
er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe
und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung
und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und
Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention
verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen
an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren
Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der
Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E.
2.2.1 S. 156; 135 I 143 E. 2.1 S. 147). Die meisten europäischen Staaten
gewähren das Recht auf Nachzug der engeren Familie erst, wenn deren Unterhalt
gesichert erscheint bzw. die Familie über eine geeignete Wohnung verfügt (vgl.
BGE 139 I 330 E. 2.4.1 S. 337 f.).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer ist Anfang 2007 in die Schweiz gekommen. Mitte 2009
wurde ihm Asyl gewährt. Hierauf gestützt erhielt er eine Aufenthalts- und
später eine Niederlassungsbewilligung. Erst nach der Flucht heiratete er am 3.
Juni 2014 seine heutige Ehefrau. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers hat
in dem Sinne als besonders gesichert zu gelten, als er selber nur noch unter
besonderen Umständen ausgewiesen oder in seine Heimat zurückgeschafft werden
kann (vgl. Art. 63 bzw. Art. 65 AsylG). Sozialhilferechtliche Probleme können
ihm persönlich flüchtlings- und asylrechtlich nicht entgegengehalten und seine
ausländerrechtliche Anwesenheit darf nicht aus diesem Grund beendet werden; auf
seine eigene finanzielle Situation kommt es beim umstrittenen Familiennachzug
somit nicht unmittelbar an (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2 S. 338 mit Hinweis).  
Birgt der Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit
der nachzuziehenden Person oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit des
anwesenden Flüchtlings, kann es sich im öffentlichen Interesse indessen
rechtfertigen, von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das
Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und
damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen ist als
Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt (dazu die
Hinweise in BGE 139 I 330 E. 3.2 S. 339), doch sind die statusspezifischen
Umstände beim (nachträglichen, ausländerrechtlichen) Familiennachzug von
Flüchtlingen mit Asylstatus jeweils mit zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 330
E. 3.2 S. 339; 122 II 1 E. 2 S. 6). 
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen (mit
Asyl) stehen finanzielle Gründe der Familienzusammenführung entgegen, wenn die
Gefahr einer  fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Dabei
ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung aber auf längere Sicht mit zu berücksichtigen. Zudem sind nicht nur
das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die
Beurteilung miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller
Familienmitglieder über längere Sicht hinweg (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 und 4.2
S. 341; 122 II 1 E. 3c S. 8). Das Einkommen der Angehörigen, die an die
Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu
messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich
realisierbar erweist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das
damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als
nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGE 139 I 330 E. 4.1 S. 341; 122 II 1
E. 3c S. 8 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Interesse, die
öffentliche Fürsorge vor dem Risiko zusätzlicher Belastung zu bewahren, nur
dann eine massive Erschwerung oder gar ein Verunmöglichen des Familienlebens
von anerkannten Flüchtlingen mit Asyl rechtfertigt, wenn die entsprechende
Gefahr in zeitlicher und umfangmässiger Hinsicht als erheblich zu gewichten
ist. Unternimmt der anerkannte Flüchtling mit Asylstatus alles ihm Zumutbare,
um auf dem Arbeitsmarkt seinen eigenen und den Unterhalt der (sich noch im
Ausland befindenden, nach der Flucht begründeten) Familie möglichst autonom
bestreiten zu können, und hat er auf dem Arbeitsmarkt zumindest bereits
teilweise Fuss gefasst, kann dies genügen, um den Ehegattennachzug zu gestatten
und das Familienleben in der Schweiz zuzulassen, wenn er trotz dieser
Bemühungen innerhalb der für den Familiennachzug geltenden Frist unverschuldet
die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt, sich der Fehlbetrag in
vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit ausgeglichen werden kann (vgl.
BGE 139 I 330 E. 4.2 S. 341 f.).  
 
3.3. Die prospektive Einschätzung der künftigen Fürsorgeabhängigkeit setzt eine
Gesamtbetrachtung unter Einbezug der spezifischen flüchtlingsrechtlichen
Situation voraus, wobei die Bemühungen des Flüchtlings mit Asyl, sich hier zu
integrieren und für seine Familie eigenständig aufkommen zu können, sowie die
mittel- bis längerfristig zu erwartende Situation zu berücksichtigen sind. Der
Beschwerdeführer hat sich in der Schweiz zwar um seine berufliche Integration
bemüht; jedoch war er nie im ersten Arbeitsmarkt tätig und ist seit Jahren auf
Sozialhilfe angewiesen. Seit Mai 2010 ist er als Betriebsmitarbeiter der
Velowerkstatt im Geschäftsbereich Arbeitsintegration in C.________ der Stadt
U.________ angestellt. Sein Monatslohn betrug bis Ende 2014 rund Fr. 1'150.--,
danach Fr. 1'825.--. Seit Mitte August 2015 absolviert er eine Lehre zum
Fahrradmechaniker, welche er voraussichtlich im Juli 2018 abschliessen wird.
Sein Monatslohn seit Lehrbeginn beträgt Fr. 1'480.-- netto. Vom 1. November
2009 bis zum 5. September 2014 wurde er von der Sozialhilfe im Umfang von
insgesamt rund Fr. 200'000.-- unterstützt. Sein aktuelles Einkommen (Fr.
1'480.--) vermag lediglich seinen eigenen Grundbedarf für den Lebensunterhalt
(Fr. 986.--) und seine Krankenkassenprämien (Fr. 380.-- Stand 2016) zu decken
(ohne Wohnkosten oder allfällige situationsbedingte Ausgaben). Es ist daher
unbestritten, dass die Unterstützung mindestens bis zum Lehrabschluss weiter
andauern wird. Die Beschwerdeführerin hat ein iranisches Bachelordiplom als
Agraringenieurin. Bis 2016 war sie als Fachspezialistin für Bewässerung und
Kanalbau bei einem Ingenieurbüro in Teheran tätig. Die Vorinstanz ist davon
ausgegangen, dass durch die Einreise der Beschwerdeführerin zusätzliche Kosten
von rund Fr. 525.-- für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt anfielen und
von Krankenkassenprämien in der Höhe von mindestens Fr. 824.-- für beide
Personen auszugehen wäre. Zwar dürfte die absolvierte Ausbildung des
Beschwerdeführers zu einem späteren Zeitpunkt die Erwirtschaftung eines die
Lebenshaltungskosten des Ehepaares deckenden Einkommens ermöglichen, jedoch sei
der Zeitpunkt derzeit ungewiss. Dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise
rasch eine Stelle finden würde, sei angesichts ihrer nicht nachgewiesenen
Deutschkenntnisse ebenfalls nicht garantiert. Folglich müsse von einer
konkreten Gefahr einer erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit
ausgegangen werden.  
 
3.4. Die Ausführungen der Vorinstanz halten vor Bundes- und Konventionsrecht
stand. Es ist unbestritten, dass das Einkommen des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht ausreichte, um seinen
Lebensunterhalt längerfristig bestreiten zu können; folglich wäre er auch nicht
in der Lage, seine Ehefrau finanziell zu unterstützen. Der von der Sozialhilfe
zu übernehmende Betrag könnte in absehbarer Zeit auch kaum ausgeglichen werden:
Zwar ist zu erwarten, dass sich die Lage des Beschwerdeführers auf dem
Arbeitsmarkt durch den Lehrabschluss verbessern wird, jedoch bestehen bis anhin
keine konkreten Verdienstaussichten. Die Ehefrau verfügt zwar über einen
Bachelor-Abschluss; offenbar spricht sie jedoch kaum Deutsch und die
Integration in der Schweiz dürfte ihr nicht leicht fallen. Eine Arbeitsstelle
hat sie nicht in Aussicht. Dass sie eine solche rasch finden könnte, ist
aufgrund ihrer Unkenntnis der hiesigen Verhältnisse ungewiss, selbst wenn sie -
wie in der Beschwerde vorgebracht - bereit ist, auch unqualifizierte Arbeiten
anzunehmen. In einer Gesamtbetrachtung ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn
die kantonalen Behörden im Rahmen der Interessenabwägung angenommen haben, dass
angesichts der aktuellen finanziellen Situation und der bisherigen
Integrationsbemühungen mit dem Weiterbestehen einer erheblichen
Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführer nach dem Familiennachzug zu rechnen
ist. Damit der Familiennachzug bewilligt werden kann, muss die
(wirtschaftliche) Integration der sich hier mit Asyl aufhaltenden Person auf
gutem Weg und derart gesichert erscheinen, dass zumindest eine Reduktion der
Sozialhilfeabhängigkeit ernstlich absehbar erscheint (Urteil 2C_674/2013 vom
23. Januar 2014 E. 4.5). Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Urteils (noch) nicht gegeben.  
 
3.5. Unter diesen Umständen liegt in der Verweigerung des Familiennachzugs
durch die Vorinstanz keine Rechtsverletzung. Wie das Verwaltungsgericht selbst
einräumt, bleibt es den Beschwerdeführern unbenommen, zu einem späteren
Zeitpunkt bzw. bei einer Verbesserung der beruflichen und finanziellen
Situation ein erneutes Gesuch einzureichen.  
 
4.  
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanzen hätten ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu Unrecht wegen
Aussichtslosigkeit abgewiesen und Art. 29 Abs. 3 BV verletzt. 
 
4.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Als aussichtslos gelten nach der Rechtsprechung
Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die
Gewinnaussichten und Verlustgefahren in etwa die Waage halten oder jene sich
nur als wenig geringer erweisen als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung ebenfalls zu
einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll ein Verfahren, das sie auf
eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können,
weil es sie nichts kostet. Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht
in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition. Ob im Einzelfall genügende
Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu
der das Gesuch gestellt wurde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweisen).
 
 
4.2. Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich als begründet: Zwar hat sich
das Bundesgericht vereinzelt zu ähnlichen Konstellationen geäussert; von einer
gefestigten bundesgerichtlichen Praxis in Zusammenhang mit dem Familiennachzug
von sozialhilfeabhängigen niederlassungsbewilligten Ausländern mit Asylstatus
kann indessen nicht gesprochen werden. Der vorliegende Fall ist sowohl in
tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht nicht in allen Punkten eindeutig;
die Verlustgefahren überwiegen die Gewinnaussichten nicht derart klar, dass die
Eingabe des Beschwerdeführers als zum Vornherein aussichtslos zu betrachten
wäre. Auch eine Partei mit genügenden finanziellen Mitteln würde sich mit Blick
auf das betroffene Rechtsgut (eheliches Familienleben) dafür entscheiden, die
entsprechende Verwaltungsverfügung richterlich überprüfen zu lassen, zumal
diese nur summarisch begründet ist (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit
Hinweisen).  
Die Vorinstanz hat die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer nicht in Frage
gestellt und diese scheint aufgrund der eingereichten Unterlagen als erstellt.
Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung liegt auf der Hand. Der
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand
im kantonalen Verfahren ist damit ausgewiesen; der angefochtene Entscheid ist
insoweit aufzuheben, als darin das entsprechende Gesuch abgewiesen wurde, und
die Sache zur Neuregelung der Kosten und zur Bemessung des Honorars der
unentgeltlichen Rechtsvertretung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
5.  
 
5.1. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vor
Bundesgericht ist im Umfang des Unterliegens der Beschwerdeführer zu
entsprechen (Art. 64 BGG). Soweit die Beschwerdeführer obsiegen, hat der Kanton
Zürich sie angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).  
 
5.2. Mit Kostennote vom 9. Oktober 2017 macht der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer ein Honorar von Fr. 2'640.- zuzüglich Auslagen von Fr. 56.80
und Mehrwertsteuer von Fr. 215.70 geltend, d.h. insgesamt Fr. 2'912.50. Nach 
Art. 64 Abs. 2 BGG und Art. 10 des Reglements über die Parteientschädigung und
die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem
Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) hat der amtlich bestellte
Anwalt Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse,
soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen
Parteientschädigung gedeckt werden kann. Die vorliegende Rechtssache ist zwar
nicht eindeutig, weist aber auch keine Komplexität auf, welche ein Abweichen
von dem sich auf Fr. 2'500.- (Auslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen)
belaufenden Ansatz, den das Bundesgericht im Normalfall zuspricht,
rechtfertigen würde. Folglich erweist sich eine Gesamtentschädigung von Fr.
2'500.- als angemessen.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 17. Mai 2017 wird insoweit aufgehoben, als es den
Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in den
kantonalen Beschwerde- und Rekursverfahren verweigert hat. Die Sache wird
diesbezüglich zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen,
soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Den Beschwerdeführern wird Rechtsanwalt Sven Gretler, Zürich, als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem aus der
Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- entrichtet. 
 
5.  
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juni 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry 

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