Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.597/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_597/2017  
 
 
Urteil vom 27. März 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Haag, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.C.________, 
2. B.C.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich 2005; Direkte Bundessteuer
2005, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter, vom 23. Mai 2017 (SB.2017.00029, SB.2017.00030). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 13. Dezember 2005 überwies die D.________ AG den Betrag von Fr. 25'000.--
auf ein Konto von A.C.________ bei der E.________ AG. Beherrscht wird die
D.________ AG vom Vater von A.C.________. In der Buchhaltung der D.________ AG
wurde die Zahlung über Fr. 25'000.-- dem Aktionärskontokorrent des Vaters von
A.C.________ belastet. 
In der Steuererklärung für die Steuerperiode 2005 deklarierten die Eheleute
A.C.________ und B.C.________ ein steuerbares Einkommen von Fr. 2'401.-- bei
einem steuerbaren Vermögen von Fr. 933'486.-- (Staats- und Gemeindesteuern)
sowie ein steuerbares Einkommen von Fr. 4'201.-- (direkte Bundessteuer). 
 
B.  
Das kantonale Steueramt Zürich schätzte A.C.________ und B.C.________ bei den
Staats- und Gemeindesteuern mit Verfügung vom 28. August 2012 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. 232'600.-- (satzbestimmend Fr. 244'400.--) bei
einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'493'000.-- (satzbestimmend Fr.
3'254'000.--) ein. Bei der direkten Bundessteuer veranlagte es A.C.________ und
B.C.________ mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 246'200.--. Neben anderen
Korrekturen verweigerte das Steueramt die steuerliche Anerkennung eines
Darlehens der Eltern von A.C.________ im Betrag von Fr. 2'144'809.-- und der
darauf geltend gemachten Darlehenszinsen. Hinsichtlich nicht erklärbarer
Einkommenszuflüsse nahm es eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. 
Eine Einsprache gegen die Veranlagung vom 28. August 2012 hiess das Steueramt
mit Entscheid vom 15. August 2015 teilweise gut. Es schätzte A.C.________ und
B.C.________ für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2005 mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. 89'000.-- (satzbestimmend Fr. 100'100.--)
und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'718'000.-- (satzbestimmend Fr.
2'254'000.--) ein. Bei der direkten Bundessteuer veranlagte es sie mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. 101'900.--. Die Gutschrift von Fr. 25'000.--
qualifizierte das Steueramt als Einkommen, da sie von den Pflichtigen nicht
einwandfrei als steuerfreie Einkunft nachgewiesen worden sei. 
Ein Rechtsmittel von A.C.________ und B.C.________ gegen den
Einspracheentscheid vom 15. August 2015 wies das Steuerrekursgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Februar 2017 ab. 
Gegen den Entscheid vom 22. Februar 2017 gelangten A.C.________ und
B.C.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das ihre Beschwerde
mit Urteil vom 23. Mai 2017 abwies. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 erheben A.C.________ und B.C.________ Beschwerde
an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils vom 23. Mai
2017. Bei den Staats- und Gemeindesteuern seien sie mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. 64'300.-- bei einem satzbestimmenden Einkommen von Fr.
75'100.-- sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'693'000.00
(satzbestimmend: Fr. 2'229'000.--) unter Berücksichtigung eines
Rückerstattungsanspruchs für die Verrechnungssteuer von Fr. 37.90 zu
veranlagen. Betreffend die direkte Bundessteuer 2005 seien sie mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. 76'900.-- zu veranlagen. 
Das kantonale Steueramt, die Eidgenössische Steuerverwaltung und das
Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier
Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 II 113 E. 1 S. 116). 
 
1.1. Frist- und formgerecht angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher,
verfahrensabschliessender Entscheid eines oberen Gerichts in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, gegen den die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2,
Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90, Art. 100
Abs. 1, Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer [DBG; SR 642.11], Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14]).  
 
1.2. Die Vorinstanz hat die Kantons- und die direkte Bundessteuer für die
Steuerperiode 2005 im selben Urteil behandelt, was zulässig ist (vgl. BGE 142
II 293 E. 1.2 S. 296; 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262; Urteil 2C_502 / 2C_508/2015
vom 29. Februar 2016 E. 1). Den vorinstanzlichen Entscheid fechten die
Beschwerdeführer beim Bundesgericht ihrerseits in einer einzigen Eingabe an. Da
aus ihrem Rechtsmittel hinreichend deutlich hervorgeht, dass es sich gegen die
Veranlagung beider Steuerarten richtet, erweist sich dieses Vorgehen als
zulässig (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2 S. 296; 135 II 260 E. 1.3.3 S. 264; Urteil
2C_502 / 2C_508/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1).  
 
1.3. Die Beschwerdeführer waren bereits am vorinstanzlichen Verfahren
beteiligt, sind als Steuerpflichtige vom angefochtenen Entscheid besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (
Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern der rechtliche Mangel nicht geradezu
offensichtlich ist. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht
untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum
Ganzen BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 133 II 249
E. 1.4.1 f. S. 254).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs.
2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen
Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab,
wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder sie auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den
Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG;
BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Rügt die beschwerdeführende Partei eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den
Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S.
96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; Urteil 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017 E.
1.3).  
 
3.  
Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren bildet die steuerrechtliche
Behandlung des Vermögenszugangs über Fr. 25'000.-- am 13. Dezember 2005 in der
Steuerperiode 2005. 
 
3.1. Nach der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG und dem nicht
abschliessenden Positivkatalog (Art. 17-23 DBG) unterliegen alle
wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Vorbehalten
bleiben die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16
Abs. 3 DBG) und die im Negativkatalog von Art. 24 DBG abschliessend
aufgezählten Fälle (vgl. BGE 143 II 402 E. 5.1 S. 404; 140 II 353 E. 2 S. 355;
je mit Hinweisen). Im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher
Personen verwirklicht Art. 16 DBG das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie
(vgl. BGE 143 II 402 E. 5 S. 404 f.; 140 II 353 E. 2 S. 355; je mit Hinweisen).
Der Reinvermögenszugang, wie er Art. 16 Abs. 1 DBG zugrunde liegt, besteht in
einer Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge
gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode. Einkommen ist
demgemäss die Gesamtheit derjenigen Wirtschaftsgüter, die einem Individuum
während der massgeblichen Steuerperiode zufliessen, und die es ohne Schmälerung
seines Vermögens zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und für seine
laufende Wirtschaft verwenden kann (vgl. BGE 143 II 402 E. 5.2 S. 404; 140 II
353 E. 2.1 S. 355; je mit Hinweisen).  
 
3.1.1. Ein Vermögenszugang im steuerrechtlichen Sinne liegt vor, wenn der
Erwerb einer unentziehbaren rechtlichen oder tatsächlichen Position nicht mit
einem "korrelierenden" Abgang belastet ist. Ein korrelierender Abgang
"neutralisiert" den Zugang und lässt ihn zur "Nichteinkunft" werden, wobei von
einer hinreichenden Korrelation nur auszugehen ist, wenn der Zusammenhang
sachlich und zeitlich derart eng ist, dass der Zugang für den Abgang notwendig
und ursächlich ist (vgl. Urteil 2C_616 / 2C_617/2016 vom 3. November 2016 E.
2.2.3 f. mit Hinweisen). Bei der Gewährung eines Darlehens korreliert der
Vermögenszugang aufseiten des Borgers mit einer Verpflichtung "zur
Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte" (Art.
312 OR), sodass in diesem Fall regelmässig kein Reinvermögenszugang vorliegt
(vgl. BGE 140 II 353 E. 4.3 S. 358).  
 
3.1.2. Eine nach Art. 24 lit. a DBG steuerfreie Schenkung liegt vor, wenn eine
unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden mit Schenkungsabsicht (animus donandi)
vorgenommen wird. Die Schenkungsabsicht ist gegeben, wenn die
Vermögenszuwendung nicht mit dem Willen, eine Gegenleistung zu erbringen,
ausgerichtet wird (vgl. Urteile 2P.296/2005 vom 29. August 2006 E. 3.2.2;
2A.668/2004 vom 22. April 2005 E. 3.3; 2A.303/1994 vom 23. Dezember 1996 E. 3c;
je mit Hinweisen). Dem zivilrechtlichen und dem steuerrechtlichen
Schenkungsbegriff sind die Merkmale der Vermögenszuwendung, der
Unentgeltlichkeit und des Zuwendungswillens gemeinsam; dabei bedeutet die
subjektive Seite des Zuwendungswillens, dass der Zuwendende Wissen und Wollen
bezüglich der Vermögenszuwendung und der Unentgeltlichkeit haben muss (vgl.
Urteile 2P.296/2005 vom 29. August 2006 E. 3.2.2; 2A.668/2004 vom 22. April
2005 E. 3.3). Unter dem Gesichtspunkt der Willkür hat das Bundesgericht die
Praxis der Vorinstanz, wonach der Schenkungswille bei nahestehenden Personen
vermutet wird, wenn die übrigen Voraussetzungen einer Schenkung gegeben sind,
geschützt (vgl. Urteil 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.1). Weiter hat das
Bundesgericht im Zusammenhang mit einem Forderungsverzicht allgemein
ausgeführt, dass unter nahen Verwandten in der Regel von einem schenkungshalber
erfolgten Schuldenerlass auszugehen sei (vgl. Urteil 2C_224/2008 vom 1. April
2009 E. 2.2).  
 
3.2. In beweisrechtlicher Hinsicht gilt im Steuerrecht - als Konkretisierung
des allgemeinen Grundsatzes von Art. 8 ZGB - die Normentheorie. Danach trägt
die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden
Tatsachen, wogegen die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und
-mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (vgl. BGE 142 II 488 E. 3.8.2 S. 508;
140 II 248 E. 3.5 S. 252; Urteile 2C_941 / 2C_942/2012 vom 9. November 2013 E.
2.2; 2C_104 / 2C_105/2013 vom 27. September 2013 E. 2.4; je mit Hinweisen).
Insoweit findet der im Verwaltungsverfahren herrschende Untersuchungsgrundsatz
seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 124 ff. und Art.
130 Abs. 1 DBG; Urteile 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.1; 2C_104 / 2C_105
/2013 vom 27. September 2013 E. 2.4).  
 
3.3. Diese bundessteuerrechtliche Ordnung stimmt in den hier massgebenden
Punkten mit den verbindlichen und vom Bundesgericht mit freier Kognition
überprüfbaren Vorgaben überein, die das Steuerharmonisierungsgesetz den
Kantonen im Bereich der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen macht (vgl.
Art. 1 Abs. 1, Art. 7, Art. 41, Art. 42, Art. 46 StHG; Art. 95 lit. a BGG; BGE
143 II 402 E. 7.1 S. 407; 140 II 353 E. 6 S. 362; Urteile 2C_616 / 2C_617/2016
vom 3. November 2016 E. 4; 2C_164 / 2C_165/2013 vom 28. März 2014 E. 4 [nicht
publ. in: BGE 140 II 248]; 2C_941 / 2C_942/2012 vom 9. November 2013 E. 5;
2C_104 / 2C_105/2013 vom 27. September 2013 E. 2.4 und E. 4; 2C_224/2008 vom 1.
April 2009 E. 3). Einer Unterscheidung nach den Staats- und Gemeindesteuern
sowie der direkten Bundessteuern bedürfen die folgenden Erwägungen daher nicht.
 
 
3.4. Den Zufluss im Betrag von Fr. 25'000.-- auf ein Konto des
Beschwerdeführers am 13. Dezember 2005 bestreiten die Beschwerdeführer nicht.
Sie rügen aber eine willkürliche (Art. 9 BV) und gegen Art. 16 Abs. 1 DBG sowie
den inhaltlich mit Art. 7 Abs. 1 StHG übereinstimmenden § 16 Abs. 1 des
Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (Steuergesetz, StG; LS
631.1) verstossende Verteilung der Beweislast. Weiter machen sie geltend, die
Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem sie gehörig angebotene
Beweismittel nicht abgenommen habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei zur
Zahlung vom 13. Dezember 2005 ebensowenig angehört worden, wie der
Beschwerdeführer selber oder der Treuhänder der D.________ AG. Zudem sei
unverständlich, wieso nicht jedenfalls von einer Schenkung seitens der Eltern
an den Beschwerdeführer auszugehen sei, wenn der Darlehenscharakter der Zahlung
vom 13. Dezember 2005 verneint werde.  
Die Rüge der Beschwerdeführer, wonach die Vorinstanz mit diesem Vorgehen ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat,
erweist sich als begründet. 
 
3.4.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gehört das
persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht der Betroffenen, erhebliche Beweise
beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht
der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen
und zu prüfen, sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen
Beweismittel abzunehmen (vgl. BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 134 I 140 E. 5.3 S.
148; 131 I 153 E. 3 S. 157; je mit Hinweisen). Auf die Abnahme beantragter
Beweismittel darf ein Gericht verzichten, wenn es gestützt auf die Aktenlage
oder aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung schon gebildet hat
und annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I
153 E. 3 S. 157 f.; Urteil 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.3.1). Eine so
erfolgende vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung ordnet das
Bundesgericht der Sachverhaltsfeststellung zu. Es greift in sie nur unter den
in E. 2.2 genannten Voraussetzungen ein (vgl. Urteil 4A_427/2017 vom 22. Januar
2018 E. 5.1.2 mit Hinweisen), d.h. wenn der Verzicht auf die Abnahme der
beantragten Beweise willkürlich erscheint (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236;
134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteil 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.3.1).  
 
3.4.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz stammt der Zufluss über Fr.
25'000.-- von der D.________ AG, und wurde dort dem Darlehenskonto des Vaters
des Beschwerdeführers belastet (vgl. Sachverhalt lit. A, hiervor). Gestützt auf
die Beweiserhebungen im Zusammenhang mit einem die Steuerperiode 2004
betreffenden Verfahren geht sie davon aus, dass den Beschwerdeführer für
Zuwendungen seiner Eltern keine steuerlich massgebende Rückzahlungspflicht
treffe. Der Vater des Beschwerdeführers sei mit Blick auf die Steuerperiode
2004 am 22. August 2006 als Zeuge einvernommen worden. Zu einzelnen Zahlungen
habe er damals keine Aussagen machen können, jedoch habe er bestätigt, dass er
sich mit den Beschwerdeführern "in mündlicher Absprache" auf die Rückzahlung
der "Darlehen" in "Abhängigkeit des Finanzstatus" entsprechend der
"wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" des Beschwerdeführers geeinigt habe. Die
Vorinstanz erwägt weiter, dass ein Darlehensvertrag vom 20./22. April 2006
zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern, der Zahlungen bis 31. Dezember
2005 betreffe, aber die hier umstrittene Überweisung nicht zweifelsfrei
umfasse, hauptsächlich aus erbrechtlichen Gründen erstellt worden sei. Im
Lichte der Umstände, wie es zum Darlehensvertrag gekommen sei, sei es
"grundsätzlich denkbar", dass der Geldfluss von Fr. 25'000.-- zwischen den
Eltern des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer einen anderen Rechtsgrund
als Darlehensgewährung oder Schenkung habe. Angesichts der Interessenlage des
Beschwerdeführers und der früheren, zum Geschehen deutlich zeitnäheren
Einvernahme wären heutige Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers wenig
glaubhaft, selbst wenn er die eine Zahlung über Fr. 25'000.-- nun doch als
Darlehenshingabe bestätigen würde. Aufgrund der Interessenlage und "der übrigen
Umstände des vorliegenden Sachverhalts" hätte auch eine Aussage des
Beschwerdeführers den Beweis für den Bestand eines Darlehens nicht erbracht
(vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3.1-3.3.2).  
 
3.5. Die vorweggenommene Beweiswürdigung der Vorinstanz scheint im Ergebnis
insoweit vertretbar, als es um die Verneinung einer steuerlich massgebenden
Rückzahlungspflicht für den Geldfluss von Fr. 25'000.-- und damit um den
Bestand eines Darlehens in der genannten Höhe geht. Hingegen leuchtet in keiner
Weise ein, dass auf die Abnahme von Beweisen im Hinblick auf den möglichen
Schenkungscharakter dieser Überweisung verzichtet wurde, wie das von den
Beschwerdeführern in einem Eventualstandpunkt im kantonalen Verfahren verlangt
wurde.  
 
3.5.1. Die Vorinstanz erachtet einen Vermögensfluss zwischen nahen Verwandten
als erstellt. Bis auf die steuerlich nicht für massgeblich erachtete
Rückzahlungsverpflichtung sind dem angefochtenen Urteil indes keinerlei
Anhaltspunkte auf eine irgendwie geartete Gegenleistung seitens des
Beschwerdeführers zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer bei dieser
Ausgangslage wenigstens eventualiter geltend macht, dass es sich beim
Vermögenszufluss von Fr. 25'000.-- mangels steuerlich massgebender
Rückzahlungsverpflichtung um eine Schenkung handelt und er Beweise offeriert,
die zum Nachweis der Unentgeltlichkeit und des Schenkungswillens nicht von
vornherein untauglich erscheinen, kann sich die Vorinstanz folglich nicht mit
dem Hinweis begnügen, dass ein anderer Rechtsgrund als Schenkung oder
Darlehensgewährung "grundsätzlich denkbar" sei.  
 
3.5.2. In diesem Zusammenhang überzeugt namentlich der Verzicht auf die
Befragung des Vaters des Beschwerdeführers nicht. Zwar konnte er anlässlich
einer Einvernahme im August 2006 über einzelne, in früheren Steuerperioden
erfolgte Zahlungen nicht detailliert Auskunft geben. Das bedeutet aber noch
nicht, dass er keine beweiskräftigen Aussagen über ein fehlendes
Austauschverhältnis mit dem Beschwerdeführer und damit die Unentgeltlichkeit
der Zuwendung vom 13. Dezember 2005 machen kann. Das gilt umso mehr, als die
Vorinstanz nach ihren eigenen Erwägungen in einem die Steuerperiode 2004
betreffenden Verfahren massgeblich gestützt auf die Aussagen des Vaters des
Beschwerdeführers auf eine fehlende Rückzahlungspflicht und den
Schenkungscharakter verschiedener Zuwendungen geschlossen hatte (vgl.
angefochtenes Urteil, E. 3.3.1-3.3.2).  
 
3.5.3. Weiter ist zu beachten, dass die Vorinstanz auch eine Parteibefragung
des Beschwerdeführers "angesichts der Interessenlage und der übrigen Umstände
des vorliegenden Sachverhalts" ablehnte. Welche "übrigen Umstände" eine
Parteibefragung des Beschwerdeführers geradezu untauglich machen sollen, legt
die Vorinstanz indes nicht näher dar und ist gestützt auf das angefochtene
Urteil auch nicht ersichtlich. Die Feststellungen der Vorinstanz zu den in
früheren Steuerperioden als Schenkungen qualifizierte Zuwendungen und aus
erbrechtlichen Gründen getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer
und seinen Eltern deuten jedenfalls eher darauf hin, dass eine Befragung des
Beschwerdeführers näheren Aufschluss über den Charakter der Zahlung über Fr.
25'000.-- bringen könnte. Somit bleibt nur die "Interessenlage" des
Beschwerdeführers, gestützt auf die allein die Vorinstanz eine objektiv
taugliche und beantragte Parteibefragung zu rechtserheblichen Tatsachen nicht
ablehnen kann (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332 ff.).  
 
3.5.4. Bei dieser Ausgangslage ist es offensichtlich unrichtig, wenn die
Vorinstanz mit Blick auf die mögliche Unentgeltlichkeit des Vermögenszuflusses
vom 13. Dezember 2005 die Annahme traf, dass weder eine Zeugeneinvernahme des
Vaters des Beschwerdeführers noch eine Parteibefragung des Beschwerdeführers
selbst das Beweisergebnis zu beeinflussen vermag. Die Rüge einer Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV erweist sich als
begründet. Nachdem mit Blick auf die Unentgeltlichkeit der Zuwendung vom 13.
Dezember 2005 der Sachverhalt nicht abschliessend festgestellt ist, kann das
Bundesgericht nicht reformatorisch entscheiden. Es hat die Sache zur Abklärung
des Sachverhalts und neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art.
107 Abs. 2 BGG).  
 
4.  
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in Bezug auf die direkte Bundessteuer
und die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2005 gutzuheissen und die
Sache zur Abklärung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis hat der Kanton Zürich die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG) und den Beschwerdeführern eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (Steuerperiode 2005) und die
Staats- und Gemeindesteuern (Steuerperiode 2005) wird gutgeheissen. Das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 23. Mai 2017
(SB.2017.00029, SB.2017.00030) wird aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Kanton Zürich auferlegt. 
 
3.   
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr.
2'500.-- auszurichten. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. März 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann 

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