Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.595/2017
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_595/2017  
 
 
Urteil vom 13. April 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.C.________, 
2. D.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Torsten Kahlhöfer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 31. Mai 2017 (VB.2017.00230). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 3. Dezember 2010 heiratete die türkische Staatsangehörige A.C.________ (geb.
1977) in ihrer Heimat den Schweizer B.C.________ (geb. 1973). Am 26. Mai 2011
reiste sie gemeinsam mit ihrem aus einer früheren Beziehung stammenden Sohn
D.________ (geb. 2004) in die Schweiz ein. Beide erhielten vom Migrationsamt
des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis zum 25. Mai
2015 verlängert wurde. 
 
B.   
Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 wies das Migrationsamt die Gesuche von
A.C.________ und D.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und
forderte sie auf, die Schweiz zu verlassen. Als Begründung führte es im
Wesentlichen aus, es liege eine Scheinehe vor. Ein hiergegen erhobener Rekurs
bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos. Die gegen den
Rekursentscheid vom 1. März 2017 erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Mai 2017 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Juli 2017
beantragen A.C.________ und D.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils. Die Aufenthaltsbewilligungen seien zu verlängern. In
Bezug auf das vorinstanzliche und bundesgerichtliche Verfahren wird die
unentgeltliche Rechtspflege beantragt. 
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet. 
Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss die
aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86
Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG).  
 
1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das
Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Den Angaben der
Beschwerdeführer zufolge hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin die gemeinsame
Wohnung ab September 2014 vorübergehend verlassen (vgl. S. 6
Beschwerdeschrift). Mittlerweile wohnen sie getrennt. Ein Aufenthaltsanspruch
nach Art. 42 Abs. 1 AuG (SR 142.20) fällt somit ausser Betracht. Die
Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, welcher nach
Auflösung der Ehegemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorsieht. Ob die
Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, namentlich ob der Erlöschungsgrund
nach Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG vorliegt, bildet Gegenstand der materiellen
Beurteilung und ist keine Eintretensfrage (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332).
Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig.
 
 
1.3. Da die Beschwerdeführer als Adressaten des angefochtenen Entscheids gemäss
Art. 89 Abs. 1 BGG zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten legitimiert sind und die Beschwerde frist- und formgerecht
eingereicht wurde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG), ist darauf einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG
), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten
Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder
Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (
Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den
tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht
jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels
für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I
135 E. 1.6 S. 144 f.).  
 
2.2. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte
Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich
als willkürlich im Sinn von Art. 9 BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite
eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund
ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen
oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteil 2C_310
/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert
vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsdarstellung
bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266;
139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Begründungspflicht im Sinne
von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie eine willkürliche
Beweiswürdigung (Art. 9 BV).  
Sie machen insbesondere geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit den
Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach die Aussagen der
Ehegatten anlässlich der polizeilichen Befragungen vom 3. Juni 2015 nicht
verwertet werden könnten, auseinandergesetzt. Weder A.C.________
(Beschwerdeführerin) noch ihr Ehemann seien, wie bereits vor der Vorinstanz
dargelegt, auf ihr strafprozessuales Recht, die Aussage zu verweigern und nicht
gegen den anderen Ehegatten aussagen zu müssen, hingewiesen worden. Auch habe
sich die Vorinstanz in keiner Weise mit den Ausführungen, wonach die Aussagen
der Beschwerdeführerin anlässlich der Wohnungskontrolle vom 10. September 2014
nicht als geeignete und verlässliche Erkenntnisquelle qualifiziert werden
könnten, auseinandergesetzt. Auch mit dem Argument, die Beschwerdeführerin
habe, da ihr Ehemann polizeilich gesucht worden sei, dessen Aufenthaltsort und
Arbeitgeber nicht etwa nicht gekannt, sondern nicht preisgeben wollen, habe
sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Die Erläuterungen im
vorinstanzlichen Verfahren, weshalb die Beschwerdeführerin am 27. August 2011
bei einer nächtlichen Kontrolle in der Wohnung von E.G.________ angetroffen
worden sei, seien ebenfalls nicht inhaltlich gewürdigt und lediglich als nicht
glaubhaft qualifiziert worden. Auch mit den vorgelegten Bestätigungsschreiben
von Freunden und Bekannten, laut denen es sich bei den Eheleuten um ein Paar
handelt, habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. 
Im Weiteren verstosse es gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und sei
willkürlich, wenn die Vorinstanz auf die nicht verwertbaren Aussagen vom 3.
Juni 2015 abstelle. Doch selbst wenn auf diese Aussagen abgestellt würde, seien
die Feststellungen der Vorinstanz das Ergebnis einer willkürlichen
Beweiswürdigung. Zudem seien die übrigen Beweismittel willkürlich gewürdigt
worden. 
 
3.2. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende
Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen
vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt.
Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen, welche zum Entscheid
geführt haben, beschränken, selbst wenn diese fehlerhaft sind. Die Begründung
soll dem Betroffenen ermöglichen, die Tragweite des Entscheides zu erfassen und
diesen in Kenntnis der Überlegungen des Gerichts anzufechten (BGE 143 III 65 E.
5.2 S. 70 f.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 31; 138 I 232 E. 5.1 S. 238 mit Hinweisen;
133 III 439 E. 3.3 S. 445). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn
das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen
selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 f.).  
Es trifft zu, dass die Vorinstanz sich in der Begründung nicht explizit mit dem
Argument des strafprozessualen Aussageverweigerungsrechts auseinandergesetzt
hat. Sie hat sich jedoch in der Entscheidbegründung mehrfach auf die
Befragungsprotokolle vom 3. Juni 2015 abgestützt und damit zumindest implizit
das genannte Argument der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Die Tragweite des
Entscheids war damit für die Beschwerdeführer ersichtlich. Die
Begründungspflicht bzw. Art. 29 Abs. 2 BV ist demnach nicht verletzt. In der
Sache durften die Befragungsprotokolle zudem verwendet werden, wie nachfolgend
(E. 4) dargelegt wird. 
Mit dem Argument der Beschwerdeführer, die Aussagen der Beschwerdeführerin vom
10. September 2014 seien keine geeignete und verlässliche Erkenntnisquelle,
insbesondere wegen der sprachlichen Verständigungsprobleme, hat sich die
Vorinstanz entgegen der Beschwerde auseinandergesetzt, wenn auch nur rudimentär
(" Es ist sodann auch nicht ersichtlich, weshalb die Stadtpolizei U.________
dem Migrationsamt einen falschen Bericht erstatten sollte, zumal dieser nicht
auf Ersuchen des Migrationsamts, sondern aus eigenem Antrieb der Stadtpolizei
erstellt wurde. Im Übrigen räumen die Beschwerdeführenden mittlerweile selber
ein, dass der Ehemann zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht in der ehelichen
Wohnung lebte (act. 2 S. 5) ". Vgl. E. 3.3 vorinstanzliches Urteil). Dasselbe
gilt für den Einwand, die Beschwerdeführerin habe den Aufenthaltsort und
Arbeitgeber des Ehemannes nicht preisgeben wollen. Wenn die Vorinstanz zudem
ein Vorbringen der Beschwerdeführerin als wenig glaubhaft und als
Schutzbehauptung bezeichnet (Erläuterung des Aufenthalts in der Wohnung von
E.G.________ im August 2011), so liegt darin eine genügende Auseinandersetzung
mit diesem Vorbringen. Die Begründungspflicht erfordert nicht das inhaltliche
Eingehen auf jedes Argument. Vorbringen, welche zudem objektiv gesehen für die
Entscheidfindung unwesentlich sind, müssen selbst implizit nicht zurückgewiesen
werden (BGE 133 III 235 E. 5.2 in fine). Dies trifft vorliegend auf die
Bestätigungsschreiben von Freunden und Bekannten zu. Die Begründungspflicht ist
somit nicht verletzt. 
 
4.  
Da die Vorinstanz sich in wesentlichen Teilen auf die Befragungsprotokolle vom
3. Juni 2015 abstützt, ist zunächst zu klären, ob diese verwertet werden
dürfen. Im Zeitpunkt der Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes
(3. Juni 2015) war gegen keine der genannten Personen ein Strafverfahren
anhängig. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt dem strafprozessualen
Schweigerecht im Verwaltungsverfahren in aller Regel keine direkte Bedeutung zu
(Urteil 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine Ausnahme
besteht, wenn bei den Sachverhaltsermittlungen im Verwaltungsverfahren Zwang
oder Druck ausgeübt wird und die Möglichkeit besteht, die auf diesem Wege
gewonnenen Informationen im laufenden Strafprozess gegen dieselbe Person zu
verwenden. Die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG stellt keinen Zwang oder
Druck dar (Urteil 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 3.3 mit Hinweisen).
Vorliegend wurden weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann dazu
angehalten, den Ehegatten bzw. die Beschwerdeführerin zu belasten. Da Indizien
für eine Scheinehe vorlagen, war das Migrationsamt berechtigt, die Stadtpolizei
U.________ mit entsprechenden Abklärungen zu beauftragen. Sowohl die
Beschwerdeführerin als auch der Ehemann wurden zu Beginn der erneuten Befragung
darüber aufgeklärt, dass letztere im Auftrag des Migrationsamtes erfolge und
eine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG bestehe. Von einem Verdacht auf
strafbare Handlungen war jedoch nicht die Rede. Dieses Vorgehen stellt keine
Ausübung von Zwang oder Druck dar. Im Vorgehen des Migrationsamtes liegt somit
weder eine rechtswidrige Beweismittelbeschaffung noch eine Verletzung des
strafprozessualen Verwertungsverbots. Die Vorinstanz durfte somit auf die
Befragungsprotokolle vom 3. Juni 2015 abstellen. Weder Art. 9 BV
(Willkürverbot) noch der Grundsatz des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1
EMRK, welche Konventionsnorm im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren
ohnehin nicht zur Anwendung kommt (BGE 137 I 128 E. 4.4.2 S. 133 f.), sind
dadurch verletzt. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführer berufen sich bezüglich Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Für den Fall, dass auf
die genannten Befragungsprotokolle abgestellt werden kann, und in Bezug auf die
übrigen Beweismittel rügen die Beschwerdeführer eine willkürliche
Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV.  
Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der
Familiengemeinschaft ein Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Bezüglich der Frage,
ob die Ehegemeinschaft in der Schweiz (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3.5 S. 120)
drei Jahre - bis mindestens am 25. Mai 2014 - gedauert hat, trifft die
Vorinstanz keine klare Feststellung ( "Es mutet wahrscheinlich an, dass die
Ehegatten spätestens seit dem Umzug an die H.________-Strasse in U.________ am
7. Mai 2014 nicht mehr zusammenleben." Vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.2).
Unbestritten ist lediglich, dass der Ehemann die Wohnung an der
H.________-Strasse ab September 2014 vorübergehend verlassen hat. Die
Beschwerdeführer rügen diesbezüglich eine unvollständige, ungenügende und
willkürliche Sachverhaltsdarstellung und machen geltend, es gebe kein einziges
Indiz dafür, dass die Ehegatten seit dem 7. Mai 2014 nicht mehr zusammenlebten.
Das Bundesgericht kann einen lückenhaften Sachverhalt ergänzen, wenn die
Unvollständigkeit gerügt wurde (Art. 97 Abs. 1 BGG); es kann dies von Amtes
wegen tun, wenn der Mangel offenkundig ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Aus den Akten
ergibt sich, dass der Wohnungsvermieter den Ehemann als an der
H.________-Strasse wohnhafte Person bezeichnet hat. Ausserdem hat der Ehemann
den Mietzins in der Befragung vom 3. Juni 2015 richtig angegeben. Die Frage
ist, ob sich daraus bereits ergibt, dass der Ehemann zumindest am 25. Mai 2014
noch an dieser Adresse wohnhaft war, womit die Voraussetzung der 3-jährigen
Dauer gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt wäre. Die Vorinstanz hat
diesbezüglich keine Feststellung getroffen, da sie davon ausgeht, dass bereits
infolge Scheinehe kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht. 
 
5.2. Die Ansprüche nach Art. 50 AuG erlöschen jedenfalls, wenn sie
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses
Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den
Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG). Hierunter fällt unter
anderem die sogenannte Scheinehe oder Ausländerrechtsehe. Eine Scheinehe liegt
nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive den Eheschluss
beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der
Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner
fehlt (Urteil 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2). Grundsätzlich muss die
Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt,
darf dabei nicht leichthin angenommen werden, insbesondere wenn auf der Basis
von Indizien auf eine Scheinehe geschlossen wird. Letztere müssen klar und
konkret sein (Urteil 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen;
Urteil 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Behörden müssen
den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird
der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
relativiert (vgl. Art. 90 AuG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum
Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können
(Urteil 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
5.3. Die Vorinstanz stützt sich unter anderem auf das Ergebnis der
Wohnungskontrolle vom 10. September 2014, bei welcher der Ehemann nicht habe
angetroffen werden können und sich praktisch keine privaten Unterlagen
desselben in der Wohnung befunden hätten, dafür E.G.________ und viele
Unterlagen von letzterem (diverse Schreiben wie Bewerbungen und Rechnungen).
Die angetroffene Situation habe den Eindruck erweckt, dass nicht der Ehemann,
sondern E.G.________ in der Wohnung lebe. Den Aufenthaltsort und Arbeitgeber
des Ehemannes habe die Beschwerdeführerin nicht und die Telefonnummer erst nach
längerem Suchen angeben können. Die Beschwerdeführer rügen, das Abstellen auf
die ohne Dolmetscher gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin sei aufgrund der
offenkundigen und im Protokoll vermerkten Sprachprobleme willkürlich und ein
Verstoss gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Die vermeintlichen Aussagen
seien zudem nur rudimentär und sinngemäss protokolliert. Dass der Ehemann nicht
in der Wohnung habe angetroffen werden können, sei zudem nicht erstaunlich,
habe ersterer doch die Wohnung ab September 2014 vorübergehend verlassen. Dass
die Beschwerdeführerin aufgrund der polizeilichen Suche des Ehemannes dessen
Aufenthalt und Arbeitgeber nicht habe Preis geben wollen, sei nachvollziehbar.
Indizien für eine Scheinehe lägen nicht vor und die gegenteilige Auffassung der
Vorinstanz sei willkürlich.  
Während der 3-jährigen Frist von Art. 50 Abs. 1 lit. AuG hat keine Kontrolle
der Wohnung der Ehegatten stattgefunden. Die Kontrolle vom 10. September 2014
fand statt, nachdem der Ehegatte unbestrittenermassen die Wohnung an der
H.________-Strasse verlassen hatte. Dass zu diesem Zeitpunkt nur wenige
Dokumente des Ehemannes in der Wohnung vorhanden waren, ist damit plausibel. Im
entsprechenden Protokoll sind ausserdem explizit erhebliche
Verständigungsprobleme festgehalten ( "Beide angetroffenen Personen waren der
deutschen Sprache nicht mächtig und wir konnten uns nur sehr schlecht
verständigen. [...]. Sie kannte offenbar weder den Arbeitsort ihres Ehemannes
noch ihren Arbeitgeber."). Aussagen wurden nicht wortwörtlich, sondern nur
sinngemäss und zusammenfassend protokolliert. 
Weiter nimmt die Vorinstanz auf die neun Monate später durchgeführte
Wohnungskontrolle vom 2. Juni 2015 Bezug. In der Wohnung seien E.G.________ und
dessen Cousin F.G.________ angetroffen worden. In der Wohnung hätten sich nur
wenige Kleider des Ehemannes befunden, dafür persönliche Effekten von
E.G.________ und F.G.________ und diverse Aktenordner und eine Mediamarktkarte
von E.G.________. Zudem habe die Beschwerdeführerin bereits am 27. August 2011,
nur drei Monate nach ihrer Einreise, bei einer Wohnungskontrolle in
E.G.________s Wohnung angetroffen werden können. Die Beschwerdeführer wenden
ein, gemäss Polizeirapport hätten die Aktenordner F.G.________ gehört und es
seien neben der Mediamarktkarte lediglich einige persönliche Effekten von
E.G.________ festgestellt worden. Die Anwesenheit von E.G.________ wird mit
einer bloss freundschaftlichen Beziehung und jene von F.G.________ und dessen
Effekten mit einer Zwischenlagerung bzw. einem bevorstehenden Umzug (vgl.
Untermietvertrag) erklärt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im August
2011 nachts in der Wohnung von E.G.________ angetroffen worden sei, sei darauf
zurückzuführen, dass ihr damals 6-jähriger Sohn eingeschlafen sei und seine
Mutter ihn nicht habe wecken wollen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei
aktenwidrig und willkürlich. 
Gemäss Fotodokumentation der Stadtpolizei U.________ befanden sich am 2. Juni
2015 im Schlafzimmer "angeblich" Kleider des Ehemannes, im Schuhschrank Schuhe
des Ehemannes und von F.G.________ sowie in weiteren Schränken Kleider von
F.G.________. Weiter befanden sich Akten von F.G.________ (auf dem Foto sind
zwei Ordner und weitere Unterlagen festgehalten) sowie eine Mediamarktkarte von
E.G.________ in der Wohnung. Die vorinstanzlichen Feststellungen stimmen nicht
mit der Fotodokumentation überein und sind insofern aktenwidrig. Gemäss
letzterer befanden sich von E.G.________ nur eine Mediamarktkarte, aber keine
Akten in der Wohnung, dafür relativ viele Kleider sowie einige Schuhe und Akten
von F.G.________. Zudem wurden im Schlafzimmer Kleider des Ehemannes, wenn auch
nur "angeblich", sowie in der Wohnung Schuhe des Ehemannes vorgefunden.
Aufgrund dieser Sachlage kann somit nicht geschlossen werden, dass E.G.________
an dieser Adresse wohnte. Zudem befanden sich immer noch persönliche Effekten
des Ehemannes in der Wohnung. 
Auch wenn das zweimalige Auftauchen von E.G.________ stutzig macht, reichen die
bisher genannten Indizien nicht für die Annahme einer Scheinehe. Die Tragweite
der Beweismittel wurde klar fehlerhaft gewürdigt. Die Sachverhaltsfeststellung
ist teilweise aktenwidrig und insofern willkürlich. 
 
5.4. Als weitere Indizien für eine Scheinehe listet die Vorinstanz mehrere
Widersprüche und Wissenslücken aufgrund der Befragung der Ehegatten vom 3. Juni
2015 auf. Beide hätten keine genaue Kenntnis von der Ausbildung des
Ehepartners. Gemäss Ehemann sei die Beschwerdeführerin beim Essen nicht
wählerisch, während diese angegeben habe, kein Fleisch zu mögen. Die
Beschwerdeführerin wisse zwar, dass der Ehemann zwei Kinder aus früheren
Beziehungen habe, kenne diese aber nicht, was bezüglich des in V.________
lebenden siebenjährigen I.________, der unter gemeinsamer elterlicher Sorge
stehe und für den der Ehemann ein Besuchsrecht habe, erstaune. Ebenso seltsam
sei, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer in V.________ lebenden Schwägerin
überhaupt keinen Kontakt pflege und von einem Bruder des Ehemannes nichts
wisse; das Gleiche gelte für den Ehemann, der nur den Namen eines Bruders der
Beschwerdeführerin kenne. Der Ehemann habe sodann ausgesagt, dass die
Beschwerdeführerin ihr Heimatland während der Ehe nie besucht habe, obwohl sie
nach eigenen Angaben jährlich vier bis fünf Wochen dort weilte.  
Aus den Befragungsprotokollen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, nach
dem erlernten Beruf des Ehemannes gefragt, antwortete, er arbeite jetzt als
Schreiner, aber habe das nie gelernt. Der Ehemann antwortete auf dieselbe
Frage, er sei Schreiner und arbeite bei der J.________ GmbH. Er habe mal einen
Imbiss gehabt und danach alles versucht. Auf die Frage nach den besuchten
Schulen, der Ausbildung und dem erlernten Beruf der Beschwerdeführerin
antwortete diese, sie habe die Grundschule in W.________ besucht und dann in
einer Textilfirma in Istanbul gearbeitet. Der Ehemann antwortete, sie habe nur
die Grundschule in W.________ besucht, eine Ausbildung habe sie nicht.
Bezüglich Ausbildung des Ehepartners stimmen somit die Aussagen der Ehegatten
im Wesentlichen überein. Bezüglich I.________ wurde der Ehemann nicht gefragt,
ob er das Besuchsrecht wahrnehme. Der Umstand, dass er nicht einmal das
Geburtsdatum seines Sohnes nennen konnte und ausserdem die Alimente nicht
bezahlt, lässt jedoch auf wenig bis keinen Kontakt zu seinem Sohn schliessen.
Ausserdem sagte er aus, dass seine Frau nur wisse, dass er zwei Kinder habe,
mehr jedoch nicht. Dass die Beschwerdeführerin I.________ nicht kennt, erstaunt
somit nicht. Zudem haben beide Ehegatten übereinstimmend ausgesagt, dass die
Eltern des Ehemannes gegen die Heirat gewesen seien, deshalb kein Kontakt zu
den Schwiegereltern bestehe und die Beschwerdeführerin die Geschwister des
Ehemannes nicht kenne. Auch bezüglich der Geschwister der Beschwerdeführerin
ergibt sich aus den Antworten, dass kein Kontakt zum Ehemann besteht. Dass die
Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund keinen Kontakt zu ihrer in V.________
lebenden Schwägerin pflegt, ist deshalb nicht sonderbar. Bezüglich Besuchen der
Beschwerdeführerin in deren Heimatland während der Ehe sind die Aussagen des
Ehemannes in sich widersprüchlich, sagte er doch zuerst aus, sie habe ihr
Heimatland nie besucht, um später auszusagen, er habe versucht, dass seine Frau
jedes Jahr einmal in die Türkei reisen könne, wobei es letztes Jahr [2014]
nicht geklappt habe. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei jedes Jahr
alleine mit ihrem Sohn in die Türkei gereist, primär während den
Sommer-Schulferien. Dabei fällt auf, dass die Beschwerdeführerin bezüglich 2014
aussagte, sie sei zuletzt im November 2014, notabene nach dem unbestrittenen
Auszug des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung, wegen der Hochzeit ihres
Bruders K.________ in der Türkei gewesen, während der Ehemann zwei Mal
aussagte, er kenne den Namen des Bruders K.________, da dieser (kürzlich)
geheiratet habe. 
Nach dem Gesagten verbleibt als einziger (vermeintlicher) Widerspruch, dass der
Ehemann bezüglich Essgewohnheiten der Beschwerdeführerin aussagte "Beim Essen
sind wir beide nicht wählerisch wir essen alles" (wobei die Vorinstanz die
Aussage des Ehemannes aktenwidrig wiedergegeben hat, da der Ehemann von "wir"
und nicht von der Beschwerdeführerin alleine gesprochen hat), während die
Beschwerdeführerin antwortete, "Er ist beim Essen nicht wählerisch. [...]. Ich
mag sehr gerne Gemüse und mag kein Fleisch. Besonders Teigwaren mit
Tomatensauce." 
 
5.5. Damit bestehen keine genügenden Indizien für die Annahme einer Scheinehe.
Die Vorinstanz hat den entscheidwesentlichen Sachverhalt aktenwidrig,
offensichtlich unrichtig und damit willkürlich festgestellt.  
 
5.6. Das Bundesgericht kann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
ausnahmsweise von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Bezüglich der Frage, ob der Ehemann am 25. Mai 2014 noch an der
H.________-Strasse, U.________, wohnhaft war, womit die Voraussetzung der
3-jährigen Ehegemeinschaft erfüllt wäre (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG), hat die
Vorinstanz keine Feststellung getroffen (E. 5.1). Aus dem Protokoll der
Befragung des Ehemannes vom 3. Juni 2015 ergibt sich, dass dieser den Mietzins
der Wohnung H.________-Strasse richtig angegeben hat. Der Wohnungsvermieter
bezeichnete ihn zudem als an dieser Adresse wohnhafte Person. Gemäss
Fotodokumentation der Stadtpolizei U.________ befanden sich selbst am 2. Juni
2015 immer noch Schuhe und "angeblich" Kleider des Ehemannes in dieser Wohnung.
Aufgrund der genannten Indizien ist davon auszugehen, dass der Ehemann am 25.
Mai 2014 noch an der H.________-Strasse wohnhaft war bzw. mit der
Beschwerdeführerin zusammenwohnte. Demnach ist ergänzend festzustellen, dass
die Ehegemeinschaft am 25. Mai 2014 noch bestand, sodass die Voraussetzung der
3-jährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt ist.  
 
5.7.  
 
5.7.1. Demzufolge stellt sich die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine
erfolgreiche Integration in der Schweiz besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Da
der Beschwerdeführer als unmündiges ausländisches Kind grundsätzlich das
ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils bzw. der
Beschwerdeführerin teilt, ist seine Integration vorliegend nicht zu prüfen (BGE
143 I 21 E. 5.4 S. 28 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz verneint die
erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin, da sie während ihres
Aufenthalts zwar weder straffällig geworden sei noch durch die Fürsorge habe
unterstützt werden müssen, jedoch in sprachlicher Hinsicht offenkundig
ungenügend integriert sei. Sie habe erst ab Herbst 2015 und damit nach Ablauf
der Aufenthaltsbewilligung bzw. unter dem Eindruck der drohenden
Nichtverlängerung einen Deutschkurs für Anfänger belegt und ausserdem
anlässlich ihrer Befragung vom 3. Juni 2015 erklärt, nur Türkisch zu sprechen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich stets klaglos verhalten,
die rechtsstaatliche Ordnung (der Schweiz) respektiert, keine Sozialhilfe
bezogen und es lägen weder Betreibungen noch Verlustscheine gegen sie vor.
Ausserdem habe sie kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz eine Arbeitsstelle
gefunden und arbeite seit Dezember 2011 als Produktionsmitarbeiterin bei der
L.________ AG in U.________. Zudem habe sie ihren Willen am Erlernen der
deutschen Sprache gezeigt und ihre Sprachfertigkeit verbessert. Entsprechende
Belege hat die Beschwerdeführerin bereits im Verfügungsverfahren vor dem
Migrationsamt sowie im Rekursverfahren vor der Sicherheitsdirektion vorgelegt.
Die Sprachkenntnisse seien am sozioprofessionellen Umfeld zu messen und
genügten diesem, weshalb ihr (der Beschwerdeführerin) der Grad der
Sprachbeherrschung nicht vorgeworfen werden könne. Somit sei die
Beschwerdeführerin in der Schweiz erfolgreich integriert.  
 
5.7.2. Nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt eine erfolgreiche
Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der
Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache
bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die
Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VInt; SR 142.205) zeigt sich der
Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der
Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung
(lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in
der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie
im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d;
Urteil 2C_853/2015 vom 5. April 2016 E. 5.1.1; 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015
E. 2.2). Keine erfolgreiche Integration liegt vor, wenn eine Person kein
Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag,
und sie während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig
war; jedenfalls wenn sich diese Situation nicht hinreichend verbessert (Urteil
2C_853/2015 vom 5. April 2016 E. 5.1.1; 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3
mit Hinweisen). Bezüglich Sprachkenntnissen genügt es gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn sich die betroffene Person auf
einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze
Gespräche führen kann (Urteil 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3; 2C_65/
2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.5). Ausserdem sind die Sprachkenntnisse am
sozioprofessionellen Umfeld zu messen; genügen sie diesem bzw. kommt die
betroffene Person mit ihren Sprachkenntnissen im Berufsalltag zurecht, kann ihr
der Grad der Sprachbeherrschung nicht entgegengehalten werden (Urteil 2C_748/
2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.2; 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2).  
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bis jetzt nicht straffällig
geworden ist und sich korrekt verhalten, wenige Monate nach ihrer Einreise eine
berufliche Tätigkeit aufgenommen hat bzw. seit dem 1. Dezember 2011 berufstätig
ist und damit für ihren eigenen Lebensunterhalt und denjenigen ihres Sohnes,
des Beschwerdeführers, aufkommt. Sie ist als Produktionsmitarbeiterin bei der
L.________ AG in U.________ tätig. Eine besonders qualifizierte berufliche
Tätigkeit ist jedoch für die erfolgreiche Integration nicht erforderlich
(Urteil 2C_853/2015 vom 5. April 2016 E. 5.1.1; 2C_175/2015 vom 30. Oktober
2015 E. 2.3). Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Wille zur
Teilnahme am und die Integration in das Wirtschaftsleben sind damit gegeben.
Bezüglich der Sprachkenntnisse ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im
September 2014 noch über ungenügende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügte.
Die vorgelegten Atteste vom 19. Januar 2016 und 12. Mai 2016 belegen den rund
achtmonatigen Besuch eines Semi-Intensivkurses Deutsch für Anfänger mit
wöchentlich zwei Lektionen über jeweils zwei Stunden, an dessen Ende die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Lage sein sollten, vertraute und einfache
Sätze zu verstehen und zu verwenden, Fragen zu Wohnort, Familie, Hobby und Job
zu stellen und zu beantworten, kurze Mitteilungen zu schreiben und zu verstehen
und einfache Formulare auszufüllen (Niveau A1). Dies genügt für eine
sprachliche Integration (Urteil 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.5).
Ausserdem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre
Sprachkenntnisse bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (Mai 2017)
weiter verbessert hat. Insgesamt ist deshalb bei der Beschwerdeführerin eine
erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gegeben. Mit
ihrer Schlussfolgerung, es liege keine erfolgreiche Integration vor, hat die
Vorinstanz den Beurteilungsspielraum, welcher ihr bei der Auslegung
unbestimmter Rechtsbegriffe bzw. der Prüfung der Integrationskriterien zukommt
(Urteil 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.2; 2C_1125/2014 vom 9. September
2015 E. 3.2.1), überschritten. 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist deshalb gutzuheissen.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und das kantonale Migrationsamt
angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführer zu verlängern.  
 
6.2. Dem unterliegenden Kanton Zürich sind für das vorliegende Verfahren keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Er muss die obsiegenden
Beschwerdeführer für dieses und das vorinstanzliche Verfahren jedoch angemessen
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 31. Mai 2017 wird aufgehoben und das Migrationsamt des
Kantons Zürich wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführer
zu verlängern. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der
kantonalen Rechtsmittelverfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Quinto 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben