Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.594/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_594/2017        

Urteil vom 4. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung
der Ehegemeinschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 12. Mai 2017.

Erwägungen:

1.
A.________, 1988 geborener Staatsangehöriger von Kosovo, wurde nach illegalem
Aufenthalt in Deutschland im Jahr 2009 dort weggewiesen und mit einem
Einreiseverbot für das ganze Gebiet der Schengen-Staaten belegt. Anfangs 2013
lernte er eine Schweizer Bürgerin kennen, welche ihn im Frühsommer sowie im
September 2013 in seiner Heimat besuchte, wo er mit seinen Eltern
zusammenlebte. Am 18. Juli 2013 ersuchte er um Einreise in die Schweiz zwecks
Ehevorbereitung, welchem Gesuch am 26. Februar 2014 entsprochen wurde. Am 6.
März 2014 reiste er ein und heiratete die Schweizer Bürgerin am 28. März 2014.
Darauf wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Ehefrau zog im
Februar 2015 aus der ehelichen Wohnung aus.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 lehnte die Abteilung Einwohnerdienste, Migration
und Fremdenpolizei der Einwohnergemeinde Bern die Verlängerung der abgelaufenen
Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung. Eine Beschwerde an die
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos, und mit Urteil
vom 12. Mai 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den
Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 10. Oktober 2016
erhobene Beschwerde ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist auf den 28.
Juni 2017.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Juni 2017
beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben, die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern und er sei
nicht aus der Schweiz wegzuweisen; eventualiter sei ihm eine neue Ausreisefrist
auf den 31. Dezember 2017 anzusetzen. Am 2. Juli 2017 hat der Beschwerdeführer
aufforderungsgemäss und fristgerecht das angefochtene Urteil nachgereicht.
Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist   in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist
für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und
inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in
Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch
geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins
Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE
140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit
Hinweisen).

2.2. Das Verwaltungsgericht erläutert, dass der Beschwerdeführer eine
Bewilligungsverlängerung höchstens gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs.
2 AuG (nachehelicher Härtefall) beanspruchen könnte. Es schildert die von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze (E. 3.1), um anschliessend die
persönlichen tatsächlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in deren Licht
umfassend zu würdigen (E. 3.2 - 3.4) und zum Schluss zu kommen, dass kein
nachehelicher Härtefall vorliege (E. 3.5). Der Beschwerdeführer schildert die
Verhältnisse aus seiner Sicht und ist der Auffassung, die Voraussetzungen eines
Härtefalls seien erfüllt; er behauptet, die Vorinstanz habe seine Ausführungen
zu seiner Situation nicht hinreichend gewürdigt und den Sachverhalt
unzutreffend bzw. ungenügend festgestellt. Weder sind seine (appellatorischen)
Äusserungen geeignet, die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts
als im Sinne von Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG qualifiziert
unzutreffend oder unvollständig erscheinen zu lassen, noch setzt er sich
hinreichend und gezielt mit der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung im
Einzelnen und im Gesamten auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern Art. 50
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG verletzt sein könnten. Soweit es um eine
ermessensweise Bewilligungsverlängerung ausserhalb des Anspruchsbereichs geht
(E. 4 des verwaltungsgerichtlichen Urteils), ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. b Ziff. 2 BGG).
Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausreisefrist; da es sich dabei um eine
Wegweisungsmodalität handelt, gilt der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. b Ziff.
4 BGG.

2.3. Soweit die Beschwerde zulässig ist, enthält sie offensichtlich keine
hinreichende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid der Einzelrichterin im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Feller

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