Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.592/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_592/2017        

Urteil vom 6. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung
der Ehegemeinschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung vom 2. Juni 2017.

Erwägungen:

1. 
Der 1973 geborene tunesische Staatsangehörige A.________ reiste am 2. September
2011 im Alter von 38 Jahren in die Schweiz ein. Am 14. November 2011 heiratete
er eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
wurde. Nachdem die Wohngemeinschaft schon zuvor mehrmals vorübergehend
aufgegeben worden war, trennten sich die Eheleute am 1. Februar 2014 definitiv.
Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 5. Januar 2016 geschieden. Das Amt für
Migration und Personenstand des Kantons Bern lehnte mit Verfügung vom 4.
Februar die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die
Wegweisung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist. Eine Beschwerde an die
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos, und mit Urteil
vom 2. Juni 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den
Entscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 30. August 2016 erhobene
Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war; die Ausreisefrist wurde neu auf
den 14. Juli 2017 angesetzt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde
abgewiesen.
Mit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde betitelter Eingabe vom 30. Juni 2017
(die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen
worden ist) beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu
verlängern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Durchführung einer
mündlichen Verhandlung, anlässlich welcher ein persönlicher Eindruck von ihm
gewonnen würde. Weiter stellt er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(Verzicht auf Vorschusserhebung und Einsetzung eines amtlichen
Rechtsbeistands).
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Eine Rechtsschrift mit einer diesen Anforderungen
genügenden Begründung ist dem Bundesgericht innert der gesetzlichen
Beschwerdefrist vorzulegen. Fehlt es daran, fällt eine - ohnehin bloss
ausnahmsweise anzuordnende - mündliche Verhandlung bzw. Anhörung (Art. 57 BGG)
von vornherein ausser Betracht; eine solche setzte eine formgültige Beschwerde
voraus.

2.2. Streitig ist allein, ob der Beschwerdeführer eine Bewilligungsverlängerung
nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG (nachehelicher Härtefall)
beanspruchen kann. Das Verwaltungsgericht legt dar, unter welchen
Voraussetzungen ein nachehelicher Härtefall angenommen werden kann, und kommt
nach umfassender Prüfung der konkreten Verhältnisse des Beschwerdeführers zur
Auffassung, dass dieser die Voraussetzungen nicht erfülle. Dabei begründet es,
warum der Beschwerdeführer nicht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist, dass
seine Gesundheit nicht in einer die Annahme eines Härtefalles rechtfertigenden
Weise beeinträchtigt sei und dass eine Wiedereingliederung in der Heimat
Tunesien gelingen könne. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind auch
nicht im Ansatz geeignet aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht
diesbezüglich von einem unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen wäre
(vgl. Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG) oder bei dessen rechtlichen
Würdigung für den Fall massgebliches schweizerisches Recht verletzt hätte.
Namentlich wird nicht aufgezeigt, gestützt auf welche Norm oder welchen
Rechtsgrundsatz im kantonalen Verfahren eine mündliche Verhandlung erforderlich
gewesen wäre; mit der entsprechenden Erwägung des angefochtenen Urteils (E.
5.1) setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung; es
ist darauf mit Entscheid der Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon
darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art.
64 BGG); in der Tat ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich, inwiefern sich
die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz mit formgerechten Rügen
erfolgversprechend anfechten liessen.
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als
unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Feller

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