Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.58/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_58/2017         

Urteil vom 23. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Lars Rindlisbacher,

gegen

Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons
Freiburg.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 23. November 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (Jahrgang 1994) ist kosovarische Staatsangehörige. Sie reiste am 24.
Juni 2014 in die Schweiz ein und heiratete am 25. Juni einen schweizerischen
Staatsangehörigen mit kosovarischen Wurzeln. Daraufhin wurde ihr eine bis zum
26. Juni 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit Schreiben vom 17.
März 2015 informierte der Ehemann das Amt für Bevölkerung und Migration des
Kantons Freiburg, er habe sich am 1. März 2015 von seiner Ehefrau getrennt und
sie am 14. März 2015 "nach Kosovo gebracht", wo auch die Polizei verständigt
worden sei. A.________ habe ihren Ausweis behalten und er informiere das
kantonale Amt deswegen, weil er wisse, dass sie unbedingt in der Schweiz
bleiben wolle. Mit Entscheiddispositiv vom 16. September 2015 stellte der
Gerichtspräsident des Sensebezirks des Kantons Freiburg fest, A.________ und
ihr Ehemann hätten ihren gemeinsamen Haushalt per 14. März 2015 aufgehoben und
seien ermächtigt, getrennt zu leben. Der Ehemann habe sich verpflichtet,
Alimente zu leisten und sich A.________ nicht auf eine Distanz von weniger als
50 Meter anzunähern. Mit Verfügung vom 26. September 2016 verlängerte das
kantonale Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht mehr
und wies sie aus der Schweiz weg.

B. 
Mit Urteil vom 23. November 2016 wies das Kantonsgericht des Kantons Freiburg
die von A.________ gegen die Verfügung vom 26. September 2016 erhobene
Beschwerde ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Januar 2017
beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts (des Kantons Freiburg) vom
23. November 2016 und die Verfügung des kantonalen Migrationsamtes vom 26.
September 2016 seien aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu
verlängern. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch
den unterzeichneten Rechtsanwalt.
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das kantonale Amt für
Migration hat keine besonderen Bemerkungen und verweist auf eine im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Vernehmlassung. Innert angesetzter
Frist sind keine weiteren Vernehmlassungen eingegangen. Der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erteilt der Beschwerde mit
Verfügung vom 18. Januar 2017 die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG)
eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).

1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das
Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Einzutreten ist
auf Beschwerden, die sich gegen eine Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf
eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob der Anspruch besteht, ist Gegenstand
der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_575/
2013 vom 7. Februar 2014 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie
habe während der Ehe durch ihren Ehemann körperliche und psychische Gewalt
erlitten, weshalb ihr gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG ein
Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zukomme. Die Beschwerde
ist zulässig.

1.3. Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und
mit ihren Anträgen unterlegen ist, ist durch den angefochtenen Entscheid in
schutzwürdigen Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.
89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist, soweit damit die Aufhebung des
angefochtene Urteils und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt
wird (vgl. zum Devolutiveffekt BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144) und sich diese
nicht gegen die angeordnete Wegweisung richtet (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e
contrario BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), einzutreten.

1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von
kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit,
als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S.
246).

1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist
ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58
E. 4.1.2 S. 62). Ob das kantonale Gericht bei der Sachverhaltsfeststellung die
zutreffenden Regeln das Beweismass betreffend angewandt hat, ist eine vom
Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage. Demgegenüber beschlägt die
Bewertung der vorgelegten Beweismittel die Beweiswürdigung, die vom
Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9
BV) geprüft wird (statt vieler Urteile 9C_721/2015 vom 8. August 2016 E. 3.3;
8C_315/2016 vom 20. Juni 2016 E. 2.3 mit Hinweisen).

2. 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe bei der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung verkannt, dass im vorliegenden Zusammenhang das
Beweismass der Glaubhaftmachung zur Anwendung gelange. Sie habe die von ihrem
Ehemann gegen sie verübte Gewalt mit den ins Recht gelegten Arztzeugnissen
glaubhaft gemacht, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit.
b und Abs. 2 AuG in tatsächlicher Hinsicht vorliegen würden. Im Übrigen rügt
sie die Verletzung von rechtsstaatlichen und prozeduralen Garantien.

2.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 AuG)
haben - unter Vorbehalt von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 2 AuG) insbesondere
- Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit
sie mit diesen zusammenwohnen oder, bei fortdauernder Ehegemeinschaft, ein
wichtiger Grund für das Getrenntleben besteht (Art. 49 AuG). Trotz Auflösens
bzw. definitiven Scheiterns der Ehe besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn
das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene Person sich
hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
["Integrationsklausel"]; vgl. BGE 140 II 289 E. 3 S. 291 ff., 345 E. 4 S. 347
ff.; 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119), oder wichtige persönliche Gründe geltend
gemacht werden können, die ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz
"erforderlich" machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 138 II 229 E. 3 S. 232
ff. "nachehelicher Härtefall"). Nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten fort, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen; solche können "namentlich" vorliegen, wenn die Ehegattin oder der
Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt oder die Ehe nicht aus freiem Willen
geschlossen wurde bzw. die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG [in der
Fassung vom 15. Juni 2012]). Nach der Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 2 AuG
erfasst diese Bestimmung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher
Gewalt - sei sie physischer oder psychischer Natur; diese kann auch unterhalb
der Schwelle strafrechtlich relevanten Verhaltens angesiedelt sein (Urteil 2C_2
/2015 vom 13. August 2015 E. 2.4.1). Häusliche Gewalt bedeutet systematische
Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, indessen nicht eine
einmalige Tätlichkeit oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines
eskalierenden Streits. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den
eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt
bereits die Annahme eines nachehelichen Härtefalls (vgl. BGE 138 II 229 E.
3.2.2 S. 233 f. sowie die Urteile 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.2.1;
2C_474/2014 vom 7. August 2015 E. 3.1; 2C_20/ 2015 vom 21. Juli 2015 E. 4.1;
2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3; 2C_293/2014 vom 29. September 2014 E.
5.3.1; 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E. 2; 2C_873/2013 vom 25. März 2014 E. 4.4,
nicht publiziert in BGE 140 II 289).

2.2.

2.2.1. In Verwaltungsverfahren des Bundes findet regelmässig der
Untersuchungsgrundsatz Anwendung, wonach es Sache der Behörde und nicht der
Parteien ist, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu
erheben (Urteil 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; PETER UEBERSAX,
Einreise und Anwesenheit, in: Ausländerrecht, 2009, N. 7.273; zur Anwendbarkeit
von Art. 12 VwVG in kantonalen Verfahren vgl. insbesondere Art. 1 Abs. 3 VwVG
bzw. betreffend das Vereitelungsverbot von materiellem Bundesrecht BGE 128 I
254 E. 3.8.2 S. 264 f.; Urteile 2C_2/2015 vom 13. August 2015 E. 2.3; 2C_1130/
2013 vom 23. Januar 2013 E. 2.4; grundlegend ALFRED KÖLZ, Bundesrecht und
kantonales Verwaltungsverfahrensrecht - Eine Problemübersicht, in: ZBl 79/1978
S. 421 ff.). Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die
("subjektive") Beweisführungslast, d.h. die Obliegenheit, den erforderlichen
Beweis zu führen; diese Last fällt grundsätzlich der Behörde zu (Urteil 2C_388/
2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in:
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016,
NN. 16, 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die Parteien unterliegen allerdings in
ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren bei der Sachverhaltsermittlung einer
Mitwirkungspflicht (vgl. die spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 90 lit. a AuG; UEBERSAX, a.a.O., N. 7.273; KRAUSKOPF/ EMMENEGGER/
BABEY, a.a.O., NN. 50 ff. zu Art. 12 VwVG) und einer eigentlichen
Beweisbeschaffungspflicht (Art. 90 lit. b AuG; Urteile 2C_2/2015 vom 13. August
2015 E. 2.3; 2C_471/2012 vom 18. Januar 2013 E. 4.1; 2C_81/2011 vom 1.
September 2011 E. 3.7). Diese Pflichten gelten grundsätzlich für alle Arten von
Tatsachen, kommen aber vorab für jene Umstände in Frage, die eine Partei besser
kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar
nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten. Dabei trifft die
Behörde aber eine Aufklärungspflicht, d.h. sie muss die Verfahrensbeteiligten
geeignet auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen (Urteil 2C_388/2008 vom 16.
Dezember 2008 E. 4.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, a.a.O., N. 47 zu Art. 13
VwVG; TARKAN GÖKSU, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], 2009, N. 4 zu Art. 90 AuG), und, als Korrelat zur
Mitwirkungspflicht der Parteien, sind die Behörden gehalten, rechtzeitig und
formrichtig angebotene Beweismittel zu rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen
(Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 139 II 7 E. 4.3 S. 13; 124 I 241 E. 2 S. 242). Der
Beweis ist geleistet, wenn sich das Gericht in Anwendung des zutreffenden
Beweismass von deren Vorhandensein überzeugt hat; bei Anwendbarkeit des
Beweismass der Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass die Möglichkeit eines
Zutreffens der behaupteten Tatsachen höher eingeschätzt wird als deren
Gegenteil (KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, a.a.O., NN. 9, 213 ff.).

2.2.2. Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der
objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen
der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile
ableitet (zur Anwendbarkeit von Art. 8 ZGB auf öffentlichrechtliche Verfahren
vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299). Allerdings kann die Behörde nicht gestützt
auf die objektive Beweislastverteilung geringere Gewissenhaftigkeit bei der
Abklärung von Tatsachen walten lassen, die sich zugunsten der Verfahrenspartei
auswirken. Aus der objektiven Beweislastverteilung dürfen mithin nicht
Mitwirkungspflichten ("subjektive Beweisführungspflichten") abgeleitet werden,
die sich nicht aus dem Gesetz oder allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und
Glauben ergeben (vgl. dazu BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.; 130 II 449 E. 6.6.1
S. 464; Urteil 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1).

2.3. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann mit
schweizerischer Staatsangehörigkeit hat weniger als drei Jahre gedauert,
weshalb sich ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht
auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, jedoch allenfalls auf Art. 50 Abs. 1 lit. b oder
Abs. 2 AuG abstützen lässt. Die Beschwerdeführerin macht zutreffend geltend,
dass für das Vorliegen anspruchsbegründender ehelicher bzw. häuslicher Gewalt
im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 AuG (vgl. oben, E. 2.1) nicht
ein voller Beweis oder eine strafrechtliche Verurteilung verlangt wird, sondern
es genügt, wenn dies die ausländische Person, losgelöst von einem
strafrechtlichen Verfahren, in geeigneter Weise - insbesondere durch
Arztberichte -  glaubhaft macht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235; Urteil 2C_765/
2013 vom 2. Juni 2014 E. 4.3). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist jedoch
auch bei Anwendung des zutreffenden Beweismasses nicht willkürlich (vgl. oben,
E. 1.5). Beweise dafür, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer des
Zusammenlebens mit dem Ehemann zwischen dem 25. Juni 2014 und dem 14. März 2015
eheliche bzw. häusliche Gewalt im Sinne der zitierten Bestimmungen erlitten
hätte, liegen nicht im Recht. Die zu diesem Zweck eingereichten Arztzeugnisse
datieren vom 6. Juli 2015 und vom 8. Oktober 2015 und wurden somit nach der
Trennung der Ehegatten erstellt; inhaltlich attestieren sie der
Beschwerdeführerin zwar eine Traumatisierung bzw. eine depressive Störung und/
oder eine posttraumatische Belastungsstörung, ohne jedoch schlüssig und unter
Nennung von Gründen aufzuzeigen, inwiefern diese Beeinträchtigungen auf das
Verhalten des Ehemannes während der Dauer des Zusammenlebens zurückzuführen
wären. Dafür, dass die Beschwerdeführerin, wie anlässlich ihrer persönlichen
Befragung vom 18. Februar 2016 ausgesagt (vgl. angefochtenes Urteil S. 3 f.),
seit Mitte September 2014 Opfer von Gewalttätigkeiten seitens ihres Ehemanns
geworden wäre, gibt es keine Zeugen und auch keine Hinweise darauf, dass sie
sich während des massgeblichen Zeitraums jemandem anvertraut hätte. Die
angeblich erlittene Gewalt ist auch nicht nachvollziehbar, ist doch nicht
ersichtlich, inwiefern der von der Beschwerdeführerin befürchtete weitere
Kontakt ihres Ehemannes mit seiner Exfreundin Anlass dazu geboten hätte,
gegenüber der Beschwerdeführerin gewalttätig zu werden. Der Aufenthalt der
Beschwerdeführerin im Frauenhaus erfolgte ebenfalls nach der Trennung von ihrem
Ehemann und ist angesichts dessen, dass ihr Ehemann sie nach der Trennung nicht
mehr kontaktiert und offenbar auch kein Interesse an einem Kontakt hat
(angefochtenes Urteil, S. 8), kein Beleg für die angeblich während des
Zusammenlebens erlittene häusliche Gewalt. In diesem Kontext kommt auch der am
26. Juni 2015 eingereichten Strafanzeige gegen den Ehemann keine weitergehende
Bedeutung zu. Die Vorinstanz ist somit bei ihrem in Würdigung dieser
Beweismittel gezogenen Schluss, die von der Beschwerdeführerin behauptete
erlittene Gewalt sei nicht erstellt, auch in Anwendung des Beweismasses der
Glaubhaftmachung nicht in Willkür verfallen. Sie konnte angesichts der
vorliegenden Umstände auch ohne Verletzung der Untersuchungsmaxime davon
ausgehen, der Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und die Folgen der
Beweislosigkeit die Beschwerdeführerin tragen lassen. Aus der Beschwerde nicht
ersichtlich ist, inwiefern die gerügten Mängel bei der Übersetzung aus der
albanischen Sprache oder der vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art.
29 Abs. 2 BV) den Verfahrensausgang zu beeinflussen vermögen (Art. 97 e
contrario BGG). Die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der
angeblich erlittenen häuslichen Gewalt erweisen sich allesamt als unbegründet.

3. 
Auf die des Weiteren erhobenen, aber nicht ansatzweise begründeten Rügen der
Verletzung der prozessualen Fairness (Art. 9, Art. 29 BV, Art. 6 EMRK) und der
Verletzung des Verhältnismässigkeits- bzw. des Angemessenheitsgebots (Art. 96
AuG; Art. 5, Art. 36 BV) sowie Billigkeit (Art. 4 ZGB), welche den Grad von
Willkür (Art. 9 BV) erreichen sollen, ist mangels sachbezogener
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil bzw. Erfüllung der
qualifizierten Rügepflicht (Art. 42, Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht weiter
einzugehen.

4. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht
entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 e contrario BGG). Parteientschädigungen
werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). Gründe für eine
Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen bestehen
nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Weigerung
der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, Art. 29 Abs. 3 BV verletzt haben
könnte.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg und
dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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