Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.587/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_587/2017        

Urteil vom 11. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Moro,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand
Ausländerrecht; Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 22.
Mai 2017.

Sachverhalt:

A. 
A.________, 1972 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 15.
September 2003 unter falscher Identität in die Schweiz ein und stellte ein
Asylgesuch. Am 22. Oktober 2004 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, mit
welcher zusammen er eine Tochter (geb. 15. März 2005) und einen Sohn (geb. 5.
Mai 2008) hat. Diese erste Ehe wurde am 20. Februar 2013 geschieden. Die
elterliche Sorge über die beiden Kinder wurde der Mutter übertragen, während
ihr die Obhut entzogen ist; die Tochter lebt in einer Institution, der Sohn bei
einer Pflegefamilie. Am 13. März 2015 heiratete A.________ wiederum eine (1960
geborene) Schweizer Bürgerin, welche nach seiner Darstellung aktuell ein Kind
von ihm erwarten soll.
Am 29. Februar 2016 verurteilte das Kantonsgericht des Kantons Luzern
A.________ zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren unter Anrechnung von 2'449
Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs; er wurde schuldig gesprochen der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen als
schwerer Fall, der mehrfachen banden- und gewerbsmässigen Geldwäscherei sowie
der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Der Verurteilung lag ein
umfangreicher Handel mit Kokain zugrunde, dem er auf oberster
Organisationsstufe seit März 2004 nachging und der erst durch seine Verhaftung
am 17. Juni 2009 beendet wurde, als er konkrete Pläne zur weiteren Ausdehnung
der illegalen Tätigkeit verfolgte. Im Spiel waren Kokain von einer Menge von
knapp 50 kg (rund 17 kg reines Kokain), und er erzielte dabei insgesamt einen
Gewinn von knapp 740'000 Franken. Per 10. Oktober 2016 erfolgte die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug, die Probezeit endet am 16. Juni 2020.
Im Übrigen beanspruchte A.________ von Dezember 2004 bis 2010 (und auch
nachher) wirtschaftliche Sozialhilfe, dies namentlich im Zeitraum, als er durch
seine kriminellen Handlungen grosse Gewinne erzielte.
Das Amt für Migration des Kantons Luzern lehnte am 7. Oktober 2016 Gesuche um
Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung. Die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Luzern blieb erfolglos, und mit Urteil vom 22. Mai 2017 wies das
Kantonsgericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, die gegen den
Departementsentscheid erhobene Beschwerde ab, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist per 31. Juli 2017.

B. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Juni 2017
beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts und die
diesem vorausgehenden Entscheide des Justiz- und Sicherheitsdepartements und
des Amtes für Migration seien vollumfänglich aufzuheben und sein Gesuch um
Erteilung der Niederlassungsbewilligung sei gutzuheissen, eventualiter sei das
Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen sowie auf die
Wegweisung aus der Schweiz zu verpflichten.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Erwägungen:

1. 
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet, sodass darüber im vereinfachten Verfahren nach Art.
109 BGG entschieden werden kann. Dabei wird der Entscheid summarisch begründet;
in der Begründung kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid
verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2. 

2.1. Der Beschwerdeführer ist heute mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet;
schon zuvor war er während über fünf Jahren mit einer Schweizer Bürgerin
verheiratet. Insofern hat er einen (bedingten) Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Das
Kantonsgericht bestätigt die Rechtmässigkeit der Verweigerung der
Niederlassungsbewilligung bzw. der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in
Anwendung von Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG, weil angesichts der Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von elf Jahren der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit.
a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG vorliege. Das Vorliegen des
Widerrufsgrundes ist unbestritten. Streitig ist allein die Verhältnismässigkeit
der Massnahme unter anderem (nebst Art. 96 AuG) im Lichte von Art. 14 BV und
Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens).

2.2. Das Kantonsgericht stellt in E. 5.1 seines Urteils die bei der
Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachtenden Grundsätze zutreffend dar; es kann
darauf verwiesen werden. In E. 5.2 wertet es das Verschulden des
Beschwerdeführers in ausländerrechtlicher Hinsicht als schwer bis sehr schwer;
seinen diesbezüglichen Erwägungen ist nichts beizufügen. Dasselbe gilt in Bezug
auf E. 5.3 und 5.4, wo das Kantonsgericht erklärt, dass und warum der
Beschwerdeführer angesichts der zeitlichen Verhältnisse aus dem Umstand, dass
er seit der bedingten Entlassung im Oktober 2016 nicht weiter straffällig
geworden ist, nichts ableiten kann und dass eine Rückfallgefahr gegeben ist.
Weiter beurteilt das Kantonsgericht die privaten Interessen des
Beschwerdeführers an einem Verbleiben in der Schweiz. Es spricht ihm in
überzeugender Weise die soziale Integration ab (E. 6.1). Alsdann befasst es
sich hinreichend mit seinen familiären Bindungen, wobei es auch die besonderen
Betreuungsverhältnisse der Kinder wertend in Betracht zieht (E. 6.2.2); was die
zweite Ehefrau betrifft (E. 6.2.3), hebt es unter anderem richtigerweise
hervor, dass diese beim Eheschluss nicht ernsthaft damit rechnen konnte, die
Ehe mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz leben zu können. In E. 6.3
schliesslich befasst sich das Kantonsgericht mit den - nach wie vor bestehenden
und gepflegten - Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland
Nigeria. Die zusammenfassende Würdigung in E. 7, wonach die privaten familiären
Interessen des Beschwerdeführers durchaus bedeutend seien, jedoch das
öffentliche Interesse an seiner Entfernung und Fernhaltung nicht zu überwiegen
vermöchten, lässt sich nicht beanstanden. Der Beschwerdeführer trägt nichts
vor, was geeignet wäre, bei den gegebenen klaren Umständen eine andere
Interessengewichtung zu rechtfertigen. Bei seiner massiven Straffälligkeit
müssten schon ganz besondere Gründe vorliegen, um ihm den weiteren Aufenthalt
in der Schweiz erlauben zu können; solche Gründe sind nicht ersichtlich. Das
Kantonsgericht hat schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) nicht verletzt, indem es
erkannte, dass die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung und die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sich als verhältnismässig
erweisen.

3. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4.
Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Feller

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