Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.579/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_579/2017        

Urteil vom 29. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion.

Gegenstand
Hausverbot; Verbot der Kontaktaufnahme zum Spitalpersonal,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, vom 1. Juni 2017.

Erwägungen:

1. 
Die Spitaldirektion des Kantonsspitals Winterthur (KSW) ordnete am 5. November
2015 gegen A.________ ein "Haus/Kontaktverbot betreffend Aufenthalt/Kontakte in
KSW-Liegenschaften" auf unbestimmte Zeit an. Nebst dem Betreten der
Räumlichkeiten wurde ihr die Kontaktaufnahme zum Spitalpersonal untersagt. Für
Ausnahmen war eine Bewilligung der Spitaldirektion einzuholen; ebenso blieb
notfallmässige und sonstige ärztliche Einlieferung möglich. Einen gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs wies der Spitalrat des KSW zunächst am 7. Januar
2016 und nach einem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich (VB.2016.0069 vom 2. März 2016) am 24. Juni 2016 erneut ab. Die gegen
diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich mit Urteil VB.2016.00430 vom 1. Juni 2017 ab.
Am 26. Juni 2017 (Postaufgabe) hat A.________ beim Bundesgericht eine vom 23.
Juni 2017 datierte Beschwerde gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhoben.
Sie beantragt im Wesentlichen, das Hausverbot sei für ungültig zu erklären, die
Gerichtsgebühren seien von der beklagten Partei zu bezahlen und es sei ihr eine
angemessene Entschädigung zu leisten.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Soweit der angefochtene Entscheid (wie vorliegend
weitgehend) auf kantonalem Recht beruht, kann im Wesentlichen nur gerügt
werden, dieses sei willkürlich oder sonst wie in gegen verfassungsmässige
Rechte verstossender Weise gehandhabt worden. Entsprechende Rügen bedürfen
spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36
E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; je mit Hinweisen). Der von
der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich,
es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen
Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von
Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen
und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl.
Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S.
117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).

2.2. Das streitige Haus- und Kontaktverbot beruht darauf, dass die
Beschwerdeführerin nach Auffassung des KSW immer wieder unnötigerweise die
Räumlichkeiten des Spitals betrete und das Spitalpersonal kontaktiere und
dieses (zeitlich wie inhaltlich) weit über ein vernünftiges und noch zumutbares
Mass hinaus beanspruche. Das Verwaltungsgericht beschränkt seine Prüfung auf
die diesbezüglichen verfahrensrechtlichen und materiellen Aspekte. Zunächst
stellt es fest, dass eine Schadenersatzforderung nicht Gegenstand des
Verfahrens sei (E. 1.3); sodann verneint es in E. 2.1 seines Urteils die
Notwendigkeit einer mündlichen Anhörung der Beschwerdeführerin im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Dazu lässt sich der Eingabe vom 23./26.
Juni 2017 keine konkrete Rüge entnehmen. Weiter erklärt es, dass keine
Anhaltspunkte (gemessen am beschränkten Verfahrensgegenstand) für
Unvollständigkeit oder Unkorrektheit der Akten bestehen (E. 2.2). Mit ihren
Ausführungen zur angeblichen Unvollständigkeit der Akten vermag die
Beschwerdeführerin in keiner Weise aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene
Urteil in dieser Hinsicht gegen schweizerisches Recht verstossen würde.
Dasselbe gilt in Bezug auf E. 2.3 des verwaltungsgerichtlichen Urteils
(Modalitäten der Akteneinsichtnahme, Kostenerhebung für die Herstellung von
Kopien).
Was die materielle Frage der Verweigerung des Zugangs zu den
Spitalräumlichkeiten und das Verbot der Kontaktaufnahme mit dem Spitalpersonal
betrifft (E. 3), wird auch nicht im Ansatz aufgezeigt, inwiefern dadurch die
bundesgesetzliche Norm von Art. 41a KVG verletzt sein könnte (dazu E. 3.4 des
angefochtenen Urteils mit dem Hinweis auf die das Verbot relativierenden
Ausnahmetatbestände). Das Verwaltungsgericht hat die Frage offen gelassen, wie
weit die Beschwerdeführerin durch das Verbot in ihrem durch Art. 10 Abs. 2 BV
gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit betroffen wird (E. 3.2). Es legt
dar, dass jedenfalls die Voraussetzungen von Art. 36 BV für einen
Grundrechtseingriff gegeben sind. Es findet dafür eine gesetzliche Grundlage
(E. 3.3.1), bejaht ein öffentliches Interesse am Eingriff (E. 3.3.2) und
erläutert, warum die Massnahme verhältnismässig sei (E. 3.3.3). Die
Beschwerdeführerin lässt jegliche Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen
vermissen und tut nicht dar, worin sie die Verletzung eines verfassungsmässigen
Rechts erleiden würde.
Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin die Kostenauflage in den
kantonalen Verfahren und namentlich die Höhe der verwaltungsgerichtlichen
Gerichtsgebühr. Auch in dieser Hinsicht wird in keiner Weise aufgezeigt,
inwiefern das Verwaltungsgericht mit E. 4 gegen verfassungsmässige Rechte der
Beschwerdeführerin oder sonst wie gegen schweizerisches Recht verstossen hätte.

2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Urteil des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Angesichts der besonderen Umstände des Falles ist trotz Unterliegens der
Beschwerdeführerin keine Gerichtsgebühr für das bundesgerichtliche Verfahren zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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