Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.576/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_576/2017        

Urteil vom 28. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 28. Mai 2017.

Erwägungen:

1. 
A.________, ein 1990 geborener Staatsangehöriger von Mazedonien, reiste Mitte
2013 in die Schweiz ein und heiratete am 4. Oktober 2013 eine Schweizer
Bürgerin. Gestützt auf diese Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau, zuletzt verlängert bis 3. Oktober 2016.
Die Ehegatten lebten seit 5. Oktober 2015 getrennt. Zu einer Wiederaufnahme des
ehelichen Zusammenlebens ist es nicht gekommen.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons
Zürich die (heute durch Zeitablauf erloschene) Aufenthaltsbewilligung von
A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Der gegen diese Verfügung erhobene
Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos
(Entscheid vom 10. Februar 2017), und mit Urteil vom 28. Mai 2017 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene
Beschwerde ab, wobei es eine neue Ausreisefrist auf den 31. Juli 2017 ansetzte.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Juni 2017
beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. 

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende
Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche
Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E.
2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist
für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und
inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in
Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch
geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins
Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE
140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit
Hinweisen).

2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen. Da der Beschwerdeführer nicht mehr mit seiner
schweizerischen Ehefrau zusammenwohnt, kann er sich heute nicht mehr auf diese
Norm berufen. Gemäss Art. 50 AuG besteht der Anspruch nach Auflösung der Ehe
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG
unter bestimmten Umständen weiter. Vorliegend käme eine Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung einzig unter dem Aspekt von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in
Betracht, wonach der Anspruch weiter besteht, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat. Das Verwaltungsgericht schliesst aus den
Wohnverhältnissen und zwei Schreiben der Ehefrau von Ende 2015 und anfangs
2016, worin sie jeweilen festhielt, keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer
mehr zu pflegen und keinen Neuanfang mit ihm zu planen, dass die
Ehegemeinschaft spätestens am 5. Oktober 2015 definitiv aufgegeben worden sei.
Mit seinen Ausführungen über Druckversuche der Eltern der Ehefrau und der
blossen Behauptung, der Kontakt der Eheleute sei, vor deren Familie
verheimlicht, aufrechterhalten worden, lässt sich die tatsächliche
Schlussfolgerung über die definitive Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft
jedenfalls lange vor Ablauf von drei Jahren (erforderlich wäre eine bis 3.
Oktober 2016 dauernde Ehegemeinschaft gewesen) nicht als im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG qualifiziert falsch aufzeigen.
Damit aber legt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG oder sonst einer ihm einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung
verleihenden Norm nicht dar. Soweit das Verwaltungsgericht eine
Bewilligungsverlängerung nach freiem Ermessen, ausserhalb des
Anspruchsbereichs, prüft und ablehnt, steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG).

2.3. Soweit die Beschwerde sich als zulässig erweist, enthält sie
offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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