Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.571/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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2C_571/2017            

 
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, Anwaltsbüro Landmann, 
 
gegen  
 
Veterinäramt des Kantons Zürich, 
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Tierschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, vom 18. Mai 2017 (VB.2016.00773). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom
22. Juni 2017 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
18. Mai 2017 (VB.2016.00773) betreffend Tierschutz (definitive Beschlagnahmung
eines Hundes, unbefristetes Tierhalteverbot), 
 
 
in Erwägung,  
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG), 
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1
BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren
unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die
Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist
nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG), 
dass dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des ihm mit Verfügung vom 26.
Juni 2017 auferlegten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- mit Verfügung vom 1.
September 2017 im Sinne einer Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG bis
zum 12. September 2017 erstreckt worden ist, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall, 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss bis heute nicht bezahlt hat, 
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des
Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster
Satz und Abs. 3 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen BLV schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller 

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