Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.570/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
2C_570/2017        

Urteil vom 31. August 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht.

Gegenstand
Bestätigung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, Einzelrichter, vom 14. Juni 2017.

Erwägungen:

1. 
Am 3. Mai 2017 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich gegen A.________,
offenbar aus Kamerun stammend, Ausschaffungshaft an. Mit Verfügung vom 6. Mai
2017 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht des Kantons
Zürich die Ausschaffungshaft, welche sie bis zum 4. August 2017 bewilligte. Die
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Juni 2017 ab. Dagegen gelangte A.________ mit
Schreiben vom 21. Juni 2017 an das Bundesgericht (das Schreiben war mit der
Anschrift des Verwaltungsgerichts versehen, der Briefumschlag war indessen an
das Bundesgericht adressiert). Im Wesentlichen enthielt das kurze Schreiben
folgenden Text: "j'aimerais que vous retirez la plainte de au nom A.________
contre les services des Migrations des Kantons de Zürich. Malheureusement je ne
veux pas contre eux. Malgré mes énormes difficultées sur mon mariage et ma
nationalité et mon investissement depuis vingt ans et plus en suisse. C'est
pour le respect de droit de l'homme."
Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 wurde die Betroffene darauf aufmerksam gemacht,
dass auf ihre Eingabe, sollte damit Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts geführt werden, wohl nicht eingetreten werden könnte, weil
sie die formellen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht erfüllen
dürfte. Es wurde indessen darauf hingewiesen, dass innert der noch laufenden
Beschwerdefrist eine andere Rechtsschrift eingereicht werden könne, die den
gesetzlichen Anforderungen genüge.
Die Beschwerdefrist ist abgelaufen, eine weitere Rechtsschrift ist beim
Bundesgericht nicht eingegangen.

2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze.
Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Eine derartige Begründung enthält die Rechtsschrift vom 21. Juni 2017 nicht;
von der Möglichkeit, innert noch laufender Beschwerdefrist eine verbesserte
Rechtsschrift nachzureichen, wurde nicht Gebrauch gemacht. Der Text der Eingabe
vom 21. Juni 2017 lässt, trotz gewisser Zweifel ("vous retirez la plainte..."),
insgesamt hinreichend auf einen Beschwerdewillen schliessen. Indessen fehlt es
offensichtlich an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden
Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist mit
Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller

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